Entscheidungsdatum
24.11.2017Index
90/01 Straßenverkehrsrecht;Norm
StVO 1960 §5 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB, Adresse 1, Z, gegen
1. das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 19.06.2017, Zahl ****, wegen einer Übertretung nach der StVO, sowie
2. den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 23.06.2017, Zahl ****, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 19.06.2017 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe voN ** % der verhängten Strafe, das sind Euro 200,-- zu bezahlen.
2. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 23.06.2017 als unbegründet abgewiesen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
zu Spruchpunkt 1.:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:
„1. Sie haben am 08.02.2017 um 00:54 Uhr in Z, Adresse 2 das Fahrzeug mit dem Kennzeichen **** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, da der Alkoholgehalt Ihrer Atemluft 0,48 mg/l betrug.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 99 Abs 1b i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
€ 1.000,00
9 Tage(n) 9 Stunde(n) 0 Minute(n)
§99 Abs 1b StVO
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
€ als Ersatz der Barauslagen für
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 1.100,00“
Dagegen hat Herr AA, rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:
„In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte durch seinen bevollmächtigten Vertreter Dr. BB, Rechtsanwalt in Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 19.06.2017 zu ****, zugestellt am 23,06.2017, sohin innerhalb offener Frist, nachstehende
BESCHWERDE:
Das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 19.06,2017 zu **** wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten, und weiter ausgeführt wie folgt:
Mit nunmehr angefochtenem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 08.02.2017 um 0:54 Uhr in Z, in der Ystraße in Fahrtrichtung Westen, das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Bei der anschließenden Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt sei bei ihm ein Wert von 0,48 mg/l festgestellt worden.
Der Beschuldigte habe hierdurch die Rechtsvorschrift des § 99 Abs. 1 b i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO verletzt, und wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,00 verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 9 Tagen und 9 Stunden angedroht.
Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen. Ihm ist unerklärlich, wie die Behörde dazu kommt.
Zunächst wird ausdrücklich bestritten, dass der Beschuldigte am 08.02.2017 einen Atemluftalkoholgehalt von 0,48 mg/l gehabt hat, da die vom Beschuldigten an diesem Tag konsumierten Getränke niemals zu einem derart hohen Atemluftalkoholgehalt führen können. Der Beschuldigte hat nämlich an diesem Abend innerhalb von 3 Stunden insgesamt 4 kleine Bier und einen „Pfiff“ getrunken. Jedes dieser Gläser hat allerdings der Vorstellungswerber nicht ganz ausgetrunken, sodass der Alkoholkonsum - wenn überhaupt - an diesem Abend maximal 4 kleine Bier betragen hat. Es darf diesbezüglich auch auf die Trinkverantwortung des Beschuldigten laut Anzeige vom 09.02.2017 verwiesen werden.
Bei der vom Beschuldigten konsumierten Alkoholmenge kann in Anbetracht der körperlichen Statur des Beschuldigten nie ein Wert von 0,48 mg/l Atemluftalkoholgehalt erreicht werden, und ist daher davon auszugehen, dass das von den einschreitenden Beamten verwendete Messgerät entweder nicht richtig funktionierte, oder von den einschreitenden Beamten nicht ordnungsgemäß und entsprechend den Verwendungsbestimmungen verwendet wurde. Es wird daher ausdrücklich die Einholung des Eichscheins des verwendeten Alkomatmessgerätes zum Beweis dafür beantragt, dass das verwendete Gerät zum Zeitpunkt der Durchführung des Alkotests nicht ordnungsgemäß geeicht war.
Ferner wird auch die Einholung des Wartungsprotokolls des verwendeten Alkomatmessgerätes zum Beweis dafür beantragt, dass das verwendete Gerät nicht entsprechend den Verwendungsbestimmungen gewartet wurde, Jede Polizeidienststelle hat betreffend der von ihr verwendeten Alkomatmessgeräte ein Wartungsprotokoll zu führen. Sollte die PI X nicht in der Lage sein, dass Wartungsprotokoll vorzulegen, so ist - zumindest im Sinne des Günstigkeitsprinzips - zwingend davon auszugehen, dass das verwendete Gerät nicht entsprechend gewartet wurde.
