RS Lvwg 2017/5/24 LVwG-2017/31/1062-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.05.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §57
VVG §4

Rechtssatz

Dadurch, dass die Bezirkshauptmannschaft Z als Vollstreckungsbehörde übersehen hat, dass der baupolizeiliche Beseitigungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 26.4.2016 ein Mandatsbescheid ist, gegen den das Rechtsmittel der Vorstellung zusteht, der aber nicht mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bekämpft werden kann, hat sie den bekämpften Bescheid über die Anordnung der Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme vom 15.3.2017 mit Rechtswidrigkeit belastet.

Schlagworte

Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme; Titelbescheid mangelhaft; Mandatsbescheid; Rechtsmittel;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.31.1062.1

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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