TE Vwgh Erkenntnis 2000/7/3 2000/10/0040

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Veröffentlicht am 03.07.2000
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Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten;
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten;
14/01 Verwaltungsorganisation;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AVG §68 Abs4 Z4;
NatSchG Krnt 1986 §5 Abs1 litf;
UVPG 1993 §2 Abs2;
UVPG 1993 §2 Abs3;
UVPG 1993 §30 Abs1;
UVPG 1993 §30 Abs6;
UVPG 1993 §39 Abs4;
UVPG 1993 Anh2 Z9;
UVPG 1993 Anh2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde des A G in Launsdorf, vertreten durch Dr. Hans Georg Mayer und Dr. Herwig Toriser, Rechtsanwälte in Klagenfurt, St. Veiter-Straße 1, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 27. Jänner 2000, Zl. 8W-NAT-98/19/2000, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien:1. H M, St. Georgen am Längsee; 2. H F, St. Georgen am

Längsee; 3. F K, St. Georgen am Längsee; 4. V G, St. Georgen am

Längsee; 5. D U, St. Georgen am Längsee; 6. H K, St. Georgen am

Längsee; 7. L W, St. Georgen am Längsee; 8. N R, St. Georgen am Längsee; 9. B R, St. Georgen am Längsee; und 10. M K, Launsdorf-Hochosterwitz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte bei der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan (BH) die Festlegung näher bezeichneter Grundstücke zur Ausübung des Motocross- und Trialsportes nach dem Kärntner Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 54/1986 (KNSchG).

Die BH beraumte eine mündliche Verhandlung an, zu der die mitbeteiligten Parteien nicht persönlich geladen wurden. Diese nahmen an der Verhandlung auch nicht teil.

Mit Bescheid der BH vom 6. Mai 1997 wurde dem Beschwerdeführer unter Berufung auf die §§ 5 und 52 KNSchG die beantragte naturschutzbehördliche Bewilligung zur Festlegung von näher bezeichneten Grundstücken zur Ausübung des Motocross- und Trialsportes erteilt.

Die Auflagen 2 und 3 dieses Bescheides lauten:

"2. Folgende Betriebszeiten werden festgelegt:

Mittwoch, Donnerstag und Samstag, jeweils von 14.00 bis 19.00 Uhr; an Sonntagen jährlich eine Großveranstaltung und maximal drei Kleinveranstaltungen, wobei die Betriebszeiten von der Gemeinde St. Georgen/L. in der Veranstaltungsbewilligung festzulegen sind. Bei sachlicher Notwendigkeit (unzumutbare Lärmbelästigung) ist die Behörde berechtigt, die Betriebszeiten bescheidmäßig abzuändern.

3. Sämtliche Fahrten außerhalb von genehmigten Veranstaltungen sind mit wirksamen Schalldämpfern durchzuführen."

Dieser Bescheid wurde den mitbeteiligten Parteien nicht zugestellt.

In der Folge beantragte der Beschwerdeführer die Abänderung der Betriebszeiten.

Mit Bescheid vom 3. März 1998 änderte die BH die Betriebszeiten.

Mit Eingabe vom 20. April 1998 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich eine Änderung der Betriebszeiten.

Bei einer Verhandlung am 13. Mai 1998 begehrte der Mitbeteiligte Herbert Knapp die Zuerkennung der Parteistellung und stellte Anträge.

Mit Bescheid der BH vom 16. Mai 1998 versagte die BH die Zuerkennung der Parteistellung und wies die eingebrachten Anträge zurück.

Der Mitbeteiligte Herbert Knapp erhob Berufung.

Mit Bescheid der belangten Behörde am 7. Juli 1999 wurde der Berufung Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben und dem Mitbeteiligten Herbert Knapp die Parteistellung zuerkannt.

Dieser Bescheid wurde den Vertretern des Beschwerdeführers, wie aus deren Angaben in einem Schriftsatz vom 16. September 1999 zu entnehmen ist, am 15. Juli 1999 zugestellt.

Mit Schreiben vom 10. August 1999 stellte die BH den Mitbeteiligten die das Motocross-Gelände betreffenden naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheide (Genehmigungsbescheid vom 6. Mai 1997 und Betriebszeitenänderungsbescheid vom 3. März 1998) zu.

Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dieser Bescheide erhoben die Mitbeteiligten gegen diese Bescheide Berufung.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 27. Jänner 2000 gab die belangte Behörde der Berufung der Mitbeteiligten "gemäß §§ 66 Abs. 2 AVG i.V.m. § 30 Abs. 1 bzw. Z. 9 des zweiten Anhang zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 679/1993 i.d.g.F. sowie §§ 9 Abs. 5 und 53 Abs. 1 des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1986 i.d.g.F." Folge, behob den Bescheid der BH vom 6. Mai 1997 in der Fassung des Bescheides vom 3. März 1998 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurück.

In der Begründung heißt es, mit Bescheid der BH vom 6. Mai 1997 sei auf Antrag des Beschwerdeführers eine Reihe von Parzellen als Gelände zur Ausübung des Motocross- und Trialsportes unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen festgelegt worden. Mit Bescheid vom 3. März 1998 seien die Betriebszeiten geändert worden. In den Berufungsschriftsätzen sei ausgeführt worden, dass die Frage der Unzumutbarkeit von Emissionen für die Anrainer nicht geprüft worden sei und Auflagen zur Minderung der Auswirkungen des Vorhabens nicht festgesetzt worden seien. Weiters werde auf die schädigende Wirkung für den angrenzenden Wald und auch auf negative Auswirkungen für das Wild hingewiesen.

Nach § 30 Abs. 1 bzw. Z. 9 des zweiten Anhanges zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz seien ständige Anlagen für Motorsportveranstaltungen im veranstaltungsrechtlichen Verfahren einer Bürgerbeteiligung zu unterziehen. Nach § 30 Abs. 6 leg. cit. dürften Genehmigungen für Vorhaben, für die eine Bürgerbeteiligung durchzuführen sei, bei sonstiger Nichtigkeit nicht erteilt werden, bevor eine Bürgerbeteiligung nach diesem Abschnitt durchgeführt worden sei.

Die Bescheide der BH seien erlassen worden, ohne eine genaue Prüfung vorzunehmen, ob durch die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen eine unzumutbare Lärmbelästigung oder andere Immissionen im Siedlungsbereich gegeben seien. Weiters wäre nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes zwingend ein Bürgerbeteiligungsverfahren abzuhalten gewesen. Nach § 38 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes hätte die naturschutzrechtliche Bewilligung nur unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bürgerbeteiligung erteilt werden können.

Da im Gegenstand somit davon auszugehen sei, dass Erhebungen hinsichtlich der Immissionssituation vorzunehmen und allenfalls auch die sensible Frage der Betriebszeiten und der näheren Betriebsumstände zu klären sowie weiters ein Bürgerbeteiligungsverfahren abzuhalten sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer bringt vor, nach § 6 des Kärntner Veranstaltungsgesetzes könne eine Bewilligung nach diesem Gesetz nur erteilt werden, wenn der Antragsteller eine allenfalls notwendige naturschutzrechtliche Bewilligung vorlegen könne. Die belangte Behörde verkenne daher, dass die von ihr behobenen Bescheide nicht das veranstaltungsrechtliche Verfahren, sondern ausschließlich das naturschutzrechtliche beträfen.

Den Mitbeteiligten sei im naturschutzbehördlichen Verfahren keine Parteistellung zugekommen, weil ihre Grundstücke nicht im unmittelbaren Einflussbereich des Vorhabens lägen. Selbst wenn aber eine Parteistellung gegeben wäre, hätten die Mitbeteiligten diese längst verloren, da sie zum Ortsaugenschein vor der ersten Bewilligung nicht erschienen seien bzw. keine Einwände erhoben hätten.

Die belangte Behörde verkenne auch, dass der Beschwerdeführer nicht Veranstalter im Sinne des Kärntner Veranstaltungsgesetzes sei, sondern lediglich Eigentümer der Anlage, die er vermiete bzw. verpachte. Die veranstaltungsrechtliche Bewilligung sei aber vom Veranstalter einzuholen. Die von der belangten Behörde behobenen Bescheide der BH vom 6. Mai 1997 und vom 3. März 1998 regelten lediglich die naturschutzrechtliche Bewilligung, für die ein Bürgerbeteiligungsverfahren nicht vorgesehen sei.

