RS Lvwg 2017/11/2 VGW-111/082/7677/2015

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Veröffentlicht am 02.11.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

02.11.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L82009 Bauordnung Wien

Norm

AVG §13
BauO Wr §54
BauO Wr §70

Rechtssatz

Infolge der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags im laufenden Beschwerdeverfahren fehlt es an einer Voraussetzung für die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsakts. Die Antragszurückziehung (nach fristgerechter und zulässiger Beschwerdeerhebung) bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheids und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Der angefochtene Bescheid wird durch die Zurückziehung des Antrags nicht automatisch beseitigt. Der dem Rechtsbestand daher noch angehörende angefochtene Bescheid ist deshalb vom Verwaltungsgericht Wien ersatzlos zu beheben (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, AVG § 13 (Stand 1.1.2014, rdb.at), Rz. 40 ff, insbesondere Rz. 42, bei Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor erfolgter Sachentscheidung; sowie aus der Rechtsprechung zuletzt die Erkenntnisse des VwGH zuletzt vom 21.12.2016, Ra 2016/04/0127; vom 5.3.2015, Ra 2014/02/0159; und vom 19.11.2014, Ra 2014/22/0016).

Schlagworte

Antrag; Baubewilligung; Zurückziehung; Behebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.111.082.7677.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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