TE Vwgh Beschluss 2000/6/30 97/19/1635

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Veröffentlicht am 30.06.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hanslik, über den Antrag der am 1. September 1988 geborenen MG in Wien, vertreten durch Dr. Josef Bock, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fichtegasse 5, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1997, Zl. 97/19/1489-5, abgeschlossenen Verfahrens, betreffend Aufenthaltsbewilligung, sowie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Gemäß § 45 VwGG wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht stattgegeben.

2. Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit dem am 14. August 1997 zur Post gegebenen Schriftsatz seines Rechtsvertreters brachte der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. März 1997, Zl. 304.705/7-III/11/97, ein und verband dies mit einem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen. Auf der ersten Seite unten links enthält der Schriftsatz die Angabe "Beilagen". Um welche Beilagen es sich handelt, geht aus dem Schriftsatz nicht hervor. Auf dem Eingangsstempel des Verwaltungsgerichtshofes scheint im Feld "Eingel." der Datumsstempel "18. AUG. 1997" und im Feld "Beilagen" der handschriftliche Kanzleivermerk "2 x 1" auf. Im verwaltungsgerichtlichen Akt erliegen weiters zwei Kopien eines (die Mutter der Antragstellerin betreffenden) Bescheides des Bundesministers für Inneres vom 17. März 1997, Zl. 304.705/5-III/11/97. Auf diesen beiden Bescheidkopien scheint hinter der aufgestempelten Geschäftszahl "97/19/1489" der handschriftliche Kanzleivermerk "1, 3" auf. Sowohl die Beschwerde als auch der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurden von der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes mit der Ordnungszahl 1 versehen.

Der Verwaltungsgerichtshof stellte den Beschwerdeschriftsatz mit Verfügung vom 26. August 1997, Zl. 97/19/1489-2, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zurück und forderte die Antragstellerin auf, sofern der Bescheid zugestellt worden sei, eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen. Zur Behebung des Mangels wurde eine Frist von zwei Wochen vom Tag der Zustellung des Auftrages an gerechnet bestimmt. Ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt. Die Zustellung dieser Verfügung an die Antragstellerin erfolgte laut dem im Verwaltungsakt erliegenden Rückschein am 2. September 1997.

Am 5. September 1997 (Poststempel 4. September 1997) langte der Beschwerdeschriftsatz neuerlich beim Verwaltungsgerichtshof ein. Eine Ergänzung des Schriftsatzes erfolgte nicht Auf dem Eingangsstempel scheint im Feld "Beilagen" der handschriftliche Kanzleivermerk "2 x 3" auf. Im Verwaltungsakt erliegen außer den bereits oben erwähnten Kopien des die Mutter der Antragstellerin betreffenden Bescheides des Bundesministers für Inneres vom 17. März 1997 (mit dem handschriftlichen Kanzleivermerk "1, 3") noch folgende vier Bescheidkopien:

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2 Kopien des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 11. April 1995, Zl. MA 62-9/2143888-1 E (betreffend die Mutter der Antragstellerin)

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eine Kopie des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 20. November 1996, Zl. MA 62-9/2143888-02-R (betreffend die Mutter der Antragstellerin) und

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eine Kopie des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 20. November 1996, Zl. MA 62-9/0362852-01-R (betreffend die Antragstellerin)

Auf den angeführten vier Bescheidkopien findet sich jeweils der handschriftliche Kanzleivermerk der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes "97/19/1489-3". Weitere Bescheidkopien erliegen nicht im Akt. Der zurückgereichte Beschwerdeschriftsatz samt Beilagen wurde von der Geschäftsstelle als Ordnungszahl 3 protokolliert.

Mit Beschluss vom 3. Oktober 1997, Zl. 97/19/1489-5, wurde das Verfahren vom Verwaltungsgerichtshof eingestellt. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, die beschwerdeführende Partei sei der am 26. August 1997 an sie ergangenen Aufforderung, den Mangel der eingebrachten Beschwerde zu beheben - im vorliegenden Fall eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen -, nicht fristgerecht nachgekommen, weshalb gemäß § 34 Abs. 2 und 3 VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren gewesen sei. Die Zustellung dieses Beschlusses erfolgte am 22. Oktober 1997.

              2.              Mit am 23. Oktober 1997 zur Post gegebenem Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 22. Oktober 1997 stellte die Antragstellerin den Antrag, mangels Vorliegens der Voraussetzungen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 3. Oktober 1997 das Verfahren fortzusetzen und über die eingebrachte Bescheidbeschwerde zu entscheiden. Überdies wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nämlich in jenen vor Auslaufen der Frist für die Vornahme der Verbesserung der Beschwerde, gestellt.

