Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.08.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §34 Abs3Rechtssatz
Ein an eine Behörde gerichtetes E-Mail, in welches ein Foto eines T-Shirts kopiert ist, stellt nur insofern eine schriftliche Eingabe mit einer beleidigenden Schreibweise iSd § 34 Abs 3 AVG dar, als sich darauf ein Schriftzug befindet. Hingegen handelt es sich bei der auf dem T-Shirt abgebildeten Karikatur schon dem Wortsinn nach um kein geschriebenes Anbringen. Eine solche beleidigende „Darstellungsweise“ stellt keine schriftliche Eingabe nach § 13 AVG und somit auch keine beleidigende Schreibweise iSd § 34 Abs 3 AVG dar.
Schlagworte
Beleidigende Schreibweise, schriftliche Eingabe, Foto, Schriftzug, KarikaturEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.40.4.2066.2017Zuletzt aktualisiert am
18.12.2017