Entscheidungsdatum
23.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I414 1439290-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Gambia, durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und durch die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock 1, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2017, Zl. 10483817407-171055188 EAST Ost, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes II. wie folgt lautet:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird Ihnen nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 04.12.2013 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), bei der er zu seinen Fluchtgründen befragt Folgendes vorbrachte:
"Ich verließ mein Heimatland gemeinsam mit meiner Mutter als ich noch klein war nach Gambia. Dort lebte ich mit meiner Mutter. Nach einigen Jahren ging ich zurück nach Gambia und lebte dort mit meinem Onkel und seiner Familie zusammen. Es gab einen Grundstücksstreit mit meinem Cousin. Ich habe meinen Cousin mit einer Gasflasche gestochen worauf er im Krankenhaus verstarb. Danach wurde ich von meinem Onkel und der Polizei gesucht, deshalb habe ich dann Gambia verlassen. Ich hatte Angst um mein Leben:"
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien gem. Art. 10 Abs. 1 iVm 18 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Prüfung des Antrages zuständig ist und der Beschwerdeführer wurde gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Spanien gem. § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2014, W161 1439290-/4E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Am 02.07.2014 wurde der Beschwerdeführer nach Spanien überstellt.
2. Am 14.08.2014 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner am 15.08.2014 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen Folgendes an:
"Ich will heute bei der Wahrheit bleiben und Ihnen mitteilen, dass das Leben in Spanien unerträglich ist. Ich habe weder Unterkunft, noch Verpflegung, noch sonstige Unterstützung erhalten. Deswegen sah ich mich gezwungen, neuerlich nach Österreich zu kommen."
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm der faktische Abschiebeschutz nicht zukomme.
Am 10.09.2014 wurde der Beschwerdeführer erneut nach Spanien überstellt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien gem. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Außerlandesbringung angeordnet und es wurde festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Spanien gem. § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
Am 21.01.2015 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle im österreichischen Bundesgebiet aufgegriffen und wurde über den Beschwerdeführer Schubhaft verhängt.
Am 10.02.2015 wurde der Beschwerdeführer nach Spanien überstellt.
3. Der Beschwerdeführer reiste erneut illegal in das Bundesgebiet ein und stelle am 19.10.2015 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner am 20.10.2015 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen Folgendes an:
"Während meinem früheren Aufenthalt in Österreich hatte ich ein Problem mit einem Schwarzafrikaner bzgl. Drogen. Ich habe ihn daraufhin bei der Polizei angezeigt und als ich in Spanien war, wurde ich von Verwandten bedroht."
Am 25.04.2016 wurde das Verfahren zugelassen.
Am 19.08.2016 wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 Z1 und Abs. 2AsylG aufgrund einer fehlenden Meldeadresse des Beschwerdeführers eingestellt und wurde ein Festnahmeauftrag erlassen.
Im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde der Beschwerdeführer am 02.06.2017 festgenommen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgeführt. Im Rahmen einer am selben Tag erfolgten niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt macht der Beschwerdeführer folgende Angaben (u.a.):
"A: 2008 als mein Onkel mir das Landgut meiner Mutter wegnehmen wollte, kam es zum Streit und ich tötete meinen Onkel.
A: Ich ging mit meiner Mutter zum Landgut, mein Onkel kam und machte Probleme, wir begannen zu streiten, ich schlug ihm mit einer Wasserflasche auf den Kopf. Er wurde ins Krankenhaus gebracht, ich rannte weg als die Leute zu uns kamen, das ist letzte an das ich mich erinnern kann.
F: Haben Sie nur Probleme in Ghana?
A: Ja, nur in Ghana."
Mit Bescheid vom 05.07.2017 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG als unbegründet ab; zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg" erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Gambia zulässig ist. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF gegen ihn ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und festgestellt, dass er gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 19.08.2016 verloren hat. Letztlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs mit 20.07.2017 in Rechtskraft.
