TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/24 W118 2174046-1

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Veröffentlicht am 24.11.2017
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Entscheidungsdatum

24.11.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
1. Tierhaltungsverordnung Anl.2 Pkt.3

Spruch

W118 2174046-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6940026010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 13.05.2016 stellten die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und beantragten die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016.

2. Mit Datum vom 25.08.2016 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Cross Compliance, konkret der Bestimmungen betreffend den Tierschutz statt. Dabei wurden Abweichungen von den geltenden Bestimmungen festgestellt. Konkret seien zwei Kälber angebunden gewesen.

3. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5345620010, gewährte die AMA den BF EUR 27.350,32 an Direktzahlungen. Die angeführte Vor-Ort-Kontrolle fand dabei keine Berücksichtigung.

4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6940026010, gewährte die AMA den BF EUR 26.529,81 an Direktzahlungen und forderte einen Betrag in Höhe von EUR 820,51 wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Cross Compliance zurück. Hinsichtlich der Begründung wurde auf den Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 14.03.2017) - Direktzahlungen gemäß VO 1307/2013" verwiesen. Aus diesem ergibt sich wiederum, der Auszahlungsbetrag sei um 3 % zu kürzen gewesen, da am 25.08.2016 ein Verstoß bei der Anforderung bzw. dem Standard Bewegungsfreiheit im Bereich Tierschutz festgestellt worden sei.

5. Mit Datum vom 08.06.2017 erhoben die BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führten im Wesentlichen aus, zum Zeitpunkt der durch den oberösterreichischen Tiergesundheitsdienst am 25.08.2016 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle seien vier Kälberboxen gereinigt und desinfiziert worden. Aus diesem Grund seien zwei Kälber nur zum Zweck der Reinigung nicht in Boxen gehalten und neben den Boxen auf dem Strohlagerplatz kurzzeitig fixiert worden. Das verwendete Desinfektionsmittel habe eine Einwirkzeit von ca. vier Stunden. In dieser Zeit sollten die Kälber noch nicht in die Box verbracht werden und seien lediglich aus diesem Grund fixiert gewesen. Im Zuge der Kontrolle seien beide Kälber sofort in die gereinigten Boxen gebracht worden. (In diesem Zusammenhang wurde auf eine Anmerkung auf dem Prüfbericht verwiesen). Die BF seien der Ansicht gewesen, dass diese kurzzeitige Fixierung laut Cross-Compliance erlaubt und durch die Anmerkung am Prüfbericht auch erledigt sei.

Auf dem Betrieb der BF würden zu keinem Zeitpunkt Kälber angebunden gehalten, es könne lediglich vorkommen (wie zum Zeitpunkt der Kontrolle), dass zur Reinigung (Entmistung) und Desinfektion kurzzeitig Kälber außerhalb der Boxen fixiert werden müssten. Es würden sämtliche Tiere in Gruppenhaltung (bzw. Kälberboxen) gehalten, seit dem Neubau des Milchviehstalls erfolge keine Anbindehaltung in irgendeiner Tierkategorie (es stünden auch keine Anbindeplätze zur Verfügung). Den neugeborenen Kälbern stünden 21 Kälberboxen zur Verfügung. Die Kälber würden bereits mit einem Alter von ca. drei Wochen in eine Gruppenbox umgestellt. Die vorhandenen 21 Boxen seien zu keinem Zeitpunkt vollständig ausgelastet. Auch aus diesem Grund wäre eine Anbindehaltung nicht notwendig bzw. zielführend.

Sämtliche Anmerkungen zur Kontrolle seien im Rahmen der Kontrolle dokumentiert (fotografiert) worden und könnten bei Bedarf zusätzlich belegt werden. (Der Beschwerde waren Fotos der Kälberboxen angeschlossen.)

Die BF stellten den Antrag, die ausgesprochene Sanktion aufzuheben und die gesamten Direktzahlungen auszubezahlen bzw. zumindest aufgrund des geringen Verstoßes (sie hätten im guten Glauben gehandelt) die Sanktion zu verringern.

6. Mit Schreiben der AMA vom 14.06.2017 übermittelte die AMA die Beschwerde der BF dem Amt der Oberösterreichischen Landesregierung zur Stellungnahme.

7. Mit Schreiben vom 26.06.2017 teilte dieses mit, auch aus der Verantwortung der BF ergäbe sich, dass die vorgesehene Maximalfrist von einer Stunde Anbindehaltung nach der Tränke überschritten worden sei. Darüber hinaus sei dem Kontrollorgan nach dessen Aussagen im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle weder eine Mitteilung über die Desinfektion gemacht worden, noch eine solche aufgefallen.

8. Im Rahmen der Aktenvorlage verwies die AMA im Wesentlichen auf die Stellungnahme des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung.

9. Mit Schreiben des BVwG vom 24.10.2017 übermittelte das BVwG den BF die angeführte Stellungnahme des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung zur Stellungnahme. Darüber hinaus wurde um Beantwortung folgender Fragen ersucht:

* Weshalb war eine Desinfektion der Kälberboxen erforderlich?

* Welches Desinfektionsmittel haben Sie zur Desinfektion der Kälberboxen verwendet?

* Woraus haben Sie auf die einzuhaltende Frist nach der Desinfektion geschlossen?

