TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/4 I414 2177349-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.12.2017
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Entscheidungsdatum

04.12.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
AsylG 2005 §13 Abs2 Z2
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §18 Abs1 Z3
BFA-VG §18 Abs1 Z4
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

Spruch

I414 2177349-1/6.E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX) , geb. XXXX (alias XXXX), StA. Marokko (alias Syrien alias Tunesien), vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2017, Zl. 15-1049362108-150739645, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste aus Ungarn kommend illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 31.12.2014 unter der Identität XXXX, dem Geburtsdatum XXXX und der Staatsangehörigkeit Tunesiens, einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens mit Ungarn wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurück und erklärte Ungarn für die Führung des Asylverfahrens zuständig. Zugleich sprach das Bundesamt die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Ungarn aus und ordnete die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers an. Die Entscheidung erwuchs am 02.04.2015 in Rechtskraft. Am 28.05.2015 wurde der Beschwerdeführer von der Exekutive über den Landweg nach Ungarn abgeschoben.

2. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt erneut illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.06.2015 unter der Identität XXXX, dem Geburtsdatum XXXX und der Staatsangehörigkeit Tunesiens, einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Schlepper, die ihn von Griechenland nach Ungarn geschleust hätten, nicht bezahlen könne, weshalb er in Ungarn von diesen bedroht werde. Zudem seien seine familiären Probleme, welche er in seiner ersten Asylverfahren angegeben habe, nach wie vor aufrecht und würden ihn die Eltern und Verwandten seiner Freundin in Tunesien nach wie vor bedrohen.

3. Am 13.03.2017 vernahm die belangte Behörde den Beschwerdeführer niederschriftlich ein, wobei er im Wesentlichen die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben erklärte. Ergänzend führte er hinsichtlich seiner Fluchtmotive aus, dass er in Tunesien in eine Frau verliebt gewesen sei und diese auch heiraten habe wollen Da der Beschwerdeführer jedoch einen europäischen Lebensstile gepflegt und auch Alkohol getrunken habe, seien ihre Eltern und ihre Brüder gegen die Beziehung und eine Ehe gewesen. Nachdem die Frau von ihm schwanger wurde, hätten ihn die Brüder der Frau mit der Ermordung bedroht, geschlagen und verfolgt.

4. Am 31.08.2017 erfolgte einer neuerliche niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde, im Zuge dessen sich der Beschwerdeführer einer Sprachanalyse unterzog.

5. Mit Bescheid vom 12.10.2017, Zl. 15-1049362108-150739645, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko gemäß (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.). Des Weiteren hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.02.2016 verloren hat, (Spruchpunkt IV.). Sie gewährte dem Beschwerdeführer keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Überdies verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer eine auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).

6. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer, mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 16.11.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies mit der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge der inhaltlichen Rechtswidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, Staatsbürger von Marokko und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er hält sich seit (mindestens) 25.06.2015 in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer besuchte mehrere Jahre lang die Grundschule. Hinsichtlich seines Verdienstes in seinem Herkunftsstaat können keine Feststellungen getroffen werden. Die Eltern des Beschwerdeführers leben nach wie im Herkunftsstaat. Über die Aufenthalt seiner zwei Brüder und zwei Schwestern können keine Feststellungen getroffen werden.

Der Beschwerdeführer führt in Österreich eine Beziehung zur türkischen Staatsangehörigen XXXX. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit dieser nach traditionellem Recht verheiratet und er der Vater ihrer am XXXXgeborenen Tochter XXXX ist. Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus über keine familiären Anknüpfungspunkte und über keine tiefgreifenden sprachlichen, sozialen oder integrativen Verfestigungen.