4. Am 16.08.2017 stellte der Beschwerdeführer erneut gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen Folgendes an:
"Ich habe mit einem Mann in Österreich ein Problem. Sein Bruder in Spanien hat mich bedroht, dass er mich umbringen würde. Deswegen bin ich aus Spanien geflüchtet und bin nach Österreich gekommen. Die Probleme die ich in Gambia habe, habe ich noch immer. Diese sind verbunden mit der Geschichte in Spanien. Im Jahr 2014 war ich in Österreich in einem Vorfall verwickelt der mit Drogen zu tun hatte. Die Polizei hat den Mann namens "NZERIBE" verhaftet. Dieser Mann ist mein Freund und mein Mitbewohner gewesen. Ich habe dann als Zeuge gegen ihn aussagen müssen. Seitdem ist er mit mir verfeindet. Er war danach 2 Jahre in Haft."
Befragt nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab der Beschwerdeführer an, dass er um sein Leben fürchte. Im Jahr 2010 sei er in Ghana mit einem Mann in einen Streit geraten und er habe mit Hilfe einer Flasche den Mann in den Hals geschnitten. Der Mann sei daraufhin verstorben. Er befürchte nun, dass die Kinder des Mannes ihn im Falle einer Rückkehr töten würden.
Am 21.09.2017 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde, bei der der Beschwerdeführer befragt nach neuen Fluchtgründen bzw. ob die bisher vorgebrachten Fluchtgründe weiterhin aufrecht sind Folgendes angab:
"Ja, die Fluchtgründe aus dem Vorverfahren bestehen noch. Ich habe keine neuen Fluchtgründe."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.10 2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.08.2017 gemäß "§ 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF" wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG" nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt II) und dass gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt III).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine am 09.11.2017 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
1. Feststellungen
1.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig, Staatsangehöriger von Gambia und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine Schulausbildung und verdiente er sich in seinem Herkunftsstaat bislang als Schuhverkäufer seinen Lebensunterhalt. Auch eine wesentliche Änderung des Privat- und Familienlebens in Österreich wurde nicht behauptet; der Beschwerdeführer tauchte während des ersten Asylverfahrens unter. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung ist nicht erkennbar.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 04.09.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen des Besitzes von Suchtmitteln und wegen des gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 erster, zweiter und achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.12.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.11.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmittel nach § 27 Abs. 1 achter Fall und Abs. 2 SMG sowie wegen des versuchten Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt.
Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.10.2015 - welcher zum Verfahren in Österreich zugelassen wurde - wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2017 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Der Bescheid erwuchs am 20.07.2017 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer verließ das Bundesgebiet seither nicht.
Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der Beschwerdeführer keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor. Er gab sowohl in der Erstbefragung am 16.08.2017 wie auch in der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.09.2017 zu Protokoll, dass er keine neuen Fluchtgründe habe Er habe seinen Onkel aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten getötet, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe. Diese Probleme waren bereits Gegenstand des Vorverfahrens gewesen.
Weder im Hinblick auf die allgemeine Lage in Gambia noch im Hinblick auf die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen ist in den letzten 4 Monaten und damit seit Abschluss des ersten Asylverfahrens eine maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetreten.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in seinem gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 16.08.2017 keine neu entstandenen Fluchtgründe vorgebracht hat.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Gambia:
Die Verhältnisse in Gambia haben sich seit der Erlassung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2017, in welchem bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nummer 6 und Nummer 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens, Würde und Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Artikels mit sich bringen würde, nicht maßgeblich verändert. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Gambia unzulässig wäre.
2. Beweiswürdigung
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten des bereits rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahrens, in den gegenständlichen Verwaltungsakt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Gambia mit Stand 25.07.2017.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akten des bereits rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahrens, in den gegenständlichen Verwaltungsakt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Gambia.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Gesundheitszustand, seiner Staatsangehörigkeit und seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Nachdem der Beschwerdeführer in seinem Verfahren bislang keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage brachte, steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.
