Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
26.07.2017Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §129 Abs1 Z7Rechtssatz
Der im Nachprüfungsantrag behauptete Ausscheidensgrund der präsumtiven Bestbieterin konnte vom Verwaltungsgericht nicht abschließend beurteilt werden, da sich die Auftraggeberin bei der Angebotsprüfung damit nicht auseinandergesetzt hat. Sollte diese noch ausstehende Prüfung des Angebots der präsumtiven Bestbieterin ebenfalls die Nichterfüllung eines Muss-Kriteriums ergeben, wäre das Vergabeverfahren nach § 139 Abs 1 Z 4 BVergG 2006 zu widerrufen, da nach dem Ausscheiden von Angeboten kein Angebot im Verfahren verbleibt. Dieser Umstand ist für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlicher Bedeutung, weshalb dem Nachprüfungsantrag stattzugeben und die Zuschlagsentscheidung aufzuheben war.
Schlagworte
Offenes Verfahren, Zuschlagsentscheidung, Nichtigerklärung, Ausscheidung, Ausschreibung, WiderrufEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.443.8.1457.2017Zuletzt aktualisiert am
19.12.2017