TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/23 W233 2175767-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.11.2017
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Entscheidungsdatum

23.11.2017

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61

Spruch

W233 2175766-1/7E

W233 2175768-1/3E

W233 2175764-1/3E

W233 2175767-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , alias XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger der Russischen Föderation 2.) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige der Russischen Föderation, 3.) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger der Russischen Föderation und 4.) XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 10.10.2017, Zahl: 1165476006 – 170990199 (ad 1.), Zahl:

1165476910 – 170990245 (ad 2.), Zahl: 1165474709 – 170990300 und Zahl: 1165474905 – 170990326 (ad 4.) zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin. Der Drittbeschwerdeführer und der Vierbeschwerdeführer sind die gemeinsamen Kinder des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin. Alle vier Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation.

Zur Person des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin liegen Eurodac-Treffermeldungen aus Polen vom 04.09.2016 und aus der Bundesrepublik Deutschland vom 12.09.2016 jeweils nach Asylantragstellung auf.

Den Beschwerden liegen folgende Verwaltungsverfahren zugrunde:

Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Wien vom 25.08.2017 gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin übereinstimmend an, dass sie mit ihren Kindern am 01.09.2016 ihren Herkunftsstaat verlassen und mit dem Zug nach Moskau gereist seien. In der Folge seien sie mit einem weiteren Zug nach Brest und daran anschließend nach Polen weitergereist. In Polen seien sie von der Polizei aufgegriffen worden und dort ca. 3 oder 4 Tage lang aufhältig gewesen. Daran anschließend wären sie mit einem PKW in die Bundesrepublik Deutschland weitergereist, wo ihnen die Fingerabdrücke angenommen worden wären. In der Bundesrepublik Deutschland wären sie bis zum 15.05.2017 geblieben, um dann freiwillig in die Ukraine zu reisen. Im Widerspruch dazu führten sie im Verlauf ihrer weiteren Einvernahme nach dem Stand ihrer Asylverfahren befragt aus, dass sie von der Bundesrepublik Deutschland nach Polen abgeschoben worden seien. Schließlich gaben die beiden Beschwerdeführer an, von der Ukraine aus mit einem Bus nach Georgien gereist zu sein. Am 15.08.2017 wären sie dann von Georgien aus über die Russische Föderation wieder in die Ukraine eingereist, um von dort über ihnen unbekannte Länder nach Österreich zu reisen.

Befragt nach dem Verfahrensstand ihrer Asylverfahren teilten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin mit, dass sie über den Stand ihres Asylverfahrens in Polen nichts angeben könnten, da sie das Ergebnis des Verfahrens nicht abgewartet bzw. Polen freiwillig verlassen hätten, um nicht in Haft genommen zu werden. Ihre Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland wären negativ entschieden worden. Über ihren Aufenthalt in Polen könnten sie nichts sagen, da sie dort nur kurze Zeit aufhältig gewesen wären. Während des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland wären sie gut behandelt worden. Nach Polen möchte sie nicht zurückkehren, da sie sich dort nicht sicher fühlen würden. Einer Überstellung in die Bundesrepublik Deutschland würde zwar nichts entgegenstehen, doch seien sie von den deutschen Behörden bereits einmal abgeschoben worden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 29.08.2017 unter Hinweis auf den Reiseweg und die über die Beschwerdeführer eingespeicherten Eurodac-Treffer ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Polen stimmte mit Schreiben vom 04.09.2017 diesem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen am 22.09.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl machte der Erstbeschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters und nach durchgeführter Rückkehrberatung im Wesentlichen geltend, dass mehrere Familienmitglieder im österreichischen Bundesgebiet aufhältig seien. Zudem würde er noch über Familienmitglieder in Belgien und in der Bundesrepublik Deutschland verfügen. Befragt, ob zu den in Österreich aufhältigen Familienmitgliedern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, antworte der Erstbeschwerdeführer, dass er von seiner Schwester unterstützt würde und von ihr wöchentlich € 20,- bis € 30,- und Lebensmittel erhalten würde. Zudem hätte er jedes Wochenende persönlichen Kontakt zu seiner Schwester.