Der Beschwerdeführer hat in XXXX und anderen Orten teilweise durch Einbruch und mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführten Personen bzw. Verfügungsberechtigten nachgenannter Firmen fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert weggenommen, und zwar am 13.02.2015 in XXXX in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit einer abgesondert verfolgten, bislang unbekannten Person durch Aufbrechen des Opferstocken in der Pfarrkirche XXXX, sohin ein einem der Religionsausübung dienenden Bau, Verfügungsberechtigen der Pfarrkirche XXXX Bargeld in unerhobener Höhe und am 10.02.2015 in XXXX Verfügungsberechtigen eines Optikgeschäftes eine fremde bewegliche Sache, und zwar eine optische Brille der Marke Oakley Ferrari Limited Edition mit einem Wert von 202 Euro und am 11.03.2015 in XXXX aus dem Lkw eines Transportlogistikunternehmens in Höhe von 100 Euro und ein Mobiltelefon der Marke Nokia mit unerhobenem Wert und dem Verfügungsberechtigen Unternehmen des Lagerhauses einen Seitenschneider der Marke Topline im Wert von 15,99 Euro. Das Landesgericht Innsbruck befand den Beschwerdeführer deshalb mit Urteil vom 05.11.2015, 026 HV 97/2015s der Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 2, 129 Abs. 1 Z 2 StGB für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer Geldstrafe in der Höhe von 360 Tagsätzen zu je 4 Euro (1.440 Euro ) und einer Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringlichkeitsfall in der Dauer von 180 Tagen sowie einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren.

Der Beschwerdeführer hat zwischen Anfang des Jahres 2016 und 12.08.2016 in Innsbruck und an anderen Orten teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mittätern und teilweise alleine, vorschriftswidrig Suchtgifte in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Gesamtmenge erworben, besessen und anderen überlassen und zwar zumindest 1.500 g Kokain mit einem durchschnittlichen Reinsubstangehalt von zumindest 41,2 % (618 g reines Kokain, entspricht 41,2 Grenzmengen) und 300 g Cannabisharz mit einem THC-Reinsubstanzgehalt von zumindest 5 % (15 g reines THC, entspricht 0,75 Grenzmengen), sohin Suchtgifte in der Grenzmenge (§ 28b SMG) um mehr als das 25fache übersteigende Gesamtmenge an mehrere namentlich bekannten und abgesondert verfolgten, mehreren namentlich nicht bekannten Personen sowie einem verdeckten Ermittler häufig im Lokal "XXXX" weitergegeben. Zudem hat der Beschwerdeführer über den zuvor bezeichneten und überlassenen Suchtgiftmengen hinaus insgesamt 1.509,2 g Cannabisharz mit einem THC-Reinsubstanzgehalt von zumindest 8,7 % (131,3 g reines THC, entspricht 6,5 Grenzmengen) und 4,1 g Kokain mit unbekannten Reinsubstanzgehalt, sohin Suchtgifte in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Gesamtmenge mit dem Vorsatz erworben und besessen, diese in Verkehr zu setzten. Beschwerdeführer hat zudem 1.500,1 g Cannabisharz und 4,1 g Kokain, sohin fremde bewegliche Sachen mit einem Straßenverkaufswert von zumindest 15.000 Euro dem gesondert verfolgten Jawad AL EDRISI mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Das Landesgericht Innsbruck befand den Beschwerdeführer deshalb mit Urteil vom 11.05.2017, 35 HV 114/16h des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 SMG, des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG sowie des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5 StGB für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Marokko aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde.

Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Marokko:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 12.10.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 07.07.2017) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Der Beschwerdeführer erstattet kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.

Marokko ist gemäß § 1 Ziffer 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ein sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko mit Stand 07.07.2017.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seiner Staatsangehörigkeit und seiner Religionszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet resultiert aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden bislang keinerlei identitätsbezeugende Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht fest.

