Entscheidungsdatum
10.04.2017Index
60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
ASchG §130Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des AA, X, vertreten durch die Rechtsanwälte1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.10.2016, Zl ****, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 1.600,00 zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.10.2016, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Herr AA, geb. xx.xx.xxxx, wh. in, ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. „B-GmbH“ mit Sitz in Z, und somit als gemäß § 9 (1) VStG zur Vertretung nach außen berufene Person, für folgende Verwaltungsübertretungen verantwortlich, die von DI CC vom Arbeitsinspektorat W im Zuge eines tödlichen Arbeitsunfalles am 14.12.2015 um ca. 12.00 Uhr im Betonmischwerk auf der Gp. *1, GB Z (Gewerbegebiet), festgestellt wurden:
Im Polizeibericht („Anlass-Bericht") vom 14.12.2015 wurde folgender Sachverhalt festgehalten:
„Der Mischmeister DD war am Vormittag des 14.12.2015 um ca. 09.00 Uhr mit Revisionsarbeiten an der mobilen Betonmischanlage *2*0 der Firma B-GmbH Z, Gewerbegebiet, Parzellennummer *1, beschäftigt. Nachdem er die Anlage über die elektronische Steuerungsanlage auf Revision geschaltet hatte, begab er sich in den Mischturm und stieg dort in den mannshohen Doppelwellen-Trogmischer, um eingetrocknete Betonreste mit einem Presslufthammer zu entfernen. Als DD den Einfüllschacht zwischen Schrägförderband und Trogmischer reinigte, schloss sich aus bisher unbekannter Ursache die während der Revisionsarbeit geöffnete, pneumatisch betriebene Verschlussklappe. DD wurde im Brustbereich zwischen der Verschlussklappe und der Schachtwand eingeklemmt und erlitt tödliche Verletzungen."
Anlässlich der Unfallerhebungen durch DI CC wurde festgestellt, dass zum Unfallzeitpunkt am 14.12.2015 um ca. 09.00 Uhr
1.) die Anlage nicht energielos gemacht wurde und dass
2.) (wirksame) Maßnahmen gegen ein Ingangsetzen und Bewegen von beweglichen Teilen im Innern des Mischwerkes nicht getroffen wurden.
Zu 1.)
Dadurch wurde § 17 Abs. 1 AM-VO überschritten, wonach Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden dürfen. Durch geeignete Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern.
Zudem wurde in der Konformitätserklärung
• auf Seite 94 (Rüsten, Sicherheitshinweise) festgehalten, dass
- Druck bei verfahrenden Pneumatikkomponenten auch bei abgeschalteter Maschine vorhanden sein kann und
- festgehalten, dass vor Wartungsarbeiten das gesamte Pneumatiksystem drucklos zu machen ist und pneumatisch bewegte Teile mechanisch zu sichern sind, sowie
• auf Seite 104 (Wartung, Sicherheitshinweise) angeführt ist, dass
- bei verfahrenden Pneumatikkomponenten Druck auch bei abgeschalteter Maschine vorhanden sein kann, und dass
- vor Wartungsarbeiten das gesamte Pneumatiksystem drucklos zu machen ist.
Zu 2.)
Dadurch wurde § 59 Abs. 6 AAV übertreten. Diese Norm besagt, dass vor dem Befahren von Mischwerken, die im Inneren bewegliche Teile haben, Maßnahmen gegen Ingangsetzen und Bewegen getroffen werden müssen. Als solche Maßnahmen gelten insbesondere allpoliges Abschalten und Versperren des Schalters, erforderlichenfalls mit mehreren Schlössern, Ersatz der Sicherungen durch Sperrstöpsel, Verriegeln der beweglichen Teile oder Feststellen und Versperren vorhandener Bremseinrichtungen.
Sie haben dadurch Verwaltungsübertretungen nach
1) § 17 (1) Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 2000/164, iVm § 130 (1) Z 16 Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz, StF: BGBl. Nr. 450/1994 (ASchG) idgF, und zu
2) § 59 (6) Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 218/1983, iVm § 130 (1) Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz, StF: BGBl. Nr. 450/1994 (ASchG) idgF, begangen.
Über den Beschuldigten werden daher Geldstrafen in der Höhe von
zu 1.) € 4.000,-- gemäß § 130 (1) Z 16 ASchG idgF und
zu 2.) € 4.000,-- gemäß § 130 (1) ASchG idgF und verhängt.
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zu 1.) 250 Stunden und zu 2.) 250 Stunden.