2.1. Zur Begründung des Antrages auf Fortsetzung des Verfahrens führte die Antragstellerin aus, die im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes angeführten Voraussetzungen lägen nicht vor. Bereits bei Einbringung der Bescheidbeschwerde sei "der angefochtene Bescheid beigelegt", was sich aus dem Vermerk "Beilagen" ergebe, wenn dies auch von der Poststelle im Stempel nicht bestätigt worden sei. Im Rahmen des Verbesserungsverfahrens sei neuerlich die Vorlage "sämtlicher Bescheide", nunmehr auch der Entscheidungen früherer Unterinstanzen, erfolgt, was von der Poststelle neuerlich bestätigt worden sei, obwohl im Bestätigungsvermerk die Beilagen abermals nicht angeführt worden seien. Es sei demnach davon auszugehen, dass sämtliche Bescheide tatsächlich den Eingaben beigelegt gewesen seien, weil insbesondere die zweite Eingabe ohne ihre entsprechenden Beilagen "völlig sinnlos wäre". Es ergebe sich daher aus den der Antragstellerin vorliegenden Unterlagen, dass dem Verbesserungsverfahren "grundsätzlich fristgerecht entsprochen wurde und die erbetenen Bescheide vielleicht innerhalb des Aktenlaufes beim Verwaltungsgerichtshof oder auf dem Postweg abhanden gekommen sind". Als Beweis werden die "Rubriken mit den entsprechenden Eingangsstampiglien des Verwaltungsgerichtshofes" angeboten.

2.2. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete die Antragstellerin damit, dass aus der Bescheidbeschwerde selbst, in welcher Beilagen angeführt seien, ersichtlich sei, dass nach dem Willen des Rechtsvertreters die erforderliche Kopie des angefochtenen Bescheides "beigelegt werden sollte". Auch dem vom Verwaltungsgerichtshof erteilten Verbesserungsauftrag sei entsprochen worden, wobei "neben dem erbetenen angefochtenen Bescheid auch die erstinstanzlichen Bescheide zur Vorlage gebracht wurden". Sollten diese Bescheide im Verbesserungsverfahren "entgegen dem Willen und dem (internen) Auftrag" des Rechtsvertreters nicht eingelangt sein, so könne diesem Umstand lediglich ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis zu Grunde gelegen sein, an welchem die Antragstellerin keinerlei Verschulden treffe. Denkbar seien "lediglich Fehler im Rahmen der Kuvertierung oder beim Posttransport (das Kuvert ist vielleicht aufgerissen und einzelne Teile sind abhanden gekommen), schließlich bei der Behandlung der Aktenstücke im Verwaltungsgerichtshof selbst". Aus dem Verhalten der Antragstellerin ergebe sich jedoch, dass sie das Verfahren bis zuletzt ordnungsgemäß betrieben habe und betreiben habe wollen, weshalb ihr einer der angeführten Fehler keinesfalls als Verschulden zugerechnet werden könne.

2.3. Dem Schriftsatz beigeschlossen war eine Kopie des angefochtenen Bescheides des Bundesministers für Inneres vom 17. März 1997, Zl. 304.705/7-III/11/97. Weiters war dem Schriftsatz eine Kopie der Halbschrift des ursprünglichen Beschwerdeschriftsatzes sowie eine den Eingangsstempel 5. September 1997 tragende Halbschrift mit folgendem Wortlaut beigeschlossen:

"Nach Anschluss der Bescheide vom 20.11.1996 des Amtes der Wiener Landesregierung, Zahl MA 62-9/2143888-02/R und des Bescheides der Wr. Landesregierung vom 11.4.1995, Zl. MA 62-9/2143888-1 E, neuerlich vorgelegt".

3. Der Antrag auf Fortsetzung des mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1997 abgeschlossenen Verfahrens ist bei verständiger Würdigung als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 45 VwGG zu werten. Wie das Vorbringen der Antragstellerin zeigt, steht sie auf dem Standpunkt, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1997 auf einer nicht von ihr verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer im VwGG vorgesehenen Frist, im vorliegenden Fall der Frist zur Behebung eines der Beschwerde anhaftenden Mangels, beruht.

§ 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG lautet:

"§ 45. (1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn

...

2. Das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht ..."

Voraussetzung für die Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG ist u. a., dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, im vorliegenden Fall der Beschluss vom 20. Oktober 1997, auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer im VwGG vorgesehenen Frist beruht. Entgegen dem Antragsvorbringen liegt dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1997 jedoch keine irrige Annahme der Versäumung einer Frist zu Grunde.

