TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/28 W178 2167709-1

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Veröffentlicht am 28.11.2017
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Entscheidungsdatum

28.11.2017

Norm

AuslBG §12
AuslBG §20d
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W178 2167709-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Vorsitzende und die Laienrichter Dr. Peter SCHNÖLLER und Mag. Peter MASKA als Beisitzer über die Beschwerde der Frau Nikoo Sadat XXXX, vertreten durch RA Dr. Vera Scheiber, gegen den Bescheid des AMS, Wien Esteplatz vom 18.04.2017, Zl. 08114/003850097, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.07.2017, betreffend den Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für besonders Hochqualifizierte gemäß § 12 AuslBG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2017 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG

stattgegeben, die Beschwerdevorentscheidung behoben und festgestellt, dass die belangte Behörde der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zuständigen Behörde gemäß § 20d Abs 1 Z 1 AuslBG schriftlich zu bestätigen hat, dass die Voraussetzungen für die Zulassung als besonders Hochqualifizierte gemäß § 12 AuslBG erfüllt sind.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Frau Nikoo Sadat XXXX, Staatsangehörigkeit Iran, geboren am 16.09.1985, hat bei der NAG-Behörde mit 16.03.2017 die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte nach § 12 AuslBG iVm § 20d Abs 1 Z 1 AuslBG für die Tätigkeit als Trainerin bei der XXXX BildungsGmbH beantragt. Mit Arbeitgebererklärung vom 22.07.2017 bestätigte die Gesellschaft die beabsichtigte Beschäftigung der Beschwerdeführerin in Vollzeit als Trainerin mit einem Gehalt von € 2468,--. Die Tätigkeit wird wie folgt beschrieben:

-

Unterricht in fachspezifischen und altersstufenadäquaten Bildungsangeboten in Farsi/Dari und Englisch,

-

Beratung und Begleitung

-

Durchführung von Assessment Center

-

fachspezifische Dolmetsch Arbeit

-

-Vermittlung eines interkulturellen Dialog-, Kommunikations-und Kulturverständnisses

-

-Coaching inklusive psychosozialer Betreuung und Begleitung

-

Übersetzungsarbeit im Tagesgeschäft

Weiters wird angegeben: "Frau XXXX verfüge über ein einzigartiges Kompetenzprofil sowie fachspezifische Qualifikationen und Erfahrungen. Diese Faktoren ergäben für den Arbeitgeber im Ganzen eine unabkömmliche Arbeitskraft, die in dieser Form nicht am österreichischen Arbeitsmarkt zu finden sei".

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.4.2017 wurde der Antrag abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Frau XXXX die entsprechende Punkteanzahl (70) nicht erreiche. U.a. wurden 20 Punkte für das Studium vergeben sowie 10 Punkte für die Berufserfahrung in Österreich. Frau XXXX habe eine Nostrifikation vom 03.01.2017 durch das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (bmwfw) bezüglich der im Ausland abgeschlossenen Ausbildung. Das AMS bestätigte das dieses im Ausland abgeschlossene Studium mit der Regelstudienzeit von 4 Jahren einem Bachelorstudium der Anglistik und Amerikanistik in Österreich entspreche. Derzeit studiere Frau XXXX im Masterstudium Englisch Language und Linguistik an der Universität Wien.