Der Bestrafte hat gemäß § 64 (2) VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,--, zu bezahlen, das ist zu 1.) € 400,-- und zu 2.) € 400,--.
Somit ergibt sich ein Gesamtbetrag von € 8.800,--.“
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass ein unvollständiger bzw unrichtiger Tatvorhalt vorliege. Die als erwiesen angenommene Tat sei nicht erkennbar. Eine wirksame Verteidigung zu den beiden Tatvorhalten sei nicht möglich gewesen. Ein entsprechendes funktionierendes Kontrollsystem könne nur dann effektiv behauptet werden, wenn der Beschuldigte mit einem richtigen und vollständigen Tatvorhalt konfrontiert werde. Dass sich die belangte Behörde vollinhaltlich den Erwägungen des Arbeitsinspektorates anschließe, lasse von ihr selbst getroffene Tatsachenfeststellungen jedenfalls nicht erkennen. Darüber hinaus habe die belangte Behörde keinem einzigen der beantragten Beweisaufnahmen Folge gegeben. Der Beschuldigte habe seine eigene Befragung, jene des zweiten Geschäftsführers Mag. EE, sowie die Befragung der Zeugen Dr. FF und GG samt durchzuführendem Lokalaugenschein gerade zur Darlegung eines funktionierenden Systems über die Einhaltung der Arbeitnehmerschutz-vorschriften angeboten. Die ausgesprochene Strafe erscheine sowohl zu 1. als auch zu 2. überhöht. Die belangte Behörde habe das 25-fache der Mindeststrafe verhängt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, sowie in den Akt der Staatsanwaltschaft W zu Zl ****. Darüber hinaus fand am 14.03.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der Beschwerdeführer, sowie der zweite handelsrechtliche Geschäftsführer und die Zeugen GG und Dr. FF einvernommen wurden.
Danach ist von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt auszugehen:
Am 14.12.2015 um ca 09.00 Uhr war der Mischmeister DD mit Revisions-arbeiten an der mobilen Betonmischanlage *2*0 der Firma B-GmbH in Z, Gewerbegebiet Parzellennummer *1, beschäftigt. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der B-GmbH, welche die gegenständliche Betonmischanlage betreibt. Nachdem DD die Anlage über die elektronische Steuerungsanlage auf Revision geschaltet hatte, begab er sich in den Mischturm und stieg dort in den mannshohen Doppelwellentrogmischer, um eingetrocknete Betonreste mit einem pneumatisch betriebenen Presslufthammer zu entfernen. Als DD den Einfüllschacht zwischen Schrägförderband und Trogmischer reinigte schloss sich die während der Revisionsarbeit geöffnete, pneumatisch betriebene Verschlussklappe. DD wurde im Brustbereich zwischen der Verschlussklappe und der Schachtwand eingeklemmt und erlitt tödliche Verletzungen. Im Vorfeld wurde die pneumatisch betriebene Staubschutzklappe geöffnet, die Staubschutzklappe bildet einen Teil der Mischtrogdecke und ist bei einer Reinigung des Zwangsmischers üblicherweise unter Druck geschlossen. Die pneumatisch betriebene Staubschutzklappe wird über einen Kompressor betrieben, welcher auch den zum Reinigen verwendeten Presslufthammer mit Druck versorgt.
In der Betriebsanleitung der Firma Hauf Seite 40, Seite 94 und Seite 104 ist vorgeschrieben, dass bei Wartungsarbeiten das gesamte Pneumatiksystem drucklos zu machen ist. Auf Seite 94 ist weiters vorgeschrieben, dass pneumatisch bewegte Teile mechanisch zu sichern sind. Ebenso wird im – vom Werkmeister GG, aber nicht vom Verunfallten unterfertigten Dauerfreigabeschein vom 23.10.2015 – darauf hingewiesen, dass das Befahren des Zwangsmischers ausnahmslos nur gestattet ist, wenn pneumatische und hydraulische Steuerungen drucklos gemacht sind (Punbkt 2.) und bewegliche Teile mechanisch fixiert werden (Punkt 3.).Dies wurde vom Verunfallten jedoch unterlassen. Der Kompressor, der die Staubschutzklappe mit Drucklift versorgt, wurde auch für die Verwendung des Presslufthammers verwendet, sodass ein Drucklosmachen der gesamten Anlage vom Arbeitgeber nicht vorgesehen war. Dadurch konnte das in Gang setzen der Staubschutzklappe nicht verhindert werden. Ein auf besondere Gefahren hinweisendes Warnschild beim Eingang oder Aufstieg zum Turm war nicht angebracht, die vorgeschriebene mechanische Sicherung war nicht vorhanden. Die regelmäßig mindestens einmal in der Woche durchgeführten Reinigungsarbeiten des Mischers wurden durch den tödlich verunfallten Mischmeister jeweils ohne Beiziehung einer zweiten Person durchgeführt.
II. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Anlassbericht der PI Y vom 14.12.2015, Zl ****, dem Gutachten des gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen für Baumaschinen und Fahrzeugbau, Dkfm. Ing. II vom 28.12.2015, GA.NR. ***, der Strafanzeige des Arbeitsinspektorates W vom 29.04.2016, Zl ****, sowie den Aussagen des Geschäftsführers Mag. EE, des Zeugen GG und der ebenfalls zeugenschaftlich einvernommenen Sicherheitsfachkraft Dr. FF anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht am 14.03.2017.
Die Feststellungen hinsichtlich des Unfallherganges ergeben sich vor allem aus dem Anlassbericht der PI Y und den Angaben des Zeugen GG. Die Feststellungen zur Unfallursache, nämlich des Unterlassens der Drucklosmachung der gesamten Anlage, sowie des Unterlassens einer mechanischen Sicherung im Bereich der Staubschutzklappe ergeben sich vor allem aus dem Gutachten Dkfm. Ing. II und der Aussage der Zeugen GG und Dr. FF. Dass das pneumatische Abstellen der Anlage bei der Reinigung des Zwangsmischers aus seiner Sicht nicht erforderlich ist, wurde selbst vom Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht betont. Nach Einschätzung des Zeugen Dr. FF wäre es durchaus möglich gewesen, in der Betonmischanlage zwei Kompressoren zu verwenden, nämlich einen Kompressor für die pneumatischen Klappen und einen Kompressor für den Druckluft- bzw Presslufthammer. Von diesem wurde auch bestätigt, dass, wenn mit dem Presslufthammer Reinigungsarbeiten durchgeführt wurden, die gesamte Anlage nicht drucklos gemacht wurde. Auf die diesbezüglichen Feststellungen im Gutachten des gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen für Baumaschinen und Fahrzeugbau, Dkfm. Ing. II vom 28.12.2015 wurde vom Zeugen Dr. FF verwiesen. Von diesem wurde bestätigt, dass der Dauer-Freigabeschein auch für das Reinigen des Zwangsmischers gilt und dabei auch die Sicherungsmaßnahmen 1. – 7. einzuhalten wären.
III. Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl Nr 450/1994 idgF lauten:
„§ 130 Arbeitnehmerschutzgesetz
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen
1. nicht dafür sorgt, daß die Arbeitnehmer bei ernster und unmittelbarer Gefahr gemäß § 3 Abs. 3 und 4 vorgehen können,
2. die Verpflichtungen nach § 3 Abs. 5 verletzt,
3. die Verpflichtung zur Bestellung einer geeigneten Person gemäß § 3 Abs. 6 verletzt,
4. die Verpflichtungen betreffend Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung verletzt,
5. die Verpflichtung zur Ermittlung und Beurteilung der Gefahren verletzt,
6. die durchzuführenden Schutzmaßnahmen nicht festlegt oder nicht für deren Einhaltung sorgt,
7. die Verpflichtungen betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente verletzt,
8. Arbeitnehmer entgegen § 6 Abs. 1 bis 3 zu Tätigkeiten heranzieht, zu deren Durchführung sie nicht geeignet sind,
9. die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen oder für behinderte Arbeitnehmer verletzt,
10. die Koordinationspflichten verletzt,
11. die Informations-, Beteiligungs- oder Anhörungspflichten gegenüber den Arbeitnehmern oder die Unterweisungspflicht verletzt,
12. die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen in Betrieben gemäß § 10 Abs. 2 und 3, in denen regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder in Arbeitsstätten gemäß § 10 Abs. 4, in denen regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder die Pflichten gegenüber den Sicherheitsvertrauenspersonen verletzt,
13. die Verpflichtung zur Erstellung, Aufbewahrung und Übermittlung von Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle verletzt, ausgenommen die Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 1 Z 3,
14. die Instandhaltungs-, Reinigungs- oder Prüfpflichten verletzt,
15. die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt,
16. die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt,
17. die Verpflichtungen betreffend Arbeitsstoffe verletzt,
18. die Verpflichtungen betreffend Eignungs- und Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen verletzt,
19. die Verpflichtungen betreffend die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen oder die Einrichtung, Beschaffenheit und Erhaltung von Arbeitsplätzen verletzt,