Im Übrigen wären die Berufungen der Mitbeteiligten jedenfalls auch verspätet, da der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 6. Mai 1997 längst rechtskräftig geworden sei.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Mitbeteiligte Herbert Knapp hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 30 Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 679/1993 (UVP-G) sind die im Anhang 2 angeführten Vorhaben, sofern für sie nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, einer Bürgerbeteiligung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu unterziehen.

Anhang 2 Z. 9 des UVP-G unterwirft "ständige Anlagen für Motorsportveranstaltungen im veranstaltungsrechtlichen Verfahren" einer Bürgerbeteiligung.

Nach § 30 Abs. 6 UVP-G dürfen Genehmigungen für Vorhaben, für die gemäß Abs. 1 bis 4 eine Bürgerbeteiligung durchzuführen ist, bei sonstiger Nichtigkeit nicht erteilt werden, bevor eine Bürgerbeteiligung nach diesem Abschnitt durchgeführt wurde.

Nach § 38 Abs. 1 UVP-G haben die zur Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörden die Ergebnisse der Bürgerbeteiligung (zusammenfassende Darstellung des Vorhabens gemäß § 31 Abs. 1, Stellungnahmen, Protokoll der öffentlichen Erörterung) bei der Entscheidung nach Maßgabe der von ihnen anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu berücksichtigen.

Nach § 39 Abs. 4 UVP-G ist das Bürgerbeteiligungsverfahren von der für die Durchführung des im Anhang 2 angeführten Leitverfahrens zuständigen Behörde durchzuführen.

§ 30 Abs. 6 UVP-G, der ohne vorangeschaltetes Bürgerbeteiligungsverfahren erteilte Genehmigungen mit Nichtigkeit bedroht, enthält hinsichtlich der Zuständigkeit zur Nichtigerklärung solcher Bescheide keine gesonderte Bestimmung. Es kommt daher § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG zur Anwendung, demzufolge Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden können, wenn der Bescheid an einem durch gesetzliche Vorschriften ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet (vgl. Köhler-Schwarzer, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, 331, Rz 15).

Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde für die auf naturschutzrechtliche Vorschriften gestützten Bescheide der BH vom 6. Mai 1997 und vom 3. März 1998 war die belangte Behörde. Diese war daher auch zur Nichtigerklärung zuständig.

Die Verpflichtung, ein Bürgerbeteiligungsverfahren für ständige Anlagen für Motorsportveranstaltungen durchzuführen, ist an das Bestehen einer Genehmigungspflicht für solche Anlagen nach dem Veranstaltungsgesetz des jeweiligen Landes geknüpft, da Anhang 2 Z. 9 des UVP-G an das "veranstaltungsrechtliche Verfahren" anknüpft (vgl. Köhler-Schwarzer, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, 407, Rz 24).

Dass für die in Rede stehende Anlage ein veranstaltungsrechtliches Verfahren nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 erforderlich ist, bestreitet der Beschwerdeführer selbst nicht.

§ 30 Abs. 1 UVP-G sieht eine Bürgerbeteiligung für die im Anhang 2 angeführten "Vorhaben" vor, § 30 Abs. 6 leg.cit. spricht von "Genehmigungen für Vorhaben" und bedroht deren Erteilung vor Durchführung des Bürgerbeteiligungsverfahrens mit Nichtigkeit. Was unter den Begriffen "Vorhaben" und "Genehmigungen" zu verstehen ist, ergibt sich aus § 2 UVP-G.

Nach § 2 Abs. 2 UVP-G ist unter Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft sowie sämtliche damit in einem räumlichen Zusammenhang stehende Maßnahmen zu verstehen.

Nach § 2 Abs. 3 UVP-G gelten als Genehmigungen die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen, Feststellungen oder Konzessionen.

Der mit "Bürgerbeteiligung" überschriebene Anhang 2 zum UVP-G ordnet jedem der dort umschriebenen Vorhabensarten ein bestimmtes Genehmigungsverfahren ("Leitverfahren") zu.

Aus diesen Begriffsbestimmungen, an die § 30 UVP-G anknüpft, und aus dem System des Anhanges 2 zum UVP-G ergibt sich, dass von der Bürgerbeteiligungspflicht bestimmte Maßnahmen, nämlich die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft, erfasst werden und dass die Sperrwirkung des § 30 Abs. 6 UVP-G nicht nur für die Genehmigung im Leitverfahren gilt, sondern dass von der Nichtigkeitsdrohung auch alle in anderen Verfahren für das Vorhaben zu erteilenden Genehmigungen betroffen sind.