Die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand resultiert aus folgender Überlegung: Im Zuge ihres Ermittlungsverfahrens nahm die belangte Behörde Einsicht in die Krankenakte des Beschwerdeführers in Österreich. Im Akt befinden sich diesbezüglich ein Karteiblatt vom 25.03.2015, demnach sich der Beschwerdeführer im Zuge eines Treppensturzes vom 24.03.2015 am rechten Knie verletzte. Ebenfalls ergibt sich aus einem Karteiblatt vom 20.10.2015, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund eines Fahrradsturzes im rechten Oberlippenbereich eine Hautabschürfung, eine kleine enorale Rissquetschwunde an der Oberlippe mittig sowie eine Teillockerung des Zahnes 21 zuzog. Ebenso liegt ein Notfallbericht der Tiroler Kliniken vom 08.06.2016, vom 07.07.2016 sowie vom 09.07.2016 vor. Demnach erlitt der Beschwerdeführer aufgrund multipler Zeckenbisse infektassozierte Gelenksschmerzen (Polyarthralgie) und kommt er laut Notfallbericht der Tiroler Kliniken vom 07.07.2016 sowie vom 09.07.2016 mit rezidivierendem Fieber, Kopfschmerzen, abdominellen Scherzen, Erbrechen sowie Appetitlosigkeit in die Klinik. Aus einem Arztbericht vom 14.07.2016 sowie einem neurologischen Befund lässt sich ableiten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Zeckenbisse an Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) erkrankt ist. Aufgrund der verschriebenen Medikation stellte sich eine Leidensverbesserung ein ("Bei Übernahme von der Infektstation IV bot der Patient ein bereits gebessertes klinisches Bild mit nur noch leichtgradiger Kopfschmerzsymptomatik und diffusem Schwindel, kein sicherer Meningismus. [ ] Wie in der Infektstation initiiert wurde die antibiotische Therapie mit Vibramycin 200 mg p.o. fortgesetzt. Die Antibiose mit Ceftrioaxon 2 g i.v. 1 x tätlich bei anfänglicher positiver Blutkulturen auf Staphylokokkus capitis wurde infolge bei seriellen, sterilen Blutkulturen und rückgängigen Infektparametern beendet.") Aus den beiden Unfällen und den multiplen Zeckenbissen macht der Beschwerdeführer im Asylverfahren keinerlei bleibenden Schäden geltend. Hinzu komm, dass der Beschwerdeführer die Heilbehandlung von sich aus abbracht ("Am 16.07.2016 verlässt der Patient gegen ausdrücklichen ärztlichen Rat auf eigene Verantwortung nach Unterschreiben eines Entlassungsrevers die Station/Krankenhaus. Der Patient wurde zuvor in Anwesenheit der Lebensgefährtin und bei Sprachbarriere ausführlichst über mögliche Folgen inkl. Neuroloschen Ausfällen bis hin zum Tod aufgeklärt."). Seinem Vorbringen wonach er psychisch beeinträchtigt sei, er an zu hohem Cholesterin und Asthma leide und er Drogen nehme, konnte kein Glauben geschenkt werden. Zudem erfolgten im Zuge seines stationären Aufenthaltes in der Klinik ausführliche Blutuntersuchungen und ergaben sich zudem aus seinen Angaben in den Anamnesegesprächen keine Hinweise auf die von ihm geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Marokkos ist, ist zunächst auf die von der belangten Behörde durchgeführte Sprachanalyse zu verweisen. Der erkennende Richter verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass Sprachanalysen als solche nicht alleine zur Feststellung des Herkunftsstaates herangezogen werden "sollen" und es einer Einzelfallbeurteilung bedarf. Im gegenständlichen Fall ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die durchgeführte Sprachanalyse nicht nur die Morphologie, den Syntax sowie lexikalische Aspekte des Beschwerdeführers berücksichtigt, sondern auch Fragen zu allgemeinen Landeskenntnissen stellte. Der Sprachanalyst verweist auch schlüssig und nachvollziehbar, inwiefern die sprachliche Herkunft des Beschwerdeführers in Marokko und zeigt er auch auf, dass der Beschwerdeführer nicht kooperationswillig ist und dieser Merkmale verschiedener Dialektmerkmalen vermischt. Der erkennende Richter kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung in der Gegenüberstellung und im Abgleich sämtlicher verfahrensgegenständlicher Vorbringen des Beschwerdeführer sowie unter Berücksichtigung des einer vorliegenden Sprachanalyse zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Marokkos ist. Sein Vorbringen wonach er die tunesische Staatsangehörigkeit besitze, ist nicht glaubhaft. Dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Tunesien stammt, erfährt auch in der Sprachanalyse selbst eine zusätzliche Untermauerung, zumal der Beschwerdeführer während der Befundaufnahme nicht im Stande war, verschiedene auf die Landeskenntnisse von Tunesien gerichtete (einfache) Fragen zu beantworten (vgl. Sprachanalyse [AS 469]). Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass sich aus dem gesamten Sachverhalt keine Indizien dafür ergeben haben, dass der Beschwerdeführer von sich aus Bemühungen unternommen hat, an der Klärung seiner tatsächlichen Identität und Herkunft mitzuwirken und entsprechende Bescheinigungsmittel heranzuschaffen – an diesem Umstand hat sich seit seiner ersten Entscheidung nichts geändert.

