RS Lvwg 2017/7/13 VGW-101/020/9119/2017, VGW-101/V/020/9120/2017, VGW-101/V/020/9121/2017, VGW-101/V

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Veröffentlicht am 13.07.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.07.2017

Index

L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BaumschutzG Wr 1974 §4 Abs1
BaumschutzG Wr 1974 §5 Abs1
AVG §8

Rechtssatz

Alleine der Umstand, dass ein Bewilligungswerber im Bewilligungsverfahren betreffend eines mit einem Grundstück fest verbundenen Gegenstandes keine Identität mit dem Grundstückseigentümer aufweist oder sich nicht auf die Mehrheit der Grundstückseigentümer stützen kann, muss, wie der Verwaltungsgerichtshof im der zu Bauverfahren ergangenen Rechtsprechung klargestellt hat, nicht zwingend dazu führen, dass auch den betroffenen Grundstückseigentümern, gestützt auf § 8 AVG, im Bewilligungsverfahren Parteistellung einzuräumen ist.

Schlagworte

Parteistellung; Grundstück; Grundeigentümer; Minderheitseigentümer; Mehrheitseigentümer; Schutz des Baumbestandes; Bewilligung; Entfernung eines Baumes; Ersatzpflanzung; Bauberechtigter; Nutzungsberechtigter; Antragsteller

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.101.020.9119.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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