TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/1 I416 2165111-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.12.2017
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Entscheidungsdatum

01.12.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs3 Z2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §53 Abs3 Z2
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I416 2165111-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Tunesien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/ 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017, Zl: 1100629800/160188620, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt III. (erster Teil) zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 18. Dezember 2015, von Ungarn kommend, illegal in das Bundesgebiet ein. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXXvom 2015 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt und dieser mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2016 erstmalig wegen schwerem Diebstahl in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Am 07.02.2016 wurde der Beschwerdeführer von der Behörde niederschriftlich hinsichtlich der Erlassung eines Schubhaftbescheides, einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung bezüglich seines Antrages auf internationalen Schutz, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 07.02.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er XXXX heiße, am XXXX Tunesien geboren und Staatsangehöriger von Tunesien sei. Er sei geschieden und gehöre dem Islam an. Seine Eltern seien beide gestorben, er habe noch zwei Brüder und eine Schwester. Seine Frau und seine beiden Kinder würden noch in Tunesien leben. Er führte weiters aus, dass er fünf Jahre die Grundschule besucht und eine Berufsausbildung als Friseur habe. Er gab weiters an, dass er seit acht Jahren Kokain abhängig sei und Medikamente nehme. Zu seinem Fluchtgründen befragt, gab er im Wesentlichen an, dass es in Tunesien verschiedene Milizen gebe, die an die Macht wollen. Diese haben ihn als Selbstmordattentäter rekrutieren wollen, da er sich diesen aber nicht habe anschließen wollen, sei er mit dem Tod bedroht worden. Zwei seiner Freunde seien auch schon von diesen Milizen getötet worden, weshalb er in die Türkei geflohen sei. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er den Tod durch die Milizen. Hinweise, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschlichen Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würden oder er mit Sanktionen zu rechnen habe, gebe es nicht.

3. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 10.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Dublin Zuständigkeit von Ungarn vorliegen würde. Mit Schreiben vom 11.03.2016 wurde den ungarischen Behörden mitgeteilt, dass sie gemäß Art. 25 (2) der Dublin III-VO infolge Verfristung für die Führung des Asylverfahrens zuständig sind. Mit Schreiben vom 14.03.2016 erfolgte eine Verständigung der ungarischen Behörden, dass um Erstreckung der Transferfrist ersucht werde, da der Asylwerber flüchtig sei.

4. Am XXXX2016 wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen Diebstahl, Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und Urkundenunterdrückung festgenommen und mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2016 zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2016, ZL: IFA: 1100629800, VZ: 160188620 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrages bei Ungarn liege. Gleichzeitig wurde die Abschiebung nach Ungarn angeordnet. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 05.08.2016 wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2017, Zl. W105 2132436-2/6E, stattgegeben und der Bescheid behoben. Begründend wurde angeführt, dass sich die belangte Behörde damit auseinanderzusetzen haben wird, ob in Ungarn systematische Mängel vorliegen würden und daher das Selbsteintrittsrecht Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK geboten wäre.

6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2016 wurde der Beschwerdeführer wegen schweren Raubes nach § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1 2.Fall und § 143 Abs. 2 1.Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt, wobei der Strafhöhe nach Berufung der Staatsanwaltschaft XXXX mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX2017 auf sieben Jahre und neun Monate hinaufgesetzt wurde. Dieses Urteil ist seit XXXX2017 rechtskräftig.

7. Am 12.06.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er aus, dass er XXXX heißen würde, am XXXX in Tunis geboren und Staatsangehöriger von Tunesien sei. Er sei Araber, Muslim und gehöre der sunnitischen Glaubensrichtung an, sei aber nicht strenggläubig. Sein Vater sei bereits an Altersschwäche verstorben, seine Mutter würde noch in Tunis leben und er habe zwei Brüder und eine Schwester. Er führte weiters aus, dass er mit einer Tunesierin seit 2005 sowohl standesamtlich als auch traditionell verheiratet sei und zwei Töchter im Alter von ca. 8 und ca. 6 Jahren habe. Seine Frau würde in einer Schneidefabrik arbeiten. Kontakt habe er seit er im Gefängnis sei keinen und damit würde es ihm nicht gut gehen. In Tunesien habe er acht Jahre lang die Grund- und Mittelschule besucht und danach für zwei Jahre eine Lehre als Friseur absolviert. Gelebt habe er zuletzt in Tunis in seinem Elternhaus und habe sich als Friseur und als Maler auf dem Bau seinen Lebensunterhalt verdient. Ende 2008 habe er Tunesien illegal mit einem Boot nach Italien verlassen. Zwischen 2008 und 2015 sei er zwischen Italien und Frankreich gependelt. Auf Vorhalt, dass er in Ungarn um internationalen Schutz angesucht habe, gab er an: "Das habe ich vergessen. Befragt gebe ich an, dass ich im Jahr 2014 in Ungarn war." Das Ziel seiner Flucht sei Spanien gewesen, da es ihm gefalle und es Tourismus gebe. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte er zusammengefasst aus, dass es im Jahr 2007 Terrorismus in Tunesien gegeben habe und Männer oder Jungs zu ihm gekommen seien. Er führte aus, dass er einen Selbstmordanschlag auf den Präsidenten Ben Ali hätte verüben sollen, er habe sich jedoch geweigert und sei nach Italien geflohen. Auf Nachfrage führte er aus, dass diese Gruppe keinen Namen habe, aus 24 Mitgliedern bestehen würde und sich auf einem Berg verstecken würde. Gefragt wann dies gewesen wäre, gab er an: "Im Jahr 2007." "Danach bin ich nach Italien geflüchtet." Gefragt ob er Namen nennen könne oder weitere Details zum Rekrutierungsversuch angeben könne, führte er einerseits 19 Vornamen an und dass sie ihm einen Gurt anziehen haben wollen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich führte er aus, dass er gesund sei und keine Beschwerden habe. Deutschkurse habe er keine besucht, er habe als Friseur gearbeitet und so überlebt. Gearbeitet habe er im Salon seines Freundes XXXX für 7 Monate, er habe auch sonst einige Freunde außer XXXX, aber keine Freundin oder eine Beziehung. Tagsüber habe er gearbeitet und abends Haschisch geraucht und getrunken. Er gab weiters an, dass er keine Verwandten in Österreich habe, in Italien würde ein Cousin von ihm leben, der Italiener sei. Gefragt wie er sich seine Zukunft vorstellen würde, wenn er hier bleiben dürfte, antwortete er: "Ich will weiter arbeiten und auch mein Land wieder besuchen und meine Familie in Tunesien." Gefragt, was er im Falle seiner Rückkehr befürchte, antwortete er: Der Tod. Wegen dem Terror." Auf die Frage, ob er die Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat Tunesien zur Kenntnis gebracht haben will, antwortete er: "Nein."

8. Mit Bescheid vom 23.06.2017, Zl. 1100629800/160188620, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 3 Ziffer 2 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 und § 6 Absatz 1 Ziffer 4 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde "gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF", die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Absatz 1a FPG" nicht eingeräumt (Spruchpunkt V.). Außerdem stellte die belangte Behörde "gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz" den Verlust des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ab dem 04.02.2016 fest (Spruchpunkt VI.). Zuletzt erließ die belangte Behörde "gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer1, Ziffer 2 und Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).

9. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 28.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, in 1170 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

10. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.07.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend brachte er im Wesentlichen unsubstantiiert vor, dass sein Vorbringen keiner inhaltlichen Prüfung und keiner rechtlichen Beurteilung zugeführt worden sei, da ein Ausschlussgrund vorliegen würde und seine vorgebrachte Gefährdungs- und Verfolgungslage auch nicht im Hinblick auf eine allfällige Rückkehrgefährdung und damit einhergehender Unzulässigkeit einer Abschiebung unter Spruchpunkt II. berücksichtigt worden sei. Hätte die Behörde eine Interessensabwägung vorgenommen hätte sie zur Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Tunesien kommen können. Auch sei die lebenslange Verhängung eines Einreiseverbotes in Ansehung seiner Verurteilung zu einem 7-jährigen Freiheitsentzug unverhältnismäßig. Es werde daher beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und ihm Asyl gewähren, für den Fall der Abweisung seiner Beschwerde ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen und Spruchpunkt III. aufheben, in eventu feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 abs. 1 AsylG vorliegen und ihm daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu erteilen, in eventu den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen, sowie das unbefristete Einreiseverbot beheben , in eventu die Dauer herabsetzen, wegen Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung zuerkennen und eine mündliche Verhandlung zur Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens anberaumen.

11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.07.2017, Zl. I416 2165111-1/3Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Tunesiens, und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.

Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

Der Beschwerdeführer hat zwei Kinder, ist Araber und bekennt sich zum moslemischen (sunnitischen) Glauben. Feststellungen zu seinem Familienstand in Tunesien (verheiratet oder geschieden) können nicht getroffen werden.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig.

Es wurde keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte.

In Tunis leben noch seine Mutter, seine Brüder und seine Schwester.

Der Beschwerdeführer hält sich seit zumindest Dezember 2015 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 19.12.2015 – ausgenommen dem Zeitraum zwischen 04.02.2016 bis 16.04.2016 (zwölf Wochen) - durchgehend in Haft. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.

Der Beschwerdeführer geht keiner Beschäftigung nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Dass der Beschwerdeführer an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, konnte nicht festgestellt werden. Mangels vorgelegter Nachweise, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs besucht, oder eine Deutschprüfung erfolgreich abgelegt hat. Der Beschwerdeführer ist derzeit auch kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft. Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilungen auf:

01) LG XXXX vom XXXX2016 RK XXXX2016

§§ 127, 128 (1) Z 5 StGB

§ 229 (1) StGB

Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG XXXX RK XXXX2016

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom XXXX2016

02) LG XXXX vom XXXX2016 RK XXXX2016

§ 229 (1) StGB

§§ 127, 130 (1) 1. Fall StGB § 15 StGB

§ 241e (3) StGB

Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG XXXX RK XXXX2016

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 15.07.2016

LG XXXX vom XXXX2016

03) LG XXXXvom XXXX2016 RK XXXX2017

§§ 142 (1), 143 (1) 2. Fall, 143 (2) 1. Fall StGB

Freiheitsstrafe 7 Jahre 9 Monate

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK XXXX2016

Festgestellt wird, dass es sich bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers um ein besonders schweres Verbrechen handelt und er eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich und eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.

1.2. Zu den Asylauschlussgründen und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer setzte einen Asylausschlussgrund im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 und Z 4 AsylG, weshalb sein Fluchtvorbringen keinerlei Prüfung unterzogen wird.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Tunesien einer persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt war und wird der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Tunesien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Tunesien:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten und weisen die Länderfeststellungen die gebotene Aktualität auf, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Es wird weiters festgestellt, dass er, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bietet, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann, da er gesund und erwerbsfähig ist, wobei sich in Tunesien noch seine gesamte Familie befindet. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Tunesien allein wegen der Beantragung von Asyl, können nicht festgestellt werden.

Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat. Tunesien ist als "sicherer Herkunftsstaat" iSd Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ist (vgl. § 1 Z 11 leg.cit.) anzusehen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das Zentrale Melderegister, dem Strafregister der Republik Österreich sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Tunesien.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Konfession sowie seiner Einreise ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben.

Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.

Ebenso ergibt sich die Feststellung, dass der Gesundheitszustand einer Rückführung nicht im Wege steht aus dem hiergerichtlichen Verwaltungsakt sowie den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.

Ebenso ergeben sich die Feststellungen hinsichtlich seiner Schul- und Ausbildung, dem bisherigen Verdienst seines Lebensunterhaltes sowie seiner familiären Situation in Tunesien aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben.

Dass keine maßgeblichen privaten Kontakte in Österreich vorliegen ergibt sich aus seinen Angaben und wurde auch in der Beschwerde nichts Gegenteiliges angeführt, sodass sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK entspricht.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich vom 21.07.2017 und der sich Akt befindlichen Ausfertigung des für das Vorliegen des Asylauschlussgrundes maßgeblichen Urteils.

2.3. Zum Asylausschlussgrund des Beschwerdeführers:

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer einen Asylausschlussgrund gesetzt hat, ergibt sich auch seiner rechtskräftigen Verurteilung vom 02.05.2017.

Im genannten Urteil wurde in Bezug auf den Beschwerdeführer festgestellt, dass er schuldig sei, in bewusstem und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit Gewalt gegen eine Person unter Verwendung einer Waffe, ein Mobiltelefon und einen Rucksack beinhaltend diverse Wertsachen mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er einem unbekannten Täter ein Messer übergab und die Person festhielt, während der unbekannte Täter mit dem Messer insgesamt drei Stichbewegungen in Richtung dessen Rückenbereich ausführte, wodurch diese Person zwei Stichwunden im Gesäß und Rücken erlitt, wobei diese Person durch die Stichwunde im Gesäß an sich schwer verletzt wurde und sodannXXXX den Rucksack des Opfers an sich nahm, wobei das Gericht als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von einem Verbrechen und drei Vergehen, die mehrfache Tatbegehung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit, die zweifache Qualifikation beim schweren Raub und die Tatbegehung in Kenntnis eines anhängigen Strafverfahrens gewertet hat und als mildernd das teilweise reumütige Geständnis und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist herangezogen hat. Der dagegen erhobenen Berufung durch die Anklagebehörde wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes vom 25.04.2017 insofern Folge gegeben, dass die Strafhöhe hinaufgesetzt wurde, wobei begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer darüberhinaus nicht darzustellen vermochte, warum bei einem bewaffneten Raub, der zu einer schweren Verletzung des Opfers führte, der Schuldgehalt bzw. der Erfolgs-, Handlungs- und Gesinnungsunwert als gering einzustufen sein sollte, zumal er das Tatwerkzeug zur Verfügung stellte und das Opfer während der Stiche durch den Mittäter festhielt. Es wurde weiters ausgeführt, dass auch von einem Vorliegen der Milderungsgründe nach § 34 Abs. 1 Z 4 und 6 StGB nicht die Rede sein kann, zumal Urteil und Akteninhalt keine konkreten Über- bzw. Unterordnung der drei Räuber zu entnehmen ist und er bei der Tat in relevanter Weise mitwirkte und sich auch den Rucksack des Opfers, in welchem Geld vermutet wurde, zueignete. Weiters kann von Unbesonnenheit im Sinne des § 34 Abs 1. Z 7 StGB ebenfalls nicht ausgegangen werden, zumal er in mehreren Verfahrensstadien mitwirkte und bei schwereren Delikten, wozu qualifizierter Raub gehört, die damit verbundene höhere Hemmschwelle einem Verständnis für die aus dem Augenblick entstandene Tatbegehung entgegensteht (Ebner in WK2 § 34 Rz 19). Im Übrigen ist auf die im Urteil angeführte gewerbsmäßige Tatbegehung über einen Zeitraum von mehreren Wochen zu verweisen, die nur wenige Tage nach der ersten gegen ihn ergangenen Verurteilung begonnen hat. Insbesondere aufgrund dieses raschen, einschlägigen und mit massiv gesteigerter krimineller Energie stattgefundenen Rückfalls war über ihn eine strengere Sanktion zu verhängen, als das Erstgericht für Schuld- und Tatangemessen gehalten hat.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 3 Z 2, § 6 Abs. 1 Z 4, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Ziffer 3, § 13 Abs. 2 Ziffer 3, sowie § 55 und § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 145/2017, lauten:

"Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1.-und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2.-einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3.-aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder

4.-er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

-wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

Aufenthaltsrecht

§ 13. (1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.

(2) Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn

1. ...

2. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9 sowie § 55 Abs. 1 und 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Rückkehrentscheidung

§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) (3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.-4. 5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. – 8. Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird."

Die maßgeblichen Bestimmung des § 18 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2016, lautet:

"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,"

Zu Spruchpunkt A)

3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.3.1 Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist einem Fremden, der Antrag eines Fremden auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes hat laut herrschender Rechtsprechung nicht unbedingt den Ausschluss von der Asylgewährung zur Folge, sondern ist eine Güterabwägung im Sinne der Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, bei der die Art der Straftat und der Grad der befürchteten Verfolgung gegeneinander abzuwägen sind (VwGH 31.01.2002, 99/20/0372, VwGH 11.11.2008, 2006/19/0352).

Es ist nicht zulässig, bloß auf Grund von strafgerichtlichen Verurteilungen einen Asylausschlussgrund anzunehmen, ohne die Rückkehrgefährdung des Asylwerbers zu prüfen (VwGH vom 27.04.2006, 2003/20/0050).

Gemäß Art 33 Z 2 FlKonv müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimatstaat oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden, drittens gemeingefährlich sein und viertens müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).

Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S. 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf UNHCR) und Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) RZ 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (VwGH 10.06.1999, 99/01/0288).

Allerdings genügt es nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen (vgl. Kälin, aaO, S 229 mwN).

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2016, nach erfolgreicher Berufung der Anklagebehörde rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe nach §§ 142 (1), 143 (1) 2. Fall, 143 (2) 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt.

Das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung ist im konkreten Fall somit unbestritten. Berücksichtigt man zudem die für die Taten zu verhängenden Strafrahmen (für das Verbrechen des schweren Raubes mit einer Waffe in Tateinheit mit einer schweren Körperverletzung ist ein Strafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren vorgesehen) deutet dies an sich bereits auf die Schwere der Verbrechen hin.

Was die Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers betrifft, so ist vorerst festzuhalten, dass die insgesamt drei rechtskräftigen Verurteilungen wegen Diebstahl, schweren Diebstahl, gewebsmäßigen Diebstahl, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Urkundenunterdrückung und schließlich schweren Raub jedenfalls eine erhebliche Gewaltbereitschaft und Gefährlichkeit des Beschwerdeführers indizieren (vgl. dazu die obzitierten Auszüge aus dem einschlägigen strafrechtlichen Urteil). Auch der sich verkürzende Abstand zwischen den Verurteilungen (4 Monate zwischen der ersten und der zweiten Tat und drei Monate zwischen der zweiten und dritten Tat) und eine gewisse Steigerung bezüglich der Schwere der Delikte (Diebstahl, schwerer Diebstahl gewerbsmäßiger Diebstahl und schwerer Raub), welche in den Inhaftierungen des Beschwerdeführers ihr Ende nahm, lassen nach hg. Ansicht durchaus den Rückschluss auf eine Potenzierung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers zu. Ferner machen die oa. Tathandlungen evident, dass sich die Gefährlichkeit des gerade auch gegen Personen außerhalb des Familienverbandes richtet, was sehr wohl eine Gefährdung der Allgemeinheit darstellt.

Hinsichtlich seiner Gemeingefährlichkeit ist daher auszuführen, dass durch die in Österreich gesetzten, strafbaren Verhalten in hohem Maße der Unwille des Beschwerdeführers zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht wird.

Der Beschwerdeführer hat die Straftaten (hier: u.a. schwerer Raub) gemeinsam mit teilweise unbekannt gebliebenen Mittätern begangen und hat er dahingehend mitgewirkt, dass er einerseits dem Mittäter das Messer gegeben und andererseits beim darauffolgenden Angriff mit der Waffe das Opfer festgehalten hat. Dadurch ist das Opfer erheblich verletzt worden, was die besonders brutale Vorgangsweise der Täter wiederspiegelt. Infolge seiner bei der Begehung der Straftaten vorauszusetzenden kriminellen Energie haben seine Straftaten eine maßgebliche Auswirkung auf die allgemeine Sicherheit von Menschen. Die Gemeingefährlichkeit liegt daher auf der Hand. Es kann aber betreffend den Beschwerdeführer auch keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden, zumal die von ihm ausgeübte Brutalität und Gewalt, die mehrfache Begehung von Straftaten und der rasche Rückfall nach Verbüßung der ersten Haftstrafe dies ausschließen. Er war und ist auch nicht berufstätig und hat keine Anstrengungen unternommen, sich so weit zu festigen, dass die Begehung weiterer Straftaten ausgeschlossen werden kann.

Da der bereits einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer, der sich wegen seiner vorherigen Verurteilungen noch in der Probezeit befand, wegen der Begehung eines Verbrechens im Sinne des § 17 Abs. 1 StGB, das mit einem Strafrahmen von 5 bis 15 Jahren bedroht ist, rechtskräftig verurteilt wurde, er im Rahmen der Tatbegehung mehrfach übermäßige Gewalt als Mittäter gegen seine Opfer ausübte (Mitführen der Tatwaffe und Festhalten des Opfers), um an das Raubgut zu gelangen und daher eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im hier konkreten Fall – im Gegensatz zur Konstellation, die dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.12.2010, Zl. D1 263737-0/2008/30E, zu Grunde lag, wo der Beschwerdeführer zwar ebenfalls wegen der Begehung eines Raubes rechtskräftig verurteilt wurde, bei der Strafbemessung jedoch gerade keine besonderen Erschwerungsgründe hinzutraten – der Ausschlusstatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verwirklicht. Dies entspricht im Ergebnis auch den Kriterien der jüngsten Literatur zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (vgl. Hinterhofer, "Das besonders schwere Verbrechen iS des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG - Ein konkretisierender Auslegungsvorschlag aus strafrechtlicher Sicht" in FABL 1/2009-I, S. 38 ff.), wonach bei einer Verurteilung wegen einer Straftat, die mit lebenslanger bzw. mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht (somit auch Raub [§ 142 StGB]) und daher der "Schwerkriminalität" zuzurechnen ist, im Regelfall ("prima facie") von einem besonders schweren Verbrechen auszugehen sei und nur dann, wenn ein Fall der außerordentlichen Strafmilderung vorliegt, also die Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen beträchtlich überwiegen, die "besondere Schwere" im Einzelfall verneint werden könne.

Dies zeigt sich im vorliegenden Fall insbesondere durch die Ausführungen im Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX, vom XXXX2017, Z. XXXX, in dem der Berufung der Anklagebehörde hinsichtlich der verhängten Strafhöhe Folge gegeben wurde und die Strafhöhe um 18 Monate hinaufgesetzt wurde. Begründend führte das Gericht aus, dass im gegenständlichen Fall die Erschwerungsgründe überwiegen würden und daher mit einer am unteren Rand des Strafrahmens angesiedelten Sanktion nicht mehr das Auslangen gefunden werden konnte.

Das öffentliche Interesse an der Rückführung des Beschwerdeführers indiziert sich im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Gewaltkriminalität, der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen die Staatsgewalt sowie der Verhinderung des Missbrauches und der leichtfertigen Verwendung von Waffen. (VwGH 22.11.2010, 2010/11/0062; 16.01.2007, 2006/18/0353; 27.06.2006, 2006/18/0165 sowie 29.12.2004, 2004/18/0327).

Zum Zeitablauf seiner Straftaten ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2015 im Bundesgebiet aufhältig ist. Seine erste rechtskräftige Verurteilung datiert vom XXXX2016, somit in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu seiner Einreise in Österreich. Hinsichtlich der zeitlichen Komponente berücksichtigt das Bundesverwaltungsgericht auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits Mitte Dezember 2015 das erste Mal für drei Tage in Untersuchungshaft genommen wurde und danach im Zeitraum von 8 Monaten zwischen Februar und September 2016 dreimal rechtskräftigt verurteilt worden.

Zum Zeitablauf ist weiters zu beachten, dass kein Erfahrungssatz dahin besteht, dass mit zunehmender Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe die vom Verurteilten ausgehende Gefahr abnehmen würde sowie darauf, dass Zeiten der Anhaltung im Strafvollzug bei Betrachtung (behaupteten) Wohlverhaltens außer Betracht zu lassen sind (vgl. VwGH 08.11.2006, 2006/18/0323). Bei der Prognoseentscheidung ist auch auf den Zeitpunkt der Entlassung des Fremden aus der Strafhaft abzustellen (vgl. VwGH v.10.09.2003, 2003/18/0213; VwGH v. 8.11.2006, 2006/18/0340).

Gerade daraus ist für den Beschwerdeführer aber nichts zu gewinnen, da er sich erst am Beginn seiner nunmehrigen Gefängnisstrafe befindet und sohin auch nicht von einer Minderung oder einem Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr ausgegangen werden kann, vor allem auch unter Berücksichtigung seiner mehrmaligen Rückfallstäterschaft.

Intensive Kontakte zu Österreichern sind in seinem privaten Umfeld sind nicht erkennbar, ebensowenig wie ein nachhaltiges Interesse an einer integrativen Verfestigung.

Die Prüfung an darüber hinaus bestehender persönlicher Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich konnten aufgrund seiner Angaben vor der belangten Behörde unterbleiben, da er weder besondere integrative Umstände geltend gemacht hat, noch ein schützenswertes Familien- und Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK, aufgrund seines beinahe durchgehenden Gefängnisaufenthaltes seit seiner Einreise, hat entstehen können.

Da somit ein Asylausschlussgrund vorlag, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Dem Beschwerdeführer war aufgrund des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes der Status Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen.

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Er weist eine mehrjährige Schulbildung und eine Berufsausbildung als Friseur auf. Bislang konnte er sich seinen Lebensunterhalt durch die Ausübung von Gelegenheitsarbeiten im Tourismusbereich verdienen. Durch die Wiederaufnahme einer entsprechenden Tätigkeit sollte er zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein. Nach wie vor leben seine Mutter und seine Geschwister, sowie seine Frau und seine beiden Kinder in Tunesien und steht es ihm frei mit ihnen Kontakt aufzunehmen, sodass er nicht auf sich alleine gestellt ist. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Tunesien in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Tunesien besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Tunesien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Außerdem besteht ganz allgemein in Tunesien derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Tunesien, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Der Gewährung von subsidiären Schutz ist die konkrete den Beschwerdeführer betreffende aktuelle durch die staatlichen Stellen gebilligte oder von diesen nicht abwendbare Gefährdung immanent. Die bloße Möglichkeit einer den Bestimmungen der EMRK wiedersprechenden Behandlung reicht nicht aus, darüberhinaus obliegt es dem Beschwerdeführer, das Bestehen einer aktuellen Gefährdung oder Bedrohung durch konkrete mit entsprechenden Bescheinigungsmitteln untermauerten Angaben glaubhaft zu machen. Diesem Erfordernis werden die Angaben des Beschwerdeführers nicht gerecht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.2.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.2.3.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III., erster Teil des angefochtenen Bescheides):

Im ersten Spruchteil, erster Satz des Spruchpunktes III. des

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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