Desweiteren wird beantragt, die einschreitenden Beamten hinsichtlich der Einhaltung der für den gegenständlichen Alkomat geltenden Verwendungsbestimmungen einzuvernehmen. Zu guter letzt wolle ein Gutachten zur Prüfung der Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse eingeholt werden.
Ferner wird beantragt, ein technisches Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass das verwendete Alkomatmessgerät zum Zeitpunkt der angeblichen Verwaltungsübertretung nicht ordnungsgemäß funktionierte.
Überdies wird auch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt zum Beweis dafür, dass nach Konsumation von 4 kleinen Bier niemals ein Atemluftalkoholgehalt von 0,48 mg/l erreicht werden kann, Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass der Beschuldigte Wochen vor der gegenständlichen Anhaltung vom 08.02.2017 Schmerzen hatte, und deswegen am 09.02.2017 die Universitätsklinik Z aufgesucht hat. Es wurde hierbei laut Arztbericht vom 17,02.2017 festgestellt, dass der Beschuldigte an einer Cholecysto- und Choledocholithiasias mit beginnender Cholecystitis leidet. Aus diesem Grunde wurde der Beschuldigte am 11.02.2017 operiert, und musste dem Beschuldigten im Zuge dessen die Galle entfernt werden. Überdies konnte herausgefunden werden, dass der Beschuldigte an einem Leberschaden leidet. Es ist somit davon auszugehen, dass aufgrund der Leberkrankheit des Beschuldigten, bzw. der offensichtlich schon damals notwendigen Entfernung der kompletten Galle, das Ergebnis der Alkomatmessung verfälscht worden ist. Jedenfalls ist es nicht nachvollziehbar, bzw. medizinisch nicht erklärbar, dass jemand aufgrund der Konsumation von 4 kleinen Bier einen Atemluftalkoholgehalt in Höhe von 0,48 mg/l aufweist.
Offensichtlich aufgrund geschädigter Organe (Galle, Leber, etc.) konnte kein entsprechender Alkoholabbau erfolgen und ergeben sich erhöhte Werte aufgrund organischer Dysfunktionen.
Bis zum eindeutigen Beweis des Gegenteils wird ferner ausdrücklich bestritten, dass die einschreitenden Polizeibeamten über eine Ermächtigung zur Durchführung eines Alkomatstests verfügt haben. Es wird sohin die Vorlage der Ermächtigungsurkunden beantragt, welche allerdings aufgrund der ständigen Rechtssprechung aktuell sein müssen.
Seitens der Landespolizeidirektion Tirol wurde der Beschuldigte mit Schreiben vom 26.04.2017 aufgefordert, binnen 14 Tagen ab Erhalt dieser Aufforderung bestimmte Daten bekanntzugeben. Mit Schriftsatz vom 16.05.2017 stellte der Beschuldigte die gewünschten Daten zur Verfügung, nämlich:
Körpergröße: 172 cm
Gewicht: 75 kg
Menge der Nahrungsaufnahme vor der Amtshandlung: Mittagessen um 14:00 Uhr
Beginn und Ende des Alkoholgenusses: Ab 21:45 Uhr bis 01:00 Früh insgesamt 4 kleine Bier und einen „Pfiff“, wobei sämtliche Gläser nicht ganz ausgetrunken wurden, da der Beschuldigte langsam getrunken hat,
Durch die Stellungnahme des Amtsarztes der Landespolizeidirektion Tirol vom 17.05.2017 wurde das Vorbringen des Beschuldigten untermauert. Es hätte nämlich 56 g Alkohol benötigt, um einen derart hohen Alkoholpegel zu erreichen, was bei 6 kleine Bier und einem Pfiff gar nicht möglich gewesen wäre, zumal auch zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte jedes dieser Gläser nicht ganz ausgetrunken hat.
Aus obgenannten Gründen werden sohin gestellt die
ANTRÄGE:
Das Landesverwaltungsgericht für Tirol wolle
1.) in Stattgebung dieser Beschwerde das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 19.06,2017 zu **** ersatzlos beheben, in eventu
2.) in Stattgebung dieser Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass das Verfahren eingestellt wird, in eventu
3.) in Stattgebung dieser Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis aufheben, und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung sowie zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen, in eventu
4.) die Geldstrafe entsprechend herabsetzen,
5.) Eine mündliche Berufungsverhandlung wird ausdrücklich beantragt,
AA“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zahl ****, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion X vom 09.02.2017, Zahl ****.
