Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
29.08.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §34 Abs4Rechtssatz
Für die Bemessung einer Ordnungsstrafe nach § 34 Abs 3 AVG ist nicht § 19 VStG anzuwenden, weshalb sich die Behörde nicht an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten des Störers orientieren muss. Maßgebend für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe ist hingegen, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens des Betreffenden erwarten lässt (vgl. VwSlg. 6843 F/1993, 14.064 A/1994; VwGH 20.11.1998, 98/02/0320). Die wirtschaftlichen Verhältnisse spielen dabei aber insofern eine Rolle, als die Spürbarkeit der Strafe in wirtschaftlicher Hinsicht zu einer Verhaltensänderung führen soll. Dabei darf die Behörde auch veranschlagen, ob die Eingabe „in gehäufter Form und in mehrfacher Hinsicht“ beleidigende Schreibweisen enthält (VwGH 20.11.1998, 98/02/0320).
Schlagworte
Ordnungsstrafe, beleidigende Schreibweise, Strafbemessung, wirtschaftliche Verhältnisse, gehäuft, mehrfachEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.40.4.2066.2017Zuletzt aktualisiert am
18.12.2017