Konfrontiert mit dem Umstand, dass Polen für die Prüfung ihrer Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er, da er in Polen Angst gehabt hätte, gleich in die Bundesrepublik Deutschland weitergereist wäre. In Polen hätte er vor seiner Asylunterkunft Journalisten des russischen TV Senders NTV gesehen und daher Angst bekommen. In Polen wären viele Tschetschenen auf russischer Seite. Als er von der Bundesrepublik Deutschland nach Polen abgeschoben worden sei, hätte er versucht den polnischen Behörden seine Probleme zu erklären, aber niemand hätte ihm zuhören wollen.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte zur Einvernahme des Erstbeschwerdeführers ergänzend vor, dass die in Österreich aufhältigen Familienmitglieder ihre Familie mit Geld, Kleidung und Lebensmittel unterstütze. Die polnischen Behörden hätten ihre Familie dazu aufgefordert, das Land freiwillig zu verlassen und ihnen im Weigerungsfall angedroht sie in Haft zu nehmen.

Die während der Einvernahme anwesende Rechtsberaterin hat auf die familiäre Bindung der Beschwerdeführer zu ihren in Österreich aufhältigen Familienmitgliedern und auf die beginnende Sozialisierung der Kinder der Beschwerdeführer im Bundesgebiet verwiesen.

Das Bundesamt wies sodann die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheiden jeweils vom 10.10.2017 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen gemäß 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Polen zulässig sei.

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Länderfeststellungen zu Polen ( Stand 01.04.2016 ):

1. Allgemeines zum Asylverfahren

 

Antragsteller 2014

Polen

8.015

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 19.3.2015)

Erstinstanzliche Entscheidungen 2014

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründen

NEGATIV

 

2.700

260

165

295

1.980

Die Daten

werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 19.3.2015)

 

Antragsteller 2015

Polen

12.185

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 3.3.2016a)

Erstinstanzliche Entscheidungen

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründe

NEGATIV

1. Qu. 2015

920

65

40

50

765

2. Qu. 2015

965

35

50

30

845

3. Qu. 2015

970

210

45

25

695

4. Qu. 2015

655

35

35

15

565

GESAMT

3.510

345

170

120

2.870

Die Daten

werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 18.9.2015a; Eurostat 18.9.2015b; Eurostat 10.12.2015; Eurostat 3.3.2016b)

In erster Instanz für das Asylverfahren in Polen zuständig ist das Office for Foreigners (Urzad do Spraw Cudzoziemcow, UDSC), das dem Innenministerium untersteht. Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten:

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(AIDA 11.2015; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)

Quellen:

-

AIDA – Asylum Information Database (11.2015): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.iv_.pdf, Zugriff 31.3.2016

-

Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3/2015, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003-EN-N.pdf/b7786ec9-1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 27.1.2016

-

Eurostat (3.3.2016a): Statistics explained, File: Asylum applicants (including first time asylum applicants), Q4 2014 – Q4 2015.png,

http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:Asylum_applicants_(including_first_time_asylum_applicants),_Q4_2014_%E2%80%93_Q4_2015.png, Zugriff 31.3.2016

-

Eurostat (18.9.2015a): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 1st quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_1st_quarter_2015.png, Zugriff 11.2.2016

-

Eurostat (18.9.2015b): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 2nd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_2nd_quarter_2015.png, Zugriff 11.2.2016

-

Eurostat (10.12.2015): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 3rd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_3rd_quarter_2015.png, Zugriff 22.2.2016

-

Eurostat (3.3.2016b): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 4th quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_4th_quarter_2015.png, Zugriff 31.3.2016

1.1. Verfolgung durch Dritte

Es wird von tschetschenischen Antragstellern immer wieder vorgebracht, sie fürchten in Polen von Agenten des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, sogenannten Kadyrowzy, drangsaliert zu werden. ACCORD zitiert dazu in einer Anfragebeantwortung vom 22.11.2013 verschiedene Quellen, aus denen hervorgeht, dass es diese Berichte zwar gibt, jedoch keine greifbaren Beweise, wie dokumentierte Fälle oder ähnliches. Die polnischen Behörden dementieren derartige Vorgänge strikt (ACCORD 22.11.2013, vgl. auch: borderline 4.11.2013).