Glaubhaft sind auch die Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 13.03.2017, wonach er eine mehrjährige Schulbildung aufweist. In Ermangelung glaubhafter Angaben konnten keine Feststellungen zum Verdienst seines bisherigen Lebensunterhalts getroffen werden. Gleichbleibend und glaubhaft schildert der Beschwerdeführer, dass sein Familienverband aus seinen beiden Eltern und weiteren vier Geschwistern besteht, wobei sich seine Eltern nach wie vor im Herkunftsstaat aufhalten.

Dass der Beschwerdeführer eine Beziehung zur türkischen Staatsangehörigen XXXX führte bzw. führt ist glaubhaft, zumal er diese Beziehung gleichbleibend schildert und sie ihn regelmäßig während seiner Inhaftierung besuchte. In Ermangelung nachweislicher Dokumente konnte die islamische Ehe der beiden nicht festgestellt werden. Aus der vorliegenden Geburtsurkunde resultiert die Negativfeststellung hinsichtlich der behaupteten Vaterschaft. Demnach ist unter der Rubrik "Vater" kein Name eingetragen und erbrachte der Beschwerdeführer auch keine Vaterschaftsanerkenntnis.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgebliche sprachliche, soziale und integrative Verfestigungen aufweist, ergibt sich ebenfalls aus dem Administrativverfahren und in Ermangelung des Nachweises und Vorlage integrationsverfestigender Maßnahmen und Unterlagen. Einen Deutschkurs hat der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach bislang noch nicht absolviert. Die Zugehörigkeit zu einem Verein oder einer sonstigen Organisation verneinte der Beschwerdeführer ebenso wie die Frage nach dem Bestehen eines Freundeskreises. Auf die Frage, welche Gründe für seine Integration sprechen würden, verwies der Beschwerdeführer lediglich darauf, dass er sich in Haft befinde.

Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers leitet sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich sowie den sich im Verwaltungsakt befindlichen Urteilsausfertigungen ab.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Zunächst ist im gegenständlichen Fall der Umstand herauszustreichen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs 1 AsylG die Glaubhaftmachung ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl dazu VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Das bedeutet, dass neben der Person des Asylwerbers dem Herkunftsstaat im Asylverfahren eine zentrale Bedeutung zukommt: Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates in seinem Antrag auf internationalen Schutz - im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund - den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt (vgl dazu VwGH 30.03.2006, 2003/20/0345). Sowohl der Herkunftsstaat als auch der persönliche Fluchtgrund müssen also vom Asylwerber in seinem Antrag auf internationalen Schutz behauptet und überdies zumindest glaubhaft gemacht werden.

Die hohe Relevanz des behaupteten Herkunftsstaates aber auch der Identität, unter der ein Asylwerber im Asylverfahren auftritt, erschließt sich etwa daraus, dass das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative immerhin einen Abweisungsgrund für einen Antrag auf internationalen Schutz darstellt (vgl § 3 Abs 3 Z 1 sowie § 8 Abs 3 und 6 AsylG). So ordnet die Gesetzesbestimmung des § 11 Abs 2 AsylG unmissverständlich an, dass bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, "auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber" abzustellen ist.