* Weshalb wurden die Kälber nicht für den Zeitraum der Desinfektion vorübergehend anderweitig, in einer leeren Box oder etwa in einer Gruppe gehalten?

* Wofür sollen die vorgelegten Fotografien, insbesondere die Einzeichnung, als Beweis dienen?

Den BF wurde eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 13.05.2016 stellten die BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und beantragten die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016.

Mit Datum vom 25.08.2016 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Cross Compliance, konkret der Bestimmungen betreffend den Tierschutz statt. Dabei wurde festgestellt, dass von den BF zwei Kälber unter acht Wochen über die Höchstdauer von einer Stunde nach dem Tränken hinaus in Anbindehaltung gehalten wurden.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Das die vorgesehene Höchstdauer für die Anbindehaltung überschritten wurde, wurde von den BF nicht in Abrede gestellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [ ].

[ ]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [ ]."

Gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Art. 43 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") im Ausmaß der beihilfefähigen Hektarfläche gewährt.

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549:

"TITEL VI

CROSS-COMPLIANCE

KAPITEL I

Geltungsbereich

Artikel 91

Allgemeiner Grundsatz

(1) Erfüllt ein in Artikel 92 genannter Begünstigter die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Artikel 93 nicht, so wird gegen ihn eine Verwaltungssanktion verhängt.

(2) Die Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und mindestens eine der beiden folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt ist:

a) Der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten;

b) die Fläche des Betriebs des Begünstigten ist betroffen.

[ ].

Artikel 92

Betroffene Begünstigte

Artikel 91 gilt für Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, Zahlungen gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die jährlichen Prämien gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhalten.

[ ].

Artikel 93

Cross-Compliance-Vorschriften

(1) Die in Anhang II aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:

a) Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen,

b) Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,

c) Tierschutz.

(2) Die in Anhang II genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.

[ ]."

Zu den in Art. 93 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 verwiesenen Rechtsakten zählen gemäß Anhang II VO (EU) 1306/2013 die Art. 3 und 4 der Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern, ABl. L 10 vom 15.1.2009, S. 7 (GAB 11).

Die angeführten Bestimmungen wurden in Österreich im Rahmen der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 i.d.F. BGBl. II Nr. 25/2006, umgesetzt. Anlage 2 dieser Verordnung lautet auszugsweise:

"3.2. BEWEGUNGSFREIHEIT

3.2.1. Anbindehaltung

Die Anbindehaltung von Kälbern ist verboten. Von diesem Verbot ausgenommen ist eine höchstens einstündige Anbindung oder Fixierung während bzw. unmittelbar nach der Milchtränke oder Milchaustauschertränke."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

"Artikel 38

Allgemeine Vorschriften betreffend Verstöße

(1) "Wiederholtes Auftreten" eines Verstoßes liegt vor, wenn dieselbe Anforderung oder derselbe Standard mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren nicht eingehalten wurde, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu ergreifen. [ ].

(2) Das "Ausmaß" eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.

(3) Die "Schwere" eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards beizumessen ist.

(4) Ob ein Verstoß von "Dauer" ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.

(5) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Verstöße als "festgestellt", sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind.

Artikel 39

Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei Fahrlässigkeit

(1) Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich in der Regel auf 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung gemäß Artikel 17 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt wird.

[ ]."

Für die Kontrolle der GAB 11 ist gemäß § 24 Z 3 Horizontale GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015, die jeweilige Landesregierung zuständig.

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.

Bezieher dieser Direktzahlungen müssen gemäß Art. 92 VO (EU) 1306/2013 die Bestimmungen der Cross Compliance einhalten.

Teil der Cross Compliance sind gemäß Anhang II VO (EU) 1306/2013 u. a. Art. 3 und 4 Rl 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern, die in Österreich durch die 1. Tierhaltungsverordnung umgesetzt wurden.

Im vorliegenden Fall macht die AMA den BF zum Vorwurf, entgegen der Anordnung in Pkt. 3.2.1. der Anlage 2 der angeführten Verordnung zwei Kälber unter acht Wochen in Anbindehaltung gehalten zu haben. Dass im vorliegenden Fall die Ausnahmeregelung der höchstens einstündigen Anbindung oder Fixierung während bzw. unmittelbar nach der Milchtränke oder Milchaustauschertränke zugetroffen hätte, wird auch von den BF nicht behauptet.

Zu fragen war allerdings, ob vor dem Hintergrund der Ausführungen der BF nicht ein geringerer Kürzungsprozentsatz zu vergeben gewesen wäre. Seitens der Oberösterreichischen Landesregierung wurde der festgestellte Verstoß hinsichtlich Ausmaß, Schwere und Dauer mit 3, 3 und 5 bewertet. Seitens der AMA wurde in der Folge der Regelkürzungsprozentsatz gemäß Art. 39 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 in Höhe von 3 % verhängt.

Da die BF allerdings jeden Nachweis für ihr Vorbringen schuldig geblieben sind, besteht für das BVwG kein Grund, vom verhängten Regelkürzungsprozentsatz abzugehen.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidabänderung, Cross Compliance, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, INVEKOS, Kalb, Kontrolle, Kürzung,
Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Rückforderung, Tierschutz, Unregelmäßigkeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W118.2174046.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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