Die NGO Pax Christi hat im September 2010 eine Fact Finding Mission nach Polen zu dem Thema durchgeführt und gab an, es falle auf, dass es wenig Schriftliches gebe, obwohl Rechtsberater, Sozialhelfer, Anwälte und NGO-Mitarbeiter in verschiedenen EU-Ländern bei ihrer Arbeit mit tschetschenischen AW dieselben Geschichten zu hören bekämen. Die Berichte seien aber oft unspezifisch und es gebe kaum Zeugen und auch sonst keine Beweise (Pax Christi 1.12.2011).

Jedenfalls gibt es in Polen keine eigene Gesetzgebung, die speziell Asylwerber aus der Russischen Föderation unter besonderen Schutz stellen würde. Bei Vorliegen einer strafbaren Handlung gehen Polizei und Gerichte entsprechend der polnischen Rechtsordnung vor, wie bei jeder anderen Person auch. Es gibt auch keine eigene Statistik bezugnehmend auf Kriminalität unter Asylwerbern bzw. unter diversen Ethnien und es sind auch keine Berichte zu diesem Problemfeld bekannt (VB 11.2.2013).

Die Polizei und Grenzwache sorgen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages. Kommt es zu strafrechtlichen Handlungen werden diese von den Sicherheitskräften den Gerichten ausnahmslos angezeigt. Die Polizei/Grenzwache vollzieht ausnahmslos die Anordnungen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte (VB 3.2.2010).

Quellen:

-

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (22.11.2013): Anfragebeantwortung zu Polen:

Aktivitäten des russischen Geheimdienstes in polnischen Flüchtlingslagern,

https://www.ecoi.net/local_link/270018/398486_de.html, Zugriff 1.4.2016

-

borderline-europe – Menschenrechte ohne Grenzen e.V.(4.11.2013):

Rückführungen im Rahmen von Dublin II nach Polen. Eine Ist-Stand-Erhebung zur Situation Geflüchteter, http://www.borderline-europe.de/sites/default/files/background/Bericht_Polen_2013.pdf, Zugriff 1.4.2016

-

Pax Christi (1.12.2011): Safety of Chechen asylum seekers in Poland,

http://www.paxchristi.be/wp/wp-content/uploads/2012/01/PaxChristi_SafetyofChechenasylumseekersinPoland_2011_def.pdf, Zugriff 1.4.2016

-

VB des BM.I Polen (3.2.2010): Auskunft des VB, per E-Mail

-

VB des BM.I Polen (11.2.2013): Auskunft des VB, per E-Mail

2. Dublin-Rückkehrer

Es gibt keine Berichte über Zugangshindernisse zum Verfahren für Dublin-Rückkehrer. Personen, die im Rahmen der Dublin-Bestimmungen nach Polen zurückkehren, müssen beim Grenzschutz einen Asylantrag stellen oder die Wiedereröffnung eines etwaigen vorherigen Verfahrens beantragen, dem er sich entzogen hat. So eine Wiedereröffnung ist innerhalb von 9 Monaten möglich (bis November 2015 galten 2 Jahre als Frist und gelten für Altfälle auch weiterhin). Sind diese 9 Monate verstrichen, wird ihr Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft. Hat der Antragsteller bereits eine Entscheidung im vorherigen Verfahren erhalten, wird der Antrag ebenfalls als Folgeantrag betrachtet. Der Grenzschutz verweist sie entweder an ein Unterbringungszentrum, oder inhaftiert sie gegebenenfalls für max. 12 Stunden und beantragt bei Gericht Unterbringung in einem geschlossenen Zentrum (guarded center). Inhaftierung ist dann möglich, wenn ein Rückkehrer Polen illegal verlassen hat (was bei Dublin-Fällen fast immer der Fall ist) oder keine Identitätsnachweise besitzt. Dublin-Rückkehrer sind zu denselben Bedingungen zu Versorgung in Polen berechtigt, wie alle anderen Antragsteller (AIDA 11.2015).

