Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
21.07.2017Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §134 Abs1Rechtssatz
Das Gebot der richtigen Benutzung der Fahrerkarte als Beifahrer ist in Art 34 Abs 4 der VO (EU) Nr. 165/2014 geregelt, wonach die Karte in den richtigen Steckplatz im Fahrtenschreiber einzuschieben ist. Die Nichtentsprechung dieser Bestimmung wird aber durch die Übertretung des Art 34 Abs 1 der angeführten Verordnung, indem die Fahrerkarte unerlaubt vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen wird, konsumiert.
Schlagworte
Lenker, Fahrerkarte, Fahrtenschreiber, Benutzungsverpflichtung, KonsumtionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.33.990.2017Zuletzt aktualisiert am
18.12.2017