Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.11.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13Rechtssatz
Infolge der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags im laufenden Beschwerdeverfahren fehlt es an einer Voraussetzung für die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsakts. Die Antragszurückziehung (nach fristgerechter und zulässiger Beschwerdeerhebung) bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheids und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Der angefochtene Bescheid wird durch die Zurückziehung des Antrags nicht automatisch beseitigt. Der dem Rechtsbestand daher noch angehörende angefochtene Bescheid ist deshalb vom Verwaltungsgericht Wien ersatzlos zu beheben (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, AVG § 13 (Stand 1.1.2014, rdb.at), Rz. 40 ff, insbesondere Rz. 42, bei Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor erfolgter Sachentscheidung; sowie aus der Rechtsprechung zuletzt die Erkenntnisse des VwGH zuletzt vom 21.12.2016, Ra 2016/04/0127; vom 5.3.2015, Ra 2014/02/0159; und vom 19.11.2014, Ra 2014/22/0016).
Schlagworte
Antrag; Baubewilligung; Zurückziehung; BehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.111.082.7677.2015Zuletzt aktualisiert am
19.12.2017