Quellen:

-

AIDA – Asylum Information Database (11.2015): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.iv_.pdf, Zugriff 31.3.2016

3. Vulnerable

Als vulnerabel (im Sinne von: eine spezielle Behandlung benötigend) gelten in Polen laut Gesetz Minderjährige, Behinderte, Alte, Schwangere, alleinerziehende Eltern, Opfer von Menschenhandel, ernsthaft Kranke, psychische Beeinträchtigte, Folteropfer und Opfer psychischer, physischer bzw. Sexueller Gewalt. Am Anfang und während des Asylverfahrens sind vom Gesetz gewisse Identifikationsmechanismen vorgesehen, deren Umsetzung nach Meinung von UNHCR und NGOs aber noch mangelhaft sei. Wird ein vulnerabler Antragsteller identifiziert, bewertet die Behörde ob eine spezielle Behandlung (im Verfahren, wie auch in Bezug auf Unterbringung) nötig ist. Dazu können auch medizinische bzw. psychologische Untersuchungen veranlasst werden. Verweigert der Ast. diese Untersuchungen, wird er nicht als vulnerabel betrachtet. Wenn die Vulnerabilität bestätigt wird, ist im Verfahren speziell darauf Rücksicht zu nehmen (z.B. Beteiligung eines Arztes/Psychologen und eines Übersetzers bei den Verfahrensschritten) (AIDA 11.2015).

Quellen:

-

AIDA – Asylum Information Database (11.2015): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.iv_.pdf, Zugriff 31.3.2016

4. Non-Refoulement

Gemäß Asylgesetzesänderung vom 13.11.2015 gilt ein Antrag als unzulässig, wenn der ASt. bereits den Schutz eines anderen Landes genießt, in dem er vor Refoulement geschützt ist (AIDA 11.2015).

Die Gesetze kennen das Prinzip des sicheren Herkunfts- oder Transitstaats, enthalten aber auch Bestimmungen, denen zufolge Schutzbedürfnisse im Einzelfall berücksichtig werden können (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

-

AIDA – Asylum Information Database (11.2015): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.iv_.pdf, Zugriff 31.3.2016

-

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Poland, https://www.ecoi.net/local_link/306400/443675_de.html, Zugriff 1.4.2016

5. Versorgung

AW sind ab Registrierung in einem Ertaufnahmezentrum während des gesamten Asylverfahrens, sowie während der ersten Beschwerde im selben Ausmaß zu materieller Unterstützung berechtigt, auch im Zulassung-, im Dublinverfahren und bei Folgeanträgen. Im Erstaufnahmezentrum müssen sie sich binnen 2 Tagen ab Antragstellung registrieren, ansonsten wird das Verfahren eingestellt. Das Recht auf medizinische Versorgung besteht ab Antragstellung. Generell werden Unterbringung, materielle Hilfe und Gesundheitsversorgung bis zu 2 Monate nach der endgülitigen Entscheidung im Asylverfahren (positiv wie negativ) gewährt. Wird das Verfahren allerdings schlicht eingestellt (z.B. in der Zulassungsphase), verkürzt sich dieser Zeitram auf 14 Tage. Da Ast. mit einer abschließend negativen Entscheidung Polen allerdings binnen 30 Tagen zu verlassen haben und keine Versorgung mehr gewährt wird, wenn Ast. diese Frist zur freiwilligen Ausreise verstreichen lassen, werden sie in der Regel nur für 30 Tage weiterversorgt. Einzelne Asylwerber berichten, dass ihnen sogar ein längerer Verbleib im Zentrum gestattet wurde als rechtlich vorgesehen. Versorgung wird in Polen auch ohne Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten des AW gewährt. Wenn gegen eine negative Entscheidung des Rats für Flüchtlingsfragen (2. Instanz) Beschwerde vor dem Regionalen Verwaltungsgericht in Warschau eingelegt wird, besteht generell kein Recht auf Versorgung bis das Gericht die Entscheidung des Rats suspendiert. Hier kann es zu einer Lücke in der Versorgung von 2-3 Monaten kommen. Und da seit Mai 2014 das Verfahren und die Rückkehr getrennt wurden und die Suspendierung der Entscheidung des Rates nicht mehr nötig ist um eine Außerlandesbringung zu verhindern, kann es passieren, dass das Gericht keine Suspendierung ausspricht und damit auch keine Versorgung gegeben ist. Es geht aber aus dem Bericht nicht hervor, wie oft das bisher vorgekommen ist. AW, die außerhalb des Zentrums wohnen dürfen, erhalten eine Zulage (AIDA 11.2015).