Tritt ein Asylwerber unter einer Aliasidentität auf oder macht er falsche Angaben zu seinem Herkunftsstaat, läuft diese Prüfung zwangsläufig ins Leere. Stellt nämlich ein Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz unter Verwendung einer falschen Identität, bedeutet das, dass er damit nicht die Verfolgung seiner eigenen, sondern einer anderen Person behauptet. Folglich leidet darunter die gesamte Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, da wohl in der Regel nur ein Asylwerber, der bewusst einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellt, sich veranlasst sehen wird, die belangte Behörde durch die Angabe einer Aliasidentität zu seiner Person und/oder zu seiner Herkunft in die Irre zu leiten. Infolgedessen kann – wie die belangte Behörde ebenfalls folgerichtig ausführte – den vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden und kann nicht davon ausgegangen werden, dass das von ihm behauptete Vorbringen einer Privatverfolgung den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, wenn er eine Verfolgungshandlung in Tunesien vorbringt, dessen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer nicht besitzt.

Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er in seinem Herkunftsstaat einer Verfolgung ausgesetzt war. In einer Gesamtbetrachtung der Umstände stellte die Verschleierung seiner Identität ein gewichtiges Indiz für die Unglaubwürdigkeit eines Asylwerbers im Hinblick auf sein Fluchtvorbringen dar (vgl VwGH 21.11.2002, 99/20/0549).

Des weiteren bergründet sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen in Tunesien keiner Verfolgung oder Bedrohung von der Familie eines Mädchens verfolgt werde, die er geliebt und auch zu heiraten beabsichtigt habe, auf seinen diesbezüglich vagen, oberflächlichen und vor allem auch gesteigerten und widersprüchlichen Angaben.

Zunächst ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend und gleichbleibend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist.

Wie die belangte Behörde ebenfalls zu Rechts aufzeigte, ist es daher nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer seinen ersten Asylantrag vom 01.01.2015 zunächst nur sehr allgemein gehalten mit der schlechten wirtschaftlichen und der unsicheren politischen Lage nach dem Regimewechsel begründet. Erst im Zuge seiner weiteren Einvernahme durch die belangte Behörde äußert er erstmals das Vorbringen, wonach aus einer Beziehung zu einem Mädchen eine Verfolgung durch deren Familie ausgesetzt sei und er sich aufgrund seines Glaubenswechsels in seinem Herkunftsstaat einer Verfolgung ausgesetzt sehe.

Zudem geht auch der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Seine Angaben zur Verfolgung durch die Familie des Mädchens erschöpfen sich in allgemein gehaltenen, oberflächlichen und auch widersprüchlichen Angaben. Gibt er in seiner niederschriftlichen Einvernahme bei seinem Erstantrag vom 17.03.2015 noch an, dass die Probleme mit der Familie des Mädchens auf seinem christlichen Glauben basieren, widerspricht dies einerseits der Tatsache, dass er sich selbst bislang als Moslem bezeichnet. Andererseits begründet er die Verfolgung durch die Familie des Mädchens in seinem gegenständlichen Zweitantrag vom 25.06.2015 damit, dass diese nicht mit seiner westlichen Lebenseinstellung sowie seines Alkoholkonsums einverstanden gewesen seien.

Zudem bleiben Einzelheiten und Details in den Erzählungen des Beschwerdeführers ausgespart und werden erst auf konkretem Nachfragen genannt. Dass der Beschwerdeführer bei der Befragung allgemein immer nur von "einem Mädchen" spricht und das Mädchen nie bei ihrem Namen "Umaima" nennt, wertet der erkennende Richter als Indiz dafür zu werten, dass es sich hierbei um ein fiktives Konstrukt handelt und die von ihm geschilderte Beziehung zu einem Mädchen namens "Umaima" in dieser Form nicht stattgefunden hatte.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Zu den aktuellen Länderberichten zu Marokko (Stand 07.07.2017) wurden dem Beschwerdeführer im Zuge eines Parteiengehörs vom 20.09.2017 nachweislich übermittelt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Hievon hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch genommen.

