Entscheidungsdatum
28.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W102 2131348-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2016, Zl. 1068529607/150507337, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.08.2017 zu Recht erkannt: A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 14.05.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.05.2015 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, er habe Afghanistan aufgrund der Taliban verlassen. Der Vater des Beschwerdeführers sei während der Regierungszeit von Doktor Najibullah in der Regierung politisch aktiv gewesen. Die Taliban hätten ihm dies vorgeworfen und ihn getötet. Sie hätten auch dem Beschwerdeführer mit dem Tod gedroht. Mehrmals hätten sie in der Nähe des Hauses der Familie des Beschwerdeführers Bombenanschläge verübt. Das Leben des Beschwerdeführers sie in Gefahr. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor der Rache der Taliban.
Der Beschwerdeführer wurde am 05.04.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dort gab er eingangs an, dass er der Volksgruppe der Usbeken und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig sei. Er sei in Takhar geboren. Die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers würden in der Stadt Takhar leben. Die Mutter des Beschwerdeführers habe vor circa fünfzehn Jahren, nach dem Tod seines Vaters, wieder geheiratet. Die Schwester des Beschwerdeführers sei verheiratet und lebe in der Türkei. Ein Onkel väterlicherseits lebe in Deutschland. Im Jahr 1999 seien sie nach Pakistan gezogen. Sie hätten dort circa zehn Jahre, also bis 2009, gelebt. Dann seien sie nach Kabul zurückgekehrt. Dort habe der Beschwerdeführer seine Matura gemacht. Er sei bis 2012/2013 in Kabul gewesen. Dann habe er Afghanistan verlassen. Das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Angehörigen in Afghanistan sei gut. Er habe Kontakt zu seiner Mutter. Der Vater des Beschwerdeführers sei während der Regierung von Mohammed Nadschibullah als General in der Stadt Takhar stationiert und aktiv gewesen. Dort habe es eine große bedeutende Salzquelle gegeben. Die Mudschaheddin und die Anhänger der Partei Jamiat Islami hätten damals illegal Salz von dieser Quelle geholt und verkauft. Der Vater des Beschwerdeführers habe gemeinsam mit den führenden Personen der Stadt an einer Sitzung in einer Ortschaft teilgenommen, um Strategien zu entwickeln gegen die Mudschaheddin vorzugehen. Die Mudschaheddin, unter der Führung von Kommandant XXXX , hätten davon erfahren und angegriffen. Dabei seien mehrere wichtige Personen getötet worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe überlebt. Kommandant XXXX sei einen Tag später erwischt und sofort hingerichtet worden. Da der Vater des Beschwerdeführers für Nadschibullah gearbeitet habe, sei er als Kommunist bezeichnet worden. Nach der Hinrichtung von Naschibullah sei der Vater des Beschwerdeführers nach Kunduz gezogen. Auf dem Weg von Kunduz nach Takhar sei er von den Mudschaheddin getötet worden. Dies sei im Jahr 1997 gewesen. Der Großvater des Beschwerdeführers hätte sie mit nach Pakistan genommen. Circa zehn Jahre seien sie dort geblieben. Der Beschwerdeführer und seine Mutter hätten dort große Probleme gehabt. Sie habe später wieder heiraten müssen. Ihr jetziger Ehemann sei ein reicher Mann. Er habe sie wieder nach Takhar gebracht. Die Schwester des Beschwerdeführers sei mit ihrem Mann in die Türkei gezogen. Er sei quasi alleine in Pakistan geblieben. Die Lage sei für ihn schwierig gewesen in Pakistan. Der Vater des Beschwerdeführers sei nach wie vor sehr bekannt in Takhar. Auch