Quellen:

-

AIDA – Asylum Information Database (11.2015): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.iv_.pdf, Zugriff 31.3.2016

5.1. Unterbringung

AW, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 9,-/Tag/Person), Taschengeld (PLN 50,-/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,-/Monat), Einmalzahlung für Kleidung (PLN 140,-), einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentl. Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung. AW, die außerhalb der Zentren leben erhalten eine finanzielle Beihilfe (von PLN 25,-/Tag für eine Einzelperson; bis hin zu PLN 12,50/Tag und Person für Familien mit 4 oder mehr Familienmitgliedern), einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentl. Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung. Ende Juli 2015 erhielten 1.315 AW Versorgung innerhalb der Zentren und 2.460 außerhalb der Zentren. Die Höhe der Unterstützungen liegt unter dem sogenannten "sozialen Minimum” und wird als zu gering kritisiert, um in Polen außerhalb der Zentren einen angemessenen Lebensstandard zu führen. Vor allem Mieten in Warschau, wo die meisten AW ihr Asylverfahren abwickeln, seien so schwer abzudecken. Dies trage dazu bei, dass AW oft zu mehreren in beengten Wohnungen oder unsicheren Verhältnissen lebten und oft illegaler Beschäftigung nachgehen müssten. Selbst für Familien reiche die Unterstützung gerade einmal für die Miete (AIDA 11.2015).

In Polen gibt es 11 Unterbringungszentren mit gesamt 1.980 Plätzen. Zwei der Zentren dienen der Erstaufnahme. Mit Überbelegung gibt es keine Probleme. Alle Zentren unterstehen der polnischen Ausländerbehörde UDSC, 7 der Zentren werden aber von Vertragspartnern geführt. Es gibt keine speziellen Zentren für AW im Grenzverfahren oder in Transitzonen. AW dürfen die Zentren untertags jederzeit verlassen, sollten aber vor 23 Uhr zurück sein (AIDA 11.2015).

Wenn AW spezielle Bedürfnisse haben (Vulnerable) sind diese bei der Versorgung zu berücksichtigen. Einige Unterbringungszentren sind für Vulnerable angepasst: 3 Zentren haben behindertengerechte Eingänge und ein entsprechendes Zimmer und Badezimmer. 4 weitere Zentren sind teilweise angepasst. Ein Zentrum in Warschau ist speziell für alleinstehende Frauen bzw. alleinstehende Frauen mit Kindern gewidmet. UMA werden nicht zusammen mit Erwachsenen untergebracht, sondern in Kinderheimen oder übergangsweise in Pflegefamilien (AIDA 11.2015).

Es gibt Berichte über Vorfälle von geschlechterbezogener Gewalt, aber UNHCR berichtet, dass darauf unter Einbeziehung von Polizei, Ärzten, Psychologen und Sozialarbeitern reagiert wurde. UNHCR und NGOs berichten auch keine größeren oder anhaltenden Probleme mit Missbrauch in den Zentren (USDOS 25.6.2015).

