Entscheidungsdatum
29.08.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §34 Abs4Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Philipp Lindermuth über die Beschwerde des X Y, geb. xx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XX vom 27.06.2017, GZ: 15.1-4029/2017, betreffend die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach § 34 Abs. 3 AVG,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet
abgewiesen,
als der Spruch zu lauten hat:
Über X Y, geb. am xx, wird eine Ordnungsstrafe gemäß § 34 Abs 3 AVG verhängt, da er sich in seiner E-Mail vom 14.06.2017 in gehäufter Form beleidigender Schreibweisen gegenüber dem Bezirkshauptmann XX bedient hat.
II. Hinsichtlich der Höhe der verhängten Ordnungsstrafe wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Ordnungsstrafe gemäß § 34 Abs 3 iVm Abs 2 AVG mit € 200,00 neu festgesetzt wird.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang
1. Über den Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.06.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 29.06.2017, unter Berufung auf § 34 Abs 3 AVG eine Ordnungsstrafe von € 350,00 verhängt. Der Spruch enthält folgende Ausführungen:
„Sie haben eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 34 Absatz 3 AVG zu verantworten, da Sie sich als Verfasser des E-Mails vom 14.06.2017, 07:45 Uhr einer beleidigenden Schreib- bzw. Darstellungsweise gegenüber Bezirkshauptmann X bedient haben. Sie haben unter anderem wie folgt ausgeführt:
„Vor einem Tyrannen seiner Art bräuchte Mann/Frau nicht kriechen. Er hat vielen Menschen viel Leid zugefügt. Seine Geltungssucht ist weithin bekannt. Ich wollte mich nicht von einem überheblichen, aufgeblasenen Angeber, der von einigen Grazer Parteibonzen an der Macht gehalten wird, in die Knie zwingen lassen.“ Dem E-Mail war eine Karikatur von Bezirkshauptmann X, bezeichnet als „Der Erdogan von X“, angefügt.
Sie haben damit den Anstand im schriftlichen Verkehr mit der Behörde nicht gewahrt.“
Begründend wird – auf das Wesentliche reduziert – ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die angeführte E-Mail an die E-Mail-Adresse des Bezirkshauptmannes XX, an einen Großteil der Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft XX sowie an Funktionäre politischer Parteien gesendet und damit einer qualifizierten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Es sei daher offensichtlich, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Bezirkshauptmann XX einer beleidigenden Schreibweise bedient habe. Für die Strafbarkeit nach § 34 Abs 3 AVG genüge es, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht werde und objektiv beleidigenden Charakter habe. Es sei jedenfalls als unangemessen anzusehen, den Bezirkshauptmann XX als Tyrannen, als überheblich und als aufgeblasenen Angeber mit weithin bekannter Geltungssucht zu bezeichnen. Bei der Festsetzung der Strafhöhe sei der Umstand, dass bereits sechs Ordnungsstrafen gemäß § 34 AVG rechtskräftig verhängt worden seien, sowie das Einkommen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, welches der Behörde auf Grund des Antrags auf Mindestsicherung bekannt sei. Weiters sei bekannt worden, dass dem Beschwerdeführer die Mindestsicherung gewährt worden sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, in der er – auf das für dieses Verfahren Wesentliche reduziert – wörtlich Folgendes ausführte:
„Ich erhebe Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den Bescheid der BH XX vom 27.06.2017 mit welchem behauptet wird, dass ich eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 34 Absatz 3 AVG begangen habe.
Begründung: Mit dem Bescheid wird eine Ordnungsstrafe von € 350,00 gemäß § 34 Abs. 3 AVG verhängt. Als Begründung wurde angegeben, dass ich den Bezirkshauptmann X als Tyrannen, überheblich aufgeblasenen Angeber mit weithin bekannter Geltungssucht, bezeichnet habe‘.
So weit, so süchtig.
Und weiters wurde ‚begründet, begründet, begründet, dass bereits sechs rechtskräftige Vormerkungen gemäß § 34 AVG bei der BH XX aufliegen‘.
[…]
Bereiten Sie dem X-Spuk ein Ende.
Es geht weder um die mir unterschlagene Mindestsicherung, es geht weder um Beleidigung und es auch nicht um die Höhe der Strafe.
Es geht um wesentlich mehr. Es geht um psychische Misshandlung, es geht um Kinderabschiebung es geht um mutwillig herbeigeführte Scheidungen, es geht um Verarmung, es geht um Delogierung, es geht um Menschen die nicht wissen wie es weitergehen soll, die nicht die Möglichkeit haben sich gegen die behördlichen Schikanen der BH-XX zur Wehr zu setzen.
Dass der X vielen Menschen viel Leid zugefügt hat kann ich beweisen. Und dass der X als weithin geltungssüchtig gilt kann ich auch beweisen.
Und solange dieser X als Bezirkshauptmann XX agiert, solange werden Menschen psychisch gequält, gedemütigt, erniedrigt und verfolgt.
Erdogan lässt grüßen.
[…]
Ich beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ich wünsche ihnen gute Nerven bei den Aussagen der Zeugen.“
Im Übrigen verweist der Beschwerdeführer auf abgeschlossene Verfahren des Landesverwaltungsgerichts Steiermark, wobei er die bisherigen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark als „völlig unverständlich“ kritisiert und ausführt, dass er auf Grund der Urteilsbegründungen einer namentlich genannten Richterin des Landesverwaltungsgerichts Steiermark davon ausgehen müsse, dass sich deren soziales Engagement „mit dem Schneuzen ihrer Enkelkinder“ erschöpfe – so sie welche habe. Schließlich verweist der Beschwerdeführer auf ein abgeschlossenes strafgerichtliches Verfahren, in dem er freigesprochen worden sei.
3. Die