Entscheidungsdatum
05.12.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W257 2143737-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Schriftliche Ausfertigung des am 03.11.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch Dr. Christian SCHMAUS, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2016, Zl. 1071417008-150582720, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.11.2017 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird XXXX , geboren am XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 05.12.2018 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.05.2015, gemeinsam mit seinem Bruder, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 30.05.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer gab an, dass er Tadschike sei und der sunnitischen Glaubensrichtung angehöre. Er stamme aus Parwan, Afghanistan. Er habe mit seiner ganzen Familie vor ca 6 Monaten sein Heimatland in Richtung Europa Afghanistan verlassen. Während der Reise hätte er seine Familie verloren.
Er, sein Bruder und seine Tante mit ihrer Familie wären in der Folge nach Österreich eingereist. Er habe drei Brüder. Einer, nämlich XXXX , sei mit ihm gemeinsam in Österreich eingereist, wo sie der 13-jährige XXXX befinde, könne er nicht angeben, der 17-jährige XXXX sei vor ca 2 Jahren in Afghanistan verschollen. Er habe noch eine ca 8 Jahre alte Schwester, sowie seinen Vater und seine Mutter.
Befragt, warum er sein Heimatland verlassen habe, gab er an, dass er aufgrund des dort herrschenden Krieges und den Unsicherheiten sein Land verlassen musste. Zudem sei sein Bruder XXXX seit ca 2 Jahren verschollen. Befragt, was er befürchte wenn er wieder nach Afghanistan zurückkehren müsse, gab er an, dass dort Krieg herrsche und er nicht zurückkehren könne.
Zudem machte er die allgemeinen schlechten Lebensbedingungen als Afghane im Iran gelten.
3. Sein Bruder XXXX , geboren am XXXX machte gleichlautende Angaben.
4. Am 22.01.2016 wurde eine medizinische Altersfeststellung durchgeführt, welche ergab, dass der Beschwerdeführer spätestens am
XXXX geboren wurde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mittels einer Verfahrensanordnung mitgeteilt.
5. Am 12.10.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er vor, dass er im Iran geboren worden und dort 7 Jahre zur Schule gegangen sei. Er hätte den Iran deswegen verlassen, weil er sich nicht weiterbilden hätte können. Er selbst habe nicht gearbeitet.
6. In Afghanistan lebe noch eine Großmutter und eine Tante mütterlicherseits und Ihre Kinder, sowie eine Tante väterlicherseits. Sie wohnen in Kabul oder in der Provinz Parwan, Distrikt Dtschirkar.
Eine Tante namens XXXX , lebe mit ihren vier Kindern in Graz. Die anwesende Vertrauensperson brachte vor, dass er sei gut integriert sei.
Zu dem ihm seitens der Behörde übergebenen Länderberichte langte am 18.10.2016 seitens des Migrantenverein St. Marx eine Stellungnahme samt Vollmachtsbekanntgabe ein.
7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben bezüglich den Aufenthaltsort seines Bruders XXXX gemacht habe und dies seine Glaubwürdigkeit verringern würde. Im Grunde habe der Beschwerdeführer jedoch keinen Fluchtgrund vorgebracht. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes stellte die Behörde fest, dass er noch Verwandte in Kabul und in Parwan besitzen würde und so von den Verwandten unterstützt werden könne. Es sei gesund, arbeits- und anpassungsfähig und in der Lage sich selbst zu versorgen. Schließlich wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen würden und ein Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte daher als gerechtfertigt anzusehen sei.
8. Gegen den oben genannten Bescheid wurde Beschwerde erhoben, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, dass die Behörde nicht objektiv beurteilt hätte, brachte jedoch auch keine Fluchtgründe vor und ging auf die Sicherheitslage in Kabul ein.
9. Der Verwaltungsakt wurde dem Gericht am 02.01.2017 vorgelegt. Am 11.02.2017 langten weitere Integrationsnachweise ein. Am 28.04.2017 langte die Vollmacht des Rechtsanwaltes Dr. Schmaus ein. Am 28.05.2017 langte eine Schulbesuchsbestätigung ein, wonach der Beschwerdeführer als außerordentlicher Schüler der XXXX aufgenommen wurde.
10. Am 25.08.2017 wurde er zu einer mündlichen Verhandlung geladen. Dabei wurden ihm die unten angeführten Länderberichte, mit der Möglichkeit bis einen Tag vor dem Verhandlungsbeginn dazu Stellung zu nehmen, übersandt.
