Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.11.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §53b AVGRechtssatz
Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie § 53b AVG hat die beschwerdeführende Partei für diese Barauslagen aufzukommen. Das Verwaltungsgericht Wien verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die gegenständliche Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen erfolgte. Nichtsdestotrotz bezog sich das Wiederaufnahmeverfahren auf antragsbedürftige Verwaltungsverfahren, in welchen jeweils der Beschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hatte; zudem waren infolge der bestätigten Wiederaufnahme die Antragsverfahren des Beschwerdeführers inhaltlich neu zu beurteilen. Die Kostentragungsregelungen des § 76 Abs. 1 erster und zweiter Satz iVm § 53b AVG kommen daher im vorliegenden Verfahren zum Tragen.
Schlagworte
Aufenthaltsehe, Wiederaufnahmegrund, Erschleichen eines Bescheides, Vorfrage, Barauslagen, Dolmetschkosten, KostentragungsregelAnmerkung
VwGH v. 14.7.2021, Ra 2018/22/0017; ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.032.7580.2017Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021