3. Dagegen wurde von Frau XXXX Beschwerde erhoben. Darin wird vorgebracht, dass die belangte Behörde die Buchübersetzung von Englisch in Farsi, die achtjährige Berufserfahrung im Iran und das Masterstudium in Österreich nicht berücksichtigt habe. Bei Berücksichtigung dieser Dokumente wird die Behörde auf die erforderliche Mindestpunktezahl kommen.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 21.7.2017 hat das AMS Esteplatz der Beschwerde keine Folge gegeben. In der Begründung wird - in Abweichung von der Beurteilung im ersten Bescheid der belangten Behörde - für das Studium keine Punktezahl vergeben, da unter dem Kriterium der Qualifikation es nur zu einer Punktevergabe führen könne, wenn diese Ausbildung für die vorgesehene Beschäftigung Voraussetzung sei oder zumindest üblich sei. Die in Aussicht genommene Anstellung als Trainerin bei XXXX BildungsGmbH stehe in keinem Konnex zu dem anerkannten Studium. Zielgruppe der XXXX BildungsGmbH sei nach den getroffenen Erhebungen Jugendliche und junge Erwachsene nach Beendigung der Schulpflicht. Mangels Anrechnung der universitären Ausbildung komme auch keine Berücksichtigung der Arbeitszeiten in Betracht. Daher werden keine Punkte für Berufserfahrung vergeben, weil diese nicht ausbildungsadäquat sei. Die bisherigen legalen Tätigkeiten in Österreich entsprächen nicht dem Ausbildungsniveau des von ihr abgeschlossenen Studiums. Selbst wenn ihre Anstellung in Teheran in den Fächern Mathematik, Physik und Englisch von 2004-2012 als ausbildungsadäquat verifiziert werde, wobei diese Bestätigung nicht beglaubigt übersetzt sei, könnten dahingehend nur 16 Punkte vergeben werden, wodurch nur die Summe von 46 Punkten erreicht werde. Eine Forschungs- und Innovationstätigkeit könne durch die Übersetzung eines Buches aus dem Englischen in das Persische nicht angenommen werden. Es seien daher unter diesem Kriterium keine Punkte zu vergeben. Das Masterstudium der englischen Sprache in Wien sei noch nicht abgeschlossen, weshalb auch dafür keine Punkte zu vergeben wären. Mangels Erreichen der erforderlichen Punktezahl lägen die Voraussetzungen für die Zulassung als besonders hochqualifizierte Schlüsselkraft bei der XXXX BildungsGmbH gemäß § 12 AuslBG nicht vor. Im Übrigen wird auf wiederholte Verstöße in Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung verwiesen.

5. Frau Nikoo Sadat XXXX hat einen Vorlageantrag an das BVwG gestellt. Im Vorlageantrag wird ein umfassendes Vorbringen erstattet. Es wird betont, dass die Beschwerdeführerin im Projekt "Qualifyforhope", das jungen Frauen durch Basis-, Allgemein- und Persönlichkeitsbildung, Berufsorientierungscoaching, Beratung und Training, eine Vorbereitung auf den Einstieg ins weiterführende Ausbildungsangebot oder Berufsleben realisieren solle, beschäftigt werden solle. Das abgeschlossene Bachelorstudium im Iran und das derzeitige Masterstudiums an der Universität Wien stünden jedenfalls in einem Konnex zu der in Aussicht genommenen Anstellung. Auch die bisherige Berufserfahrung sei ausbildungsadäquat. Für die Berufserfahrung am Gymnasium in Teheran seien 16 Punkte zu vergeben, wie auch im Bescheid des AMS zugestanden. Es seien daher für Berufserfahrung die maximal anrechenbaren Punkte von 20 zu vergeben. Bezüglich des Studiums in Österreich wird vorgebracht, dass für das Masterstudium Englisch Language und Linguistik 120 ECTS Punkte zu erreichen seien, die Beschwerdeführerin lege eine Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen im Ausmaß von 74 ECTS Punkten vor, sodass über die Hälfte der vorgeschriebenen Anrechnungspunkte erreicht seien und für das Studium in Österreich fünf Punkte anzurechnen seien. Es würde daher die benötigte Mindestpunkteanzahl jedenfalls erreicht bzw. überschritten.

6. Am 6.11.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Es wurde der Geschäftsführer der XXXX BildungsGmbH, Herr Thorsten Gegenwarth und die für das Projekt "#qualifyforhope" Verantwortliche, Frau Ulrike Reindl, als Zeuge bzw. Zeugin einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin (Bf), geboren am 16.09.1985, ist iranische Staatsangehörige.