Folgende Länderbericht wurde ihm übersandt:
– Gutachten des Ing. Mag. Karl Mahringer, vom 05.03.2017 zu Geschäftszahl (GZ): BVwG-160.000/0001-Kammer A/2017 mit einer Aktualisierung zu dem Gutachten
– Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 2.3.2017, aktualisiert am 27.06.2017
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (D), Länderinformationsblatt Afghanistan (2016), IOM
– ACCORD - Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Situation für AfghanInnen (insbesondere Hazara), die ihr ganzes Leben im Iran verbracht haben und dann nach Afghanistan kommen (u.a. mögliche Ausgrenzung oder Belästigungen); Verhalten der Taliban gegenüber Hazara, die aus dem Iran zurückkehren, 12. Juni 2015
11. Am 28.09.2017 langte seitens der gewillkürten Rechtsvertreterin eine Stellungnahme ein. Darin wird
– die getroffene Altersfeststellung angezweifelt, da es denkunmöglich sei, dass zwei Brüder innerhalb von 8 Monaten auf die Welt kommen können ( XXXX wurde am XXXX und XXXX wurde am XXXX geboren; beide Geburtsdaten wurden mittels Altersfeststellung ermittelt). Aus diesem Grund wurde
i. eine DNA-Untersuchung zur Klärung des Verwandtschaftsverhältnisses zu seinem mitgereisten Bruder
ii. und aufgrund der Zweifel in dem Gutachten die Festlegung des Geburtsdatums XXXX .
beantragt.
Der Antrag bezüglich der DNA-Untersuchung wurde nach einer Besprechung in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht am 03.11.2017 zurückgezogen.
– vorgebracht, dass der Beschwerdeführer einen verwestlichten Lebensstil angenommen habe und er somit im Falle einer Rückkehr einer Verfolgung ausgesetzt sei (Seite 9),
– vorgebracht, dass er im Falle einer Rückkehr von den Feinden des Vaters verfolgt werden würde (Seite 10),
– auf die allgemeine schlechte Sicherheitslage in Afghanistan hingewiesen,
– auf die Notwendigkeit sozialer Netzwerke im Falle der Rückkehr unter Bezug auf STAHLMANN (2017:76) hingewiesen,
– unter Vorlage von Befunden vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer schweren depressiven Episode leidet, (Anm.: bei Ali Reza)
– hingewiesen, dass der Beschwerdeführer – unter Anfügung von Dokumenten - über außerordentliche Integrationsnachweise verfüge.
12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.11.2017 im Beisein der Vertreterin des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser konnte der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates auch keinerlei Fluchtgründe angeben. Die Familie hätte Iran in Richtung Europa verlassen, weil sie im Allgemeinen dort schlecht behandelt wurden. Er sei 8 Jahre zur Schule gegangen und habe danach ca 1 bis 1 ¿ Jahren als Näher gearbeitet. Auf der Flucht sei er gemeinsam mit seinem Bruder XXXX , von der übrigen Familie getrennt worden. Seine Tante mit Ihrer Familie hätte sich auf den weiteren Weg nach Europa auch noch bei Ihnen befunden. Später hätte er erfahren, dass sich sein Bruder XXXX in Salzburg aufhalte.
Er habe keinen Kontakt zu seinen Verwandten in Afghanistan. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil er dort keinen kenne und außerdem sei er wegen seiner westlichen Orientierung dort der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt.
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Folgendes konnte festgestellt werden:
Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und ist am XXXX in Afghanistan geboren. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams.
Der Beschwerdeführer ist im Iran geboren. Seine Familie Familie stammte aus Parwan und verzog kurz vor seiner Geburt in den Iran. Sie siedelten sich in der Nähe von Teheran an. Er ging 7 Jahre in verschiedenen Schulen und arbeitete anschließend drei Monate als Näher.
Vermutlich Ende 2014 entschied sich die Familie nach Europa auszuwandern. Die Familie wurde auf der Flucht getrennt, wobei er gemeinsam mit seinen älteren Bruder XXXX und seine Tante mit Ihrer Familie illegal nach Österreich einreisten und am 30.05.2017 einen Asylantrag stellten. Später konnte er in Erfahrung bringen, dass ein weiter Bruder, namens XXXX , von dem er auch getrennt wurde, sich in Salzburg befindet. Die restliche Familie befindet sich derzeit vermutlich in der Türkei. Seine Tante und der Onkel siedelten sich mit ihren vier Kindern in Graz an. Zu denen besteht regelmäßiger Kontakt.
In Afghanistan befinden sich noch Verwandte von ihm. Es ist seine Grußmutter und zwei Tanten. Diese halten sich in Kabul oder in Parwan auf.
