TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/5 I413 2159223-1

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Veröffentlicht am 05.12.2017
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Entscheidungsdatum

05.12.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
VwGVG §28

Spruch

I413 2159223-1/7.E

Gekürzte Ausfertigung des am 17.11.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. LL.M. Martin ATTLMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Nigeria, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BAW) vom 08.05.2017, Zl. 556001601-170489095, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.11.2017 zu Recht erkannt:

A)

Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BAW), vom 08.05.2017, Zl. 556001601-170489095, wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.11.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Einreiseverbot, ersatzlose Behebung,
gekürzte Ausfertigung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I413.2159223.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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