TE Lvwg Erkenntnis 2017/5/24 LVwG-2017/31/1062-1

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Veröffentlicht am 24.05.2017
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Entscheidungsdatum

24.05.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §57
VVG §4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch RA Dr. BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.3.2017, ****, betreffend die Anordnung der Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme zur Beseitigung der Brandruine „Vblick“ in W nach dem VVG,

zu Recht erkannt:

1.   Gemäß § 28 VwGVG wird der angefochtene Bescheid aus Anlass des Beschwerdeverfahrens behoben.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang

Mit dem auf § 40 Abs 2 TBO 2011 und § 57 Abs 1 AVG gestützten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 26.4.2016, ****, wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Brandruine „Vblick“ deren Beseitigung aufgetragen, wobei die Umstände des vorzunehmenden Abbruches der Brandruine näher festgelegt wurden.

Zur Begründung dieses baupolizeilichen Auftrages führte der Bürgermeister der Gemeinde W aus, dass im Zuge eines durchgeführten Lokalaugenscheines durch den beigezogenen Sachverständigen festgestellt worden sei, dass die seit Jahren bestehende Brandruine einsturzgefährdet sei, da die statische Sicherheit des Gebäudes nicht mehr ausreichend gegeben sei, womit gegenständlich Gefahr im Verzug bestehe.

In Bezug auf diesen Bescheid erteilte der Bürgermeister die Rechtsmittelbelehrung, dass dagegen binnen zwei Wochen Vorstellung eingebracht werden könne und dem Rechtsmittel der Vorstellung keine aufschiebende Wirkung zukomme.

Der nunmehrige Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Eingabe vom 10.5.2016 das Rechtsmittel der Vorstellung, dies mit näherer Begründung.

Über dieses Rechtsmittel entschied das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 19.9.2016, LVwG-****-8, dahingehend, dass das Rechtsmittel - gewertet als Beschwerde - als unbegründet abgewiesen wurde, wobei aus Anlass des Beschwerde-verfahrens die Leistungsfrist mit neun Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses neu festgelegt wurde.

Gegen diese Rechtsmittelentscheidung wurde keine Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

Mit ebenfalls in Beschwerde gezogenem Bescheid vom 13.3.2017 ordnete die Bezirkshauptmannschaft X die Ersatzvornahme der baupolizeilich aufgetragenen Beseitigung der Brandruine „Vblick“ in W an (Spruchpunkt I.).

Die aufschiebende Wirkung einer (allfälligen) fristgerecht eingebrachten Beschwerde gegen diesen Bescheid über die Anordnung der Ersatzvornahme wurde von der belangten Behörde gemäß § 13 VwGVG aberkannt (Spruchpunkt II.).

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 15.3.2017, ****, ordnete die Bezirkshauptmannschaft X die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme für die Beseitigung der Brandruine Vblick an und trug dem Beschwerdeführer auf, einen Betrag in der Höhe von Euro 81.980,-- bei der Bezirkshauptmannschaft X zu hinterlegen.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde kurz zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung aus dem ihm erteilten baupolizeilichen Auftrag zur Beseitigung der Brandruine „Vblick“ innerhalb der vorgegebenen Leistungsfrist nicht nachgekommen sei, sodass nunmehr entsprechend den gesetzlichen Vorschriften die Ersatzvornahme sowie die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme anzuordnen gewesen seien. Hinsichtlich der Kosten der Ersatzvornahme wurden „drei Angebote von drei Firmen eingeholt und sodann das billigste Angebot ausgewählt“.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende fristgerechte Beschwerde des AA, mit welcher die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und die Durchführung einer mündlichen „Berufungsverhandlung“ (gemeint wohl: „Beschwerdeverhandlung“) beantragt wurden.

In eventu wurde die Einstellung des Verwaltungsverfahrens begehrt, weiters in eventu die Aufhebung des bekämpften Bescheides und die Zurückverweisung der Rechtssache zur Verfahrensergänzung sowie zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz.

Zudem wurde der Antrag gestellt, der eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Vollstreckung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde auszusetzen.

Die Beschwerde und die darin gestellten Anträge wurden näher begründet.

II.      Rechtsgrundlagen:

Verfahrensentscheidend ist in der vorliegenden Beschwerdesache die Bestimmung des § 57  Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 161/2013.

Diese Gesetzesregelung sieht für die Erlassung von Mandatsbescheiden Folgendes vor:

„§ 57. (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.“

III.    Erwägungen:

1)

Voraussetzung für einen Vollstreckungsschritt nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetz – wie gegenständlich einer mit dem angefochtenen Bescheid über die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme gesetzt wurde – ist, dass ein entsprechender (rechtskräftiger) Titelbescheid vorliegt (vgl dazu etwa die beiden Entscheidungen des VwGH vom 21.11.2012, Zl 2008/07/0235, und vom 28.5.2015, Zl 2013/07/0277).