Weiters fand am 17.10.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Meldungslegers Insp CC. Der Beschwerdeführer ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, er wurde vom Rechtsvertreter aus beruflichen Gründen entschuldigt.
Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die Ermächtigungsurkunde des Meldungslegers Insp CC, sowie in den Eichschein des verwendeten Alkomates mit der Identifikationsnummer **** sowie den zugehörigen Servicebericht vom 25.10.2016. Weiteres wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Parallelakt betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung zu Zahl ****.
II. Sachverhalt:
Von der Funkstreife „N **“ mit Insp EE und Insp CC wurde im Zuge des Streifendienstes festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Wstraße in Z in sein Kraftfahrzeug eingestiegen ist und als er losgefahren ist, wurde bemerkt, dass er unsicher fährt. Die Meldungsleger haben gewendet und sind dem Beschwerdeführer nachgefahren, der mit überhöhter Geschwindigkeit links in die Bögen abgebogen ist. Der Beschwerdeführer ist dann in die Ystraße auf einen Parkplatz gefahren, wobei er auf den Gehsteig aufgefahren und wieder zurückgerollt ist. Der Beschwerdeführer wurde angehalten und es wurde eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Nachdem vom Beschwerdeführer Alkoholkonsum bejaht wurde, wurde vom Meldungsleger Insp CC der Alkovortest vorgenommen, welcher einen Wert von 0,47 mg/l Atemalkoholgehalt aufgewiesen hat. Aufgrund dieses Messergebnisses wurde der Beschwerdeführer von Insp CC zum Alkomattest aufgefordert. Dieser wurde dann in der nächstgelegenen Dienststelle auf der PI V nach der 15-minütigen Wartezeit durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde während der Wartezeit auch hinsichtlich Erkrankungen befragt, ebenso wie über die Einnahme von Medikamenten. Beides wurde verneint und wurde vom Beschwerdeführer auch kein Verhalten gesetzt, das die Alkomatmessung hätte beeinflussen können. Der Alkomattest wurde durchgeführt und hat um 01.17 Uhr einen relevanten Messwert von 0,48 mg/l Atemalkoholgehalt ergeben.
III. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen betreffend Tatzeitpunkt, Tatort, Fahrzeug und Lenker ergeben sich insbesondere aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion X vom 09.02.2017, Zl ****.
Die getroffenen Feststellungen betreffend die Aufforderungen zum Alkovortest und zum Alkomattest ergeben sich ebenso aus der Anzeige der Polizeiinspektion X vom 09.02.2017 sowie aus den widerspruchsfreien und glaubwürdigen Aussage des Meldungslegers im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 17.10.2017.
Der Test am geeichten Alkomaten hat um 01:17 Uhr einen relevanten Messwert von 0,48 mg/l Atemalkoholgehalt ergeben. Dies ergibt sich ebenfalls aus der Anzeige der Polizeiinspektion X vom 09.02.2017.
Dass der Meldungsleger Insp CC berechtigt war, den Alkomattest durchzuführen, ergibt sich durch die Einsichtnahme in seine Ermächtigungsurkunde, welche sich im Akt der belangten Behörde befindet. Dass der verwendete Alkomat mit der Identifikationsnummer **** gültig geeicht war, ergibt sich aus dem Eichschein für dieses Alkomatmessgerät, aus dem sich die Nacheichfrist mit 31.12.2018 ergibt. Ebenso ergibt sich aus dem Servicebericht, dass das verwendete Alkomatmessgerät am 25.10.2016 übernommen wurde und die nächste Überprüfung am 25.04.2017 stattfinden sollte. Dies ergibt sich aus der handschriftlichen Aufzeichnung auf diesem Servicebericht. Daraus ergibt sich, dass der Alkomat entsprechend den Bestimmungen auch ordnungsgemäß gewartet wird.
Dass der Beschwerdeführer keine Angaben zu möglichen Erkrankungen und keine Medikamenteneinnahme angegeben hat, ergibt sich ebenfalls aus der Anzeige der Polizeiinspektion X vom 09.02.2017.
