Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.05.2017Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §57Rechtssatz
Dadurch, dass die Bezirkshauptmannschaft Z als Vollstreckungsbehörde übersehen hat, dass der baupolizeiliche Beseitigungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 26.4.2016 ein Mandatsbescheid ist, gegen den das Rechtsmittel der Vorstellung zusteht, der aber nicht mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bekämpft werden kann, hat sie den bekämpften Bescheid über die Anordnung der Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme vom 15.3.2017 mit Rechtswidrigkeit belastet.
Schlagworte
Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme; Titelbescheid mangelhaft; Mandatsbescheid; Rechtsmittel;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.31.1062.1Zuletzt aktualisiert am
18.12.2017