Entscheidungsdatum
24.11.2017Norm
AVG §39 Abs2Spruch
W114 2015210-1/7E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vertreten durch XXXX , XXXX , XXXX , vom 25.06.2014 über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 20.05.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120449665, nach der Beschwerdevorentscheidung vom 11.06.2014, AZ I/1/1/Inv14114/Ho, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2010, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2017, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120449665, wurde der Bescheid der AMA auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109096563, insofern abgeändert, als XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt wurde und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert wurde.
Dieser Bescheid wurde von der AMA am 03.01.2014 an den Beschwerdeführer versandt.
2. Der Beschwerdeführer vertreten durch XXXX , XXXX , übermittelte der AMA am 19.02.2014 einen Schriftsatz und stellte "Anträge im laufenden Verfahren". Dazu führte er aus, dass er gegen den Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120449665, fristgerecht Beschwerde erhoben habe. In diesem Schreiben stellte der Beschwerdeführer auch den Antrag "dem Beschwerdeführer eine EBP 2010 im Gesamtausmaß auf Basis einer Gesamtfläche von zumindest 33,68 ha zuzusprechen, das heißt zumindest in der Höhe von gesamt zumindest
EUR 4.262,54."
3. Mit Schreiben vom 05.05.2014, AZ I/1/1/Inv14091/Ho, teilte die AMA dem Beschwerdeführer mit, dass eine rechtzeitig erhobene Beschwerde gegen den betreffenden Bescheid spätestens am 06.02.2014 zur Post zu geben gewesen wäre und ersuchte den BF um Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt.
4. Im Schreiben vom 20.05.2014 führte der BF im Wesentlichsten zusammenfassend aus, dass er nach Zustellung des Bescheides der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120449665, fristgerecht bei der Bezirksbauernkammer (BBK) XXXX eine Beschwerde gegen diese Entscheidung habe vorbereiten lassen, welche diese auch fristgerecht hätte einbringen sollen. In diesem Schreiben stellte der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Darüber hinaus wiederholte er das Beschwerdebegehren "dem Beschwerdeführer eine EBP 2010 im Gesamtausmaß auf Basis einer Gesamtfläche von zumindest 33,68 ha zuzusprechen, das heißt zumindest in der Höhe von gesamt zumindest EUR 4.262,54."
5. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 11.06.2014, I/1/1/Inv14114/Ho, wurde die im Schriftsatz der Antragstellerin vom 20.05.2014 erhobene Bescheidbeschwerde als verspätet zurückgewiesen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 25.06.2014 einen Vorlageantrag.
7. Am 09.12.2014 übermittelte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde, den Vorlageantrag und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120449665, wurde von der AMA auch am 03.01.2014 per Post versendet. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass eine Beschwerde schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei der AMA einzubringen ist.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung von § 26 Abs. 2 Zustellgesetz spätestens am 07.01.2014 zugestellt.
Die Frist für eine mögliche Anfechtung des Bescheides der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120449665, endete am 04.02.2014 um 24.00 Uhr.
Innerhalb dieser Rechtsmittelfrist wurde diese Entscheidung der AMA nicht angefochten.
Der Beschwerdeführer hat gegen den Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120449665, erst nach Ablauf der Beschwerdefrist Beschwerde erhoben.
Der Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120449665, ist rechtskräftig.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensunterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs.1 VwGVG erfolgen Entscheidungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
In der Sache selbst:
Die Beschwerde ist verspätet erhoben worden. Dazu ist auszuführen:
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen ab Zustellung des Bescheides.
Zu hinterfragen ist, wann diese 4-wöchige Beschwerdefrist zu laufen begonnen hat. Da es sich in der gegenständlichen Angelegenheit um eine Zustellung der angefochtenen Entscheidung ohne Zustellnachweis gehandelt hat, wird auf § 26 ZustellG hingewiesen.
§ 26 ZustG "Zustellung ohne Zustellnachweis" lautet:
"(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."
Nach den unwidersprochenen Angaben der belangten Behörde übergab diese am 03.01.2014 den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120449665, dem Zustellorgan. Damit gilt die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan (sohin 07.01.2014) als bewirkt. Die Frist beginnt mit der tatsächlichen Übergabe an das Zustellorgan, im Fall der Zustellung durch Zustelldienste, wie die Post, mit dem Tag des Poststempels zu laufen (Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht² (2011) § 26 ZustG Rz 4).
Eine fristgerecht erhobene Beschwerde hätte somit spätestens am 04.02.2014 eingebracht werden müssen. Eine nach diesem Zeitpunkt erhobene Beschwerde ist somit verspätet.
Ist die Beschwerde – z.B. wegen verspäteter Einbringung – nicht (mehr) zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen; dies jedoch nur dann, wenn gleichzeitig vom Verwaltungsgericht – wie in der gegenständlichen Angelegenheit – die Rechtskraft der ursprünglich angefochtenen Entscheidung festgestellt wurde (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Nicht rechtzeitig eingebrachte (verspätete) Beschwerden sind unzulässig. Auf sie ist in der Sache selbst nicht einzugehen, sondern sie sind vom Verwaltungsgericht – von Amts wegen (§ 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG) – zurückzuweisen (§ 28 Abs. 1 VwGVG, vgl. VwGH vom 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Zu den verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen liegt eine umfassende ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2015210.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.12.2017