Polen verfügt auch über mehrere geschlossene Unterbringungszentren (guarded centers), in denen Schubhäftlinge und unter bestimmten Voraussetzungen auch AW untergebracht werden können (Versuch der illegalen Überquerung der Grenze, keine Identitätsdokumente, usw.). Mitte 2015 wurden Schritte unternommen, um die bewachten Zentren zu reformieren und mehr Bewegungsfreiheit usw. zu gewährleisten. Ein Problem sei die zunehmende Zahl von Kindern (Familien dürfen geschlossen untergebracht werden, UMA bis 15 Jahre nicht) in den Zentren, welche keinen Zugang zu Schulunterricht haben. Die geschlossene Unterbringung ist nur auf gerichtliche Anordnung möglich (USDOS 25.6.2015).

UMA werden in Kinderfürsorgeeinrichtungen oder Familien in ganz Polen untergebracht (AIDA 11.2015).

Quellen:

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AIDA – Asylum Information Database (11.2015): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.iv_.pdf, Zugriff 31.3.2016

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USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Poland, https://www.ecoi.net/local_link/306400/443675_de.html, Zugriff 1.4.2016

5.2. Medizinische Versorgung

MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind (MedCOI 14.5.2012).

AW in Polen haben ab Antragstellung das Recht auf medizinische Versorgung, das auch dann weiterbesteht, wenn die materielle Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder beendet wird. Gesetzlich garantiert ist medizinische Versorgung im selben Ausmaß wie für versicherte polnische Staatsbürger. Die medizinische Versogung von AW wird öffentlich finanziert. In den Unterbringungszentren wird medizinische Basisversorgung vor Ort bereitgestellt. In den Erstaufnahmezentren werden AW auch medizinisch untersucht. Seit 1.7.2015 wird die medizinische Versorgung von AW durch die Vertragsfirma Petra Medica gewährleistet. Sie umfasst auch psychologische Versorung. Psychologische Betreuung ist in jedem Unterbringungszentrum und bei UDSC vorhanden. Pro 120 Personen sind 4 Stunden psychologische Versorgung zuzüglich eines Übersetzers vorgesehen. AW können, wenn nötig, aber auch zu Psychiatern oder psychiatrische Kliniken überwiesen werden. Nach Ansicht einiger Experten ist Spezialbehandlung für Folteropfer oder traumatisierte AW in der Praxis nicht verfügbar. In Polen existieren 2 NGOs, die sich auf psychologische Unterstützung vulnerabler AW spezialisiert haben: Die International Humanitarian Initiative, welche regelmäßig in Warschau ihre Dienste zur Verfügung stellt; und Ocalenie Foundation, welche dreimal die Woche Asylwerber in Warschau unterstützt. Ihre Psychologen sprechen Englisch und Russisch. Andere NGOs bieten aus finanziellen Gründen nur limitiert und unregelmäßig psychologische Unterstützung an (z.B. Caritas, Polish Humanitarian Action). Einige Organisationen spezialisieren sich auf bestimmte Gruppen (z.B. Kinder oder Opfer von Menschenhandel). Da mangelnde Sprachkenntnisse bisher das größte Zugangshindernis zu medizinischer Versorgung waren, wurde dies beim Vertrag mit Petra Medica beachtet und die Gewährleistung von Übersetzung bei medizinischer und psychologischer Betreuung festgeschrieben (AIDA 11.2015).

Quellen:

-

AIDA – Asylum Information Database (11.2015): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.iv_.pdf, Zugriff 31.3.2016

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MedCOI – Medical COI (14.5.2012): Anfragebeantwortung, per E-Mail

Es folgte in den angefochtenen Bescheiden die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO formell erfüllt (und implizit sohin Polen für die Prüfung der Anträge zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) oder der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer keinen ungerechtfertigten Eingriff in ihr Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Polen systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen oder diese dort zu erwarten hätten. In Polen sei eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsteller konkret Gefahr liefen, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Regelvermutung des § 5 Absatz 3 Asylgesetz träfe zu und habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17 Absatz 1 Dublin-III-Verordnung ergeben. In Bezug auf den Gesundheitszustand aller Beschwerdeführer stellt das Bundesamt fest, dass sie weder an einer schweren psychischen Störung und/oder einer schweren physischen Störungen oder Krankheit leiden.

