Entscheidungsdatum
30.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I414 2011758-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria (alias Kamerun), vertreten durch: MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 16.10.2017, Zl. 791329102-150561927, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 25.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 20.08.2014, Zahl:
791329102/1220394, und die dagegen erhobene Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.02.2015, Zahl: I405 2011758-1/6E, negativ entschieden. Der Bescheid erwuchs am 27.02.2015 in Rechtskraft.
2. Am 26.05.2015 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 27.01.2016, Zahl:
791329102-150561927 EAST Ost, wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückwies. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.06.2017, Zahl: I409 2011758-2/7E statt und behob den Bescheid aufgrund des Fehlens einer über den Beschwerdeführer ausgesprochenen Rückkehrentscheidung.
3. Mit Bescheid vom 16.10.2017, Zl. 791329102-150561927, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurück (Spruchpunkt I.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria fest (Spruchpunkt II.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht (Spruchpunkt III.)
4. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 16.11.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies mit einer inhaltlich falschen Entscheidung der belangten Behörde sowie einer mangelhaften Verfahrensführung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Staatsbürger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er hält sich seit (mindestens) 26.05.2015 in Österreich auf. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Sein Gesundheitszustand steht seiner Rückkehr nicht entgegen.
Zu seiner Schul- und Berufsausbildung und dem Verdienst seines bisherigen Lebensunterhaltes können keine Feststellungen getroffen werden. Seine Eltern leben nach wie vor in seinem Herkunftsstaat.
In Österreich führt der Beschwerdeführer seit spätestens Mitte 2015 eine Beziehung zur nigerianischen Staatsangehörigen XXXX. Darüber hinaus leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf dem Niveau A2. Der Beschwerdeführer verfügt über einen aus nigerianischen und österreichischen Staatsangehörigen bestehenden Freundeskreis. Seinen Lebensunterhalt in Österreich deckt der Beschwerdeführer aus Leistungen der Grundversorgung ab. Zudem steckt er in seiner Freizeit Visitenkarten auf parkende Autos und verdient sich dadurch ein zusätzliches monatliches Einkommen von rund 200 Euro. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage eines Unternehmens für erneuerbarer Energien. Des Weiteren engagiert sich der Beschwerdeführer freiwillig in einer christlichen Kirchengemeinde. Darüber hinaus kann keine tiefgreifendere soziale oder integrative Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.10.2009 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz und begründete er diesen mit politischen Problemen in Kamerun. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2014, Zahl: 791329102/1220394 und in weiterer Folge mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2015, Zahl: I405 2011758-1/6E, rechtskräftig negativ entschieden. Die zugleich ausgesprochene Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes wurde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt und erwuchs ebenfalls in Rechtskraft.
Am 28.05.2015 stellte der Beschwerdeführer den gegenwärtigen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen mit dem Vorliegen gesundheitlicher Probleme, der Ausbreitung von Ebola sowie der nunmehrigen Aktivität der Boko Haram in seinem Herkunftsstaat.
Mit Urteil vom 14.12.2009, Zl. 62 Hv 74/2009v befand das Landesgericht für Strafsachen Wien den Beschwerdeführer des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Ziffer 1 achter Fall und Abs. 3 SMG, § 15 StGB für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, davon sieben Monate bedingt, und einer Probezeit von drei Jahren.
Mit Urteil vom 10.05.2011, Zl. 71 Hv 65/2011l befand das Landesgericht für Strafsachen Wien den Beschwerdeführer erneut des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Ziffer 1 achter Fall und Abs. 3 SMG, § 15 StGB für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in seinem gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 28.05.2015 keine neu entstandenen Fluchtgründe vorgebracht hat.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 16.10.2017 getroffenen Feststellungen unter der Berücksichtigung der aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria (Stand 07.08.2017) vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit als entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen betreffend seiner Volljährigkeit, seines Familienstand und seiner Religionszugehörigkeit sowie der Dauer seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
Zur Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehöriger ist, sind auf die nachvollziehbaren und plausiblen Überlegungen im Erkenntnis des Bundverwaltungsgerichtes vom 27.02.2015, Zahl: I405 2011758-1/6E, zu verweisen. Darin gelangte die erkennende Richterin im Rahmen der freien Beweiswürdigung in der Gegenüberstellung und im Abgleich sämtlicher verfahrensgegenständlicher Vorbringen des Beschwerdeführer sowie unter Berücksichtigung eines vorliegenden Sprachgutachtens zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Nigerias sei. Sein Vorbringen wonach er die kamerunische Staatsangehörigkeit besitze sei nicht glaubhaft. Dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Kamerun stammt, erfährt auch im Sprachgutachten selbst eine zusätzliche Untermauerung, zumal der Beschwerdeführer während der Befundaufnahme nicht im Stande war, verschiedene auf die Landeskenntnisse von Kamerun gerichtete (einfache) Fragen zu beantworten (vgl. Sprachgutachten Punkt 3.7.ff [AS 425b]). Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass sich aus dem gesamten Sachverhalt keine Indizien dafür ergeben haben, dass der Beschwerdeführer von sich aus Bemühungen unternommen hat, an der Klärung seiner tatsächlichen Identität und Herkunft mitzuwirken und entsprechende Bescheinigungsmittel heranzuschaffen – an diesem Umstand hat sich seit seiner ersten Entscheidung nichts geändert.
