Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.07.2017Index
L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz WienNorm
BaumschutzG Wr 1974 §4 Abs1Rechtssatz
Alleine der Umstand, dass ein Bewilligungswerber im Bewilligungsverfahren betreffend eines mit einem Grundstück fest verbundenen Gegenstandes keine Identität mit dem Grundstückseigentümer aufweist oder sich nicht auf die Mehrheit der Grundstückseigentümer stützen kann, muss, wie der Verwaltungsgerichtshof im der zu Bauverfahren ergangenen Rechtsprechung klargestellt hat, nicht zwingend dazu führen, dass auch den betroffenen Grundstückseigentümern, gestützt auf § 8 AVG, im Bewilligungsverfahren Parteistellung einzuräumen ist.
Schlagworte
Parteistellung; Grundstück; Grundeigentümer; Minderheitseigentümer; Mehrheitseigentümer; Schutz des Baumbestandes; Bewilligung; Entfernung eines Baumes; Ersatzpflanzung; Bauberechtigter; Nutzungsberechtigter; AntragstellerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.101.020.9119.2017Zuletzt aktualisiert am
19.12.2017