Er erzielt in Österreich gute Integrationserfolge, kann ausreichend Deutsch, war ca 60 Stunden im Stadtbad Mödling beschäftigt, ist mittlerweile ordentlicher Schüler der HTL Mödling. Er lebt mit seinem Bruder XXXX in XXXX und lebt von der Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an einer schweren depressiven Episode, wobei als Therapie die Einnahme von Sertalin 50 mg einmal täglich, verschrieben wurde.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Er brachte in Bezug zu seinem Herkunftssaat keinen Fluchtgrund vor. Der Beschwerdeführer verließ den Iran aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen für die dort aufhältigen Afghanen und – wie er angab – weil er sich im Iran nicht weiterbilden konnte.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines in Österreich ausgeübten westlichen Lebensstils (selbstbestimmtes Leben, westlicher Kleidungsstil und westliches Frauenbild), oder wegen den Feinden seines Vaters in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Parwan in Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb seiner Heimatprovinz, insbesondere in der Stadt Kabul, liefe der Beschwerdeführer Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
1.4.1. Sicherheitslage in den seiner Heimatprovinz Parwan:
Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 (Aktualisierung vom 27.06.2017):
"Die strategisch bedeutsame Provinz Parwan liegt 64 km nördlich von Kabul. Die Provinz Parwan grenzt an die Provinzen (Maidan) Wardak, Bamyan, Baghlan, Panjshir und Kapisa. Charikar ist die Provinzhauptstadt, während Jabal Saraj, Salang, Sayed Khel, Shinwar, Syiah Gird, Shikh Ali, Ghorband und Shurk Parsa zu den restlichen Distrikten zählen. (Pajhwok o.D.ae). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 675.795 geschätzt (CSO 2016), und die der Provinzhauptstadt Charikar auf 57.746 (UN OCHA 26.8.2015). Rund 70% der Bevölkerung sind ethnische Tadschiken, 18% Pashtunen und 11% Hazara - Turkmenen kommen auf 1% (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).
Ein Abschnitt der Autobahn Kabul-Parwan Highway verbindet die Provinz mit Kabul und weiter mit anderen Provinzen (Khaama Press 2.11.2015; vgl. auch: Kabul Tribune 26.6.2016; Bakhtar News)
Gewalt gegen Einzelpersonen: 10
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe: 72
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen: 25
Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften: 25
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt: 5
Andere Vorfälle: 3
Insgesamt: 140
Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden in der Provinz Parwan 140 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Das Bagram Airfield liegt in der Provinz Parwan (VoA 1.2.2017; vgl. auch: LWJ 12.11.2016). Als eine der sichersten Einrichtungen in Afghanistan ist dieser Flughafen Ziel von high-profile Angriffen durch Taliban und andere Aufständische (LWJ 12.11.2016; vgl. auch:
Pajhwok 26.10.2016). Aktiv sind die Taliban unter anderem in dem abgelegenen Dorf Dara Saidan in der Provinz (Tolonews 10.12.2016).
Militärische Operationen werden in der Provinz durchgeführt (Khaama Press 12.12.2016; Khaama Press 24.4.2016). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Taliban finden statt (Tolonews 3.1.2017; Pajhwok 29.10.2016).
Die Polizei hat in der Vergangenheit große Drogenmengen auf der Route der nördlichen Regionen beschlagnahmt. Etwa 100 Personen wurden in Zusammenhang mit Drogenschmuggel im Norden verhaftet (Pajhwok 6.10.2016).
