RS Lvwg 2017/11/30 VGW-151/032/7580/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.11.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
19/05 Menschenrechte

Norm

AVG §53b AVG
AVG §69 Abs1 Z1
AVG §69 Abs1 Z3
AVG §69 Abs3
AVG §76 Abs1
NAG §3 Abs5
NAG §8 Abs1 Z8
NAG §11 Abs1 Z4
NAG §27 Abs1
NAG §30 Abs1
NAG §47
EMRK Art. 8

Rechtssatz

Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie § 53b AVG hat die beschwerdeführende Partei für diese Barauslagen aufzukommen. Das Verwaltungsgericht Wien verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die gegenständliche Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen erfolgte. Nichtsdestotrotz bezog sich das Wiederaufnahmeverfahren auf antragsbedürftige Verwaltungsverfahren, in welchen jeweils der Beschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hatte; zudem waren infolge der bestätigten Wiederaufnahme die Antragsverfahren des Beschwerdeführers inhaltlich neu zu beurteilen. Die Kostentragungsregelungen des § 76 Abs. 1 erster und zweiter Satz iVm § 53b AVG kommen daher im vorliegenden Verfahren zum Tragen.

Schlagworte

Aufenthaltsehe, Wiederaufnahmegrund, Erschleichen eines Bescheides, Vorfrage, Barauslagen, Dolmetschkosten, Kostentragungsregel

Anmerkung

VwGH v. 14.7.2021, Ra 2018/22/0017; Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.032.7580.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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