sein Großvater sei dort sehr bekannt gewesen, er habe eine Baumwollfirma gehabt. Er sei in Pakistan aufgrund einer Krankheit verstorben. Der Beschwerdeführer sei in Takhar in Lebensgefahr gewesen. Nachdem er nach Afghanistan zurückgekehrt sei, sei er immer in Kabul geblieben. Er habe seine Mutter immer nur in Kabul getroffen. In Takhar seien sie als Kommunisten bezeichnet worden. Konkrete Übergriffe oder gezielte Bedrohungen gegen den Beschwerdeführer habe es nicht gegeben, da dieser seine Identität verheimlicht habe. Darauf angesprochen, wie die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers nach wie vor in Takhar leben können, gab dieser an, dass seine Mutter wieder geheiratet habe. Als der Vater des Beschwerdeführers gestorben sei, sei sein Bruder noch ein Baby gewesen, man würde denken, dass er das Kind des zweiten Mannes seiner Mutter sei. Deshalb könne er dort leben. Die Familie des Beschwerdeführers werde von einem Ex-Mudschaheddin, welcher der persönlich Kommandant von einem General sei, bedroht. Zusätzliche habe der Beschwerdeführer Angst vor den Kindern des hingerichteten Kommandanten XXXX sowie vor den Mitgliedern der Partei Jamiat Islami. Er habe von 2009 bis 201272013 in Kabul leben können, da er von Ex-Kollegen seines Vaters unterstützt worden sei. Sie hätten ihm gesagt, dass er seine Identität verheimlichen solle. Daraufhin angesprochen, dass er in Kabul maturiert habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Pakistan maturiert habe. Er habe an der Aufnahmeprüfung für die Uni teilgenommen. Bei der Prüfung habe er nur seinen Vornamen angegeben. Den Nachnamen habe er verheimlicht. Die Prüfung habe er nicht bestanden. Ihre finanzielle Situation sei sehr gut, der Vater des Beschwerdeführers habe in Takhar über 250 Hektar Felder gehabt. Der Beschwerdeführer sei auch von seiner Mutter und seinem Stiefvater unterstützt worden. Er und sein Stiefvater würden sich gegenseitig akzeptieren. Aus Kabul sei er ausgereist, da er sich nicht mehr sicher gefühlt habe. Ein Freund seines Vaters sei bei einem Selbstmordanschlag in Kabul getötet worden. In Österreich wolle der Beschwerdeführer studieren und später arbeiten. Er wolle etwas aus seinem Leben machen. Er könne und würde jede Arbeit annehmen und verrichten.
Der Beschwerdeführer legte folgende Unterlagen vor:
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Reisepass im Original
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Caritas Deutschkursbestätigung vom 11.02.2016
2. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keinen Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei und solche auch nicht zu erwarten habe. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt aus, dass die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in Takhar lebe. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer beispielsweise in Kabul niederlassen würde, könne er, so wie er es auch vor seiner Ausreise gemacht habe, finanzielle Unterstützung seiner Familie in Anspruch nehmen. Da der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig sei, die Unterstützung seiner Familie in Afghanistan in Anspruch nehmen könne und eine zwölfjährige Schulbildung habe, könne nicht festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden würde. Das Bundesamt gelangte damit zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorliegen würden. In Spruchpunkt III. wurde dargelegt, dass aus dem Privatleben des Beschwerdeführers keine objektiven Gründe ersichtlich seien, die einer Ausweisung entgegenstehen würden. Es werde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt.
