Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.05.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs3Rechtssatz
Wird eine schriftliche Erledigung elektronisch erstellt, kann diese nach § 18 Abs 3 zweiter Halbsatz AVG auch mit einem Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität des Inhalts der Erledigung genehmigt werden. Fehlt daher im elektronischen Akt der Behörde, in welchem dieses Schriftstück geführt wurde, eine dementsprechende Genehmigung nach § 18 Abs 3 leg cit, liegt auch bei einer fehlerfreien Ausfertigung ein Nichtbescheid vor.
Schlagworte
Genehmigung einer elektronischen Erledigung, Nichtbescheid, elektronischer Akt, Verfahren zum Nachweis der Identität des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.46.24.2566.2016Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018