Die Antragstellerin behauptet zwar, bereits bei Einbringung ihrer Bescheidbeschwerde sei der angefochtene Bescheid beigelegt gewesen, für die Richtigkeit dieser Behauptung ergeben sich jedoch weder aus dem oben dargestellten Akt des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch aus dem Beweisanbot der Antragstellerin konkrete Hinweise. Auch wenn es zutrifft, dass auf dem Beschwerdeschriftsatz auf "Beilagen" hingewiesen wurde, so reicht dieser Hinweis für sich allein doch nicht aus, um auch das Einlangen dieser Beilagen beim Verwaltungsgerichtshof - um welche es sich dabei handelt, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt - glaubhaft zu machen. Der handschriftliche Kanzleivermerk "2 x 1" auf dem Eingangsstempel des Verwaltungsgerichtshofes deutet - der ständigen Kanzleipraxis entsprechend - nur an, dass dem Beschwerdeschriftsatz zwei Beilagen angeschlossen waren. Um welche Beilagen es sich dabei handelte, ergibt sich nicht aus dem Eingangsstempel, sondern aus den handschriftlichen Vermerken auf den einzelnen Beilagen, aus denen sich ersehen lässt, welcher Ordnungszahl die jeweilige Beilage angeschlossen war. Da sich auf den Kopien des die Mutter der Antragstellerin betreffenden Bescheides des Bundesministers für Inneres vom 17. März 1997 der Kanzleivermerk "1, 3" findet, womit zum Ausdruck gebracht wird, dass diese Beilage sowohl der Ordnungszahl 1 (dem Beschwerdeschriftsatz) als auch der Ordnungszahl 3 (der Beschwerdeergänzung) beigeschlossen war, geht der Verwaltungsgerichtshof - in Ermangelung gegenteiliger Indizien - davon aus, dass eine Kopie des angefochtenen, die Antragstellerin selbst betreffenden Bescheides dem ursprünglichen Beschwerdeschriftsatz nicht beigeschlossen war.

Die Antragstellerin bringt weiters einerseits vor, es sei (auch) dem vom Verwaltungsgerichtshof erteilten Verbesserungsauftrag entsprochen worden, wobei neben dem angeforderten angefochtenen Bescheid auch die erstinstanzlichen Bescheide zur Vorlage gebracht worden seien. Andererseits räumt sie selbst ein, sie könne nicht ausschließen, dass entgegen dem Willen und dem internen Auftrag ihres Rechtsvertreters diese Bescheide (gemeint die Bescheidkopien) im Verbesserungsverfahren nicht eingelangt seien, wobei sie Fehler im Rahmen der Kuvertierung oder beim Posttransport, schließlich auch bei der Behandlung der Aktenstücke im Verwaltungsgerichtshof für möglich hält. Dieses Vorbringen ist jedenfalls nicht geeignet darzulegen, dass eine Kopie des angefochtenen Bescheides im Verbesserungsverfahren vorgelegt wurde. Erneut ist der Antragstellerin der Inhalt des oben geschilderten verwaltungsgerichtlichen Aktes entgegenzuhalten. Aus den auf den - oben im Detail bezeichneten - Beilagen, die im Rahmen der Beschwerdeergänzung vorgelegt wurden, angebrachten handschriftlichen Kanzleivermerken, aus denen sich die Ordnungszahl ergibt, auf die sich die jeweilige Beilage bezieht, ist zu schließen, dass die Antragstellerin insgesamt sechs Bescheidkopien vorgelegt hat, nämlich erneut zwei Kopien des ihre Mutter betreffenden Bescheides des Bundesministers für Inneres vom 17. März 1997 sowie die unter Punkt 1 wiedergegebenen vier Bescheidkopien. Dafür spricht auch die von der Antragstellerin vorgelegte Kopie ihrer Halbschrift vom 4. September 1997. Darin bringt sie selbst zum Ausdruck, nach Anschluss der Bescheide des Landeshauptmannes von Wien vom 20. November 1996 und vom 11. April 1995 ihre Beschwerde, offenbar gemeint: mit den bisherigen Beilagen, neuerlich vorzulegen. Bei den von ihr erwähnten Bescheiden des Landeshauptmannes von Wien vom 20. November 1996 und vom 11. April 1995 handelt es sich jedoch ganz offenkundig um die unter Punkt 1 wiedergegebenen Kopien von Bescheiden, von denen nur einer, nämlich derjenige vom 20. November 1996, Zl. MA 62-9/362852-01-R, überhaupt die Antragstellerin betrifft. Auch bei diesem Bescheid handelt es sich freilich nicht um den angefochtenen Bescheid.

Auf der Grundlage des Aktes des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der von der Antragstellerin ihrem Antrag beigelegten Unterlagen ist demnach davon auszugehen, dass eine Kopie des angefochtenen Bescheides weder dem ursprünglichen Beschwerdeschriftsatz noch anlässlich der Wiedervorlage der Beschwerde beigeschlossen war. Fehlte aber die Vorlage der Kopie des angefochtenen Bescheides, so hat der Verwaltungsgerichtshof anlässlich seines Beschlusses vom 22. Oktober 1997 auch nicht zu Unrecht die Versäumung der Mängelbehebungsfrist angenommen. Schon aus diesem Grund war dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht stattzugeben.