Mit Verfahrensanordnung vom 11.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Gegen verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid wurde Beschwerde erhoben und der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, bekämpft. Hinsichtlich der Einvernahme des Beschwerdeführers würden grobe Mängel vorliegen. Das Bundesamt habe nicht berücksichtigt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Afghanen, dessen Muttersprache Usbekisch sei, handle. Der bei der Einvernahme anwesende Dolmetscher sei iranischer Herkunft gewesen, seine Muttersprache sei Dari. Eine Verständigung mit dem Dolmetscher sei zwar durchaus möglich gewesen, Einzelheiten und spezifische Begriffe hätten bei der Einvernahme, laut Beschwerdeführer, nicht wortgetreu übermittelt werden können. Aufgrund der Verständigungsschwierigkeiten hätten die Ermittlungen nur mangelhaft geführt werden können, weshalb eine erneute Einvernahme erforderlich erscheine, um den Sachverhalt wahrheitsgemäß zu ermitteln. Die belangte Behörde habe es weiters unterlassen, Ermittlungen zum tatsächlichen Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu erheben. Der Beschwerdeführer werde in Afghanistan verfolgt, da sein Vater ein ehemaliger hochrangiger Kommunist gewesen sei. Dieser sei in ganz Afghanistan eine bekannte Person gewesen. Somit könne der Beschwerdeführer seine Identität in ganz Afghanistan nicht preisgeben, da er ansonsten von Anhängern der Ex-Mudschaheddin umgebracht werde. 60 Prozent der Parlamentsmitglieder seien ehemalige Mudschaheddin. Da die Verfolgungsgefahr vom afghanischen Staat ausgehe, eröffne sich für den Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative. Das Bundesamt treffe zudem auch keinerlei Feststellungen, in welchem Teil von Afghanistan der Beschwerdeführer leben könne. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit der Verfolgung von Familienmitgliedern ehemaliger Kommunisten in Afghanistan auseinanderzusetzten. Bei gesetzmäßiger Führung des Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu entscheidungsrelevanten Tatsachen erhoben und ihm nach einer mängelfreien Beweiswürdigung die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen müssen. Wie aus den Länderfeststellungen hervorgehe, sei die Menschenrechtslage in ganz Afghanistan von einem langanhaltenden bewaffneten Konflikt dominiert, welchem auch Zivilisten zum Opfer fallen. Es gebe in Afghanistan keine effektive und flächendeckende Staatsgewalt. Aufgrund der allgemein schlechten Menschenrechts- sowie Sicherheitslage in ganz Afghanistan stelle eine Abschiebung im gegebenen Fall jedenfalls eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar und sei sohin nicht zulässig. Dem Beschwerdeführer sei daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Es wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 29.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schreiben vom 22.09.2016 wurden eine Beschwerdeergänzung sowie ein Beweisantrag vorgebracht. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, sich auf ihre eigene Länderberichte zu beziehen. Auf Seite 41 des angefochtenen Bescheides sei die Situation von Kommunisten in Afghanistan ersichtlich. Das Bundesamt habe das Verfahren aufgrund der mangelnden Würdigung der eigenen Länderfeststellungen mit Mangelhaftigkeit belastet. Es wurde der Beweisantrag gestellt, den Onkel des Beschwerdeführers, welcher der Bruder seines verstorbenen Vaters sei, als Zeugen zu vernehmen. Dieser könne belegen, dass der Vater des Beschwerdeführers ein hochrangiger Kommunist gewesen, deshalb umgebracht worden sei und der Beschwerdeführer seitdem versteckt leben habe müssen und sich nicht frei bewegen habe können.
Mit Schreiben vom 06.10.2016 wurde ein Beweisantrag gestellt, einen ehemaligen Arbeitskollegen, des Vaters des Beschwerdeführer zu vernehmen. Dieser habe gemeinsam mit dem Vater des Beschwerdeführers im kommunistischen Regime gearbeitet. Der beantragte Zeuge könne bestätigen, dass der Vater des Beschwerdeführers ein hochrangiger Kommunist gewesen sei, deshalb umgebracht worden sei und dass der Beschwerdeführer seitdem versteckt leben habe müssen und sich nicht frei bewegen habe können.