Die Feststellung wonach der Beschwerdeführer in eine Schulausbildung absolvierte, er dort bislang seinen Lebensunterhalt durch seine Tätigkeit als Schuhverkäufer verdiente, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben im Erstverfahren. Aus der Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt leitet sich die Feststellung ab, wonach der Beschwerdeführer während seines ersten Asylverfahrens untertauchte. Der Beschwerdeführer brachte zwar in der niederschriftlichen Einvernahme vom 21.09.2017 vor, dass er in Österreich eine Freundin habe und mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt lebe, jedoch konnte nach Nachschau in das Zentralmelderegister (kein gemeinsame Meldeadresse) und aufgrund des Umstandes, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war das Geburtsdatum seiner Freundin zu nennen, nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in einer aufrechten Lebensgemeinschaft lebt. In dieser Einvernahme verneinte er auch die Zugehörigkeit zu einem Verein oder einer sonstigen Organisation, auch habe er keinen Deutschkurses besucht. Weder aus dem Verwaltungsakt noch aus den Angaben des Beschwerdeführers im Administrativverfahren ergibt sich darüber hinaus, dass er darüber hinaus in Österreich über eine tiefgreifende soziale bzw. integrative Verfestigungen aufweist und brachte er diesbezüglich auch keiner Unterlagen in Vorlage.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits von einem österreichischen Strafgericht verurteilt wurde, ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 23.11.2017.
2.3. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Das gegenständliche Verfahren begründet der Beschwerdeführer mit dem aufrechten Bestehen der in seinem Erstverfahren genannten Fluchtgründe und verneint er das Vorliegen neuer Fluchtmotive (Erstbefragung am16.08.2017:"Die Probleme die ich in Gambia habe, habe ich noch immer."). Auch in seiner niederschriftlichen Einvernahme stützt sich der Beschwerdeführer ausschließlich auf dieselben Fluchtgründe ("Ja, die Fluchtgründe aus dem Vorverfahren bestehen noch. Ich habe keine neuen Fluchtgründe."). Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der Beschwerdeführer somit keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln und wurden die dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte vom Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerde nicht beanstandet.
Der Länderbericht wurde dem Beschwerdeführer zuletzt im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 21.09.2017 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Von dieser Möglichkeit nahm der Beschwerdeführer nicht Gebrauch.
Ein Abgleich mit der dem angefochten Bescheid zugrunde gelegten Länderberichten mit den aktuellen Länderberichten (Stand 25.07.2017) zeigt keine nachteilige Entwicklung im Hinblick auf die Person und das Vorbringen des Beschwerdeführers.
Auf Basis der vorliegenden Länderinformationsblätter und der darin enthaltenen Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass dem Beschwerdeführer keine reale Gefahr der Folter, der Todesstrafe, einer unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung oder seine persönlichen Unversehrtheit aufgrund eines zwischen- oder innerstaatlichen Konflikts droht.
3. Rechtliche Beurteilung
Abweisung der Beschwerde
3.1. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)
Da die belangte Behörde den Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 26.01.2016 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages nicht aber der Antrag selbst.
Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Eine entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, ua). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd I, 2. Aufl 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76).
Von einer verschiedenen "Sache" iSd § 68 Abs 1 AVG ist auszugehen, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben – nochmals – zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl VwGH 19.09.2013, 2011/01/0187; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097).
Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 24.08.2004; 2003/01/0431; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 24.02.2000, 99/20/0173; VwGH 21.10.1999, 98/20/0467).
Im gegebenen Fall ist die Entscheidung des Bundesasylamtes vom 05.07.2017 über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.12.2015 unbekämpft am 20.07.2017 in Rechtskraft erwachsen. Dieser Bescheid kann ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr bekämpft werden, weshalb § 68 Abs 1 AVG anzuwenden ist.
Der Beschwerdeführer behauptete keine Neuerung des Sachverhalts. Der Asylfolgeantrag vom 16.08.2017 stützt sich somit auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt, dem die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides vom 05.07.2017 entgegensteht (vgl VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783).
