TE Lvwg Erkenntnis 2017/11/23 LVwG-2017/37/1607-6

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Veröffentlicht am 23.11.2017
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Entscheidungsdatum

23.11.2017

Index

83 Natur- und Umweltschutz;
92 Luftverkehr;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

UVP-G 2000 §45
UVP-G 2000§3
ZARV 1985 §2
VStG §45

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte OG, Adresse 2, **** Y, gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.12.2016, Zl ****, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) [belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft X],

zu Recht:

1.       Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.12.2016, Zl ****, einschließlich des sich auf diesen Spruchpunkt beziehenden Kostenspruches im Umfang von Euro 525,-- aufgehoben und das diesbezügliche Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

2.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.         Ausgangssituation:

Mit Bescheid vom 02.08.2007, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft X der CC GmbH mit (damaligem) Sitz in **** X, Adresse 3, die Zivilflugplatz-Bewilligung sowie die Errichtungsbewilligung für zivile Bodeneinrichtungen für den Hubschrauberplatz „Heliport W“ auf dem Gst Nr **1, GB **** V, unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt.

Die Bedingung 1. des zitierten Bescheides lautet wie folgt:

„Vom oder zum bewilligten Flugplatz dürfen nur Flüge, die Rettungseinsätzen dienen, durchgeführt werden.“

Mit Bescheid vom 26.11.2010, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft X für den gegenständlichen Heliport die Betriebsaufnahmebewilligung sowie die Benützungsbewilligung ziviler Bodeneinrichtungen unter Vorschreibung zahlreicher Nebenbestimmungen erteilt. Unter der Überschrift „Bedingungen“ heißt es unter Punkt 7. wie folgt:

„Der Hubschrauberflugplatz hat überwiegend Rettungsflügen im Sinne des § 2 Zivilluftfahrzeug- Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV) 1985 zu dienen.“

Dazu hat die Bezirkshauptmannschaft X in der Begründung des zitierten Bescheides ? Seite 6, siebter Absatz ? wörtlich festgehalten:

„Die Bedingung der Zivilflugplatz-Bewilligung, dass der Flugplatz nur Rettungseinsätzen dient, wurde über Antrag der Antragstellerin dahingehend abgeändert, dass der Flugplatz überwiegend Rettungsflügen dient. Der Vertreter der Antragstellerin erklärte, dass der Flugzweck permanent schriftlich aufgezeichnet wird und somit für die Behörde jederzeit nachvollziehbar ist. Die jederzeitige Nachweispflicht bei der Behörde wurde im Bescheid als Auflage aufgenommen.“

Mit Bescheid vom 12.10.2015, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft X der CC GmbH gemäß § 76 Abs 1 Luftfahrtgesetz (LFG) die Ausübung des Betriebes des Zivilflugplatzes „Heliport DD“ untersagt und angeordnet, auf der Piste des Flugplatzes entsprechende Landeverbotszeichen aufzubringen.

Die dagegen erhobene Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen CC GmbH hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Spruchpunkt 1. des Erkenntnisses vom 08.09.2016, Zl LVwG-2015/31/2880-2, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Beschwerdeführerin ergänzend zur Untersagung des Zivilflugplatzbetriebes eine Frist zur Behebung der die Untersagung begründenden Mängel gemäß § 76 Abs 2 LFG gesetzt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 21.06.2017, Zl Ro 2016/03/0026-9, Spruchpunkt 1. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 08.09.2016, Zl LVwG-2015/31/2880-2, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Wesentlichen ausgeführt, dass ausgehend von einem weiteren Begriffsverständnis unter Rettungsflügen im Sinne des § 2 ZARV neben den Rettungsflügen im engeren Sinn auch Ausbildungs- und Trainingsflüge zu verstehen seien.

Aufgrund des eben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat das Landesverwaltungsgericht Tirol das Beschwerdeverfahren fortgesetzt und mit Erkenntnis vom 06.10.2017, Zl LVwG-2015/31/2880-17, der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.10.2015, Zl ****, Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid in diesem Umfang ersatzlos behoben. In seiner Begründung führt das Landesverwaltungsgericht Tirol ua wörtlich aus:

„Mit dieser Urkundenvorlage wurde glaubhaft dargelegt, dass sämtliche Flugbewegungen, die im Zeitraum vom 12.02.2011 bis 05.08.2017 vorgenommen wurden, entweder Rettungsflügen im engeren Sinn oder der ortsgebundenen Ausbildung oder dem ortsgebundenen Training für Rettungsflüge im Sinne der […] Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes gedient haben. Auch die vier Landungen für Erkundungsflüge sind darunter zu subsumieren.