Die Anordnung in Z. 9 des Anhanges 2 zum UVP-G, dass ständige Anlagen für Motorsportveranstaltungen einer Bürgerbeteiligung "im veranstaltungsrechtlichen Verfahren" zu unterziehen sind, bedeutet nicht, dass die Bürgerbeteiligung nur im veranstaltungsrechtlichen Verfahren von Bedeutung ist. Die Zuordnung der Bürgerbeteiligung zum veranstaltungsrechtlichen Verfahren hat vielmehr die Bedeutung, dass dadurch jene Behörde bestimmt wird, die nach § 39 Abs. 4 das Bürgerbeteiligungsverfahren durchzuführen hat.

Bestätigt wird diese Auffassung auch durch den Ausschussbericht zum UVP-G, 1179 BlgNR 18.GP (abgedruckt bei Raschauer, UVP-G, 155), wo zu § 30 Abs. 5 (nunmehr Abs. 6) ausgeführt wird:

"Neben der bereits im Rahmen der UVP stattfindenden Bürgerbeteiligung wird im Gesetz für die im Anhang 2 angeführten Vorhaben ein Bürgerbeteiligungsverfahren vorgesehen, das im Rahmen des im Anhang 2 angegebenen Leitverfahrens durchzuführen ist. Es kommt zu keiner Genehmigungskonzentration; es dürfen jedoch Genehmigungen für das Vorhaben vor Abschluß des Bürgerbeteiligungsverfahrens nicht erteilt werden und die Ergebnisse des Bürgerbeteiligungsverfahrens sind bei der Erteilung der einzelnen Genehmigungen zu berücksichtigen."

Insbesondere die ausdrückliche Erwähnung der "einzelnen" Genehmigungen, bei deren Erteilung die Ergebnisse des Bürgerbeteiligungsverfahrens zu berücksichtigen sind, zeigt, dass die Sperrwirkung des § 30 Abs. 6 UVP-G sich auf alle für die Verwirklichung des Vorhabens nötigen Genehmigungen und nicht nur auf die Genehmigung im Leitverfahren bezieht.

Nach § 5 Abs. 1 lit. f KNSchG bedarf in der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten die Festlegung von Gelände zur Ausübung des Motocross-, Autocross- und Trialsportes oder ähnlicher Sportarten einer naturschutzbehördlichen Bewilligung.

Bei der Anlage des Beschwerdeführers handelt es sich, wie sich aus der unbefristet erteilten, auf die dauernde Verwendung des Geländes für Motorsportzwecke abgestellten naturschutzbehördlichen Bewilligung ergibt, um eine ständige Anlage für Motorsportveranstaltungen. Sie fällt daher unter Anhang 2 Z. 9 UVP-G. Die für diese Anlage (auch) erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung durfte daher nicht vor Durchführung eines Bürgerbeteiligungsverfahrens erteilt werden.

Die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung der naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheide waren somit gegeben.

Ohne Belang ist, ob Adressat eines Bescheides im Veranstaltungsverfahren nicht der Beschwerdeführer, sondern der Veranstalter ist. Anhang 2 Z. 9 des UVP-G ist nicht personenbezogen, sondern anlagenbezogen. Das im veranstaltungsrechtlichen Verfahren als Leitverfahren durchzuführende Bürgerbeteiligungsverfahren ist daher Voraussetzung für die Erlassung aller für die Anlage erforderlichen Bewilligungen, gleichgültig, wer Adressat des Bewilligungsbescheides ist.

Die belangte Behörde war daher jedenfalls zur Nichtigerklärung der erstinstanzlichen naturschutzbehördlichen Bescheide berechtigt.

War die belangte Behörde aber zur amtswegigen Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides befugt, dann durfte sie auch die Zurückverweisung der Angelegenheit an die erste Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung verfügen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juli 1996, 95/07/0234.

Da der angefochtene Bescheid somit schon in den Bestimmungen des UVP-G eine ausreichende Grundlage hat, war auf die Frage, ob die Mitbeteiligten berufungsbefugt waren oder nicht, nicht mehr einzugehen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 3. Juli 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000100040.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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