RS Pvak 2017/9/18 A 10-PVAB/17

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Veröffentlicht am 18.09.2017
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Antragslegitimation von Mitgliedern eines PVO

Rechtssatz

Gemäß § 41 Abs. 1 PVG hat die Personalvertretungsaufsicht u.a. auf Antrag einer Person, die die Verletzung ihrer Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung eines PVO behauptet, zu erfolgen. Die Antragstellerin, Mitglied des DA, wurde mit Beschluss des DA vom 16. März 2017 gemäß § 22 Abs. 3 PVG ausgeschlossen.

Durch diese Geschäftsführung des DA ist die Antragstellerin in ihren Rechten berührt, die Antragslegitimation der Antragstellerin iSd § 41 Abs. 1 PVG ist somit gegeben (Schragel, PVG, § 41, Rz 22).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:A.10.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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