Sie hat in Teheran/Iran studiert und dort 8 Jahre am nasr- Gymnasium (www.nasr.sch.ir) für Mädchen Physik, Mathematik und Englisch unterrichtet, vgl. Bestätigung mit beglaubigter Übersetzung, mit dem Vorlageantrag vorgelegt und Bestätigungen im Akt der belangen Behörde). Dieses Studium ist in Österreich nostrifiziert. Die Bf hat während des Studiums auch pädagogischen Veranstaltungen besucht (vgl. Vorbringen in der mündlichen Verhandlung).

Die Bf absolviert derzeit das Masterstudium Englisch Language und Linguistik an der Universität Wien, vgl. Studienbestätigung vom 03.11.2017, vorgelegt in der mündlichen Verhandlung. Sie hat bisher für absolvierte Prüfungen 74 ECTS-Punkte erreicht, vgl. Bestätigung im Akt des AMS), wobei 120 zu erreichen sind.

Sie hat Sprachkenntnisse auf dem Niveau von B2 (vgl. Bestätigung, vorgelegt in der mündlichen Verhandlung).

Die in Aussicht genommene Tätigkeit soll im Rahmen des von der XXXX BildungsGmbH umzusetzenden Projekts "#qualifyforhope" ausgeübt werden. Zitat aus der Prospektbeschreibung (Beilage 8 zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung): "Jugendliche mit Unterstützungsbedarf und im Speziellen jene mit Migrationshintergrund benötigen eine ihren individuellen Biografien und den sich daraus ableitenden Bedürfnissen, Talenten und Voraussetzungen angemessene Heranführung an das österreichische Bildungssystem und den gegenwärtigen Arbeitsmarkt. Besonders Mädchen und junge Frauen, auch aufgrund ihrer kulturellen backgrounds, müssen dazu im Speziellen angesprochen werden sowie müssen in einem betont weiblichen Setting Möglichkeiten zur Erarbeitung schulischer Fertigkeiten und Kompetenzen zur aktiven Lebensgestaltung angeboten werden. "#qualifyforhope setzt genau da an und bietet vor allem jungen Frauen durch Basis-/Allgemein-/Persönlichkeitsbildung, Berufsorientierung, Coaching, Beratung und Training eine Vorbereitung auf den nächsten individuellen Schritt, um so den Einstieg ins weiterführende Ausbildungssystem oder das Berufsleben

zu realisieren........"

Als Besonderheiten wird in der Projektbeschreibung angeführt, dass die Teilnehmerinnen zum Projektabschluss eine Prüfung nach § 6 Schulunterrichtsgesetz in den Prüfungsgebieten Deutsch, lebende Fremdsprache Englisch und Mathematik ablegen können. Dafür kann ein Zeugnis erstellt werden, das zum Übertritt in das österreichische Bildungssystem befähigt.

Nach den Aussagen in der mündlichen Verhandlung hat ein Teil der Projektteilnehmerinnen aus dem jeweiligen Herkunftsland Grundkenntnisse bzw. vertiefte Kenntnisse in Englisch, an die angeknüpft werden kann. Die Beschwerdeführerin soll nach dem Projektziel auch als role-model für die jungen Frauen mit Migrationshintergrund aufgrund ihrer umfassenden Ausbildung (Studien, Pilotenschein) und ihrer Berufserfahrung dienen.

Kooperationspartner und. Fördergeber des konkreten Projekts sind das Bildungs- und Sozialministerium, vgl.www.qualifyforhope.at

Die Bf war vom 08.07.2014 bis 18.07.2014 bei Vectone Mobile als promoterin, vom 13.09.-26.09.2015 für den Verein GIN als Urlaubsersatz in der Behindertenbetreuung, für den Arbeitersamariterbund vom 15.12.2015 bis 31.07.2016 als Betreuerin und vom 01.08.2016 bis 30.09.2016 als Freizeitbetreuerin tätig, sie war für die PROSA Bildungsinitiative als Mathematik- und Englisch-Lehrerin vom September 2015 bis Juni 2016.

Seit 01.10.2016 ist sie als 20-Stunden Kraft für die XXXX BildungsGmbH Projekt tätig.

