Entscheidungsdatum
11.12.2017Norm
AsylG 2005 §10Spruch
I417 2160806–1/21E
Gekürzte Ausfertigung des am 24.10.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, Außenstelle Wien vom 18.05.2017, Zl. 1081985003 - 151057245 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A.)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
B.)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.10.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Zwar brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Datum 08.11.2017 einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ein, dieser Antrag fällt aber außerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen, sodass eine gekürzte Ausfertigung ergehen konnte.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall, gekürzte Ausfertigung, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I417.2160806.1.02Zuletzt aktualisiert am
18.12.2017