Nach Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtssache am 15.12.2016 neu zugewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.08.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung im Wesentlichen an, dass er in Takhar geboren und mit circa fünf Jahren nach Pakistan gereist sei. In Pakistan habe er circa zehn Jahre gelebt. Im November 2012 habe er Pakistan in Richtung Iran verlassen. Von dort sei er in die Türkei und von der Türkei nach Österreich gereist. Es sei nicht richtig, dass der Beschwerdeführer von 2009 bis 2012 in Kabul gelebt habe. Bei der Einvernahme vor der Behörde sei es zu Missverständnissen gekommen, da der Dolmetscher aus dem Iran gewesen sei. Die Muttersprache des Beschwerdeführers sei Usbekisch. Er sei circa zehn Jahre in Pakistan gewesen. Auf Vorhalt, dass dies, wenn er 1997 nach Pakistan gereist und 2012 ausgereist sei, 15 Jahre wären, gab der Beschwerdeführer an, dass er mit circa fünf Jahren nach Pakistan gegangen und im November 2012 Pakistan verlassen habe. Wie viele Jahre das sind, wisse er nicht mehr. Er habe zehn Jahre gesagt, da seine Mutter das gesagt habe. Nachdem er im Vorhinein nicht gewusst habe, dass er eines Tages flüchten werde und alle Daten benötigen würde, habe er sie weder notiert, noch habe er sie sich gemerkt. In Afghanistan lebe derzeit nur die Mutter des Beschwerdeführers. Er stehe in Kontakt mit ihr. Auf Nachfragen, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder auch noch dort lebe. Zuletzt habe er vor circa zwei Wochen mit seiner Mutter gesprochen. Es gehe seiner Familie gut. Sie lebe in der Provinz Takhar, in der Provinzhauptstadt XXXX . Die Schwester des Beschwerdeführers lebe in der Türkei. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater während des Najibullah-Regimes als General gearbeitet habe. Er habe in der Provinz Takhar gearbeitet. Dort habe es eine Salzmine gegeben, die Mudschaheddin hätten zu dieser Zeit Salz aus dieser Mine abgebaut und illegal von dort weggebracht. Der Vater des Beschwerdeführers habe sich mit Stammesführern aus Takhar getroffen um einen Weg zu finden, zu verhindern, dass die Mudschaheddin illegal Salz abbauen. Ein Kommandant der Mudschaheddin namens XXXX , habe mit anderen Mudschaheddin einen Angriff auf dieses Treffen verübt. Mehrere Soldaten des Vaters des Beschwerdeführers seien ums Leben gekommen. Der Vater des Beschwerdeführers habe dem Angriff entkommen können. Einen Tag später sei dieser Kommandant auf Befehl des Vaters des Beschwerdeführers festgenommen und getötet worden. Danach habe ein weiterer Kommandant der Mudschaheddin einen Anschlag auf den Vater des Beschwerdeführers verübt. Der Vater des Beschwerdeführers sei unversehrt geblieben. Er habe seine Arbeit von Takhar nach Kunduz gewechselt. Die Mudschaheddin hätten ihm aufgelauert und ihn getötet. Von diesem Vorfall habe der Großvater des Beschwerdeführers erfahren, er habe sie nach Pakistan gebracht. Sein Vater sei im Jahr 1997/98 verstorben. Nach einiger Zeit in Pakistan sei der Großvater des Beschwerdeführers erkrankt und verstorben. Die Mutter des Beschwerdeführers habe vor circa 15 Jahren wieder geheiratet. Nach der Heirat sei seine Mutter mit seinem jüngeren Bruder nach Takhar gezogen. Der Beschwerdeführer sei in Pakistan geblieben. Der Bruder des Beschwerdeführers sei, als deren Vater verstorben sei, circa ein bis zwei Jahre alt