Die Feststellung, dass es sich bei Marokko um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, resultiert aus der Einsichtnahme in die Herkunftsstaaten-Verordnung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Ziffer 3, § 13 Abs. 2 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 145/2017, lauten:

"Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

-wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

3.-der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird„

Aufenthaltsrecht

§ 13. (2) Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn

1.-dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),

2.-gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,

3.-gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder

4.-der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.

Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9, § 53 Absatz 1 und Abs. 3 sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Rückkehrentscheidung

§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

2.-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.-ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4.-ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.-auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7.-auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8.-ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9.-der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."

3.1.3. Die maßgebliche Bestimmung des § 18 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lautet:

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1.-der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2.-schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3.-der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4.-der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5.-das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6.-gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7.-der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung."

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.2.1 Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtlings anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Der Beschwerdeführer brachte glaubhaft vor, auf Grund von wirtschaftlichen Gründen seinen Herkunftsstaat zu haben. Mit diesem Vorbringen hat der Beschwerdeführer allerdings keine asylrelevanten Verfolgungsgründe vorgebracht und wurde eine konkrete, gegen ihn gerichtete Verfolgung als solche von ihm auch explizit verneint. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.3. ausführlich dargestellt, war der darüber hinausgehenden behaupteten Verfolgung wegen der Beziehung zu einem Mädchen die Glaubhaftigkeit zu versagen.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Dem Beschwerdeführer droht in Marokko - wie umseits bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Er weist eine mehrjährige Schulbildung auf. Auch wenn bislang keiner Feststellungen zum Verdienst seines Lebensunterhaltes getroffen werden konnten, ist kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch die Aufnahme einer adäquaten Hilfstätigkeit oder Gelegenheitsarbeiten bestreiten können sollte. Zudem leben in seinem Herkunftsstaat nach wie vor seine Eltern und steht es dem volljährigen Beschwerdeführer Falle seiner Rückkehr frei, mit ihnen Kontakt aufzunehmen, um nicht auf sich alleine gestellt zu sein.

Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Marokko in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Marokko besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Marokko keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Außerdem besteht ganz allgemein in Marokko derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikels 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.2.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.2.3.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III., erster Teil des angefochtenen Bescheides):

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles - gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2.3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides):

Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 gestützt.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner letzten Einreise (spätestens) am 25.06.2015 rund zweieinhalb Jahre gedauert hat (vgl. dazu allerdings etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).

Außerdem fußt sein gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem Asylantrag, den der Beschwerdeführer nur aufgrund seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte.

Im Hinblick auf ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK ist anzumerken, dass ein solches in Österreich nicht vorhanden ist, zumal seine Lebensgefährtin nachweislich seit 15.09.2017 nicht mehr in Österreich aufhältig ist. Der Beschwerdeführer führt zwar eine Beziehung zu einer türkischen Staatsangehörigen. Eine Ehe der beide konnte bislang nicht festgestellt werden, einerseits weil eine zivilrechtliche Ehe bislang noch nicht abgeschlossen wurde und andererseits weil eine traditionelle Ehe nach islamischen Ritus bislang noch nicht nachgewiesen wurden. Ein gemeinsamer Wohnsitz wurde bislang auch noch nicht begründet. Auch im Hinblick auf ihre im Dezember 2016 geborene Tochter konnte kein schützenswertes Naheverhältnis oder eine Beziehung festgestellt werden. Einerseits scheint der Beschwerdeführer nicht als Vater des Mädchens auf, andererseits verbrachte der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt seit August 2016 bislang in Haft, sodass vom Aufbau einer schützenwerten Beziehung zu seiner rund einjährigen Tochter nicht ausgegangen werden kann.

Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinem persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde: So war er bislang nicht imstande, auch nur ansatzweise seine allfällige soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich darzulegen oder formell nachzuweisen. Insbesondere vermochte auch schon die kurze Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von rund zweieinhalb Jahre nicht die Unzulässigkeit der Ausweisung bewirken (schon wegen der kurzen Aufenthaltsdauer).

Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Marokko ausgegangen werden. So wuchs er in Marokko auf und lebte dort bis

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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