Quellen:
-
Bakhtar News (29.8.2016): Six Wounded In A Traffic Accident on Kabul-Parwan Highway,
http://www.bakhtarnews.com.af/eng/social/item/24608-six-wounded-in-a-traffic-accident-on-kabul-parwan-highway.html, Zugriff 23.2.2017
-
CSO – Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan (2016):
Afghanistan - Estimated Population 2016/2017, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017
-
EASO – European Asylum Support Office (11.2016): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1479191564_2016-11-09-easo-afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 30.1.2017
-
Kabul Tribune (26.6.2016): Kabul-Parwan Highway’s Traffic Accident Wounds 4 People,
http://www.kabultribune.com/index.php/2016/06/26/kabul-parwan-highways-traffic-accident-wounds-4-people/, Zugriff 23.2.2017
-
Khaama Press (12.12.2016): Top Taliban leader killed in Parwan province,
http://www.khaama.com/top-taliban-leader-killed-in-parwan-province-02461, Zugriff 21.2.2017
-
Khaama Press (24.4.2016): Top Taliban leader killed in a special military operation in north of Afghanistan, http://www.khaama.com/top-taliban-leader-killed-in-a-special-military-operation-in-north-of-afghanistan-0743, Zugriff 21.2.2017
-
Khaama Press (2.11.2015): Illegal armed men block Kabul-Bamyan highway in Parwan province,
http://www.khaama.com/illegal-armed-men-block-kabul-bamyan-highway-in-parwan-province-4073, Zugriff 23.2.2017
-
LWJ – Long War Jpurnal (12.11.2016): Taliban suicide bomber kills 4 in attack inside Bagram Air Base, http://www.longwarjournal.org/archives/2016/11/taliban-suicide-bomber-kills-4-in-attack-inside-bagram-air-base.php, Zugriff 21.2.2017
-
Pajhwok (15.11.20169: Bagram airfield bomber joined peace process in 2008,
http://www.pajhwok.com/en/2016/11/15/bagram-airfield-bomber-joined-peace-process-2008, Zugriff 21.2.2017
-
Pajhwok (29.10.2016): Taliban attack on Shinwari district repulsed,
http://www.pajhwok.com/en/2016/10/29/taliban-attack-shinwari-district-repulsed, Zugriff 21.2.2017
-
Pajhwok (26.10.2016): US soldiers hurt in Parwan suicide bombing, http://www.pajhwok.com/en/2016/10/26/2-us-soldiers-hurt-parwan-suicide-bombing, Zugriff 21.2.2017
-
Pajhwok (6.10.2016): 2 men with 105kg of heroin detained in Parwan,
http://www.pajhwok.com/en/2016/10/06/2-men-105kg-heroin-detained-parwan, Zugriff 21.2.2017
-
Pajhwok (o.D.ae): Background Profile Parwan, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/background-profile-parwan, Zugriff 29.10.2014
-
Pajhwok (o.D.ae): Background Profile Parwan, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/background-profile-parwan, Zugriff 29.10.2014
-
Tolonews (3.1.2017): Two Policemen Killed In Clash With Gunmen In Parwan,
http://www.tolonews.com/afghanistan/two-policemen-killed-clash-gunmen-parwan, Zugriff 21.2.2017
-
Tolonews (10.12.2016): Taliban 'Shoots' 4 Civilians In Parwan, http://www.tolonews.com/afghanistan/taliban-shoots-4-civilians-parwan, Zugriff 21.2.2017
-
UN OCHA – United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.8.2015): Afghanistan: Population Estimate for 2015,
https://www.humanitarianresponse.info/en/system/files/documents/files/afg_mm_population_aug2015_a3.pdf, Zugriff 2.2.2017
-
VoA – Voice of America (1.2.2017): Experts Divided Over Trump Administration Plans for US in Afghanistan, http://www.voanews.com/a/afghanistan-trump-administration-future-policy/3701918.html, Zugriff 21.2.2017”
1.4.2. Sicherheitslage in Kabul (IFA):
Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 (Aktualisierung vom 27.06.2017):
"High-profile Angriffe:
Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017).
Hauptstadt Kabul
Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017):
Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:
al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017).
Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).
Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017).
Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten– den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten – kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).
Kabul
Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016)
Distrikt Kabul
Gewalt gegen Einzelpersonen: 21
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe: 18
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen: 50
Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften: 31
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt: 28
Andere Vorfälle: 3
Insgesamt: 151 (EASO 11.2016)
Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Provinz Kabul
Gewalt gegen Einzelpersonen: 5
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe: 89
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen: 30
Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften: 36
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt: 1
Andere Vorfälle: 0
Insgesamt: 161 (EASO 11.2016)
Im Zeitraum 1.9.2015. – 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017).
In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a).
Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).