20. Arbeitnehmer mit Arbeiten gemäß § 62 Abs. 1 bis 3 beschäftigt, obwohl sie die zu deren Durchführung erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, oder selbst entgegen § 62 Abs. 7 solche Arbeiten durchführt,
21. nicht dafür sorgt, daß die Organisation und Vorbereitung von Arbeiten gemäß § 62 Abs. 4 durch Personen erfolgt, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen, oder selbst die Organisation und Vorbereitung entgegen § 62 Abs. 7 durchführt,
22. Arbeitnehmer beschäftigt, ohne daß die gemäß § 62 Abs. 5 erforderliche Aufsicht gewährleistet ist,
23. die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Handhabung von Lasten verletzt,
24. die Verpflichtungen betreffend Lärm oder sonstigen Einwirkungen und Belastungen verletzt,
25. die Verpflichtungen betreffend Bildschirmarbeit verletzt,
26. die Verpflichtungen betreffend persönliche Schutzausrüstungen oder Arbeitskleidung verletzt,
27. die Verpflichtung zur Bestellung oder zur Beiziehung von Sicherheitsfachkräften oder von Arbeitsmedizinern verletzt, ihnen die erforderlichen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfügung stellt, oder nicht dafür sorgt, daß sie ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen, sofern kein Präventionszentrum gemäß § 78 Abs. 1 Z 2 in Anspruch genommen wurde,
27a. die Verpflichtung zur Anforderung oder zur Beiziehung des von ihm in Anspruch
genommenen Präventionszentrums des zuständigen Unfallversicherungsträgers
verletzt,
27b. die Aufgaben nach § 84 Abs. 1 und 3 sowie § 85 Abs. 2 nicht ordnungsgemäß
wahrnimmt, sofern er als Form der sicherheitstechnischen Betreuung das
Unternehmermodell gewählt hat,
27c. die Verpflichtungen betreffend Präventionszeit gemäß § 82a verletzt,
27d. die Verpflichtungen betreffend die sonstigen Fachleute gemäß § 82b verletzt
oder nicht dafür sorgt, dass sie in der Präventionszeit ihre gesetzlichen Aufgaben
erfüllen,
28. die Verpflichtung zur Beschäftigung von Fach- und Hilfspersonal für die sicherheitstechnische oder arbeitsmedizinische Betreuung oder die Verpflichtung zur Beistellung der notwendigen Räume, Ausstattung oder Mittel verletzt,
29. die Verpflichtungen betreffend den Arbeitsschutzausschuß oder den zentralen Arbeitsschutzausschuß verletzt,
30. eine Arbeitsstätte errichtet, betreibt oder ändert, ohne daß die erforderliche Arbeitsstättenbewilligung vorliegt,
31. Meldepflichten verletzt.
(Anm.: Z 32 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)“
Die maßgebliche Bestimmung der Arbeitsmittelverordnung, BGBl II Nr 164/2000 idgF lautet:
„§ 17 Arbeitsmittelverordnung
Besondere Arbeiten
(1) Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen dürfen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Durch geeignete Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern.
(2) Wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist, dürfen abweichend von Abs. 1 solche Arbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung und aus dem 2. Abschnitt dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gilt in diesen Fällen Folgendes:
1. Es sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und durchzuführen.
2. Die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen ist zu überwachen.
3. Für die Arbeiten dürfen nur geeignete fachkundige ArbeitnehmerInnen herangezogen werden.
4. Diese ArbeitnehmerInnen sind für diese Arbeiten besonders zu unterweisen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Arbeiten, die offensichtlich auch an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln gefahrlos möglich sind.“
Die maßgebliche Bestimmung der Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl Nr 218/1983 idgF lautet:
§ 59 Arbeitnehmerschutzverordnung
Befahren von Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Rohrleitungen und ähnlichen Betriebseinrichtungen
(1) Wenn Betriebseinrichtungen, wie Behälter, Silos, Schächte, Gruben, Kanäle oder Rohrleitungen, befahren werden, ist eine geeignete, fachkundige Person zu bestellen, welche die notwendigen Schutzmaßnahmen für das Befahren schriftlich anordnet; das Befahren solcher Einrichtungen ist nur mit Zustimmung dieser Person gestattet. Die Einhaltung der Schutzmaßnahmen muß durch eine ständig anwesende Aufsichtsperson sichergestellt sein.