Zu den abgelehnten Beweisanträgen wird ausgeführt:
Zum abgelehnten Antrag auf Einholung eines medizinischen Sachbefundes zum Beweis dafür, dass die Trinkverantwortung des Beschwerdeführers richtig ist bzw ohne sein Verschulden kein oder nur ein geringfügiger Alkoholabbau erfolgte, zumal dem Beschwerdeführer die Galle entfernt wurde und er an einer Leberinsuffizienz leidet, wird ausgeführt, dass bei der Alkomatmessung nicht von der Trinkverantwortung des Beschwerdeführers bzw Beschuldigten ausgegangen werden kann, sondern einzig und allein das Ergebnis der Alkomatmessung ausschlaggebend ist. Die Alkomatmessung hat am 08.02.2017 um 01:17 Uhr einen relevanten Wert von 0,48 mg/l Atemalkoholgehalt ergeben.
Zum abgelehnten Beweisantrag auf Überprüfung des Eichscheines des verwendeten Alkomatmessgerätes zum Beweis dafür, dass das verwendete Gerät zum Zeitpunkt der Durchführung des Alkoholtestes nicht ordnungsgemäß geeicht war, wird ausgeführt, dass an der Echtheit des Eichscheines seitens des Landesverwaltungsgerichtes nicht gezweifelt wird und sich aus diesem Eichschein eine Nacheichfrist mit 31.12.2018 ergibt. Die Eichung wurde am 25.10.2016 durchgeführt.
Zum abgelehnten Beweisantrag auf Überprüfung des Wartungsprotokolles des verwendeten Alkomatmessgerätes zum Beweis dafür, dass das Gerät nicht entsprechend den Verwendungsbestimmungen gewartet wurde und zur Überprüfung der schriftlich angebrachten Vermerke wird ausgeführt, dass aufgrund der Ermächtigungsurkunde kein Zweifel daran besteht, dass der Meldungsleger Inspektor CC berechtigt und befähigt war, die Alkomatmessung durchzuführen und entsprechend den Verwendungsbestimmungen das Alkomatmessgerät zu bedienen. Das Wartungsprotokoll, das sich im Akt der belangten Behörde befindet, sagt aus, dass das Gerät am 25.10.2016 geeicht wurde und handschriftlich der Vermerk angebracht ist, dass am 25.04.2017 die nächste Überprüfung fällig ist. Daraus ergibt sich eindeutig, dass das Gerät halbjährlich überprüft wird.
Zum abgelehnten Antrag auf Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass das verwendete Alkomatmessgerät zum Zeitpunkt der angeblichen Verwaltungsübertretung nicht ordnungsgemäß funktioniert hat und gewartet war, wird ausgeführt, dass ein richtiges Messprotokoll im Akt der belangten Behörde aufliegt und auch sonst im Laufe des Ermittlungsverfahrens nichts hervorkommen ist, was an der Funktionsfähigkeit des verwendeten Messgerätes Zweifel aufkommen ließe. Auch der Meldungsleger hat im Rahmen seiner Einvernahme als Zeuge im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 17.10.2017 nicht erwähnt, dass das Gerät nicht funktionieren würde. Im Gegenteil ergibt sich aufgrund des Eichscheines und des Wartungsprotokolles, dass das verwendete Alkomatmessgerät zum Zeitpunkt der Alkomatmessung gültig geeicht und auch gewartet war und es gibt ein Messprotokoll im Akt der belangten Behörde.
Zum abgelehnten Beweisantrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheines wird ausgeführt, dass nicht ersichtlich ist, wozu dieser Lokalaugenschein dienen sollte. Einerseits wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass er am besagten Tag zum besagten Zeitpunkt sein Kraftfahrzeug gelenkt hat und nachdem er in der Ystraße auf den Parkplatz gefahren ist, es erst zur Amtshandlung gekommen ist. Ungereimtheiten betreffend die Anhaltung und Aufforderung zum Alkomatvortest bzw zum Alkomattest sind im Laufe des Ermittlungsverfahrens keine hervorgekommen.
IV. Rechtsgrundlagen:
Die hier relevanten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung lauten wie folgt:
„§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol
(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
(…)
§ 99. Strafbestimmungen
(…)
(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.
(…)“
V. Rechtliche Erwägungen:
Als Ergebnis der Beweisaufnahme ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen **** am 08.02.2017 um 00.54 Uhr in Z, Adresse 2 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, da der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,48 mg/l ergeben hat.
Nach § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer hat alles vorzubringen, um ihn von seinem Verschulden zu befreien, sei es durch konkretes Vorbringen oder durch Stellung konkreter Beweisanträge.