So verliert ein Bescheid, mit dem die Vollstreckung angeordnet worden ist, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seine rechtliche Basis, wenn der zugrunde liegende Vollstreckungstitel behoben wird und erweist sich die mit dem Bescheid angeordnete Vollstreckung wegen Fehlens eines Titelbescheides als unzulässig (siehe dazu das VwGH-Erkenntnis vom 16.12.2003, Zl 2002/05/1505).

2)

In der in Prüfung stehenden Rechtssache fehlt es gerade an einem rechtskräftigen Titelbescheid, der die rechtliche Basis für den angefochtenen Bescheid über die Anordnung der Ersatzvornahme abgeben könnte, wozu wie folgt näher auszuführen ist:

Der die Beseitigung der Brandruine „Vblick“ anordnende Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 26.4.2016 wurde – gestützt auf die Bestimmung des § 57 AVG 1991 – als Mandatsbescheid erlassen und hat demnach der Bürgermeister der Gemeinde W auch korrekt die Rechtsmittelbelehrung dahingehend erteilt, dass gegen den baupolizeilichen Beseitigungsauftrag das Rechtsmittel der Vorstellung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides erhoben werden kann; hingegen wurde nicht die Belehrung vorgenommen, dass eine Beschwerde binnen vier Wochen an das Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden kann.

Die Entscheidung über die Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid obliegt nun jener Behörde, die den Mandatsbescheid erlassen hat, sofern dieser nicht nach § 57 Abs 3 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 20.6.2012, Zl 2009/03/0071).

Nach Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit hat der Verwaltungsgerichtshof für die nunmehr gegebene Rechtslage bereits klargestellt, dass im Fall von Mandatsbescheiden nach § 57 Abs 1 AVG, gegen die gemäß § 57 Abs 2 AVG das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden kann, eine unmittelbare Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht nicht zulässig ist, sondern zunächst Vorstellung erhoben werden muss und erst gegen den (aufgrund der Vorstellung) im ordentlichen Verfahren ergangenen Bescheid (der Behörde) die Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig ist (siehe dazu den Beschluss des VwGH vom 10.10.2016, Zl Ra 2016/04/0100, unter Hinweis auf die Vorentscheidung vom 23.10.2015, Zl Ra 2015/02/0029).

Das vom nunmehrigen Rechtsmittelwerber AA erhobene Rechtsmittel gegen den baupolizeilichen Beseitigungsauftrag vom 26.4.2016 ist auch als Vorstellung und nicht als (unzulässige) Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol einzustufen, hat doch der Rechtsmittelwerber in seiner Vorstellung vom 10.5.2016 weder das Landesverwaltungsgericht Tirol angerufen oder dessen Zuständigkeit behauptet noch sein Rechtsmittel als Beschwerde bezeichnet (vgl zur Wertung eines Rechtsmittels als Vorstellung die beiden VwGH-Erkenntnisse vom 26.8.2010, Zl 2009/21/0223, und vom 17.10.2006, Zl 2006/11/0071).

Dementsprechend hätte der Bürgermeister der Gemeinde W über das vom nunmehrigen Beschwerdeführer erhobene Rechtsmittel der Vorstellung vom 10.5.2016 gegen den baupolizeilichen Beseitigungsbescheid vom 26.4.2016 entscheiden müssen.

Dies ist vorliegend nach dem Ausweis der vorliegenden Aktenunterlagen allerdings unterblieben, wurde doch das Rechtsmittel der Vorstellung vom 10.5.2016 offenkundig versehentlich vom Bürgermeister der Gemeinde W dem Landesverwaltungs-gericht Tirol zur Rechtsmittelentscheidung vorgelegt und von diesem – augenscheinlich ebenso versehentlich – mit Erkenntnis vom 19.9.2016 zu Zl LVwG-****-8 einer Entscheidung zugeführt.

Die Rechtsmittelentscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vermag nun im Gegenstandsfall die Vorstellungsentscheidung, die vom Bürgermeister der Gemeinde W vorzunehmen gewesen wäre, nicht zu ersetzen, dies insbesondere vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung des § 57 Abs 3 AVG, wonach ein erlassener Mandatsbescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt, wenn die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren nicht einleitet.

Ob ein solcher (das Außerkrafttreten des Mandatsbescheides hindernder) Ermittlungsschritt durch den Bürgermeister der Gemeinde W rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers im Gemeindeamt W am 13.5.2016 gesetzt worden ist, lässt sich den vorliegenden Aktenunterlagen nicht entnehmen.