Gegen diese Bescheide haben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher sie im Wesentlichen geltend machen, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, unrichtige Feststellungen getroffen und daraus resultierend eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen habe. Im Einzelnen begründen die Beschwerdeführer ihre Beschwerde damit, dass die belangte Behörde keine Einzelfallprüfung vorgenommen hätte, mangelhafte Länderberichte ihren Entscheidungen zugrunde gelegt hätte und eine mangelhafte rechtliche Beurteilung des Dublin-Sachverhalts angenommen habe, da sich die Beschwerdeführer mehr als 3 Monate außerhalb der Europäischen Union, konkret in Georgien, aufgehalten hätten. In diesem Zusammenhang verwiesen die Beschwerdeführer erstmals auf eine in Ablichtung der Beschwerde angehängte Bestätigung, aus welcher sich eindeutige ergeben würde, dass sie vom 30.05.2017 bis 15.08.2017 in Georgien gemeldet gewesen wären. Darüber hinaus rügen die Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde über ihren jeweiligen Gesundheitszustand keinen ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hätte und legen in diesem Zusammenhang einen Befundbericht über den Erstbeschwerdeführer des Diagnose Zentrums XXXX vom 24.10.2017 vor, wonach bei ihm eine steatosis hepatis ("Fettleber") diagnostiziert worden ist. Die Zweitbeschwerdeführerin betreffend liegt ein Schreiben eines Röntgeninstituts vom 20.10.2017 bei, nach welchem bei ihr eine Abflachung der Halslordose, eine diskrete Spondyloseveränderung am HWK 6 sowie LWK 5 und eine mäßige Osteochondrose L5/S1 festgestellt worden ist. Einem weiteren, der Beschwerde angeschlossenen Ambulanzbericht des XXXX vom 15.10.2017 ist zu entnehmen, dass der Viertbeschwerdeführer am 15.10.2017 wegen obstruktiver Bronchitis behandelt wurde. Im Zuge dieser Behandlung wurde beim Viertbeschwerdeführer ein guter Allgemeinzustand und normaler Ernährungszustand und eine Körpertemperatur von 37,4 °C festgestellt und eine Kontrolle beim Kinderfacharzt in zwei Tagen vereinbart bzw. die Medikamente Sultanol – Dosieraerosol und Nureflex Junior Erdbeer 40 mg/ml verschrieben.

Schließlich wurden die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Am 16.11.2017 langte bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein Beschwerdeergänzung der Beschwerdeführer ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und stellten am 04.09.2016 in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Anschluss daran stellten die Beschwerdeführer am 12.09.2016 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in der Bundesrepublik Deutschland. In der Folge reisten die Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten hier am 25.08.2017 abermals einen Antrag auf internationalen Schutz. Da die Beschwerdeführer einen Familienverband bilden, sind ihre Verfahren unter einem als ein Familienverfahren zu führen.

Am 29.08.2017 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der im EURODA-Informationssystem von der Republik Polen eingespeicherten Daten der Beschwerdeführer nach Asylantragstellung in Polen ein Wiederaufnahmeersuchen an die polnischen Behörden, welche mit Schriftsatz vom 04.09.2017 der Überstellung der Beschwerdeführer ausdrücklich zustimmte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz am 04.09.2016 in der Republik Polen, das Gebiet der Vertragsstaaten der Dublin III-VO für mindestens drei Monate verlassen haben.

Es kann nicht auch festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer (etwa wegen ihres Gesundheitszustands oder wegen der dortigen Lage) im Falle einer Überstellung nach Polen Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im zuständigen Mitgliedstaat Polen herrschen keine systemischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes, auch nicht hinsichtlich Unterbringung und insbesondre nicht hinsichtlich medizinischer Versorgung; es besteht auch keine reale Gefahr einer Zurückschiebung, ohne Möglichkeit, Rechtsschutz zu erlangen.