gewesen. Der Bruder des Beschwerdeführers könne ohne Probleme in der Heimatprovinz leben, da er zum Zeitpunkt des Todes ihres Vaters noch sehr jung gewesen sei. Der Beschwerdeführer nehme an, dass die Leute davon ausgehen würden, dass er der Sohn seines Stiefvaters sei. Der Beschwerdeführer hingegen sei damals schon fünf oder sechs Jahre alt gewesen. Daher hätten ihn die Leute gekannt. Nach seiner Flucht nach Pakistan habe sich der Beschwerdeführer noch einmal für circa eine Woche in Kabul aufgehalten. Er habe sich damals mit Hilfe eines Freundes seines Vaters für ein Auslandsstipendium beworben. Er habe seine Identität geheim halten müssen, daher habe er sich nur mit seinem Vornamen angemeldet. Die Aufnahme habe er nicht geschafft. Der Beschwerdeführer habe in Pakistan eine Schule besucht. Freitags hätten sie eine Pause für das Freitagsgebet bekommen. Beim Gebet sei es vorgeschrieben, dass Männer die Hose hochkrempeln, so dass man die Knöchel sehe. Er habe das nicht gemacht Ein Freund des Beschwerdeführers habe ihn beschimpft und gesagt, dass er wie der Sohn eines Kommunisten beten würde und die Hose hochkrempeln solle. Daraus sei ein Streit entstanden. Der Freund habe den Beschwerdeführer mit einem Nagelzwicker an der Schulter verletzt. Die Narbe dieser Verletzung sei immer noch zu sehen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe von dieser Auseinandersetzung erfahren und sich große Sorgen gemacht. Sie habe gewollt, dass der Beschwerdeführer nach Afghanistan komme, damit sie ihn sehen könne. Dies sei sein zweiter Besuch in Kabul gewesen. Das erst Mal sei er im Jahr 2009 für die Aufnahmeprüfung in Afghanistan gewesen. Während seiner Zeit in Kabul sei der Beschwerdeführer nicht persönlich bedroht worden, da er "versteckt" nach Kabul gereist sei. Seine Identität sei nicht bekannt gewesen. Bezüglich seinem Reisepass, welchen sich der Beschwerdeführer im Jahr 2014 ausstellen lies gab er an, dass er in der Türkei circa ein Jahr lang illegal in einer Styroporfabrik gearbeitet habe. Er sei krank geworden. Im Krankenhaus hätten sie ihn nicht aufgenommen, da er seine Identität nicht belegen habe können. Die Botschaft in der Türkei habe die Identität seiner Familie festgestellt. Damit meine er seinen Vater und seine Onkel väterlicherseits. Anhand dieser sei ihm der Pass ausgestellt worden. Die Person, welche in der Botschaft gearbeitet habe, sei ein Bekannte seiner Mutter gewesen. Der Beschwerdeführer könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, da in Afghanistan die Kinder dafür zur Verantwortung gezogen würden, wenn ein Vater etwas gemacht habe. Er sei als Sohn seines Vaters bekannt und würde daher von den Söhnen von XXXX und einem weiteren Kommandanten verfolgt werden. Diese würden den Tod ihres Vaters rächen wollen. In Österreich lebe er in einem Dorf in XXXX . Von dort sei er täglich zu einem Deutschkurs gefahren. Am Nachmittag habe er Hausübungen gemacht. Nebenbei habe er im Fitnessstudio trainiert. Im September habe er die Aufnahmeprüfung für eine Schule. Er wolle gerne hier die Schule abschließen und dann eine Ausbildung als Automechaniker machen. Er habe keine Verwandten in Österreich. Freunde habe er einige kennengelernt. Die Beweisanträge wurden aufrecht gehalten. Darüber hinaus wurde beantragt, Nachforschungen in der Heimatregion des Beschwerdeführers bezüglich seiner Angaben zu machen.