(2) Maßnahmen nach Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn sichergestellt ist, daß in den Betriebseinrichtungen weder Sauerstoffmangel auftreten kann noch gesundheitsgefährdende oder brandgefährliche Arbeitsstoffe vorhanden sind, die in diesen Einrichtungen enthalten waren, in diese Einrichtungen zur Durchführung von Arbeiten eingebracht wurden oder die sich sonst in diesen Einrichtungen ansammeln können.
(3) § 41 Abs. 3 ist auf Einstiegs- und Befahröffnungen von Schächten, Gruben, Kanälen und ähnlichen Betriebseinrichtungen anzuwenden.
(4) Betriebseinrichtungen, bei denen Maßnahmen nach Abs. 1 erforderlich sind, dürfen erst befahren werden, wenn die Aufsichtsperson eine schriftliche Befahrerlaubnis erteilt hat. Diese darf erst erteilt werden, wenn sich die Aufsichtsperson davon überzeugt hat, daß die angeordneten Schutzmaßnahmen durchgeführt sind.
(5) Vor dem Befahren von Einrichtungen nach Abs. 1 müssen die in diese führenden Leitungen oder sonstigen Beschickungsvorrichtungen sowie die Verbindung mit anderen Betriebseinrichtungen dicht und zuverlässig abgeschlossen sein. Es ist sicherzustellen, daß der Abschluß dieser Leitungen, sonstigen Beschickungsvorrichtungen oder Verbindungen während des Befahrens nicht geöffnet wird. In besonderen Fällen, insbesondere bei automatischen oder ferngesteuerten Absperrvorrichtungen, dürfen zum Abschluß der Zuleitungen nur Blindflansche verwendet werden, sofern die Rohrleitung nicht durch zwei hintereinander angeordnete Vorrichtungen mit einer dazwischenliegenden Öffnung abgesperrt werden kann, durch die das Entstehen eines Überdruckes sicher verhindert wird. Die Verwendung von Steckscheiben in dem im § 43 Abs. 4 angeführten Umfang ist zulässig.
(6) Vor dem Befahren von Einrichtungen nach Abs. 1, die sich bewegen lassen, wie rotierende Behälter, oder die im Inneren bewegliche Teile, wie Rühr-, Misch- oder Becherwerke, haben, müssen Maßnahmen gegen Ingangsetzen und Bewegen getroffen sein. Als solche Maßnahmen gelten insbesondere allpoliges Abschalten und Versperren des Schalters, erforderlichenfalls mit mehreren Schlössern, Ersatz der Sicherungen durch Sperrstöpsel, Verriegeln der beweglichen Teile oder Feststellen und Versperren vorhandener Bremseinrichtungen. An den Schalt-, Sperr- und Verriegelungsstellen müssen zusätzlich diesbezügliche Warntafeln angebracht sein, die nach Beendigung der Arbeiten zu entfernen sind. Schutzmaßnahmen dürfen nur von der Aufsichtsperson aufgehoben werden.
(7) Vor dem Befahren von Einrichtungen nach Abs. 1 sind diese nach Bedarf genügend abzukühlen oder zu erwärmen.
(8) Das Befahren von Einrichtungen, bei denen Maßnahmen nach Abs. 1 erforderlich sind, ist nur unter Anwendung entsprechender Schutzmaßnahmen zulässig. Als Schutzmaßnahmen sind insbesondere das Einblasen von Frischluft möglichst in die Nähe der Atmungsorgane, eine ausreichende, allenfalls mechanische Lüftung der Betriebseinrichtung und das Bereitstellen von geeigneten Atemschutzgeräten außerhalb der Betriebseinrichtung anzuwenden. Das Einblasen von Sauerstoff zur Belüftung ist verboten. Sofern nicht auszuschließen ist, daß in der Betriebseinrichtung ein Sauerstoffmangel oder eine Konzentration von Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe im Sinne des § 16 Abs. 2 auftreten kann, darf das Befahren nur mit einem geeigneten Atemschutzgerät und erforderlichenfalls mit einer geeigneten Schutzkleidung erfolgen.
(9) An der Einstiegstelle in Einrichtungen, bei denen Maßnahmen nach Abs. 1 erforderlich sind, muß außerhalb der Einrichtung während der Dauer des Befahrens eine mit den Arbeiten vertraute und über die in Betracht kommenden Schutz- und Rettungsmaßnahmen unterrichtete Person ständig anwesend sein; diese Person muß in der Lage sein, den Eingefahrenen, wenn er angeseilt ist, allein zu bergen. Wenn der Einfahrende nicht angeseilt werden kann, wie bei Behinderungen durch Einbauten in der Betriebseinrichtung, muß die im ersten Satz genannte Person Hilfe herbeiholen können, ohne sich entfernen zu müssen; in diesem Fall muß, sofern eine Sichtverbindung mit dem Eingefahrenen nicht besteht und eine Verständigung durch Zuruf nicht möglich ist, durch technische Maßnahmen, wie Funk- oder Fernsprechverbindung, eine verläßliche Überwachung des Eingefahrenen möglich sein. Die Aufgaben der im ersten Satz genannten Person können auch von der Aufsichtsperson nach Abs. 1 wahrgenommen werden.
(10) Der Einfahrende ist, soweit nicht Befahreinrichtungen eingesetzt werden, unter Verwendung eines Sicherheitsgeschirres so anzuseilen, daß eine allenfalls erforderliche Bergung rasch erfolgen kann. Das Seilende ist außerhalb der Betriebseinrichtung derart zu befestigen, daß es nicht in diese hineinfallen kann; Schlaffseilbildung ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Muß die Bergung nach oben erfolgen, so müssen hiezu erforderlichenfalls geeignete Bergeeinrichtungen, wie Seilwinden oder Hubzüge, beigestellt sein. Sofern die Betriebseinrichtung brandgefährliche Arbeitsstoffe enthält, enthalten hat oder sich solche Arbeitsstoffe in der Betriebseinrichtung ansammeln können, dürfen nur kunststoffumhüllte Stahlseile oder Seile mit zumindest gleichwertiger Hitzebeständigkeit verwendet werden. Befahr- und Bergeeinrichtungen müssen entsprechend § 44 Abs. 4 geprüft sein.
(11) Falls der Einfahrende nicht durch Anseilen gesichert werden kann, müssen geeignete Ausstiegseinrichtungen vorhanden sein, die ein Verlassen der Betriebseinrichtung auch ohne fremde Hilfe ermöglichen.
(12) Zur Bergung von Eingefahrenen dürfen weitere entsprechend gesicherte und ausgerüstete Personen in die Betriebseinrichtung erst dann einsteigen, wenn zur Sicherung dieser Eingefahrenen genügend Personen anwesend sind.
(Anm.: Abs. 13 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 253/2001 und BGBl. II Nr. 77/2007)
(14) Bei den Einstiegen zu Schächten, Gruben, Kanälen oder ähnlichen engen Betriebseinrichtungen nach Abs. 13 müssen Warntafeln angebracht sein, die auf die Möglichkeit einer Gefährdung hinweisen und den unnötigen Aufenthalt verbieten. In Anlagen mit größeren Ausdehnungen müssen Wege zu den nächstgelegenen Ausstiegen entsprechend gekennzeichnet sein.
(15) Einrichtungen für die Lagerung von Schüttgütern, wie Silos oder Bunker, denen diese Güter seitlich oder von unten entnommen werden, dürfen, solange sie nicht entleert sind, nur befahren werden, wenn dies unumgänglich notwendig ist; für das Befahren dieser Behälter ist Abs. 1 anzuwenden. Während solche Einrichtungen befahren werden, darf aus ihnen kein Schüttgut entnommen werden; Entleerungsöffnungen müssen, soweit dies möglich ist, geschlossen gehalten sein.“
IV. Erwägungen:
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der B-GmbH, welche die gegenständliche Betonmischanlage betreibt und als solcher gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Eine Bestellung zum verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen einer anderen Person konnte im gesamten Verfahren nicht festgestellt werden.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat der verunfallte Arbeitnehmer Reinigungsarbeiten im Inneren der Betonmischanlage durchgeführt und dabei entgegen der Betriebsanleitung des Herstellers das gesamte Pneumatiksystem nicht drucklos geschaltet und pneumatisch bewegte Teile nicht mechanisch gesichert. Dies wäre im gegenständlichen Fall auch gar nicht möglich gewesen, da der verwendete Presslufthammer mit demselben Kompressor betrieben wird, der auch die Betonmischanlage mit Druckluft versorgt. Damit ist offenkundig, dass der verunfallte Arbeitnehmer entgegen § 17 Abs 1 Arbeitsmittelverordnung Reinigungsarbeiten an einem in Betrieb befindlichen Arbeitsmittel durchgeführt hat bzw wurde nicht durch geeignete Maßnahmen ein unbeabsichtigtes Einschalten des Arbeitsmittels verhindert. Letztlich konnte auch im gesamten Verfahren nicht geklärt werden, aus welchen Gründen der verunfallte Arbeitnehmer die Reinigungsarbeiten bei geöffneter Staubschutzklappe durchgeführt hat und warum er sich entgegen der gängigen Praxis in die geöffnete Staubschutzklappe beegeben hat, deren unbeabsichtigtes Schließen letztendlich zum Tod des Arbeitnehmers geführt hat.
Die gegenständliche Anlage unterliegt ebenfalls zweifellos dem § 59 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung. Die Aufzählung der Betriebseinrichtungen im § 59 Abs 1 ist nicht taxativ, sodass auch die gegenständliche Betonmischanlage unter Betriebseinrichtungen wie Behälter, Silos und dergleichen fällt. § 59 Abs 6 AAV gilt für Einrichtungen, die besondere Gefahrenquellen haben, nämlich solche die sich bewegen lassen oder im Inneren bewegliche Teile haben und dafür besondere Sicherheitsvorschriften gelten (vgl dazu zB VwGH 19.01.1995, 93/18/0181).
§ 59 Abs 6 AAV fordert vom Arbeitgeber, dass vor dem Befahren bzw im gegenständlichen Fall Betreten von derartigen Einrichtungen Maßnahmen gegen in Gang setzen und Bewegen getroffen werden müssen. Auf welche Weise dies bewerkstelligt wird, ist dem Arbeitgeber überlassen. Wesentlich ist, dass die Maßnahmen das in Gang setzen und Bewegen verhindern. § 59 Abs 6 zweiter Satz enthält nur beispielsweise Aufzählungen von in Betracht kommenden geeigneten Maßnahmen, worunter jedenfalls auch das Drucklosmachen des gesamten Pneumatiksystems fällt. Das bedeutet entsprechend dem Gutachten des gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen für Baumaschinen und Fahrzeugbau, Dkfm. Ing. II, das Ausschalten des Kompressors und Entlüften des Druckkessels über Ventil. Pneumatisch bewegte Teile/Staubklappen-Luftzylinder/ wären mechanisch zu sichern gewesen. Eine mechanische Sicherung ist nach dem Gutachten des Dkfm. Ing. II weder vorhanden noch vom Hersteller mitgeliefert worden. Im Übrigen wurde – wie aus den Feststellungen ersichtlich – der Kompressor, der die Staubschutzklappe mit Druckluft versorgt, auch für die Verwendung des Presslufthammers zum Reinigen des Trogmischers verwendet, sodass ein Drucklosmachen der gesamten Anlage vom Arbeitgeber nicht vorgesehen war. Auch damit ist klargestellt, dass das in Gang setzen der Staubschutzklappe nicht verhindert wurde.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Übertretungen gemäß § 17 Abs 1 Arbeitsmittelverordnung bzw § 59 Abs 6 Allgemeine Arbeitnehmerschutz-verordnung zu verantworten hat.
Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.
Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer macht mangelndes Verschulden insoweit geltend, indem er die Einschulung des verunfallten Arbeitnehmers durch den Werksleiter und die Begehung mit der Sicherheitsfachkraft geltend macht. Der verunfallte Arbeitnehmer sei auf die konkrete Anlage eingeschult und unterwiesen worden.
Diese vorgenommene Einschulung bzw Unterweisung soll grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen werden. Im Rahmen des gesamten Verwaltungsverfahrens und auch in der Beschwerde wurde jedoch kein Vorbringen erstattet, welche Kontrolle über die Erteilung von Anordnungen (Weisungen) hinaus durch den Beschwerdeführer erfolgt wäre. Dieser steht vielmehr auf dem Standpunkt, dass der verunfallte Arbeitnehmer entgegen den Weisungen und für ihn nicht vorhersehbar gehandelt hätte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entlastet schlichtes „Vertrauen“ darauf, dass sich ein Arbeitnehmer weisungskonform verhalte, den Arbeitgeber nicht (vgl VwGH 13.04.2016, Zl Ra 2016/02/0051). Das entsprechende Kontrollsystem hat gemäß der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen (vgl zB VwGH 30.09.2014, Zl Ra 2014/02/0045).
Im Rahmen eines funktionierenden Kontrollsystems kann es kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten. Vielmehr ist es für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, ua aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, dh sicher zu stellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete (zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (vgl VwGH 13.04.2016, Zl Ra 2016/02/0051).
Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls bereits ausgesprochen hat, vermag auch das Hinzutreten eines – allenfalls auch krassen - Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers, das in der Folge zu einem Arbeitsunfall geführt hat, am Verschulden des Arbeitgebers an einer nicht erfolgten Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems nichts zu ändern (VwGH 04.05.2015, Zl Ra 2015/02/0020).
Ein derartiges Kontrollsystem wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet bzw dargelegt und konnte dieses auch durch die Einvernahme der Zeugen GG und Dr. FF in keiner Weise erkannt werden. Da das Bestehen eines Kontrollsystems nicht einmal konkret dargelegt wurde und auch durch die Einvernahme der Zeugen nicht dargestellt werden konnte, erweist sich auch die Vornahme des beantragten Lokalaugenscheins als entbehrlich, zumal eine Begehung an Ort und Stelle das Bestehen eines Kontrollsystems in keiner Weise aufzeigen kann bzw wurde auch vom Beschwerdeführer diesbezüglich kein konkretes Vorbringen erstattet, in wie weit die Durchführung eines Lokalaugenscheines das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems unter Beweis stellen könnte. Dem beantragten Lokalaugenschein war daher keine Folge zu leisten.
Der Beschwerdeführer steht letztlich im Rahmen seiner Beschwerde auf dem Standpunkt, dass ein unvollständiger bzw unrichtiger Tatvorhalt iSd § 44a Z 1 VStG vorliege. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bereits mit der Aufforderung zur Rechtfertigung dem Beschwerdeführer ein konkreter Tatvorhalt im Hinblick auf die Tatzeit, den Tatort und die Tathandlung gemacht wurde. Damit ist die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretung jedenfalls ausreichend konkretisiert, um der Gefahr einer Doppelbestrafung jedenfalls zu entgehen. Der Sachverhalt wurde von der belangten Behörde ausreichend und vollständig erhoben, mag auch das angefochtene Straferkenntnis sich über weite Teile mit der Wiedergabe der Parteienäußerungen begnügen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Taten sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat, die aufgezeigten Mängel im angefochtenen Straferkenntnis nicht bestehen bzw allfällig bestehende Verfahrensmängel durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Aufnahme sämtlicher Beweise durch das Landesverwaltungsgericht sohin als saniert anzusehen sind.
Zur Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, weshalb zumindest von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen war. Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten, jedoch auch nicht einschlägig vorgemerkt. Mildernd war weiters nichts, erschwerend jedenfalls die erheblichen Folgen der Tat, nämlich die tödlichen Verletzungen eines Arbeitsnehmers, zu werten.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist ebenfalls als erheblich zu werten, zumal durch das Nichteinhalten der Arbeitnehmerschutzvorschriften Personen in ihrer Gesundheit geschädigt werden können und konkret auch wurden. Ein Kontrollsystem ist nicht einmal im Ansatz erkennbar, vielmehr begnügt sich der Beschwerdeführer mit der Erteilung von Weisungen bzw der Einschulung von Mitarbeitern und einer Überprüfung durch die Sicherheitsfachkraft. In Anbetracht der Tatsache, dass der gegenständliche Arbeitsunfall ohne weiteres hätte verhindert werden können, erscheinen die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen als tat- und schuldangemessen. Auch wenn die verhängten Geldstrafen nahezu die Hälfte der vorgesehenen Höchststrafe betragen, so bleibt dennoch festzuhalten, dass eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht in Betracht kommen kann. Die Nichteinhaltung von Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes hat im gegenständlichen Fall zu einem tödlichen Arbeitsunfall geführt. Aus general- und spezialpräventiven Gründen scheint es daher erforderlich, nicht nur dem Beschwerdeführer, sondern generell dem Arbeitgeber das besondere Gewicht der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften aufzuzeigen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hannes Piccolroaz
(Richter)
Schlagworte
Strafverfahren; Kontrollsystem; eigenmächtige Handlungen;Anmerkung
Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.04.2017, Z LVwG-2016/40/2346-5 erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 07.12.2017, Z Ra 2017/02/0119-5, zurück.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.40.2346.5Zuletzt aktualisiert am
15.12.2017