Die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge hat das Landesverwaltungsgericht teilweise aufgenommen, insbesondere eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und den Meldungsleger Insp CC im Rahmen dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommen. Der Beschwerdeführer selbst ist zum mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Die Gründe für die Ablehnung der weiteren Beweisanträge wurden bereits oben ausgeführt.
Mit seinem Vorbringen in den schriftlichen Eingaben ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Übertretung der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Überdies stützt sich der Vorwurf der Verwaltungsübertretung auf eine Anzeige eines dazu befugten Straßenaufsichtsorganes und ist diesem zuzumuten, dass er strafrechtlich relevante Sachverhalte ordnungsgemäß zur Anzeige bringt. Widrigenfalls ihn auch strafrechtliche Folgen und disziplinäre Folgen treffen würden. Es ist während der öffentlichen mündlichen Verhandlung nichts hervorgekommen, was an der Glaubwürdigkeit des einvernommenen Meldungslegers Zweifel aufkommen ließe.
Der Beschwerdeführer hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
VI. Zur Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als beträchtlich anzusehen. Zweck der gegenständlichen Bestimmung ist es, die Gefahren, die von alkoholbeeinträchtigten Lenkern ausgehen, hintanzuhalten. Alkohol am Steuer ist der Grund für eine Vielzahl von schweren Verkehrsunfällen. Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer in beträchtlichem Ausmaß zuwidergehandelt. Als Verschuldensgrad wird dem Beschwerdeführer Vorsatz zur Last gelegt. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Erschwerend war nichts zu werten.
Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfälliger Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer, obwohl dazu im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die Möglichkeit bestanden hätte, keine Angaben gemacht. Es war daher insofern eine Einschätzung vorzunehmen (vgl VwGH 11.11.1998, 98/07/0034, uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen werden konnte.
In Zusammenschau dieser Strafzumessungskriterien haben sich gegen die durch die belangte Behörde bestimmte Strafe keine Bedenken ergeben. Bei einem gesetzlichen Strafrahmen von 800,-- Euro bis 3.700,-- Euro ist die Bestrafung in dieser Höhe jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung Rechnung zu tragen. Eine Bestrafung in dieser Höhe ließe sich auch mit allenfalls ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen und war sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen geboten, um den Beschwerdeführer künftig von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Verkehrsteilnehmern das besondere Gewicht der betreffenden Verhaltensnorm aufzuzeigen.
Der Beschwerde kommt sohin keine Berechtigung zu und war diese spruchgemäß abzuweisen.
Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen.
zu Spruchpunkt 2.:
I. Verfahrensgang, Sachverhalt:
Mit Mandatsbescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 09.02.2017, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM/A/B/BE/F gerechnet vom 08.02.2017 bis inklusive 08.03.2017, also auf die Dauer von einem Monat entzogen. Weiters wurde ihm das Recht aberkannt, von einer allfällig im Ausland erworbenen Lenkberechtigung für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen. Weiters wurde angeordnet, dass der Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides ein Verkehrscoaching zu absolvieren und die Bestätigung darüber beizubringen hat.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 08.02.2017 um 00.54 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **** in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt habe, da der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,48 mg/l ergeben habe.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 13.02.2017 zugestellt.
Am 09.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer der Führerschein auf seinen Antrag wiederum ausgefolgt.
Gegen Mandatsbescheid wurde mit Schriftsatz vom 23.02.2017 vom Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Vorstellung erhoben.
Daraufhin wurde das Ermittlungsverfahren eingeleitet und der Eichschein und das Wartungsprotokoll des verwendeten Alkomatmessgerätes sowie die Ermächtigungsurkunde des Meldungslegers eingeholt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 23.06.2017, Zahl ****, wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und der Mandatsbescheid vom 09.02.2017 bestätigt.
