Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
29.08.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §34 Abs3Rechtssatz
Für die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach § 34 Abs 3 AVG ist iSd Adhäsionsprinzips (vgl. VfSlg. 16.320/2001) jene Behörde zuständig, welche die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst „in Verhandlung zu nehmen“ hat (vgl. auch VfSlg. 4073/1961; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 34 Rz. 28 [Stand 01.01.2014, rdb.at]). Nimmt die Eingabe auf ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren Bezug, ist jene Behörde zuständig, die ursprünglich die Verwaltungssache bescheidmäßig zu erledigen hatte.
Schlagworte
Beleidigende Schreibweise, Ordnungsstrafe, ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.40.4.2066.2017Zuletzt aktualisiert am
18.12.2017