Quellen:
-
Afghanistan Spirit (18.7.2016): 45 Taliban Commanders Killed In Four Months: MoI,
http://afghanspirit.com/45-taliban-commanders-killed-in-four-months-moi/, Zugriff 9.2.2017
-
Bakhtar News (29.6.2017): Clearing Operation Begins In Several Districts of Kabul,
http://www.bakhtarnews.com.af/eng/security/item/23489-clearing-operation-begins-in-several-districts-of-kabul.html, Zugriff 2.2.2017
-
BBC News (10.1.2017): Afghanistan bombings: Dozens killed across the country, http://www.bbc.com/news/world-asia-38567241, Zugriff 30.1.2017
-
CSO – Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan (2016):
Afghanistan - Estimated Population 2016/2017, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017
-
DW – Deutsche Welle (10.1.2017): Multiple casualties reported after explosions in Afghanistan, http://www.dw.com/en/multiple-casualties-reported-after-explosions-in-afghanistan/a-37077325, Zugriff 30.1.2017
-
EASO – European Asylum Support Office (11.2016): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1479191564_2016-11-09-easo-afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 30.1.2017
-
IBT – International Business Times (1.7.2016): Taliban Outguns Afghan, US Troops in Strategic, Opium-Rich Helmand Province, http://www.ibtimes.com/taliban-outguns-afghan-us-troops-strategic-opium-rich-helmand-province-2254921, Zugriff 11.1.2016
-
Kabul Tribune (8.2.2017): Taliban leader killed with his fighters in Kabul operation,
http://www.kabultribune.com/index.php/2017/02/08/taliban-leader-killed-with-his-fighters-in-kabul-operation/, Zugriff 8.2.2017
-
Khaama Press (13.1.2017): Serious threats exist in Kabul, US Embassy warn
citizens,http://www.khaama.com/serious-threats-exist-in-kabul-us-embassy-warn-citizens-02664, Zugriff 30.1.2017
-
Khaama Press (10.1.2017): 43 militants killed in 17 provinces in past 24 hours, MoI claims,
http://www.khaama.com/43-militants-killed-in-17-provinces-in-past-24-hours-moi-claims-02645, Zugriff 9.2.2017
-
Khaama Press (2.1.2017): Explosion near a mosque in Herat city leaves 6 wounded,
http://www.khaama.com/explosion-near-a-mosque-in-herat-city-leaves-6-wounded-02601, Zugriff 16.2.2017
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Pajhwok (o.D.z): Kabul province background profile, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/kabul-province-background-profile, Zugriff 23.10.2014
-
Tolonews (4.1.2017a): Afghan Forces Battle Insurgents On Multiple Fronts: MoD,
http://www.tolonews.com/afghanistan/afghan-forces-battle-insurgents-multiple-fronts-mod, Zugriff 3.2.2017
-
UNAMA – United Nations Mission in Afghanistan (6.2.2017):
Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2016,
https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_conflict_annual_report_2016_feb2017.pdf, Zugriff 7.7.2017
-
UN OCHA – United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.8.2015): Afghanistan: Population Estimate for 2015,
https://www.humanitarianresponse.info/en/system/files/documents/files/afg_mm_population_aug2015_a3.pdf, Zugriff 2.2.2017
-
VOA – Voice of America (5.1.2017): Afghan Forces Vow No Break in Fighting During Winter,
http://www.voanews.com/a/afghanistan-winter-fighting-taliban-islamic-state-us-troops/3664876.html, Zugriff 30.1.207.”
Religionsfreiheit:
80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (The CIA World Factbook 20.10.2015). Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert (AA 16.11.2015).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11.2015).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 28.4.2015).
Ein Vertreter einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul berichtete, dass entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung Hazara keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt sind (vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es, explizit die individuellen Rechte in Bezug auf die Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen (USCIRF 30.4.2015).
Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vgl. USDOS 14.10.2015; vgl. USDOS 26.5.2015).
Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, waren sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt und in manchen Fällen sogar Gewalt. Dieses Vorgehen war nicht systematisch (USDOS 14.10.2015). Im Mai 2014 zum Beispiel trat Sham Lal Bathija als erster Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada an (RFERL 15.5.2014). Im März übergab er formell diese Position an seinen Nachfolger Dawood Qayomi (Afghan Embassy 18.3.2015). Sham Lal Bathija war bereits in der Vergangenheit als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express 16.5.2012).
Schiiten (und Ismailiten):
Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2015). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).
Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Während des Untersuchungszeitraumes war es schiitischen Muslim/innen allgemein möglich, ihre traditionellen Ashura Feierlichkeiten und Rituale ohne Hindernisse öffentlich durchzuführen (USCIRF 30.4.2015; vgl. FH 28.4.2015). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge sind Hazara – entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung – keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt (vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vgl. AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. Im Jahr 2015 verlief das Aschura-Fest in Afghanistan friedlich (AA 16.11.2015).
Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 14.10.2015). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014; vgl. CRS 12.1.2015). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 25.6.2015). Auch unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschwerten sich über Ausgrenzung von Positionen von politischen Autoritäten (USDOS 14.10.2015).
Ethnische Minderheiten:
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren, in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42 bis 45% Paschtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara und 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015) wie z.B. Aimaken (4%), Turkmenen (3%), Balutschen (2%) und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014).
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015).
Ethnische Paschtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Paschtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdest