Entscheidungsdatum
20.11.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W260 2125625-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Mag. Irene OBERSCHLICK, Rechtsanwältin in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2016, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.04.2017 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Gang des Verfahrens:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 22.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am 23.10.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er von Pakistan aus schlepperunterstützt nach Österreich gelangt sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er aus Angst getötet zu werden Pakistan verlassen habe müssen, dies wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara. Im Iran, wo der Beschwerdeführer kurz aufhältig gewesen sei, habe er ebenfalls nicht bleiben können, da er dort als Hazara "nichts wert sei". Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat habe er Angst um sein Leben.
2. Am 30.01.2016 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden "belangte Behörde"). Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen seine Angaben zu seiner Person und gab zu seiner Familie befragt an, dass zwei Onkeln mütterlicherseits in Masar-e Scharif, Afghanistan leben würden, sein Vater, Mutter, Bruder und seine zwei Schwestern in Pakistan aufhältig seien. Der Beschwerdeführer habe 12 Jahre in Quetta, Pakistan, die Schule besucht und neben der Schule auch selbst in der dortigen Volksschule unterrichtet.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer als Grund für die Ausreise aus seinem Herkunftsstaat nach Pakistan an, dass sein älterer Onkel väterlicherseits Mitglied der "Hezb-e-Wahdat" in Afghanistan gewesen sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei mit der politischen Tätigkeit seines Bruders nicht einverstanden gewesen und dies wäre der Grund für die Ausreise der Familie gewesen. Dieser Onkel sei in der Folge bei seiner Rückkehr nach Afghanistan im Jahr 2009 ermordet worden. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer von seinem Vorhaben, in Afghanistan die Universität zu besuchen, abgelassen, aus Angst, dass die Feinde seines Onkels auch ihm nach dem Leben trachten würden. Die Mutter des Beschwerdeführers habe ihm erzählt, dass viele Feinde des ermordeten Onkels sich auch an ihm, im Falle der Rückkehr nach Afghanistan, rächen würden. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass auch die allgemeine Lage der Volksgruppe der Hazara, zu welcher sich auch der Beschwerdeführer zähle, ein Grund weiterer Grund dafür sei, warum der Beschwerdeführer nicht nach Afghanistan zurückkehren könne.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine besonderen Umstände hervorgingen, aus denen bei objektiver Betrachtung hervorgehen würde, dass er gegenwärtig in Afghanistan unmittelbaren und/oder mittelbaren persönlichen staatlichen Verfolgungen im Sinne der GFK ausgesetzt sei.
Insbesondere sei die extrem vage Art und Weise, wie der Beschwerdeführer den behaupteten Fluchtgrund geschildert habe, völlig ungeeignet gewesen, sein Vorbringen für glaubhaft befinden zu können. Diesbezügliche Feststellungen hätten somit nicht getroffen werden können.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 13.04.2016 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite.
5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang und führte in dieser zu seinem Antrag auf internationalen Schutz zusammengefasst aus, dass er nie Kontakt zu seinen Verwandten in Afghanistan gehabt habe und sein Onkel im Bürgerkrieg ein "warlord" gewesen sei. Weiters sei sein Großvaters ein berühmter Kaligraph in Afghanistan gewesen. Seine Familie habe somit in Afghanistan einen hohen Bekanntheitsgrad und sei einer besonderen Gefährdung, konkret einer Verfolgung aus politischen Gründen, ausgesetzt.
Die belangte Behörde hätte weiters auf die besondere Situation der Hazara eingehen müssen, da dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Verfolgung drohe. Da der Beschwerdeführer fast sein ganzes Leben in Pakistan verbracht habe und über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge, sei ihm, entgegen der Ansicht der belangten Behörde, eine Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich.
Der Beschwerdeführer sei weiters gut integriert und habe sich an ein westliches Leben gewöhnt. Eine Abschiebung wäre ein unzumutbarer Eingriff in sein Privatleben.
Mit dem Beschwerdeschriftsatz wurden zahlreiche Integrationsunterlagen sowie Schulbesuchsbestätigungen des Beschwerdeführers aus Pakistan vorgelegt.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 03.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Mit gleichem Schreiben teilte die belangte Behörde mit, dass auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet werde, und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.04.2017 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer persönlich in Begleitung seiner nunmehr anwaltlichen Vertretung, Mag. Beatrix PUSCH, Rechtsanwältin, als Substitutin für Mag. Robert BITSCHE, Rechtsanwalt, sowie des Zeugen XXXX , ehemaliger und nunmehr ehrenamtlicher Lehrer in XXXX , schienen ist.
In der Verhandlung legte der Beschwerdeführer weitere zahlreiche Integrationsunterlagen und die erworbenen Sprachzertifikate A1 und B2 vor.
Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer eingangs der Verhandlung aus, dass die Dolmetscher, sowohl bei der Ersteinvernahme als auch bei der Einvernahme der belangten Behörde, Iraner gewesen seien und es aus diesem Grunde, wie er auch in der Beschwerdeschrift ausgeführt habe, zu Missverständnissen gekommen sei. Er sei während der Befragungen aus Höflichkeit nicht auf diese Verständigungsschwierigkeiten eingegangen.
Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen die bereits in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgebrachten Fluchtgründe und brachte erstmals vor, dass er sich bereits in Pakistan vom islamischen Glauben abgewendet habe und unter anderem bei seiner Familie, aufgrund seiner Weigerung in die Moschee zu gehen, aus eigenem Geschirr essen habe müssen und von seinen Freunden verprügelt worden sei, die ihn zu einem besseren Moslem erziehen hätten wollen. Dieses neue Vorbringen habe er bei seiner Befragung vor der belangten Behörde nicht angeben wollen, da er sich nicht sicher gewesen sei, ob es schlecht sei, gegen seine eigene Familie zu sprechen.
Durch die Absolvierung des Wertekurses in Österreich sei es ihm bewusst geworden, dass er ein Ungläubiger sei und Religion vielmehr eine persönliche Sache sei.
8. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt, ein Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, das Gutachten Mag. Karl MAHRINGER zu GZ BVwG-160.000/0001-KammerA/2017, Auszüge aus den gutachterlichen Stellungnahmen des länderkundlichen Sachverständigen Dr. RASULY vom 18.03.2017 zu hg. GZ W172 2140585-1, vom 23.10.2015 zu hg. GZ W119 2006001 und vom 29.04.2016 zu hg. GZ W151 1435926-2 wurden in der mündlichen Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebracht.
Dem Beschwerdeführer wurde die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass auf Grund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
9. Mit Schreiben vom 10.04.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Vollmachtswechsel bekannt gegeben. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers namens seiner nunmehrigen Rechtsvertreterin, Mag. Beatrix PUSCH, Rechtsanwältin, langte am selben Tage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
In dieser wurden zusammengefasst die Gründe für den Abfall des Beschwerdeführers vom islamischen Glauben näher ausgeführt und wurde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes und diverse Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes ausführlich eingegangen.
In der Stellungnahme wird weiters auf die, aus Sicht des Beschwerdeführers, zu Unrecht ergangene und bekämpfte Nichtgewährung des subsidiären Schutzes durch die belangte Behörde samt der getroffenen Rückkehrentscheidung eingegangen.
10. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte im Rahmen der weiteren Beweisaufnahme mit Schreiben vom 14.09.2017 an den Beschwerdeführer und an die belangte Behörde die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.07.2017 zum Thema: Afghanistan, Christen, Konvertiten, Abtrünnige in Afghanistan, zur Stellungnahme binnen einer zweiwöchigen Frist.
11. Am 10.05.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass ein weiterer Vollmachtswechsel stattgefunden habe und der Beschwerdeführer durch Mag. Irene OBERSCHLICK, Rechtsanwältin in 1030 Wien vertreten ist.
12. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erstattete nach bewilligter Fristerstreckung am 16.10.2017 eine Stellungnahme in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass im Herkunftstaat des Beschwerdeführers die islamische Staatsreligion gelte und, da Apostasie im Afghanischen Gesetz nicht vorgesehen sei, die Scharia gelten müsse, gemäß derer Apostasie strengstens bestraft werde. In diesem Zusammenhang wurden weitere Berichte vorgelegt und sei im Ergebnis davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der Gefahr der Todesstrafe ausgesetzt sei, da Apostasie in Afghanistan der Blasphemie gleichgesetzt sei. Dem Beschwerdeführer sei es auch nicht zumutbar, seinen Atheismus heimlich auszuleben, ein Schutz durch den Staat sei nicht gewährleistet. In der Stellungnahme wurde ergänzend zum bisherigen Vorbringen, weiteres Vorbringen zur Sicherheitslage erstattet. Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme.
13. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erstattete am 23.10.2017 eine Urkundenvorlage, in welcher die Anmeldebestätigung des Beschwerdeführers für den Deutschkurs C1 und das Referat von Thomas RUTTIG vom 12.04.2017 vorgelegt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des eingebrachten Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einvernahme des Zeugen, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am 28.08.1991 im Dorf Schako, Distrikt Qarabagh, Provinz Ghazni geboren. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und zugehörig zur Volksgruppe der Hazara. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.
Der Beschwerdeführer ist als schiitischer Moslem aufgewachsen und er bekannte sich auch noch bei seiner Ersteinvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.10.2015 zu dieser Glaubensrichtung. Der Beschwerdeführer stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 22.10.2015.
Der Beschwerdeführer hat sich bereits in Pakistan vom moslemischen Glauben abgewandt und vertiefte seine Geisteshaltung nach seiner Einreise in Österreich.
Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan würde der Beschwerdeführer sich nicht wieder zum muslimischen Glauben bekennen und diesen auch nicht wieder ausüben.
Der Beschwerdeführer wäre in Afghanistan als Apostat, sowohl von staatlicher als auch von privater Seite einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt. Der Abfall vom Islam wird in Afghanistan als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen und gilt als schwerer Verstoß gegen das Werteverständnis der afghanischen Gesellschaft.
Wegen seines Abfalls vom muslimischen Glauben und des Scharia-widrigen Verhaltens drohen dem Beschwerdeführer daher grundlegende Beeinträchtigungen seiner Menschenrechte, wenn nicht sogar der Tod von radikalislamischen Personen, wobei der afghanische Staat nicht willens, zumindest aber nicht fähig ist, den Beschwerdeführer insoweit vor den drohenden Repressionen, verursacht durch die Ausübung der Religionsfreiheit zu schützen, sofern er nicht sogar vom afghanischen Staat selbst wegen seiner Apostasie asylrelevant verfolgt werden würde.
Es liegen keine Gründe vor, nach denen der Beschwerdeführer von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen ist oder nach denen ein Ausschluss des Beschwerdeführers hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat. Solche Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Eine Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative steht dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung.
Der Beschwerdeführer hat folgende Sprachdiplome erworben: A1, B1, B2/2 und ist für den Sprachkurs C1 angemeldet. Der Beschwerdeführer gilt als gut integriert und arbeitet ehrenamtlich bei Integrations- und Hilfsprojekten in Melk.
Der Beschwerdeführer gilt als unbescholten.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
1.2.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017:
"1.2.1.1. Rechtsschutz/Justizwesen:
"Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia (islamisches Gesetz), Gewohnheits-/Stammesrecht) (AA 9.2016; vgl. auch: USIDP o.D. und WP 31.5.2015). Fast 80% der Dispute werden außerhalb des formellen Justizsystems gelöst - üblicherweise durch Schuras, Jirgas, Mullahs und andere in der Gemeinschaft verankerte Akteure (USIP o.D.; vgl. auch: USDOS 13.4.2016).
Traditionelle Rechtsprechungsmechanismen bleiben für viele Menschen, insbesondere in den ländlichen Gebieten, weiterhin der bevorzugte Rechtsweg (USDOS 13.4.2016, vgl. auch: FH 27.1.2016). Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 13.4.2016). In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (FH 27.1.2016).
Obwohl das islamische Gesetz in Afghanistan weitverbreitet akzeptiert ist, stehen traditionelle Praktiken nicht immer mit diesem in Einklang. Unter den religiösen Führern in Afghanistan bestehen weiterhin tiefgreifende Auffassungsunterschiede darüber, wie das islamische Recht tatsächlich zu einer Reihe von rechtlichen Angelegenheiten steht. Dazu zählen unter anderem Frauenrecht, Strafrecht und –verfahren, Verbindlichkeit von Rechten gemäß internationalem Recht und der gesamte Bereich der Grundrechte (USIP o. D.). Das formale Justizsystem ist in den städtischen Zentren relativ stark verankert, da die Zentralregierung dort am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten - wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben - schwächer ausgeprägt ist (USDOS 13.4.2016).
Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Leistungsfähigkeit um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu beherrschen. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben erhöht sich weiterhin (USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2014 wurde die Zahl der Richter/innen landesweit mit 1.300 beziffert (SZ 29.9.2014; vgl. auch: CRS 8.11.2016), davon waren rund 200 Richterinnen (CRS 8.11.2016). Im Jahr 2015 wurde von Präsident Ghani eine führende Anwältin als erste Frau zur Richterin des Supreme Courts ernannt (RFE/RL 30.6.2016). Die Zahl registrierter Anwälte/innen hat sich in den letzten fünf Jahren mehr als verdoppelt (WP 31.5.2015). Der Zugang zu Gesetzestexten wird besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar (USDOS 13.4.2016).
Ein Mangel an qualifiziertem Justizpersonal behindert die Gerichte (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: FH 27.1.2016). Manche Amtsträger/innen in Gemeinden und Provinzen verfügen über eine eingeschränkte Ausbildung und gründen ihre Entscheidungen daher auf ihrem persönlichen Verständnis der Scharia, ohne jeglichen Bezug zum kodifizierten Recht, Stammeskodex oder traditionellen Bräuchen (USDOS 13.4.2016).
Innerhalb des Gerichtswesens ist Korruption weiterhin vorhanden (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: FH 27.1.2016); Richter/innen und Anwält/innen sind oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffneten Gruppen (FH 27.1.2016), um Entlassungen oder Reduzierungen von Haftstrafen zu erwirken (USDOS 13.4.2016). Afghanische Gerichte sind durch öffentliche Meinung und politische Führer leicht beeinflussbar (WP 31.5.2015). Im Juni 2016 errichtete Präsident Ghani das Strafrechtszentrum für Anti-Korruption, um innerhalb des Rechtssystems gegen korrupte Minister/innen, Richter/innen und Gouverneure/innen vorzugehen, die meist vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt waren (Reuters 12.11.2016).
Laut dem allgemeinen Islamvorbehalt in der Verfassung darf kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so ist nicht festgelegt, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und eine fehlende Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 9.2016).
1.2.1.2. Religionsfreiheit:
Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10–19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.
Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vgl. auch:
CSR 8.11.2016).
Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte - dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung, Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (USDOS 10.8.2016).
Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch (USDOS 10.8.2016). Dennoch bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt Ämter auf höchster Ebene (CSR 8.11.2016). Im Mai 2014 bekleidete ein Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada (RFERL 15.5.2014). Davor war Sham Lal Bathija als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).
Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Bildungsplan einrichten und umsetzen, der auf den Bestimmungen des Islams basiert; auch sollen religiöse Kurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime ist es nicht erforderlich den Islam an öffentlichen Schulen zu lernen (USDOS 10.8.2016).
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 9.2016). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (USDOS 10.8.2016).
Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moschen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten individuelle Freiheiten zu verteidigen bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (FH 27.1.2016).
Blasphemie – welche anti-islamische Schriften oder Ansprachen beinhaltet, ist ein Kapitalverbrechen im Rahmen der gerichtlichen Interpretation des islamischen Rechtes. Ähnlich wie bei Apostasie, gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage um ihr Vorhaben zu widerrufen oder sie sind dem Tod ausgesetzt (CRS 8.11.2016).
Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin der zwei anderen abrahamitischen Religionen, Christentum und Judentum, ist. Einer Muslima ist nicht erlaubt einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (USDOS 10.8.2016).
1.2.1.3. Todesstrafe:
Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen. Es gibt ein Präsidialdekret aus dem Jahre 1992, welches die Anwendung der Todesstrafe auf fünf Deliktarten einschränkt: (vorsätzlicher) Mord, Genozid, Sprengstoffattentate (i.V.m. Mord), Straßenräuberei (i.V.m. Mord) und Angriffe gegen die territoriale Integrität Afghanistans. Dieses Präsidialdekret wurde allerdings in jüngster Zeit nicht beachtet. Unter dem Einfluss der Scharia droht die Todesstrafe auch bei anderen "Delikten" (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen bzw. bestätigt und kann nur mit Zustimmung des Präsidenten vollstreckt werden. Die Todesstrafe wird durch Erhängen vollstreckt. In der afghanischen Bevölkerung trifft diese Form der Bestrafung und Abschreckung auf eine tief verwurzelte Unterstützung. Dies liegt nicht zuletzt auch an einem als korrupt und unzuverlässig wahrgenommenen Gefängnissystem und der Tatsache, dass Verurteilte durch Zahlungen freikommen können (AA 9.2016)."
1.2.2. Auszug aus UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 – zusammenfassende Darstellung des UNHCR vom 04.05.2016:
"Laut UNHCR können folgende Asylsuchende aus Afghanistan, abhängig von den im Einzelfall besonderen Umständen, internationalen Schutz benötigen. Diese Risikoprofile sind weder zwangsläufig erschöpfend, noch werden sie der Rangfolge nach angeführt:
(1) Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der internationalen Streitkräfte, verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen;
(2) Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen;
(3) Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Zusammenhang mit der Einberufung von Minderjährigen und der Zwangsrekrutierung;
(4) Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden;
(5) Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben;
(6) Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung regierungsfeindlicher Kräfte verstoßen haben;
(7) Frauen mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen;
(8) Frauen und Männer, die angeblich gegen gesellschaftliche Normen verstoßen haben;
(9) Personen mit Behinderungen, insbesondere geistigen Beeinträchtigungen, und Personen, die unter psychischen Erkrankungen leiden;
(10) Kinder mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen;
(11) Überlebende von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind;
(12) Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder Geschlechtsidentität;
(13) Angehörige gewisser Volksgruppen, insbesondere ethnischer Minderheiten;
(14) An Blutfehden beteiligte Personen, und
(15) Geschäftsleute und andere wohlhabende Personen (sowie deren Familienangehörige)."
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen (Pkt. II.1.1.):
2.1.1. Die Feststellungen zum Namen, Geburtsdatum und zum Geburtsort, zur Staatsangehörigkeit und zur Volksgruppenzugehörigkeit, zur Herkunft, zu den Lebensumständen, zu den Deutschkenntnissen und zur Integration des Beschwerdeführers beruhen auf dem Inhalt der vorgelegten Schriftstücke, sowie den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht.
Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers Zweifel aufkommen ließ.
Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Dass die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht besteht, ergibt sich vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, da für den Beschwerdeführer in praktisch allen Landesteilen, aufgrund seines Abfalls vom Islam ein erhöhtes Risiko bestünde, einer Verfolgung und Eingriffen - sowohl von staatlicher als auch privater Seite - in seine physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
2.1.2. Die Feststellungen hinsichtlich des Abfalls vom islamischen Glauben stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und der zeugenschaftlichen Einvernahme des XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Es ist für das Bundesverwaltungsgericht plausibel und nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer erst in der mündlichen Verhandlung und auf Grund des Beiseins seiner Vertrauensperson, des Zeugen XXXX , ausreichend sicher gefühlt hat, offen zu legen, vom islamischen Glauben abgefallen zu sein.
Der Beschwerdeführer hat dazu glaubhaft dargelegt, dass er bereits als Kind von seinen Eltern zur Glaubensausübung gezwungen werden musste. Besonders überzeugend waren die Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass seine Eltern, die ein einfaches und streng gläubiges Leben führen, das Verhalten ihres Sohnes nicht tolerierten und ihm sogar ein eigenes Essensgeschirr gaben. Unter Berücksichtigung der in Afghanistan, insbesondere im Hinblick auf die Glaubensausübung, fest verankerten Strukturen und strikten Regeln sowie der weitreichenden Konsequenzen, die mit einem Abfall vom Glauben verbunden sind, ist bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich gegenüber seinen Freunden in Pakistan gewehrt hat in die Moschee zu gehen und die offene Missachtung seiner Eltern gegenüber seinem "ungläubigem" Verhalten als ausreichend überzeugend im Hinblick auf dessen tatsächliche Abkehr vom Islam zu werten. In diesem Zusammenhang ist auch den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers zu folgen, dass die Religionsausübung in Pakistan zwar streng, in Afghanistan jedoch wesentlich strikter gehandhabt wird.
Die Angaben des Beschwerdeführers wurden zudem durch die Ausführungen des in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Zeugen XXXX zusätzlich bestätigt. Dieser gab an, dass ihm der Beschwerdeführer in mehreren vertraulichen Gesprächen über seine Isolierung innerhalb der eigenen Familie berichtete. Für den Beschwerdeführer ist es in der Folge eine große Erleichterung gewesen, wie er im Laufe seines, und dies sei an dieser Stelle vom Bundesverwaltungsgericht erwähnt - beachtlichen Integration und Erlernen der deutschen Sprache innerhalb der letzten zwei Jahre – Aufenthaltes im Bundesgebiet erfahren hat, dass seine Einstellung zum Islam und zur Religion im Allgemeinen in Österreich unproblematisch ist.
Auch das vom Zeugen geschilderte Bild des Beschwerdeführers, dass sich dieser in der afghanischen "Community" um die Vermittlung der österreichischen Gesetze, der Gleichberechtigung und der österreichischen Verfassung bemüht, bestätigt das positive und glaubhafte Bild, das sich vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gezeigt hat. Auch gab der Zeuge übereinstimmend mit dem Beschwerdeführer an, dass dieser in Afghanistan gezwungen wurde, seinen Glauben auszuüben und gegenüber seinen Eltern unrichtige Angaben über die Missachtung der strengen Regeln machen musste.
Auf Grund des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie des einvernommenen Zeugen war daher auch glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr an seiner Überzeugung festhält und sich nicht wieder zum muslimischen Glauben bekennt.
Die herkunftslandbezogenen Länderinformationen bestätigen, korrespondierend mit den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass bei einer Abkehr vom Islam Verfolgung und massive Strafen bis hin zum Tod drohen.
In einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als glaubhaft, sodass davon auszugehen ist, dass ihm in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen weder in der Lage noch willens wären, dem Beschwerdeführer vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten.
2.2. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat (Punkt II.1.2.)
2.2.1. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen.
Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
2.2.2. Die oben angeführten Länderfeststellungen, die Anfrage der Staatendokumentation und die oben angeführten Auszüge aus den UNHCR-Richtlinien wurden der Vertreterin des Beschwerdeführers mit der Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
Mit den schriftlichen Stellungnahmen vom 10.04.2017 vom 16.10.2017 und der Urkundenvorlage vom 23.10.2017 vermochte der Beschwerdeführer die Korrektheit dieser Erkenntnisquellen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht in Zweifel zu ziehen.
2.3. Aufgrund des festgestellten Abfalls des Beschwerdeführers vom Glauben konnten weitere Feststellungen zu dem von ihm im Verfahren vorgebrachten Ausreisegründen aus verfahrensökonomischen Gründen entfallen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß den §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Die mit 01.01.2016 in Kraft getretenen Abs. 4 bis 4b des § 3 AsylG lauten:
"(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist."
Gemäß § 75 Abs. 24 AsylG 2005 sind auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt haben, die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. e bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden.
Der Beschwerdeführer hat festgestellter maßen den Antrag auf internationalen Schutz am 22.10.2015 gestellt und ist die Bestimmung nicht anzuwenden.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:
3.2.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Mit dem glaubhaften Vorbringen, auf Grund seiner Abkehr vom Islam im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, macht der Beschwerdeführer eine Verfolgung im Sine der GFK und einen (subjektiven) Nachfluchtgrund geltend (vgl. § 3 Abs. 2 AsylG 2005).
3.2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, Zl. 96/20/0923).
Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).
Aufgrund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen (vgl. Pkt. 2.1.) ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist.
Der Beschwerdeführer hat damit eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe aufgezeigt:
3.2.2.1. Der Beschwerdeführer ist als Person mit innerer Überzeugung vom islamischen Glauben abgefallen, welche er nicht verleugnen würde, und wäre im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt. Dass die Abkehr vom Glauben des Beschwerdeführers den afghanischen Behörden oder anderen Personen in seinem engeren sozialen Umfeld verborgen bleiben würde, kann im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden.
3.2.2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels oder eines sonstigen Abfalls vom Glauben konkrete Feststellungen getroffen werden, ob dem Asylwerber ein solcher Wandel in seiner religiösen Überzeugung unterstellt wird und ihm aufgrund dieser Unterstellung Verfolgung droht (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2014, Zl. Ra 2014/18/0086).
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Abfall des Beschwerdeführers vom islamischen Glauben nur zum Schein erfolgt wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt hat, in Österreich die Freiheit hat, den muslimischen Glauben nicht mehr praktizieren zu müssen
3.2.2.3. Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen sowie der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten oder Apostaten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt.
Es ist daher hinsichtlich dieses dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht.
3.3. Angesichts dieses Ergebnisses kann dahin gestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer auch Verfolgung aus anderen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Gründen droht.
3.4. Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des Beschwerdeführers stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.5. Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf internationalen Schutz am 22.10.2015, somit vor dem 15.11.2015 gestellt. Die mit 01.06.2016 in Kraft getretene Schaffung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von drei Jahren (BGBl. I Nr. 24/2016) ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht anzuwenden (§ 75 Abs. 24 AsylG 2005).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Apostasie, asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W260.2125625.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.12.2017