Nachdem der Beschwerdeführer keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage brachte, steht seine Identität nicht fest.
Hinsichtlich der Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ist ebenfalls auf das Erkenntnis des Bundverwaltungsgerichtes vom 27.02.2015, Zahl: I405 2011758-1/6E, zu verweisen: Hierbei wurde bereits festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund von Magenschmerzen und Nierensteinen in ärztlicher Behandlung befunden hat bzw. befindet und legte er legte zur Nierensteinbehandlung einen Befund vor. Im gegenständlichen Verfahren legte der Beschwerdeführer einen histologischen Befund eines Facharztes für Pathologie und Zytologie vom 26.01.2017 vor. Demnach leidet der Beschwerdeführer nach wie vor an einer Magenschleimhautentzündung (Antrumgastritis). Zudem verwies der Beschwerdeführer auf die Einnahme der Medikamente Pantoprazol und Diclac Hexal. Die Wirkstoffe der beiden Medikamente (Pantoprazol
[http://www.nafdac.gov.ng/index.php/product-registration/2017-11-21-14-49-39/registered-drugs?resetfilters=0] und Diclofenac
[http://www.nafdac.gov.ng/index.php/product-registration/2017-11-21-14-49-39/registered-drugs?resetfilters=0]) sind laut Information der nigerianischen Lebensmittel- und Medikamentenbehörde NAFDAC als solche in Nigeria erhältlich. Darüber hinaus legte er einen hämatologischen Befund einer Fachärztin für Medizinische und Chemische Labordiagnostik datierend vom 01.08.2017 vor, darüber hinaus gehende Befunde bzw. ärztliche Atteste, denen sich die Notwendigkeit weiterer Therapiemaßnahmen oder Behandlungen ableiten ließe, legte der Beschwerdeführer nicht vor. Festgestellt wird zudem, dass eine längerfristige Behandlungs- bzw. Therapiebedürftigkeit vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet wurde. Insofern kann derzeit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer längerfristig behandlungs- oder therapiebedürftigen Krankheit leidet. Ungeachtet dessen handelt sich bei der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers jedoch um keine derartige Erkrankung, welche nicht in auch in Nigeria behandelbar ist. Auch wenn die medizinische Versorgung in Nigeria nicht mit der in Europa zu vergleichen ist, findet man in den großen Städten findet Privatkliniken mit besserem Standard. Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Wie die Webseite der Gesellschaft der nigerianischen Gastroenterlogen und Hepatologen zeigt (http://soghin.ng/), verfügt Nigeria über eine Vielzahl an medizinischen Einrichtungen und Ärzten, die sich vor Ort mit diesem Teilgebiet der Inneren Medizin beschäftigen. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen, steht seine gesundheitliche Beeinträchtigung seiner Rückkehr nicht im Weg.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnisse und den Lebensumstände des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat, resultiert ebenfalls aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben.
Dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren eine Beziehung zu einer nigerianischen Staatsangehörigen namensXXXXführt, erachtet der Beschwerdeführer glaubhaft und legte der Beschwerdeführer dahingehend auch eine "Vertrag anlässlich der Gründung einer Lebensgemeinschaft (nichteheliche Lebensgemeinschaft)" datierend vom 31.07.2017 vor, der von seiner Lebensgefährtin und ihm unterschrieben wurde. Ebenso reichte der Beschwerdeführer eine vom 02.08.2017 datierende Wohnrechtsvereinbarung ein. Aus zwei Schreiben der Caritas vom 16.05.2017 und vom 20.06.2017 sowie der Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem des Bundes ist belegt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus Leistungen der Grundversorgung sichert. Glaubhaft erachtet der erkennende Richter die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er seinen Lebensunterhalt zudem durch das Verteilen von Visitenkarten aufbessert. Hinsichtlich eines zukünftigen Beschäftigungsverhältnisses legte der Beschwerdeführer die Einstellungszusage der XXXX GmbH, datierend vom 31.07.2017 vor. Im Verwaltungsakt liegt auch eine Unterstützungserklärung der Grace Ministries International vom 26.07.2017 vor. Glaubhaft erachtet der erkennende Richter in diesem Zusammenhang die Angaben des Beschwerdeführers, wonach sich sein Freundeskreis vornehmlich aus nigerianischen und österreichischen Staatsanagehörigen bestehe. Seine Deutschkenntnisse belegte der Beschwerdeführer durch die Vorlage eines OSD Sprachzertifikates datierend vom 16.08.2017, über das Niveau A2.
Aus dem Verwaltungs- und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes leitet sich die Feststellung ab, dass der erste Asylantrag des Beschwerdeführers vom 25.10.2009 mit politischen Motiven begründet und bereits rechtskräftig negativ entschieden wurde. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vom 28.05.2015 ergibt sich ebenfalls aus den bezughabenden und vorliegenden Verwaltungsakten.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers leiten sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 21.11.2017 ab.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf seine Angaben in den zwei jeweiligen Asylverfahren. Das bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachte politische Fluchtmotiv wurde vom Bundesasylamt im Erstbescheid vom 20.08.2014 als nicht glaubhaft qualifiziert und erwuchs dieser Bescheid nachdem die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2015 als unbegründet abgewiesen wurde in Rechtskraft.
Dass er im Hinblick auf seine Fluchtmotive kein neues Vorbringen begründet sich in folgenden Überlegungen: Sein Gesundheitszustand rund um seine Magen-Darm und Nierenprobleme wurden im bereits abgeschlossenen ersten Verfahren berücksichtigt. Auch sein Vorbringen, wonach er sich in Kamerun der Gefährdung durch die Boko Haram sowie durch den Ebola-Virus ausgesetzt sehe, bilden keinen neuen Tatbestand zumal der Beschwerdeführer aus Nigeria stammt und dies bereits im Erstverfahren festgestellt wurde.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmung des § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl I Nr. 33/2013, lautet:
"Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."
3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Ziffer 3, sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:
"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3.-der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."
3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 und Abs. 9, sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:
"Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Rückkehrentscheidung
§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
2.-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.2.1 Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache:
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg.cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll § 68 Abs. 1 AVG in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache ", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. Bei der Prüfung, ob eine relevante Sachverhaltsänderung behauptet wird, ist - nach wie vor - die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum "glaubhaften Kern" maßgeblich. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 2009, 2008/01/0344, mwN).
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass der Eintritt einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss seines letzten Asylverfahrens nicht gegeben ist. Der Tatsache, dass eine entschiedene Sache vorliegt, konnte der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegentreten.
Da die belangte Behörde den zweiten Antrag des Beschwerdeführers vom 26.05.2015 zutreffend gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2.2. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels und zur Rückkehrentscheidung:
Eine Entscheidung nach § 68 AVG bei einem Folgeantrag auf Asyl ist als Entscheidung in Anwendung der §§ 3 und 8 Asylgesetz anzusehen und daher § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 anzuwenden und auf dieser Basis eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (VwGH, E vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Eine negative Entscheidung über einen Folgeantrag ist auch mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§ 52 Abs. 2 Z. 2 FPG) zu verbinden.
3.2.2.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt II., erster Teil des angefochtenen Bescheides):
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles - gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2.2.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides):
Da das erste Asylverfahren negativ abgeschlossen und der Folgeantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 gestützt.
Zu prüfen ist im Weiteren, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner letztmaligen Einreise und Folgeantragsstellung am 26.05.2015 rund zweieinhalb Jahre gedauert hat (vgl. dazu allerdings etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).
Von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund der Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann allerdings auch deshalb keine Rede sein, weil er spätestens mit der negativen Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 20.08.2014 seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war und ein allenfalls nach diesem Zeitpunkt entstandenes Privat- und Familienleben deutlich an Gewicht verliert.
Außerdem fußt sein gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem Asylantrag, den der Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte. Hinzu kommt, dass er nach der Abweisung seines ersten Asylantrages seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, sondern stellte stattdessen einen Folgeantrag stellte und beharrlich im Bundesgebiet verblieb.
