TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/24 W114 2015208-1

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Veröffentlicht am 24.11.2017
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Entscheidungsdatum

24.11.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §33
VwGVG §33 Abs1
VwGVG §33 Abs2
VwGVG §33 Abs3
VwGVG §33 Abs4
ZustG §26 Abs2

Spruch

W114 2015208-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vertreten durch XXXX , XXXX , XXXX , vom 25.06.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB I der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 06.06.2014, AZ I/1/1/Inv14115/Ho, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120449665, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2010, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2017, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120449665, wurde der Bescheid der AMA auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109096563, insofern abgeändert, als XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt wurde und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert wurde.

Dieser Bescheid wurde von der AMA am 03.01.2014 an den Beschwerdeführer versendet.

2. Der Beschwerdeführer vertreten durch XXXX , XXXX , übermittelte der AMA am 19.02.2014 einen Schriftsatz und stellte "Anträge im laufenden Verfahren". Dazu führte er aus, dass er gegen den Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120449665, fristgerecht Beschwerde erhoben habe.

3. Mit Schreiben vom 05.05.2014, AZ I/1/1/Inv14091/Ho, teilte die AMA dem Beschwerdeführer mit, dass eine rechtzeitig erhobene Beschwerde gegen den betreffenden Bescheid spätestens am 06.02.2014 zur Post zu geben gewesen wäre und ersuchte den BF um Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt.

4. Im Schreiben vom 20.05.2014 führte der BF im Wesentlichsten zusammenfassend aus, dass er nach Zustellung des Bescheides der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120449665, fristgerecht bei der Bezirksbauernkammer (BBK) XXXX eine Beschwerde gegen diese Entscheidung habe vorbereiten lassen, welche diese auch fristgerecht hätte einbringen sollen. In diesem Schreiben stellte der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie das Beschwerdebegehren "dem Beschwerdeführer eine EBP 2010 im Gesamtausmaß auf Basis einer Gesamtfläche von zumindest 33,68 ha zuzusprechen, das heißt zumindest in der Höhe von gesamt zumindest

EUR XXXX."

Der Beschwerdeführer habe über Rückfrage bei der BBK XXXX erfahren, dass dort keine Beschwerde des BF für das Jahr 2010 aufliege.

Es sei daher davon auszugehen, dass die ehemals fristgerecht vorbereitete Beschwerde von der BBK XXXX aus einem Versehen heraus entweder nicht abgeschickt worden sei oder zwar abgeschickt, aber bei der AMA nicht angekommen sei. In jedem Fall sei dies für den Beschwerdeführer unvorhersehbar bzw. unabwendbar gewesen. Daher treffe den BF an der unterbliebenen Beschwerdeerhebung kein Verschulden bzw. es liege höchstens ein minderer Grad des Versehens vor.

5. Die AMA hat in ihrem Bescheid vom 06.06.2014, AZ I/1/1/Inv14115/Ho, den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass Nachforschungen bei der BBK XXXX bestätigt hätten, dass eine Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120449665, nicht aufliegen würde. Weder der BF noch seine Interessensvertretung hätten letztlich nachweisen können, dass gegen den betroffenen Bescheid Beschwerde erhoben worden sei.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 25.06.2014 Beschwerde und führte darin abermals aus, der BF habe die BBK XXXX fristgerecht beauftragt, eine Beschwerde vorzubereiten und fristgerecht einzubringen. Diesem Auftrag sei die BBK XXXX wohl versehentlich nicht nachgekommen. Dies könne dem BF jedoch nicht angelastet werden. Er habe auf die sach- und zeitgerecht Bearbeitung und Erledigung durch die BBK XXXX vertrauen dürfen, da diese seine Interessens- und Berufsvertretung darstelle.

7. Am 09.12.2014 übermittelte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.

8. Am 24.10.2017 fand im Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120449665, wurde von der AMA auch am 03.01.2014 per Post versendet. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass eine Beschwerde schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei der AMA einzubringen ist.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung von § 26 Abs. 2 Zustellgesetz spätestens am 07.01.2014 zugestellt.

Dass der Beschwerdeführer die BBK XXXX mit der Erstellung und Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120449665, beauftragt hat, kann genauso wenig festgestellt werden wie, dass eine derartige Beauftragung nicht erfolgte.

Die Frist für eine mögliche Anfechtung des Bescheides der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120449665, endete spätestens am 04.02.2014 um 24.00 Uhr. Innerhalb dieser Rechtsmittelfrist wurde diese Entscheidung der AMA nicht angefochten.

Der Beschwerdeführer hat gegen den Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120449665, erst im Zuge des Schriftsatzes vom 19.02.2014, welcher den Postaufgabevermerk 24.02.2014 trägt, das Beschwerdebegehren "dem Beschwerdeführer eine EBP 2010 im Gesamtausmaß auf Basis einer Gesamtfläche von zumindest 33,68 ha zuzusprechen, das heißt zumindest in der Höhe von gesamt zumindest

EUR XXXX", gestellt.

Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde am 20.05.2014 gestellt. Gleichzeitig wurde auch der Antrag "dem Beschwerdeführer eine EBP 2010 im Gesamtausmaß auf Basis einer Gesamtfläche von zumindest 33,68 ha zuzusprechen, das heißt zumindest in der Höhe von gesamt zumindest EUR XXXX", wiederholt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens.

Ob im vorliegenden Fall die BBK XXXX vom Beschwerdeführer mit dem Verfassen und der fristgerechten Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120449665, beauftragt wurde, kann weder bejahend noch verneinend zweifelsfrei festgestellt werden. Dass keine der Verfahrensparteien ein solches Rechtsmittel (zumindest in einem Entwurfsstadium) präsentieren konnten spricht nur dafür, dass ein solches Rechtsmittel nicht rechtzeitig eingebracht wurde. Dass auch vom BF trotz mehrfacher Urgenz von der BBK XXXX kein entsprechendes Dokument besorgt werden konnte, lässt das erkennende Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung gelangen, dass von der BBK XXXX kein derartiges Rechtsmittel konzipiert bzw. auch fristgerecht an die AMA übermittelt wurde.

Damit ist jedoch nicht widerlegt, dass der BF die BBK XXXX mit der Erstellung bzw. Einbringung einer Beschwerde beauftragt hat.

Der Beschwerdeführer hat in parallel geführten Beschwerdeverfahren die Behauptung aufgestellt, dass im Antragsjahr 2009 auf einer von ihm bewirtschafteten Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA durchgeführt worden wäre. Die AMA hat die Durchführung einer solchen Vor-Ort-Kontrolle verneint. Der Beschwerdeführer vermochte trotz Aufforderung durch das erkennende Gericht kein diese Behauptung unter Beweis stellendes Dokument vorzulegen, sodass das erkennende Gericht auch hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die BBK XXXX mit der Erstellung und der Einbringung einer Beschwerde betraut, zumindest sehr große Zweifel hegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Ausgehend vom Erkenntnis des VwGH vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013 (Rz 7), lautet die konkret anwendbare Rechtsvorschrift des § 33 VwGVG zum Zeitpunkt der Stellung des Wiedereinsetzungsantrages:

"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt."

3.3. Daraus folgt:

Im Weiteren geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer die BBK XXXX tatsächlich mit der Erstellung und rechtzeitigen Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120449665, beauftragt hat.

Wäre davon auszugehen, dass eine derartige Beauftragung nicht vorliegen würde, wäre das mit dem Schriftsatz vom 19.02.2014, gestellte Begehren "dem Beschwerdeführer eine EBP 2010 im Gesamtausmaß auf Basis einer Gesamtfläche von zumindest 33,68 ha zuzusprechen, das heißt zumindest in der Höhe von gesamt zumindest EUR XXXX", jedenfalls verfristet.

Bei einer Beauftragung der BBK XXXX, eine Beschwerde gegen diesen Bescheid zu verfassen und fristgerecht einzubringen, ist die BBK XXXX Vertreterin des BF.

Das Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzusetzten (VwGH vom 24.01.1996, 95/21/1238).

Es wird auch darauf verwiesen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen ist, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (vgl. etwa VwSlg 11312 A/1984). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn bzw. seinen Vertreter an der Einhaltung der Frist gehindert hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und ihn an der Versäumung kein Verschulden oder nur eine minderer Grad des Versehens trifft (vgl. etwa VwGH vom 28.04.1992, 92/05/0051).

Einen derartigen Wiedereinsetzungsgrund konnte der Beschwerdeführer in seinem Wiedereinsetzungsantrag jedoch nicht glaubhaft machen, sondern er äußerte lediglich die Vermutung, dass die BBK XXXX die vorbereitete Beschwerde wohl versehentlich nicht abgeschickt hat. Es ist weder der Nachweis gelungen, dass tatsächlich eine Beschwerde von der BBK XXXX erstellt worden ist, noch wurde dargelegt, warum ein entschuldbares Versehen vorliegen sollte, das eine Stattgabe eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würde.

Die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages durch die AMA erfolgte somit zu Recht.

3.4. zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Zu den verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen liegt eine umfassende ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,
Beschwerdefrist, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Flächenabweichung, Fristablauf, Fristüberschreitung,
Fristversäumung, Glaubhaftmachung, INVEKOS, konkrete Darlegung,
Konkretisierung, Mehrfachantrag-Flächen, minderer Grad eines
Versehens, mündliche Verhandlung, Nachweismangel, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Rechtsmittelbelehrung, Rechtsmittelfrist,
Rechtzeitigkeit, Rückforderung, unvorhergesehenes und unabwendbares
Ereignis, Verschulden, Versehen, verspätete Beschwerde, Verspätung,
Vorhalt, Wiedereinsetzung, Wiedereinsetzungsantrag,
Zahlungsansprüche, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2015208.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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