Der Beschwerdeführer legte folgende Unterlagen vor:
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Kursbesuchsbestätigung A1.1 Deutsch als Fremdsprache, A1.2, A2.1, Deutsch als Fremdsprache lesen und schreiben 2, ÖSD Zertifikat A2, Bestätigung B1 Kurs
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Bestätigung der Anmeldung für den Vorbereitungslehrgang zum Pflichtschulabschluss beim BFI
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Bestätigung für eine ehrenamtliche Tätigkeit beim XXXX Schulsportzentrum XXXX
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Zwei Schreiben seines Onkel väterlicherseits vom 15.08.2017 und vom 29.08.2017
Mit Schreiben vom 13.09.2017 wurde eine Stellungnahme zum Gutachten von Mag. Mahringer vom 05.03.2017 sowie zur Aktualisierung des Gutachtens vom 15.05.2017 abgegeben. Es wurden Länderberichte und der Kommentar zum Gutachten von Mag. Karl Mahringer von Thomas Ruttig vom 28.08.2017eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu dem Beschwerdeführer:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Usbeken und der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig und hat am 14.05.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX , in der Provinz Takhar. Der Beschwerdeführer lebte für circa zehn Jahre in Pakistan. Vor seiner Flucht hat er sich zumindest kurze Zeit in Kabul aufgehalten. Der Beschwerdeführer hat zwölf Jahre die Schule besucht und verfügt über Berufserfahrung. Er hat Verwandte, insbesondere seine Mutter, seinen Stiefvater und seinen Bruder in der Provinz Takhar. Die wirtschaftliche Situation seiner Familie ist sehr gut.
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich in der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse absolviert und eine Deutschprüfung A2 bestanden. Er ist nicht legal in das Bundesgebiet eingereist und hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Er ist nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes (Strafregisterauszug vom 28.11.2017). Er ist bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK).
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 letzte Aktualisierung am 25.09.2017):
Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q3.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab – auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017).
Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017).
Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017).
Sicherheitsrelevante Vorfälle
In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs – improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen – nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017).
Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.).
Zivilist/innen
Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.1. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017).
Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017).
Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer – speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017).
High-profile Angriffe:
Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017).
Im Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet:
Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).
Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017).
"Green Zone" in Kabul
Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017).
Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound – auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017).
Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul – dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017).
Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll – in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).
ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte
Die Stärkung der ANDSF ist ein Hauptziel der Wiederaufbaubemühungen der USA in Afghanistan, damit diese selbst für Sicherheit sorgen können (SIGAR 20.6.2017). Die Stärke der afghanischen Nationalarmee (Afghan National Army – ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police – ANP), sowie die Leistungsbereitschaft der Einheiten, ist leicht gestiegen (SIGAR 31.7.2017).
Die ANDSF wehrten Angriffe der Taliban auf Schlüsseldistrikte und große Bevölkerungszentren ab. Luftangriffe der Koalitionskräfte trugen wesentlich zum Erfolg der ANDSF bei. Im Berichtszeitraum von SIGAR verdoppelte sich die Zahl der Luftangriffe gegenüber dem Vergleichswert für 2016 (SIGAR 31.7.2017).
Die Polizei wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Die internationalen Truppen sind stark auf die Hilfe der einheimischen Polizei und Truppen angewiesen (The Guardian 3.8.2017).
Regierungsfeindliche Gruppierungen:
Taliban
Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April, haben die Taliban – im Gegensatz zum Jahr 2016 – keine größeren Versuche unternommen Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz, gelang es den Taliban zumindest temporär einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh.
Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017).
IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh
Die Operationen des ISIL-KP in Afghanistan sind weiterhin auf die östliche Region Afghanistans beschränkt – nichtsdestotrotz bekannte sich die Gruppierung landesweit zu acht nennenswerten Vorfällen, die im Berichtszeitraum von den UN registriert wurden. ISIL-KP verdichtete ihre Präsenz in der Provinz Kunar und setze ihre Operationen in Gegenden der Provinz Nangarhar fort, die von den ANDSF bereits geräumt worden waren. Angeblich wurden Aktivitäten des ISIL-KP in den nördlichen Provinzen Jawzjan und Sar-e Pul, und den westlichen Provinzen Herat und Ghor berichtet (UN GASC 21.9.2017).
Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP-Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vgl. SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vgl.: Tolonews 17.6.2017).
Politische Entwicklungen
Die Vereinten Nationen registrierten eine Stärkung der Nationalen Einheitsregierung. Präsident Ghani und CEO Abdullah einigten sich auf die Ernennung hochrangiger Posten – dies war in der Vergangenheit Grund für Streitigkeiten zwischen den beiden Führern gewesen (UN GASC 21.9.2017).
Die parlamentarische Bestätigung einiger war nach wie vor ausständig; derzeit üben daher einige Minister ihr Amt kommissarisch aus. Die unabhängige afghanische Wahlkommission (IEC) verlautbarte, dass die Parlaments- und Distriktratswahlen am 7. Juli 2018 abgehalten werden (UN GASC 21.9.2017).
KI vom 27.6.2017: Afghanische Flüchtlinge im Iran (betrifft: Abschnitt 23 Rückkehrer)
Aus gegebenem Anlass darf auf folgendes hingewiesen werden:
Informationen zur Situationen afghanischer Flüchtlinge im Iran können dem Länderinformationsblatt Iran entnommen werden (LIB Iran – Abschnitt 21/Flüchtlinge).
Länderkundliche Informationen, die Afghanistan als Herkunftsstaat betreffen, sind auch weiterhin dem Länderinformationsblatt Afghanistan zu entnehmen.
KI vom 22.6.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q2.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.3. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.:
improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten – gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017).
Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan 11.647 sicherheitsrelevante Vorfälle von 1.1.-31.5.2017 registriert (Stand: 31.5.2017) (INSO o.D.).
ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte
Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF – Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017).
Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA – Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP – Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017).
High-profile Angriffe:
Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017).
Hauptstadt Kabul
Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017):
Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:
al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017).
Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).
Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017).
Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten– den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten – kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017).
In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017).
INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017).
Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017).
Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen – ausgeführt durch die Polizei und das Militär – landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017).
Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).
Kabul
Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016)
Distrikt Kabul
Gewalt gegen Einzelpersonen 21
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 18
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 50
Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 31
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 28
Andere Vorfälle 3
Insgesamt 151
(EASO 11.2016)
Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Provinz Kabul
Gewalt gegen Einzelpersonen 5
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 89
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 30
Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 36
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 1
Andere Vorfälle 0
Insgesamt 161
(EASO 11.2016)
Im Zeitraum 1.9.2015. – 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017).
In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a).
Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).
Takhar
Takhar ist 400 km von Kabul entfernt, im Nordosten umgeben von der Provinz Badakhshan - Kunduz liegt im Westen, Baghlan im Süden und im Norden grenzt Takhar an Tadschikistan. Die Provinz hat folgende Distrikte: Warsaj, Farkhar, Khawaja Ghar, Khawajah Bahawodin, Baharak, Hazar Sumuch, Dashti Qala, Yangi Qala, Chahab, Rustaq, Bangi, Ishkamish, Kalafgan, Chal, Namakab und Darqad; Taluqan ist die Hauptstadt (Pajhwok o.D.aa). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.000.336 geschätzt (CSO 2016).
Die Provinz Takhar ist für Landwirtschaft besonders geeignet (Pajhwok o.D.aa). Takhar zählt zu jenen Provinzen, die berühmt sind für ihre Früchte; angebaut werden Granatäpfel und Birnen (UNDP 16.1.2017), aber auch Zitronen (Pajhwok 19.1.2016).
Ein Autobahnabschnitt existiert, der Kunduz und Takhar verbindet (Pajhwok 21.2.2017; vgl. auch: Khaama Press 28.5.2016, Khaama Press 23.4.2016); ebenso existiert ein Bus, der zwischen Takhar und Kabul verkehrt (Planet Biometrics 14.2.2017).
Gewalt gegen Einzelpersonen
5
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
96
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
8
Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften
18
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
7
Andere Vorfälle
2
Insgesamt
136