RS Lvwg 2017/7/26 LVwG 443.8-1457/2017, LVwG 443.8-1757/2017

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Veröffentlicht am 26.07.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

26.07.2017

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §129 Abs1 Z7
BVergG §139 Abs1 Z4
LVergRG Stmk 2012 §10 Abs1

Rechtssatz

Zwar war das Angebot einer Bieterin, die im offenen Verfahren einen Nachprüfungsantrag gegen die Zuschlagsentscheidung einbrachte, mit Ausscheidensgründen nach § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006 behaftet, weil es nicht allen Muss-Kriterien der Ausschreibung entsprach. Jedoch kam der Bieterin trotz der festgestellten Ausscheidensgründe Antragslegitimation zu, weil nur sie und die präsumtive Bestbieterin, deren Angebot laut Nachprüfungsantrag mit einem gleichartigen Ausscheidensgrund behaftet sei, im Vergabeverfahren verblieben sind, und sich daher jeweils auf ein berechtigtes Interesse am Ausschluss des jeweils anderen berufen können (EuGH 04.07.2013, C-100/12, Fastweb, Rz. 33).

Schlagworte

Offenes Verfahren, Zuschlagsentscheidung, Nichtigerklärung, Ausscheidung, Ausschreibung, Widerruf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.443.8.1457.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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