RS Lvwg 2017/7/26 LVwG 443.8-1457/2017, LVwG 443.8-1757/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.2017
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

26.07.2017

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §129 Abs1 Z7
BVergG §139 Abs1 Z4
LVergRG Stmk 2012 §10 Abs1

Rechtssatz

Der im Nachprüfungsantrag behauptete Ausscheidensgrund der präsumtiven Bestbieterin konnte vom Verwaltungsgericht nicht abschließend beurteilt werden, da sich die Auftraggeberin bei der Angebotsprüfung damit nicht auseinandergesetzt hat. Sollte diese noch ausstehende Prüfung des Angebots der präsumtiven Bestbieterin ebenfalls die Nichterfüllung eines Muss-Kriteriums ergeben, wäre das Vergabeverfahren nach § 139 Abs 1 Z 4 BVergG 2006 zu widerrufen, da nach dem Ausscheiden von Angeboten kein Angebot im Verfahren verbleibt. Dieser Umstand ist für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlicher Bedeutung, weshalb dem Nachprüfungsantrag stattzugeben und die Zuschlagsentscheidung aufzuheben war.

Schlagworte

Offenes Verfahren, Zuschlagsentscheidung, Nichtigerklärung, Ausscheidung, Ausschreibung, Widerruf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.443.8.1457.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten