TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/1 G311 2145430-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.12.2017
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Entscheidungsdatum

01.12.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3

Spruch

G311 2145430-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2016, Zahl XXXX nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.07.2017 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG die Ausweisung verhängt. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge aufgrund seiner Heirat am XXXX.2013 mit einer ungarischen Staatsangehörigen über eine bis 29.07.2018 gültige Aufenthaltskarte (Karte für Angehörige eines EWR-Bürgers). Die Ex-Gattin sei aus dem Bundesgebiet verzogen, er erfülle die Erteilungsvoraussetzungen des § 51 NAG nicht mehr. Die Ehe sei am XXXX.2016 rechtskräftig geschieden worden. Ein tatsächliches Bestehen der Ehe könne nur für den einen Zeitraum von 7 Monaten angenommen werden.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bis in das Jahr 2015 eine Ehe mit seiner Gattin geführt. Sie habe jedoch häufig ihre Familie in Ungarn besucht. Sie hatte ihren Wohnsitz in XXXX bis zuletzt nicht aufgegeben und habe er gehofft, die Beziehung wiederherstellen zu können. Es gebe dazu einige Zeuge. Der Zweck der Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet sei die Aufrechterhaltung der Ehe gewesen. Er sei in Österreich bei einer Baufirma beschäftigt und verdiene ca. 1.000,-- Euro monatlich. Die Staatsanwaltschaft habe das Ermittlungsverfahren betreffend einer Aufenthaltsehe gemäß § 190 Abs. 2 StPO eingestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.07.2017 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für Serbisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An der Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter sowie der vom Beschwerdeführer stellig gemachte Zeuge H.K. teil. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern.

Einleitend führte der Vertreter des Beschwerdeführers aus, die Ex-Gattin des Beschwerdeführers habe nicht bereits im Dezember 2013 ihren Wohnsitz im Bundesgebiet aufgegeben hat. Sie sei ihm in den XXXX gezogen, habe sich allerdings vergessen polizeilich anzumelden. Über die Weihnachtsfeiertage sei sie zu ihren Verwandten nach Ungarn gefahren und dann wieder nach Österreich gekommen und habe bei Ihrem Ehegatten gewohnt. Sie habe immer wieder ihre Familie in Ungarn besucht, hatte aber keine ausreichende Ausbildung um einen Arbeitsplatz in Österreich zu finden, weshalb sie in Österreich keiner weiteren Erwerbstätigkeit nachgegangen sei.

Über Befragen des Rechtsvertreters, wann seine Gattin die gemeinsame Wohnung verlassen habe, gab der Beschwerdeführer (BF) an:

"Das letzte Mal ist sie mit mir gemeinsam zu Weihnachten 2015 nach Ungarn ausgereist um ihre kranken Eltern zu besuchen, ich bin dann weiter nach Serbien gefahren. Danach ist sie nicht mehr in unsere gemeinsame Wohnung gekommen. Sie hat mir mitgeteilt, dass sie in Ungarn einen anderen Mann kennengelernt hat und sich um ihre kranken Eltern kümmern wird."

Über Befragen der Richterin, wo genau die Eltern der Gattin in Ungarn gelebt haben, gab der Beschwerdeführer an:

"Wir sind gemeinsam mit dem Bus gefahren und sie ist irgendwo in Ungarn ausgestiegen. Das war an der serbisch-ungarischen Grenze bei XXXX, ich bin nach XXXX gefahren. Ich bin bis XXXX gefahren, von dort hat mich mein Bruder abgeholt. Meine Ex-Gattin hat serbisch und ungarisch gesprochen. Ich habe sie in XXXX am Markt kennengelernt. Ich habe dort am Markt Jeans aus XXXX verkauft; sie hat auch irgendetwas am Markt verkauft. Wir waren ein Monat lang in XXXX und haben dann beschlossen, nach Österreich oder Deutschland zu ziehen. Sie hat vorgeschlagen, dass wir nach XXXX ziehen, weil ihre Eltern schon alt sind. Diese waren auf jeden Fall älter als 50 Jahre alt, genau weiß ich es nicht. Unsere Ehe wurde am XXXX.2013 geschlossen. Meine Exgattin ist am XXXX geboren. Die Schwiegereltern heißen XXXX und "XXXX" XXXX, ich habe sie ein paar Mal mit meiner Ex-Frau besucht. Meine Ex-Frau und ich haben dann in XXXX eine Arbeit gefunden, sie hat für ca. 5 Monate gearbeitet und musste dann immer wieder nach Ungarn, um ihre Eltern zu betreuen, weshalb sie nicht weiter einer Beschäftigung nachgehen konnte. Die Scheidung ist am XXXX.2016 in Rechtskraft erwachsen. Es ist mir nichts anderes übrig geblieben als in Serbien die Scheidung einzureichen, das war ca. ein Monat davor, als ich die Scheidungsklage eingereicht habe.

Der Rechtsvertreter brachte vor, es wird auf § 54 Abs 5 Z. 4 NAG verwiesen und seien diese Ziffern alternativ zu lesen.

Der Beschwerdeführer führte weiter aus: "Ich habe mich seit 4 Jahren in Österreich wohlverhalten, ich zahle meine Rechnungen und arbeite auf der Baustelle. Ich habe einen Kredit in der Höhe von Euro 40.000,-- in Österreich aufgenommen, ich habe damit Einrichtungsgegenstände für meine Wohnung gekauft und bestehende Schulden abgedeckt. Ich habe eine Mietwohnung für die ich regelmäßig bezahle."

Über Befragen der Richterin bezüglich der Schul- und Berufsausbildung des Beschwerdeführers gab er an:

"8 Jahr Grundschule und 3 Jahr eine berufsbildende Ausbildung zum KFZ-Mechaniker. Vor meiner Ausreise aus Serbien habe ich auf diversen Märkten Waren verkauft. Ich habe in Serbien 4 Brüder und 4 Schwestern, meine Mutter lebt auch dort, meine Geschwister sind in Serbien verheiratet. Meine Ex-Gattin hat in Österreich in 2 Reinigungsfirmen für 4 bis 5 Monate gearbeitet. Ich kann nicht mehr sagen, wie diese Firmen geheißen haben. Meine Ex-Gattin war vollzeitbeschäftigt. Sie hat in der Früh von 7:00 Uhr bis 15:00 oder 16:00 Uhr gearbeitet; auf jeden Fall 39 Wochenstunden. Sie wurde von ihren Firmen auf verschiedenen Arbeitsstellen eingeteilt, beispielsweise auf Baustellen zur Containerreinigung, sie war täglich auf einem anderen Arbeitsplatz. Meine Ex-Frau hat keine Geschwister. Meine Ex-Frau hat in Ungarn in XXXX gewohnt. Zur serbischen Grenze sind es 10 bis 15 km. Sie hat in einem alten Haus mit ihren Eltern gewohnt. In die Gudrunstraße sind meine Ex-Gattin und ich gemeinsam gezogen. Die Wohnung war 36 bis 40 m2 groß. Meine Ex-Gattin hatte nur die Grundschule abgeschlossen. Sie gehört der Volksgruppe der Roma an. Mit ihren Eltern hat sie sich auf ungarisch unterhalten. Mit mir haben die Eltern serbisch gesprochen, sie konnten etwas serbisch, da sie aus dem Grenzgebiet stammen.

Über Befragen des Rechtsvertreters gab der Beschwerdeführer weiter an, dass er die Eltern der Ex-Gattin ca. 3 bis 4 mal besucht habe, er reise öfter nach Serbien, da seine Mutter an Diabetes erkrankt ist und er sie öfter besuche. Sein Vater sei auch krank gewesen, der Beschwerdeführer habe daher seine Ex-Gattin sehr gut verstanden und wollte ihr helfen. Bevor er und seine Ex-Gattin nach Österreich gezogen seien, hätten sie im Heimatort gelebt, sie seien auch nach Montenegro auf Urlaub gefahren, dabei haben sie auch die Eltern besucht. Als seine Ex-Gattin arbeitslos gewesen, habe sie an und für sich schon eine Arbeit gesucht, sobald es ihr gelungen sei eine Arbeit zu finden, habe sie nach Hause fahren müssen, um ihre Mutter zu betreuen. Er habe während dieser Zeit immer gearbeitet.

Der Zeuge H.K. gab an:

"Ich lebe seit 2011 in Österreich und habe den Beschwerdeführer auf der Baustelle bei der Arbeit kennengelernt, das war in Österreich. Ich glaube, es war im Jahr 2014. Die Ex-Gattin des Beschwerdeführers habe ich auch gesehen, ich habe meinen Kollegen zu Hause besucht, dabei habe ich die Ex-Gattin gesehen. Die Wohnung war im 10. Bezirk in der Gudrunstraße; es war eine Garconniere, ich schätze die Wohnung war ca. 35 bis 40 m2 groß. Die Ex-Gattin des Beschwerdeführers hat uns Getränke angeboten und einmal hat sie auch das Essen bzw. Kuchen und Kaffee aufgetischt. Ich habe mit ihr auf Serbisch gesprochen, z.B. habe ich sie gefragt, wie es ihr geht und ob sie eine Arbeit gefunden hat. Sie konnte mir antworten auf Serbisch, zwar nicht fließend, aber ich konnte sie verstehen. Details über das Ende der Beziehung kann ich nicht sagen, da ich mich mit privaten Dingen nicht beschäftigt habe. Dass der Beschwerdeführer geschieden ist, habe ich Anfang 2017 erfahren, ich weiß es nicht mehr genau, wir waren in der letzten Zeit nicht mehr häufig in Kontakt, da ich oft in Montenegro war, um meine kranke Mutter zu besuchen.

Über Befragen des Rechtsvertreters (RV) gab der Zeuge (Z) an:

RV an Z: Wissen Sie noch wo Sie 2015 gewohnt haben?

Z: Ich habe 2015 im XXXX in der XXXX gewohnt.

RV an Z: War der BF und auch seine Gattin einmal in Ihrer Wohnung?

Z: Daran kann ich mich nicht erinnern. Wir sind meistens gemeinsam ausgegangen um etwas zu trinken. Mit "gemeinsam" meine ich den BF, seine Ex-Gattin sowie die Tochter meiner Ex-Gattin.

RV: Hatten Sie das Gefühl, dass es eine glückliche Ehe des BF und seiner Ex-Gattin war?

Z: Sie sind Hand in Hand gegangen und sie sind gemeinsam einkaufen gegangen, ich habe sie manchmal getroffen.

RV: Hat die Ex-Gatten des BF Ihnen jemals von ihren Eltern erzählt?

Z: Der BF hat mir erzählt, dass die Eltern der Ex-Gattin krank sind. Es ist bei uns nicht üblich, dass man mit der Frau eines Freundes private Dinge bespricht.

Über Befragen durch die Richterin, auf welchem Weg der Beschwerdeführer erfahren habe, dass die Beziehung zu Ihrer Ex-Gattin beendet ist, gab er an:

"Mir ist es merkwürdig vorgekommen, es gibt sehr viele Landsleute aus XXXX, die immer wieder mit dem Zug gefahren sind. Diese haben mir erzählt, dass meine Ex-Gattin sehr viel telefoniert hat.

Als sie alleine nach Ungarn losgefahren ist, hat sie mich von unterwegs angerufen und mir gesagt, dass sie nicht mehr zurückkommt. Das war irgendwann Ende 2015. Das war in dieser Zeit, als ich die Wohnung in der XXXXgasse beziehen sollte. Nach 5 bis 6 Monaten habe ich dann die Scheidung eingereicht.

Über Nachfragen der Richterin gab der Beschwerdeführer an:

"Es ist richtig, dass meine Ex-Gattin alleine nach Ungarn gefahren ist und mich dann vom Bus aus angerufen hat, dass sie die Beziehung beendet hat. Das Scheidungsverfahren wurde in Serbien abgewickelt, ich habe meinen Bruder bevollmächtigt, das Scheidungsverfahren in Serbien abzuwickeln. Ich wollte unbedingt nach Österreich zurück, weil ich verlässlich zu meiner Arbeit erscheinen wollte.

Auf Vorhalt seiner Aussage am Beginn der Einvernahme, wonach sie zu Weihnachten 2015 gemeinsam mit dem Bus gereist seien und seine Gattin dann nicht mehr zurückgekehrt sei gab er an, dass sie öfter gemeinsam gefahren seien und dass hinsichtlich der konkreten Fragestellung ein Missverständnis vorliege.

Er gab weiter an:

"Ich habe einige Bekannte als Zeugen angeführt, die mir zwar nicht sehr nahe stehen, uns aber öfter gemeinsam gesehen haben. Meine Ex-Gattin hatte kaum eigene Freundinnen. Wir waren entweder in der Wohnung oder wir sind spazieren gegangen. Ich habe viel gearbeitet. Ich arbeite jetzt bei einer guten Firma und versuche meine Arbeit zu behalten."

Auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und auf die Verkündung der Entscheidung wurde verzichtet.

Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.07.2017 eine Kopie des Scheidungsurteiles aus Serbien sowie eine Übersetzung in deutscher Sprache vor.

In seinen schriftlichen Schlussausführungen betonte der Beschwerdeführer nochmals, dass seine Ehegattin bis Dezember 2015 gemeinsam mit ihm gewohnt habe. Sie habe oft ihre kranken Eltern in Ungarn besuchen müssen, habe daher nicht länger einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehen können. Die Ex-Gattin habe ihm im Dezember 2015 mitgeteilt, dass sie in Ungarn einen anderen Mann kennengelernt habe. Nach ein paar Monaten des Wartens und der noch lebenden Hoffnung auf eine Rückkehr ihrerseits, habe ihm ein Festhalten an der Beziehung gemäß § 54 Abs. 5 Z 4 NAG nicht mehr zugemutet werden können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger. Er war erstmals von 19.09.2012 bis 17.12.2012 mit seinem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet.

Er heiratete am XXXX.2013 in XXXX, Serbien, die ungarische Staatsangehörige N.K. Ab 17.06.2013 ist der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet. Seiner Gattin wurde am 26.07.2013 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Dem Beschwerdeführer wurde am 26.07.2013 eine Aufenthaltskarte Angehöriger EWR-Bürger mit Gültigkeit bis 29.07.2018 ausgestellt.

N.K. ist seit 19.12.2013 nicht mehr mit ihrem Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, seit 22.10.2013 liegen keine Beschäftigungszeiten der N.K. in Österreich. Der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Bruder, brachte am Hauptgericht XXXX eine Scheidungsklage ein. Die Gattin des Beschwerdeführers war in diesem durch eine Rechtsanwältin als Pflichtvertreterin vertreten.

Mit Urteil des Hauptgerichtes XXXX, Gerichtseinheit XXXX, Nr.: XXXX, vom XXXX.2016 wurde die Ehe am XXXX.2016 geschieden. In der Begründung wurde ausgeführt, dass aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen sind und in der Ehe kein gemeinsames Eigentum erworben wurde. Es sei angegeben worden, dass es zwischen Eheleuten zu ernsthaften und dauerhaften Störungen des Ehelebens gekommen sei, weshalb eine faktische Lebensgemeinschaft nicht mehr möglich gewesen sei, diese sei faktisch seit mehr als einem Jahr beendet worden, da sie nicht mehr zusammenleben.

Aufgrund des vorliegenden Scheidungsurteiles geht das erkennende Gericht davon aus, dass das Eheleben seit zumindest 18.04.2015 gestört war und die Lebensgemeinschaft auch spätestens zu diesem Zeitpunkt aufgelöst war.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich bei einer Baufirma beschäftigt und hat in Österreich einen Kredit in der Höhe von Euro 40.000,-- aufgenommen. Seine Mutter und sein Bruder leben in Serbien. Zu diesen besteht regelmäßiger Kontakt.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus stützen sich auf die Mitteilung des Amtes der XXXX Landesregierung, Magistratsabteilung XXXX, vom 06.06.2016, welche im Verwaltungsakt einliegt (Aktenseite 1).

Das Scheidungsurteil des Hauptgerichtes XXXX, Gerichtseinheit XXXX, vom XXXX.2016 wurde vom Beschwerdeführer vorgelegt.

Der Beschwerdeführer selbst wirkte im unmittelbaren Eindruck wenig glaubwürdig, zumal er ständig bemüht war, die Aussagen so zu gestalten, um einen für ihn günstigen Verfahrensausgang zu erzielen. Er blieb bei seinen Antworten unkonkret und waren diese widersprüchlich. So erklärte er am Beginn der Verhandlung, über Befragen, wann seine Gattin die gemeinsame Wohnung verlassen habe, dass sie gemeinsam zu Weihnachten 2015 mit dem Bus nach Ungarn zu ihren kranken Eltern gefahren seien und er alleine nach Serbien weiter gereist. Danach sei sie nicht mehr in die gemeinsame Wohnung zurückgekommen, sondern habe ihm mitgeteilt, dass sie einen anderen Mann kennen gelernt habe. Am Ende der Verhandlung hingegen gab er an, dass seine Gattin alleine Ende 2015 nach Ungarn gefahren sei und sie von unterwegs angerufen habe, dass sie nicht mehr zurückkomme.

Diese seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung stehen auch im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers im Scheidungsverfahren. Dazu ist anzumerken, dass nach den Ausführungen des Scheidungsgerichtes die Pflichtvertreterin der Beklagten mit der Ehegattin keinen Kontakt aufnehmen konnte und der Antrag des Klägers nicht angefochten wurde, weshalb das Scheidungsurteil ausschließlich auf den Angaben des Beschwerdeführers basiert. Demnach war die eheliche Gemeinschaft zumindest seit 18.04.2015 aufgehoben.

Die übrigen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger:

der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;

Gemäß § 66 Abs. 1 FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

§ 54 NAG lautet auszugsweise:

"(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.

...

(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und

1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;

4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder

5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.

(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.

(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt."

§ 55 NAG lautet:

"(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei einem Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG nicht um einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides, sondern um einen solchen auf die Ausstellung einer Urkunde handelt. Die begehrte Aufenthaltskarte verschafft nämlich kein Recht, wirkt also nicht konstitutiv, sondern bestätigt lediglich das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, sofern ein solches überhaupt besteht. Es handelt sich somit um einen bloß deklarativ wirkenden Verwaltungsakt in Form einer Urkunde (vgl dazu VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378).

Aus § 55 Abs. 4 NAG 2005 geht klar hervor, dass in den davon erfassten Konstellationen die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung anhand des § 66 FPG 2005 zu prüfen ist. Diesfalls kommt es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG 2005 nicht an. Ebenso wenig ist für das zu wählende Verfahren maßgeblich, zu welchem Zeitpunkt die Meldung nach § 54 Abs. 6 NAG 2005 erstattet wurde (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005).

Der Beschwerdeführer ist mittlerweile von seiner ungarischen Ehegattin geschieden.

Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten bleibt gemäß § 54 Abs. 5 NAG unter den dort genannten Voraussetzungen bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen erhalten. Die Ehe des Beschwerdeführers wurde am XXXX.2013 geschlossen, die Ehe wurde gerichtlich am XXXX.2016 geschieden, die Voraussetzung des § 54 Abs. 5 Z 1 NAG ist daher nicht gegeben.

Mit § 54 Abs. 5 NAG wird Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) umgesetzt.

Dieser lautet:

"(2) Unbeschadet von Unterabsatz 2 fu¿hrt die Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder die Beendigung der eingetragenen Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) fu¿r Familienangeho¿rige eines Unionsbu¿rgers, die nicht die Staatsangeho¿rigkeit eines Mitglied staats besitzen, nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn

a) die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens oder bis zur Beendigung der eingetragenen Partnerschaft mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat, oder

b) dem Ehegatten oder dem Lebenspartner im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b), der nicht die Staatsangeho¿rigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung das Sorgerecht fu¿r die Kinder des Unionsbu¿rgers u¿bertragen wird oder

c) es aufgrund besonders schwieriger Umsta¿nde erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im ha¿uslichen Bereich wa¿hrend der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft, oder

d) dem Ehegatten oder dem Lebenspartner im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b), der nicht die Staatsangeho¿rigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung das Recht zum perso¿nlichen Umgang mit dem minderja¿hrigen Kind zu gesprochen wird, sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er fu¿r no¿tig erachtet wird - ausschließlich im Aufnahmemitgliedstaat erfolgen darf."

Vor dem Hintergrund des Wortlautes der Richtlinie liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführers im Gegenstand kein Umstand des § 54 Abs. 5 Z 4 NAG vor, zumal besonders schwierige Umstände nicht erblickt werden können. Vielmehr liegt ein typischer Fall einer Ehescheidung vor, bei dem ein Eheteil einen anderen Partner findet. Soweit ersichtlich besteht keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 54 Abs. 5 Z 4 NAG.

Im Ergebnis kommt daher dem Beschwerdeführer aufgrund der Ehescheidung ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 NAG nicht mehr zu.

Wird durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG 2005 nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der besagten persönlichen Interessen ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248).

Der Beschwerdeführer hält sich 17.06.2013 rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer geht in Österreich einer Beschäftigung nach, er ist strafgerichtlich unbescholten und hat in Österreich Freunde. Mit der Erlassung einer Ausweisung ist daher ein nicht unerheblicher Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers verbunden. Dass er familiäre Bindungen zum Bundesgebiet hat, wurde nicht vorgebracht. Er ist geschieden und hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet, seine Mutter und sein Bruder leben in Serbien, zu diesen hat er regelmäßig Kontakt und besucht sie dort. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Serbien wieder Unterstützung durch seine Familie erfährt, hat doch auch der Bruder des Beschwerdeführers für diesen als sein Vertreter das Scheidungsverfahren in Serbien abgewickelt. Der Beschwerdeführer lebt seit knapp viereinhalb Jahren in Österreich. Es war daher auch nicht davon auszugehen, dass er in Serbien völlig entwurzelt wäre, zumal er immer wieder seine Familie dort besucht. Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass sich sein Aufenthaltsrecht von jenem seiner geschiedenen Gattin mit ungarischer Staatsbürgerschaft ableitet. Er muss ich daher auch seit Auflösung der ehelichen Gemeinschaft im April 2015 (somit knapp zwei Jahre nach der Eheschließung) bewusst gewesen sein, sein Aufenthaltsstatus nicht sicher ist. Der Beschwerdeführer hat zwar teilweise die an ihn auf Deutsch gerichteten Fragen verstanden, konnte aber kaum auf Deutsch antworten. Von einer guten sprachlichen Integration kann daher keine Rede sein.

Bei einer gewichtenden Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit den gegenläufigen privaten Interessen hat sich bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls - auch unter Berücksichtigung der legalen Beschäftigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet - ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung ergeben, zumal er sich erst viereinhalb Jahre im Bundesgebiet aufhält, er keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und seine Familienangehörigen allesamt in Serbien leben, zu denen nach wie vor ein guter Kontakt besteht.

Zu Spruchteil B):

Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich - soweit erkennbar - bisher noch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, wie § 54 Abs. 5 Z 4 NAG ("es zur Vermeidung einer besonderen Härte ... ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann") auszulegen ist.

Im Übrigen weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Ausweisung sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK nicht ab, dazu fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, diese ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen

Schlagworte

Ausweisung, begünstigte Drittstaatsangehörige, Ehe, EU-Bürger,
Interessenabwägung, mangelnde Deutschkenntnisse, öffentliches
Interesse, Resozialisierung, Revision zulässig, Scheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G311.2145430.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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