Dagegen hat Herr AA rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:
„In umseits bezeichneter Führerscheinentzugssache erhebt der Beschuldigte durch seinen bevollmächtigten Vertreter Dr. BB, Rechtsanwalt in Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 23.06.2017 zu ****, zugestellt am 28.06.2017, sohin innerhalb offener Frist, nachstehende
BESCHWERDE:
Der Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 23.06.2017 zu **** wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten, und weiter ausgeführt wie folgt:
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 09.02.2017 zu **** wurde dem Beschuldigten die Lenkberechtigung für die Klassen AM/A/B/BE/F für einen Zeitraum von einem Monat, gerechnet vom 08.02.2017 bis inklusive 08.03.2017, entzogen. Desweiteren wurde dem Beschuldigten das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Ferner wurde als begleitende Maßnahme ein Verkehrscoaching angeordnet, welches innerhalb von 3 Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides, zu absolvieren ist. Als Begründung wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid ausgeführt, der Beschuldigte habe am 08.02,2017 um 0:54 Uhr in Z, in der Ystraße in Fahrtrichtung Westen, das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Bei der anschließenden Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt sei bei ihm ein Wert von 0,48 mg/l festgestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 23,02.2017 erhob der Beschuldigte gegen den obdatierten Bescheid innerhalb offener Frist Vorstellung.
Mit nunmehr angefochtenen Bescheid hat die Landespolizeidirektion Tirol den Mandatsbescheid vom 09.02,2017 inhaltlich bestätigt.
Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen. Ihm ist unerklärlich, wie die Behörde dazu kommt.
Zunächst wird ausdrücklich bestritten, dass der Beschuldigte am 08.02.2017 einen Atemluftalkoholgehalt von 0,48 mg/l gehabt hat, da die vom Beschuldigten an diesem Tag konsumierten Getränke niemals zu einem derart hohen Atemluftalkoholgehalt führen können. Der Beschuldigte hat nämlich an diesem Abend innerhalb von 3 Stunden insgesamt 4 kleine Bier und einen „Pfiff" getrunken. Jedes dieser Gläser hat allerdings der Beschwerdeführer nicht ganz ausgetrunken, sodass der Alkoholkonsum - wenn überhaupt - an diesem Abend maximal 4 kleine Bier betragen hat. Es darf diesbezüglich auch auf die Trinkverantwortung des Beschuldigten laut Anzeige vom 09.02.2017 verwiesen werden.
Bei der vom Beschuldigten konsumierten Alkoholmenge kann in Anbetracht der körperlichen Statur des Beschuldigten nie ein Wert von 0,48 mg/l Atemluftalkoholgehalt erreicht werden, und ist daher davon auszugehen, dass das von den einschreitenden Beamten verwendete Messgerät entweder nicht richtig funktionierte, oder von den einschreitenden Beamten nicht ordnungsgemäß und entsprechend den Verwendungsbestimmungen verwendet wurde. Es wird daher ausdrücklich die Einholung des Eichscheins des verwendeten Alkomatmessgerätes zum Beweis dafür beantragt, dass das verwendete Gerät zum Zeitpunkt der Durchführung des Alkotests nicht ordnungsgemäß geeicht war.
Ferner wird auch die Einholung des Wartungsprotokolls des verwendeten Alkomatmessgerätes zum Beweis dafür beantragt, dass das verwendete Gerät nicht entsprechend den Verwendungsbestimmungen gewartet wurde. Jede Polizeidienststelle hat betreffend der von ihr verwendeten Alkomatmessgeräte ein Wartungsprotokoll zu führen. Sollte die PI X nicht in der Lage sein, dass Wartungsprotokoll vorzulegen, so ist - zumindest im Sinne des Günstigkeitsprinzips - zwingend davon auszugehen, dass das verwendete Gerät nicht entsprechend gewartet wurde.
Desweiteren wird beantragt, die einschreitenden Beamten hinsichtlich der Einhaltung der für den gegenständlichen Alkomat geltenden Verwendungsbestimmungen einzuvernehmen. Zu guter letzt wolle ein Gutachten zur Prüfung der Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse eingeholt werden.
Ferner wird beantragt, ein technisches Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass das verwendete Alkomatmessgerät zum Zeitpunkt der angeblichen Verwaltungsübertretung nicht ordnungsgemäß funktionierte.