Für die vorliegende Rechtsmittelentscheidung kann aber dahinstehen, ob es zu einem derartigen Ermittlungsschritt durch den Bürgermeister der Gemeinde W gekommen ist, da dies am Verfahrensergebnis eines fehlenden rechtskräftigen Titelbescheides nichts ändert. Entweder ist der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 26.4.2016 infolge Unterlassung eines entsprechenden Ermittlungsschrittes bereits von Gesetzes wegen außer Kraft getreten (vgl § 57 Abs 3 AVG) oder es wurde über die eingebrachte Vorstellung gegen den baupolizeilichen Beseitigungsauftrag vom zuständigen Bürgermeister der Gemeinde W noch nicht entschieden, zumal die Rechtsmittelentscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol diese nach einem behördlichen Ermittlungsverfahren vorzunehmende Vorstellungsentscheidung nicht zu ersetzen vermag.

Sollte innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung im Gemeindeamt W am 13.5.2016 vom Bürgermeister kein Ermittlungsschritt gesetzt worden sein, wäre im Gegenstandsfall über die Vorstellung vom 10.5.2016 überhaupt keine Entscheidung mehr zu treffen, auch nicht vom Bürgermeister der Gemeinde W (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 24.10.2000, Zl 2000/11/0197).

Sollte der Bürgermeister der Gemeinde W weiterhin davon ausgehen, dass in Ansehung der Brandruine „Vblick“ ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag zu ergehen hat, könnte nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens – welches im Grunde angesichts des vorliegenden Sachverständigengutachtens über den Zustand der Brandruine schon erfolgt ist - selbstredend in der Sache eine neuerliche Entscheidung (nicht ein Mandatsbescheid) an den Beschwerdeführer AA ergehen (siehe dazu die Entscheidung des VwGH vom 15.12.2008, Zl 2008/02/0235).

3)

Zusammenfassend ist im vorliegenden Beschwerdefall festzuhalten, dass ein die angefochtene Anordnung der Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme tragender Titelbescheid gegenständlich nicht vorliegt.

Dadurch, dass die Bezirkshauptmannschaft X als Vollstreckungsbehörde – ebenso wie der Bürgermeister der Gemeinde W und das Landesverwaltungsgericht Tirol im Verfahren zu Zl LVwG-**** – übersehen hat, dass der baupolizeiliche Beseitigungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 26.4.2016 ein Mandatsbescheid ist, gegen den das Rechtsmittel der Vorstellung zusteht, der aber nicht mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bekämpft werden kann, hat sie den bekämpften Bescheid über die Anordnung der Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme vom 15.3.2017 mit Rechtswidrigkeit belastet.

Liegt nun aber kein rechtskräftiger Verpflichtungsbescheid vor, der den Beschwerdeführer zur Beseitigung der Brandruine „Vblick“ verhalten würde, so erweisen sich die von der belangten Behörde unternommenen Vollstreckungsschritte der Erlassung von Bescheiden über die Anordnung der Ersatzvornahme (vgl Erk des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 23.5.2017, LVwG-2017/26/0966-2) sowie über die Anordnung der Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme vom 15.3.2017 als rechtlich nicht möglich, weswegen auch der angefochtene Bescheid vom 15.03.2017 aus dem Rechtsbestand zu beseitigen war.

IV.      Zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung:

In der vorliegenden Rechtssache konnte von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung schon deshalb abgesehen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war (vgl § 24 Abs 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG).

Davon abgesehen ließ – ungeachtet des Parteiantrages des Beschwerdeführers auf Vornahme einer Beschwerdeverhandlung – eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Gegenstandsfall nicht erwarten, waren doch in der vorliegenden Rechtssache ausschließlich Rechtsfragen zu klären, wogegen auf der Tatsachenebene im Gegenstandsfall nach Meinung des erkennenden Gerichts keine weiteren Erhebungen vorzunehmen waren, da der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als unstrittig und geklärt angesehen werden kann.

Einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl § 24 Abs 4 VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.3.2014, Zl 2011/06/0024).

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache vor allem entscheidende Rechtsfrage, ob ein Mandatsbescheid nach § 57 Abs 1 AVG unmittelbar beim Verwaltungsgericht bekämpft werden kann, konnte angesichts der diesbezüglich sehr klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.

Eine außerhalb der Judikatur des Höchstgerichts gelegene Rechtsfrage ist gegenständlich nicht hervorgekommen, sodass sich für das erkennende Verwaltungsgericht insgesamt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegend gestellt hat.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Christian Hengl

(Richter)

Schlagworte

Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme; Titelbescheid mangelhaft; Mandatsbescheid; Rechtsmittel;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.31.1062.1

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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