4. § 46 Abs. 1 VwGG lautet:

"§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt."

Nach den Ausführungen unter Punkt 3 hat die Antragstellerin die Frist zur Verbesserung ihrer Beschwerde versäumt. Da die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 1 VwGG voraussetzt, dass die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, wäre grundsätzlich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen möglich.

Soweit die Antragstellerin freilich auch bei der Begründung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorbringt, sie hätte dem Verbesserungsauftrag entsprochen bzw. es sei allenfalls bei der Behandlung der Aktenstücke im Verwaltungsgerichtshof zu einem "Fehler" gekommen, übersieht sie, dass sie damit im Ergebnis das Vorliegen einer Fristversäumnis verneint, weshalb dieser Teil ihres Vorbringens zur Begründung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon von vornherein ungeeignet ist (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 2. Juni 2000, Zl. 97/19/0868, mwN).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat eine die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrende Partei bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beschreiben, um welches unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, das sie an der Einhaltung der Frist hinderte, es sich handelt (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 26. Juni 1998, Zlen. 95/19/0811, 1453). Die Antragstellerin zeigt allerdings mit ihrem gesamten Antragsvorbringen nicht auf, um welches unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis es sich ihrer Meinung nach gehandelt haben sollte. Sie führt nur ganz allgemein aus, dass dann, wenn die verlangte Bescheidkopie im Verbesserungsverfahren entgegen dem Willen und dem internen Auftrag ihres Rechtsvertreters nicht im Verwaltungsgerichtshof eingelangt sein sollte, dieser Umstand lediglich auf ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zurückzuführen sein könne, an welchem die Antragstellerin keinerlei Verschulden treffe. Als diesbezüglich "denkbare" Fehler führt sie Fehler im Rahmen der Kuvertierung oder beim Posttransport an. Diesen unbestimmten, nicht sachverhaltsbezogenen Ausführungen kann jedoch nicht entnommen werden, dass die Antragstellerin oder ihr Rechtsvertreter, dessen allfälliges Verschulden dem Verschulden der Antragstellerin selbst gleichzusetzen wäre (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 7. März 1997, Zlen. 97/19/0349, 0331), nur auf Grund eines den minderen Grad des Versehens nicht übersteigenden Verschuldens an der Einhaltung der Frist gehindert war. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann zwar ein Fehler bei der Kuvertierung von Schriftsätzen bzw. Beilagen, der einem mit der manipulativen Abwicklung betrauten, bislang verlässlichen Kanzleiangestellten eines Rechtsanwaltes unterläuft, einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, doch bedarf es dazu jedenfalls eines konkreten Vorbringens im Antrag zur Verlässlichkeit des Angestellten (vgl. den hg. Beschluss vom 22. März 1995, Zl. 95/13/0008). Diesen Erfordernissen wird der vorliegende Antrag nicht gerecht. So fehlen im Antrag nicht nur jegliche Ausführungen zu den organisatorischen Vorkehrungen, die der Rechtsvertreter der Antragstellerin für seinen Kanzleibetrieb getroffen hat, um sicherzustellen, dass im Falle von Verbesserungsaufträgen des Verwaltungsgerichtshofes vorzulegende Unterlagen den wiedervorzulegenden Schriftsätzen beigeschlossen werden; auch zur Verlässlichkeit von Kanzleiangestellten wird nichts vorgebracht. Insbesondere lässt sich dem Antrag nicht entnehmen, dass der Rechtsvertreter überhaupt die Anweisung erteilt hätte, den angefochtenen Bescheid der Sendung beizuschließen. Vielmehr ergibt sich aus dem vorgelegten, vom Rechtsvertreter persönlich unterfertigten Schriftsatz vom 4. September 1997, dass der wiedervorzulegenden Beschwerde zwei andere Bescheide beigeschlossen werden sollten (vgl. oben unter Pkt. 1). Da die Antragstellerin selbst einräumt, nicht ausschließen zu können, dass das Kuvert ohne die angeforderte Beilage zur Post gegeben wurde, braucht auf die Frage nicht eingegangen zu werden, ob im Falle einer ordnungsgemäßen Kuvertierung bei einer Öffnung des Kuverts auf dem Postweg (eine solche ist im Hinblick auf den Zustand des im Akt des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erliegenden Kuverts im Übrigen nicht anzunehmen) ein die Wiedereinsetzung ermöglichendes Ereignis vorgelegen wäre.

Da nach dem bisher Gesagten die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Versäumung der Verbesserungsfrist im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind, war dem darauf gerichteten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattzugeben.

5. Dieser Beschluss war gemäß § 45 Abs. 3 und § 46 Abs. 4 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zu fassen.

Wien, am 30. Juni 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997191635.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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