TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/30 I403 1311888-2

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Veröffentlicht am 30.11.2017
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Entscheidungsdatum

30.11.2017

Norm

AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I403 1311888-2/15.E

Gekürzte Ausfertigung des am 13.11.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BAW) vom 08.05.2017, Zl. 396624204-161664462, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen den ersten Satz des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen den zweiten und dritten Satz des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese behoben. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.11.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung, gekürzte Ausfertigung, Rückkehrentscheidung
auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I403.1311888.2.01

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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