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens gegenüber dem Vorbescheid nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt – wie die belangte Behörde zu Recht entschieden hat – eine entschiedene Sache iSd § 68 Abs 1 AVG vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache erfolgte damit zu Recht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abzuweisen.
3.2 Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)
3.2.1 Rechtslage:
Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist einer Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 70/2015) zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird .
Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG (i.e. Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Titel der Art 2 oder 3 EMRK bzw 6. oder 13. ZPEMRK in Fällen des Vorliegens von Aberkennungsgründen) vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Ein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG (Nichtzuerkennung bzw. Aberkennung von subsidiärem Schutz wegen Vorliegens von Aberkennungsgründen) liegt im Beschwerdefall nicht vor.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I Nr 24/2016) ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG (bis zum FrÄG 2015: "rechtskräftig") auf Dauer für unzulässig erklärt wird (bis zum FrÄG 2015: "wurde"). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:
3.2.2.1. Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG (Spruchpunkt II., erster Spruchteil, erster Satz des angefochtenen Bescheides):
Im ersten Spruchteil, erster Satz des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass der Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise.
Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Asylgesetz 2005.
Jedoch hat der Verwaltungsgerichthof seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 Asylgesetz 2005 abzusprechen.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz 2005 von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz nicht abgesprochen werden durfte, war der erste Satz des Spruchpunkt II. entsprechend abzuändern.
3.2.2.2 Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II., erster Spruchteil, zweiter und dritter Satz des angefochtenen Bescheides):
Zu prüfen ist im Weiteren, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Zunächst im Lichte des Art 8 Abs 1 EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des - volljährigen und gesunden - Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 10.12.2015 rund ein Jahr und elf Monate gedauert hat (vgl dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iSv Art 8 EMRK entstanden ist).
Sein gesamter bisheriger Aufenthalt gründet auf einem Asylantrag, den der Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte bzw. aufgrund des von ihm gestellten Folgeantrages.
Es konnte kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben festgestellt werden.
Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Hinblick auf seinen ein Jahr und zehn Monate andauernden Aufenthalt einen maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde.
Dagegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Gambia ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, er dort hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der gambischen Kultur weiterhin vertraut. Raum für die Annahme einer völligen Entwurzelung im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat besteht sohin nicht.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als ein Fremder, der seinen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch seine Einreise und durch die Stellung eines letztlich unbegründeten Asylantrages erzwingt. Dies würde in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl dazu auch VfSlg 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
Zu Lasten des Beschwerdeführers ist aber vor allem das strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, dem seine mehrfachen Verurteilungen wegen Suchtgiftmitteldelikte zu Grunde liegen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR betreffend die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" auch wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97) brachte.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2002, 98/18/0260, vom 18.01.2005, 2004/18/0365, vom 03.05.2005, 2005/18/0076, vom 17.01.2006, 2006/18/0001, und vom 09.09.2014, 2013/22/0246). Erst kürzlich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).
Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.
Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.
Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Gambia zulässig ist (§ 52 Abs 9 FPG) ist zunächst darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer in Gambia keine asylrelevante Verfolgung droht.
Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Gambia die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Er verdiente sich in seinem Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt die letzten Jahre durch Tätigkeiten als Schuhverkäufer und sollte er sich im Falle einer Rückkehr durch diese Tätigkeit bzw. der Ausübung einer adäquaten Tätigkeit erneut zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein. Ungeachtet dessen verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner beiden Geschwister.
Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Gambia in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Gambia besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Gambia keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Außerdem besteht ganz allgemein in Gambia derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides, im Umfang des zweiten und dritten Satzes des ersten Spruchteils, gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.
3.3. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, ergibt sich sohin bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG 2005.
Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist – aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht knappe vier Wochen liegen – die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Folgeantrag, Identität der Sache, Interessenabwägung, öffentlichesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I414.1439290.2.00Zuletzt aktualisiert am
18.12.2017