RS Lvwg 2017/7/21 LVwG 30.33-990/2017

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Veröffentlicht am 21.07.2017
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

21.07.2017

Index

90/02 Kraftfahrgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

KFG 1967 §134 Abs1
Verordnung (EU) Nr. 165/2014 Art 34 Abs4
VStG §22 Abs2

Rechtssatz

Das Gebot der richtigen Benutzung der Fahrerkarte als Beifahrer ist in Art 34 Abs 4 der VO (EU) Nr. 165/2014 geregelt, wonach die Karte in den richtigen Steckplatz im Fahrtenschreiber einzuschieben ist. Die Nichtentsprechung dieser Bestimmung wird aber durch die Übertretung des Art 34 Abs 1 der angeführten Verordnung, indem die Fahrerkarte unerlaubt vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen wird, konsumiert.

Schlagworte

Lenker, Fahrerkarte, Fahrtenschreiber, Benutzungsverpflichtung, Konsumtion

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.33.990.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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