Beim Erstbeschwerdeführer wurde am 24.10.2017 eine steatosis hepatis ("Fettleber") diagnostiziert. Bei der Zweitbeschwerdeführerin wurde am 20.10.2017 eine Abflachung der Halslordose, eine diskrete Spondyloseveränderung am HWK 6 sowie LWK 5 und eine mäßige Osteochondrose L5/S1 festgestellt. Beim Viertbeschwerdeführer wurde am 15.10.2017 eine obstruktive Bronchitis diagnostiziert und ihm die Einnahme der Medikamente Sultanol – Dosieraerosol und Nureflex Junior Erdbeer 40 mg/ml empfohlen.

In Österreich verfügen die Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte, doch kann ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der dargelegte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften Inhalten der vorliegenden Verwaltungsakte.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz in der Republik Polen am 04.09.2016 nicht für mindestens drei Monate aus den Hoheitsgebieten der Mitgliedsstaaten ausgereist sind, ergibt sich bereits aus den widersprüchlichen Angaben in ihrer Ersteinvernahme. Im Rahmen dieser Einvernahme führen der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin übereinstimmend aus, dass sie nach ihrer Antragstellung in Polen in die Bundesrepublik Deutschland weitergereist und dort bis 15.05.2017 geblieben wären, um dann freiwillig in die Ukraine auszureisen. Im Widerspruch dazu geben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der weiteren Einvernahme an, dass sie von der Bundesrepublik Deutschland nach Polen abgeschoben worden wären, und dann von Polen freiwillig ausgereist wären.

Gemäß der über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts veranlassten Übersetzung der der Beschwerde angehängten "Bescheinigung" über ihre Meldung in Georgien, hätten sich die Beschwerdeführer vom 05.06.2017 bis 10.08.2017, also zwei Monate und 5 Tage, somit weniger als drei Monate, im Dorf XXXX , im Rayon XXXX , im XXXX , in Georgien, aufgehalten. Somit ist diese "Bescheinigung" über den Aufenthalt der Beschwerdeführer in Georgien nicht geeignet, die von ihnen behauptete Tatsache, dass sie für mindestens drei Monate das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten verlassen haben, zu untermauern. Überdies zeigt sich anhand des übersetzten Inhalts dieser "Bescheinigung", dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde, dass diese "Bescheinigung" ihren Aufenthalt in Georgien vom 30.05.1017 bis 15.08.2017 unter Beweis stelle, als unrichtig heraus, da in der Übersetzung der Zeitraum vom 05.06.2017 bis 10.08.2017 aufscheint.

Selbst wenn man den Zeitpunkt der von ihnen behaupteten freiwilligen Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland in die Ukraine mit 15.05.2017 – also jener Zeitpunkt, den die Beschwerdeführer anlässlich ihrer Ersteinvernahme als jenes Datum nannten, an dem sie die Bundesrepublik Deutschland in Richtung Ukraine verlassen hätten - als wahr annehmen sollte, bezeugt das im Zusammenhalt mit dem in der "Bestätigung" genannte Datums ihres Aufenthalts in Georgien bis zum 10.08.2017, keine mindestens dreimonatige Abwesenheit aus dem Gebiet der Vertragsstaaten der Dublin III-VO.

Zudem liegt diese in georgischer Schrift und Sprache verfasste "Bescheinigung" dem erkennenden Gericht nur in Form einer Kopie vor, die außer einem Großteils nicht lesbaren Stempelabdruck keine weiteren Anzeichen eines amtlichen Dokuments aufweist. Daran vermag auch der Umstand, dass diese "Bescheinigung" mit dem Vermerk "Vorsitzender der Älteren in XXXX " unterschrieben worden ist, nichts zu ändern. In einer Gesamtschau der Umstände der Vorlage dieser "Bescheinigung" geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass diese nicht geeignet ist, die von den Beschwerdeführern behauptete Abwesenheit aus den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten von mindestens drei Monaten unter Beweis zu stellen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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