Seitens der belangten Behörde wurden die Feststellungen in der BVE, dass eine Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung ausgeübt worden sei, nicht aufrechterhalten. Auch seitens des BVwG wurden keine Hinweise in diese Richtung festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, aus den mit den Rechtsmitteln vorgelegten Unterlagen sowie aus dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung (vgl. Beilagen 1-10).

Hinsichtlich des Inhaltes der Tätigkeit der Bf wird im Wesentlichen den Angaben des Zeugen und der Zeugin sowie den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung sowie den von ihnen vorgelegten Dokumenten gefolgt. Diese Personen weisen aufgrund ihrer beruflichen Stellung eine umfassendere Kenntnis des in Aussicht genommenen Tätigkeitsfeldes der Beschwerdeführerin auf als die belangte Behörde die in ihrer Entscheidung lediglich aufgrund des - unvollständigen-Vorbringens der XXXX Bildungs GmbH ihre Feststellungen getroffen hat. Es konnte überzeugend dargelegt werden, dass die Beschwerdeführerin nicht in dem handwerklichen Projekt wie in der BVE geschildert tätig werden soll, sondern in einem anderen Tätigkeitsbereich der XXXX BildungsGmbH, nämlich dem Projekt #qualifyforhope. Die Tätigkeitsfelder sind in der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlage ausführlich nachzulesen.

Die Bestätigung über die Tätigkeit am Gymnasium für Mädchen in Teheran wurde durch den amtlich beeideten Übersetzer und Dolmetscher Dr. Armin Fazelzad übersetzt. Das Vorbringen in der Beschwerdevorentscheidung, dass die Übersetzung beglaubigt sei, ist somit nicht mehr aktuell.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Senatszuständigkeit:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

3.2 Gesetzliche Grundlagen:

Unter dem Titel "Zulassung von Schlüsselkräften, Künstlern und niedergelassenen Ausländern, Besonders Hochqualifizierte" regelt § 12 AuslBG dass besonders hochqualifizierte Ausländer, welche die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage A angeführten Kriterien erreichen, zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen werden, wenn die beabsichtigte Beschäftigung ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erreichung der Mindestpunkteanzahl maßgeblichen Kriterien entspricht und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

§ 20d AuslBG:

(1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12

2. als Fachkraft gemäß § 12a,

3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,

4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),

5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder

6. als Künstler gemäß § 14

erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Anlage A

Zulassungskriterien für besonders Hochqualifizierte gemäß § 12

Tabelle kann nicht abgebildet werden

3.3

3.3.1 Die Bf erfüllt somit die Mindestanzahl von Punkten nach der Anlage A, konkret erreicht sie 75 (gefordert sind mindestens 70), diese Summe ergibt sich wie folgt:

Es sind 20 Punkte für das Studium, 16 für die Berufserfahrung im Iran, 10 für die Tätigkeit als Sprachlehrerin bei Prosa, (höchstens 20 für Berufserfahrung), 10 für die Sprachkenntnisse (B2), 20 für das Alter (32 Jahre) und 5 für das Studium in Österreich zu vergeben, also insgesamt 75. Damit ist die Mindestzahl von 70 überschritten.

Strittig war die Vergabe der Punkte für die Qualifikation (und daran anknüpfend für die Berufserfahrung), konkret die Frage, ob die beabsichtigte Beschäftigung der Qualifikation der Bf und den sonstigen für die Erreichung der Mindestpunkteanzahl maßgeblichen Kriterien entspricht, konkret ob ihr Studium als einschlägige Hochschulausbildung für die angestrebte Tätigkeit ist zu werten ist.

Es wird zur Interpretation der Anlage A auf die Erläuterungen zur aktuellen Fassung (gemäß BGBl. Nr. I 72/2013) verwiesen vgl. RV 2163 Blg NR 24.GP, S. :"Diese Änderung (Entfalls der Bezugnahme auf ein Visum) dient der Klarstellung, dass besonders Hochqualifizierte im Sinne des § 12 eine Rot-Weiß-Rot Karte künftig ohne Vorschaltung eines Aufenthaltsvisums zur Arbeitssuche beantragen können, wenn sie bereits ein konkretes, ihren Qualifikationen entsprechendes Beschäftigungsangebot haben....", vgl. auch Erk vom 17.02.2015, Zl. RA2014/09/0038.

