Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.07.2017Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §129 Abs1 Z7Rechtssatz
Zwar war das Angebot einer Bieterin, die im offenen Verfahren einen Nachprüfungsantrag gegen die Zuschlagsentscheidung einbrachte, mit Ausscheidensgründen nach § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006 behaftet, weil es nicht allen Muss-Kriterien der Ausschreibung entsprach. Jedoch kam der Bieterin trotz der festgestellten Ausscheidensgründe Antragslegitimation zu, weil nur sie und die präsumtive Bestbieterin, deren Angebot laut Nachprüfungsantrag mit einem gleichartigen Ausscheidensgrund behaftet sei, im Vergabeverfahren verblieben sind, und sich daher jeweils auf ein berechtigtes Interesse am Ausschluss des jeweils anderen berufen können (EuGH 04.07.2013, C-100/12, Fastweb, Rz. 33).
Schlagworte
Offenes Verfahren, Zuschlagsentscheidung, Nichtigerklärung, Ausscheidung, Ausschreibung, WiderrufEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.443.8.1457.2017Zuletzt aktualisiert am
19.12.2017