Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.09.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG 1991 §22 Abs1Rechtssatz
Wird das gerichtliche Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß
§ 190 Z 1 StPO iVm § 88 Abs 2 Z 2 StGB eingestellt, ist die Verwaltungsstrafbehörde nach § 22 Abs 1 VStG daran gebunden, dass der Täter nicht grob fahrlässig gehandelt hat und aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als vierzehntägiger Dauer entstanden ist. Diese beiden Merkmale des § 88 Abs 2 Z 2 StGB sind für den Tatbestand der Verwaltungsübertretung der mangelnden Gefahrenverhütung auf bestimmten Baustellen gemäß § 8 Abs 4 ASchG 1994 insofern nicht relevant, als dieses Delikt auch ohne grobe Fahrlässigkeit und Unfall mit Personenschaden begangen werden kann. Daher war das Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung nach § 8 Abs 4 ASchG in diesem Umfang fortzuführen.
Schlagworte
Doppelbestrafung, Konsumtion, Gerichtsdelikt, Bindungswirkung, Umfang, TatbestandsmerkmaleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.15.526.2016Zuletzt aktualisiert am
19.12.2017