In den Erläuterungen zur Fassung BGBl. I Nr. 25/2011 (RV 1077 Blg. NR 24.GP, S 12) wird bei besonders Hochqualifizierten auf einen Arbeitgeber abgestellt, der ihnen einer ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erteilung des Visums maßgeblichen Kriterien entsprechende Beschäftigung anbietet....

Laut diesem Erk des VwGH erhellt aus den Erläuterungen (die im Wortlaut des § 12 AuslBG nicht so deutlich zum Ausdruck kommenden ) Absicht des Gesetzgebers, dass die Vergabe von Punkten nach der Anlage A (und zwar in den hierfür in kommenden Bereichen "besondere Qualifikation bzw. Fähigkeiten, "Berufserfahrung" und "Studium in Österreich" untrennbar mit dem Zweck der in Aussicht stehenden Beschäftigung verbunden ist.

Das Gericht weist darauf hin, dass es nach den Ermittlungen und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung von einem anderen entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgeht wie die belangte Behörde: Der Unterschied liegt vor allem Inhalt der Tätigkeit; während das AMS von den Inhalten des Projekts "Ausbildungsfit" mit Inhalten wie Sport und praktische Arbeiten wie Fahrradwerkstatt, Verwaltung und Gastronomie etc. ausging, ergab sich im Verfahren ein anderes Tätigkeitsfeld (vgl. oben unter II.1.)

Das Studium der englischen Sprache im Iran bildet in zweifacher Hinsicht eine Basis für die angestrebte Tätigkeit bei der genannten Arbeitgeberin: Einerseits ist die Qualifikation in der englischen Sprache für die unmittelbare Unterrichts- und Prüfungstätigkeit in dieser Sprache relevant, gleichzeitig zur Kommunikation mit den Projektteilnehmerinnen, die Sprachkenntnisse in Englisch mitbringen; andererseits sind die pädagogischen Fähigkeiten, die sie als Professorin erworben hat, eine entscheidende Qualifikation für die jetzige Tätigkeit.

Entgegen den Ausführungen in der BVE ist das Gericht der Auffassung, dass sich aus dem Studium der Bf nicht nur die reinen Kenntnisse der Anglistik und Amerikanistik ergeben , sondern - wie jedem Studium, das zum Unterrichten befähigt - pädagogische Fähigkeiten. So hat die Bf während des Studiums - die pädagogischen Lehrveranstaltungen besucht.

Wie auch bei in Österreich tätigen Englisch-Lehrkräften kommt es in den meisten Schulstufen nicht auf die Sprachkenntnisse auf hohem Niveau an, sondern auf die Fähigkeit, die Sprache zu vermitteln.

Genau diese Fähigkeiten sind entscheidend für die Eignung im Projekt, für das sie angestellt werden soll.

Die Tätigkeit entspricht ihrer Qualifikation.

In Übereinstimmung mit der Auffassung der belangten Behörde im Bescheid vom 18.04.2017 ist das Studium als einschlägig im Sinne des § 12 AuslBG zu qualifizieren und daher 20 Punkte zu vergeben.

Die Vergabe von 16 Punkten für das Unterrichten im Iran ist - mit dieser Prämisse - nicht strittig (vgl. BVE), für die bisherige Tätigkeit in Österreich können 10 Punkte für die Tätigkeit als Sprachlehrerin vergeben werden, damit ist die Höchstzahl von 20 für dieses Kriterium schon erreicht.

Da die Bf die Hälfte der ECTS-Anrechnungspunkte erreicht hat, sind ihr hier hierfür 5 Punkte zu geben. Zusammen mit den - unstrittigen - 20 Punkten für ein Lebensalter von unter 35 - ergibt sich die oben genannte Summe von 75.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich von dem dem Erkenntnis Ra 2014/09/0038 zugrundeliegenden.

Schlagworte

Ausbildung, Qualifikation, Rot-Weiß-Rot-Karte, Sprachkenntnisse,
Studium

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W178.2167709.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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