Zum Familienleben des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass das Bestehen eines derartigen in Österreich nicht verneint wird. Allerdings verliert die Schutzwürdigkeit dieses Familienlebens – wie zu vor bereits erwähnt – deutlich an Gewicht und deuten alle Tatsachen auf das Vorliegen einer "Zweckbeziehung" hin. Hierfür spricht insbesondere die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin erstmals in seiner Einvernahme vom 17.06.2015 behauptet und diese Beziehung im vorangegangenen Asylverfahren keinerlei Erwähnung findet. Dies ist deshalb interessant, da der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme angibt, dass er mit seiner Freundin bereits seit drei Jahren – und somit während seines ersten Asylverfahrens - zusammen ist. Somit war sowohl ihm als auch seiner Lebensgefährtin beim Eingehen der aktuellen Beziehung sein unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst. Zudem konnte er die Beziehung lediglich aufgrund seines beharrlichen Verbleibes im Bundesgebiet eingehen. Berücksichtig wird auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zur Dauer und Intensität seiner Beziehung angibt. So vermeint er bei seiner Einvernahme vom 17.06.2015, dass er mit seiner Lebensgefährtin seit drei Jahren zusammen sei (Beziehungsbeginn sohin 2012). Sie würden jedoch noch nicht zusammen wohnen und schlafe er manchmal bei ihr. Dementgegen gibt er vor der belangten Behörde im August 2017 an, dass er mit seiner Freundin bereits seit acht Jahren zusammenlebe (Beziehungsbeginn sohin 2008). Im Hinblick auf die Intensität der Beziehung wird auch berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seine nunmehrige Lebensgefährtin zwar seit mehreren Jahren kennt, aber bislang jedoch noch kein gemeinsamer Wohnsitz begründet wurde. Gegen eine intensive Beziehung spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer allfällige Angaben zur Ausgestaltung der Beziehung von sich aus vollkommen ausgespart und unerwähnt lässt. Dieser Eindruck des Vorliegens einer "Beziehung von geringer Intensität" und einer sich daraus ableitenden fehlenden Schutzwürdigkeit wird schlussendlich auch durch den vom Beschwerdeführer vorgelegten "Vertrag anlässlich der Gründung einer Lebensgemeinschaft" bestätigt, in denen sachlich, nüchtern und rational der Zweck dieser Lebensgemeinschaft in einer Wirtschafts- und einer eheähnlichen Wohngemeinschaft dargestellt wird und in der auch äußerst detailliert und ausführlich die Regelungen über die Auflösung der Lebensgemeinschaft aufgelistet sind.
Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer durch das Verteilen von Visitenkarten ein geringes Zusatzeinkommen verdient, er über einen Freundeskreis verfügt, er sich freiwillig in einer christlichen Glaubensgemeinschaft einbringt und engagiert und er Deutsch auf dem Niveau A2 spricht, bilden durchaus positive Aspekte seines Privatlebens. In Anbetracht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind die integrativen Bemühungen des Beschwerdeführers zu relativieren. Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26.1.2009, 2008/18/0720).
Auch der vom Beschwerdeführer vorgelegte Arbeitsvorvertrag verleiht seinen persönlichen Interessen kein entscheidendes Gewicht. Der Arbeitsvorvertrag weist keinerlei Angaben über die näheren Arbeitsmodalitäten, insbesondere Arbeitszeit und Entlohnung auf. Zudem lässt sich aus dem Arbeitsvorvertrag auch keine Garantie auf eine (Weiter) Beschäftigung ableiten (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.10.2011, Zl. 2011/22/0065, mwN).
Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Nigeria ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer reiste spätestens im Jahr 2009 aus seinem Herkunftsstaat aus und bestätigte er selbst, dass seine Eltern nach wie vor dort aufhältig sind. Nachdem er auch nach wie vor seine Muttersprache spricht und überdies mit den lokalen kulturellen Eigenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist, kann nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers ausgegangen werden.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")
Zu Lasten des Beschwerdeführers ist vor allem das strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, dem seine beiden strafgerichtlichen Verurteilungen durch das Landesgericht für Strafsachen Wien wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zugrunde lagen.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu ((vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.02.1996, Zl. 95/18/0009; vom 31.03.2000, Zl. 99/18/0343; vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076; vom 30.01.2007, Zl. 2005/21/0302; vom 25.08.2008, Zl. AW 2008/22/0079 und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246 sowie vom 03.09.2015, Zl. Ra 2015/21/0054).
Unter Gesamtbetrachtung aller Umstände schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.
Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Nigeria zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist wie folgt auszuführen:
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist volljährig, unter Berücksichtigung seiner Magen-Darm-Probleme gesund und erwerbsfähig. In Österreich verdiente er sich zuletzt seinen Lebensunterhalt als Visitenkartenverteiler. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch die Aufnahme einer adäquaten Hilfstätigkeit bestreiten könne bzw. weshalb er im Falle der Rückkehr nicht eine staatliche oder private Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen sollte. Außerdem leben in Nigeria nach wie vor seine Eltern und steht es auch seiner Lebensgefährtin, welche originär aus Nigeria stammt zudem frei, ihn zu begleiten, sodass er im Falle seiner Rückkehr auch nicht auf sich alleine gestellt ist.
Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Nigeria in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.2.3. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise in den Fällen einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG nicht besteht, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG 2005.
Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und auch unter Zugrundelegung der Beschwerdebehauptungen für den Beschwerdeführer nichts gewonnen ist [vgl. dazu insbesondere die Ausführungen unter den Punkten A) 3.2.1. bis A) 3.2.3.], konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, auch weil sich das Bundesverwaltungsgericht von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat (§ 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG).
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Folgeantrag, gesundheitliche Beeinträchtigung, Identität der Sache,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I414.2011758.3.00Zuletzt aktualisiert am
18.12.2017