Entscheidungsdatum
02.11.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde der A. GmbH (Sitz in Wien, Handelsgericht Wien, FN ...z) vom 25.5.2015 als Rechtsvorgängerin der S. GmbH (Sitz in Wien, Handelsgericht Wien, FN …b) und der V. GmbH (Sitz in Wien, Handelsgericht Wien, FN …i), diese vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gruppe BB (Besondere Bauvorhaben), vom 15.12.2014, Zl. MA37-BB/446462-2014-54, betreffend Baubewilligung und Stundung der Verpflichtung zur Gehsteigherstellung nach der Bauordnung für Wien (Bauwerber: P. - Verein …, Vereinssitz in Wien, ZVR-Zahl …),
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird der angefochtene Bescheid wegen Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags durch den Bauwerber ersatzlos behoben.
II. Gemäß § 25a VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der bauwerbende Verein hat mit (per E-Mail vom 30.10.2017 übermitteltem) Schreiben vom 24.10.2017 erklärt, dass der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung entsprechend der Eingabe vom 15.7.2013 (erledigt durch den angefochtenen Baubewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 15.12.2014) zurückgezogen werde, weil an der Bauführung aufgrund geänderter Verhältnisse kein Interesse mehr bestünde.
Die (nunmehr in die Rechtsstellung der ursprünglichen Beschwerdeführerin als Grundeigentümerinnen eingetretenen) beiden Beschwerdeführerinnen gaben durch ihre anwaltliche Vertreterin mit E-Mail vom 31.10.2017 bekannt, dass die (nach Antragszurückziehung nunmehr vorzunehmende) ersatzlose Behebung der Baubewilligung in ihrem Sinne sei.
Infolge der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags im laufenden Beschwerdeverfahren fehlt es an einer Voraussetzung für die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsakts. Die Antragszurückziehung (nach fristgerechter und zulässiger Beschwerdeerhebung) bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheids und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Der angefochtene Bescheid wird durch die Zurückziehung des Antrags nicht automatisch beseitigt. Der dem Rechtsbestand daher noch angehörende angefochtene Bescheid ist deshalb vom Verwaltungsgericht Wien ersatzlos zu beheben (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, AVG § 13 (Stand 1.1.2014, rdb.at), Rz. 40 ff, insbesondere Rz. 42, bei Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor erfolgter Sachentscheidung; sowie aus der Rechtsprechung zuletzt die Erkenntnisse des VwGH zuletzt vom 21.12.2016, Ra 2016/04/0127; vom 5.3.2015, Ra 2014/02/0159; und vom 19.11.2014, Ra 2014/22/0016).
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, zumal neben der in der Rechtsprechung geklärten Rechtsfolge der ersatzlosen Bescheidbehebung im Fall der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags lediglich fallbezogen die Rechtsgültigkeit einer Verfahrenshandlung bzw. Prozesserklärung zu beurteilen war.
Schlagworte
Antrag; Baubewilligung; Zurückziehung; BehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.111.082.7677.2015Zuletzt aktualisiert am
19.12.2017