Überdies wird auch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt zum Beweis dafür, dass nach Konsumation von 4 kleinen Bier niemals ein Atemluftalkoholgehalt von 0,48 mg/l erreicht werden kann. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass der Beschuldigte Wochen vor der gegenständlichen Anhaltung vom 08.02.2017 Schmerzen hatte, und deswegen am 09.02,2017 die Universitätsklinik Z aufgesucht hat. Es wurde hierbei laut Arztbericht vom 17.02.2017 festgestellt, dass der Beschuldigte an einer Cholecysto- und Choledocholithiasias mit beginnender Cholecystitis leidet. Aus diesem Grunde wurde der Beschuldigte am 11,02,2017 operiert, und musste dem Beschuldigten im Zuge dessen die Galle entfernt werden. Überdies konnte herausgefunden werden, dass der Beschuldigte an einem Leberschaden leidet. Es ist somit davon auszugehen, dass aufgrund der Leberkrankheit des Beschuldigten, bzw. der offensichtlich schon damals notwendigen Entfernung der kompletten Galle, das Ergebnis der Alkomatmessung verfälscht worden ist. Jedenfalls ist es nicht nachvollziehbar, bzw. medizinisch nicht erklärbar, dass jemand aufgrund der Konsumation von 4 kleinen Bier einen Atemluftalkoholgehalt in Höhe von 0,48 mg/l aufweist.
Offensichtlich aufgrund geschädigter Organe (Galle, Leber, etc.) konnte kein entsprechender Alkoholabbau erfolgen und ergeben sich erhöhte Werte aufgrund organischer Dysfunktionen.
Bis zum eindeutigen Beweis des Gegenteils wird ferner ausdrücklich bestritten, dass die einschreitenden Polizeibeamten über eine Ermächtigung zur Durchführung eines Alkomatstests verfügt haben. Es wird sohin die Vorlage der Ermächtigungsurkunden beantragt, welche allerdings aufgrund der ständigen Rechtssprechung aktuell sein müssen.
Dem Beschuldigten wurde die Lenkberechtigung für einen Zeitraum von einem Monat entzogen. Die erstinstanzliche Behörde hat bei der Ausmessung der Entzugszeit nicht ausreichend den Umstand berücksichtigt, dass der Beschuldigte bisher verwaltungsstrafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, und es sich hierbei um die erstmalige (angebliche) Begehung eines derartigen Deliktes handelt.
Abgesehen davon ist der angefochtene Bescheid auch nichtig und zwar aus folgenden Gründen: Die Behörde ist zwar prinzipiell berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn es sich bei Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Ein derartiger Bescheid kann jedoch mangels Durchführung eines Ermittlungsverfahrens keine Entziehungsfrist enthalten. Dies ergibt sich eindeutig aus § 25 Abs. 1 FSG, wonach der Zeitraum der Entziehung auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen ist. Obwohl die Bezirkshauptmannschaft Z vor Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, wurde die Dauer des Entzuges mit einem Monat bestimmt. Der Beschuldigte wurde durch den angefochtenen Bescheid insbesondere in seinem Recht auf ein faires Verfahren („Fair Trial“) verletzt. Gemäß Artikel 6 EMRK wird bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist, Trotz dieser in der EMRK normierten Unschuldsvermutung wurde im Führerscheinentzugsverfahren a priori davon ausgegangen, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat.
Aus obgenannten Gründen werden sohin gestellt die
ANTRÄGE:
Das Landesverwaltungsgericht für Tirol wolle
1.) in Stattgebung dieser Beschwerde den Führerscheinentzugsbescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 23.06.2017 zu **** ersatzlos beheben, in eventu
2.) in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass das Verfahren eingestellt wird, in eventu
3.) in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufheben, und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung sowie zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen,
4.) Eine mündliche Berufungsverhandlung wird ausdrücklich beantragt.
AA“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zahl ****, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion X vom 08.02.2017, Zahl ****. Weiters fand am 17.10.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Meldungslegers Insp CC, Einsichtnahme in die Ermächtigungsurkunde des Meldungslegers sowie Einsichtnahme in den Eichschein und das Wartungsprotokoll des verwendeten Alkomatmessgerätes mit der Identifikationsnummer ****. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Parallelakt der belangten Behörde zu Zahl ****, betreffend die Übertretung nach der StVO.
II. Rechtsgrundlagen:
Die hier relevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes lauten wie folgt:
„Verkehrszuverlässigkeit
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(…)
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
…
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(…)
5. Abschnitt
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
(…)
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(…)
Sonderfälle der Entziehung
§ 26. (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
(…)“
III. Rechtliche Erwägungen:
Zu Zahl LVwG-**** führte das Landesverwaltungsgericht Tirol ein Beschwerdeverfahren durch und wurde die Beschwerde des Herrn AA geg