RS Lvwg 2017/9/13 LVwG 30.15-526/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.09.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

VStG 1991 §22 Abs1
ASchG 1994 §8 Abs4
StPO §190 Z1

Rechtssatz

Wird das gerichtliche Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß

§ 190 Z 1 StPO iVm § 88 Abs 2 Z 2 StGB eingestellt, ist die Verwaltungsstrafbehörde nach § 22 Abs 1 VStG daran gebunden, dass der Täter nicht grob fahrlässig gehandelt hat und aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als vierzehntägiger Dauer entstanden ist. Diese beiden Merkmale des § 88 Abs 2 Z 2 StGB sind für den Tatbestand der Verwaltungsübertretung der mangelnden Gefahrenverhütung auf bestimmten Baustellen gemäß § 8 Abs 4 ASchG 1994 insofern nicht relevant, als dieses Delikt auch ohne grobe Fahrlässigkeit und Unfall mit Personenschaden begangen werden kann. Daher war das Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung nach § 8 Abs 4 ASchG in diesem Umfang fortzuführen.

Schlagworte

Doppelbestrafung, Konsumtion, Gerichtsdelikt, Bindungswirkung, Umfang, Tatbestandsmerkmale

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.15.526.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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