[…]

An einem Überwiegen von Rettungsflügen im Sinne des vom Höchstgericht vertretenen weiteren Begriffsverständnisses von Rettungsflügen iSd § 2 ZARV kann jedoch selbst dann kein Zweifel bestehen, wenn man die in der Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.08.2017 monierten Termine vom 17.06.2012 (5 Landungen im Zusammenhang mit einer Frühjahres-Übung) und 18.11.2015 (2 Landungen bei Einsatzübung mit der Feuerwehr V) als keine Rettungsflüge qualifizieren würde.

Die Durchführung auch nur eines einzigen allfälligen kommerziellen Fluges wurde seitens der belangten Behörde nicht einmal behauptet; demgegenüber wurde von der Beschwerdeführerin das Erfordernis der Standortgebundenheit bei Schulungen und Einsatzübungen durch die Fußnoten zu den einzelnen Terminen samt weiterführenden Beilagen, wonach die ortsgebundene Verwendung des gegenständlichen Heliports mit der Kennung *** als Zwischenlandeplatz oder bei Nachtflügen indiziert war, mit der Urkundenvorlage im weiteren Ermittlungsverfahren hinreichend belegt. […]“

II.       Verfahrensablauf:

Mit Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses vom 02.12.2016, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft X dem rechtsfreundlich vertretenen AA zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der CC GmbH, Adresse 4, **** U, zu verantworten, dass der Hubschrauberflugplatz „Heliport DD“, ***, von dieser Gesellschaft als Zivilflugplatzhalterin und Inhaberin der Betriebsaufnahmebewilligung der Bezirkshauptmannschaft X vom 26.11.2010, Zl **** am Hubschrauberflugplatz „Heliport DD“, ***, Gst Nr **1, GB **** V, im Zeitraum zwischen 12.02.2011 und 26.05.2015 betrieben worden sei, ohne dass für den Neubau dieses Flugplatzes eine Genehmigung nach § 17 UVP-G 2000 vorgelegen habe, obwohl eine solche gemäß § 3 in Verbindung mit (iVm) Spalte 1 Z 14 lit a des Anhanges 1 UVP-G 2000 erforderlich gewesen wäre, da der Hubschrauberflugplatz nach der Betriebsaufnahme (Betriebsaufnahmebewilligung der Bezirkshauptmannschaft X vom 26.11.2010, Zl ****) bis jedenfalls 26.05.2015 nicht überwiegend Rettungs- und Ambulanzflügen im Sinne des (iSd) § 2 ZARV 1985, Einsätzen der Sicherheitsverwaltung, der Erfüllung von Aufgaben der Landesverteidigung oder Verkehrsüberwachung mit Hubschraubern gedient habe, zumal von den seit der Betriebsaufnahme bis zum 26.05.2015 insgesamt durchgeführten 40 Flügen lediglich 9 Flüge Rettungsflüge gewesen seien und die restlichen Flüge anderen als den angeführten Zwecken gedient hätten. Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen näher angeführte Bestimmungen des UVP-G 2000 verstoßen.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung hat die Bezirkshauptmannschaft X über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von Euro 5.250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 151 Stunden) verhängt.

Die Tiroler Landesregierung hat mit Schreiben vom 19.08.2015, Zl U-5026/1252, der Bezirkshauptmannschaft X gemäß § 39 Abs 1 UVP-G 2000 die Zuständigkeit zur Durchführung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens übertragen und die Bezirkshauptmannschaft X ermächtigt hat, in diesem Verfahren im eigenen Namen zu entscheiden.

Mit Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses vom 02.12.2016, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft X dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 169 Abs 1 Z 2 LFG iVm § 11 Abs 1 Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung (ZNV) zur Last gelegt und über ihn gemäß § 169 Abs 1 LFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 3.300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 151 Stunden) verhängt.

Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens hat die Bezirkshauptmannschaft X mit insgesamt Euro 855,-- bestimmt.

Mit Schriftsatz vom 28.12.2016 hat AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte OG, Adresse 2, **** Y, Beschwerde erhoben und die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt; hilfsweise wird beantragt, die verhängten Geldstrafen erheblich herabzusetzen.

Aufgrund der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.12.2016, Zl ****, verschiedenen Richtern des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zugewiesen.

Über die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.12.2016, Zl ****, erging bereits das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11.09.2017, Zl LVwG-2017/20/0275-5. Gegenstand des unter der Zl LVwG-2017/37/1607 durchgeführten Verfahrens ist ausschließlich die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.12.2016, Zl ****.

III.      Beschwerdevorbringen:

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, weder die Bedingung 7. des Betriebsaufnahmebewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 26.11.2010, Zl ****, noch die Bestimmung der Z 14 lit a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 idF BGBl I Nr 87/2009 seien verletzt worden. Die in den vorgelegten Aufzeichnungen angeführten Flüge der Flugpolizei des Bundesministeriums für Inneres seien den tatsächlichen von der Christophorus Flugrettung durchgeführten Rettungsflügen gem ZARV 1985 hinzuzurechnen. Insgesamt seien 42 Landungen (und nachfolgende Abflüge) durchgeführt worden, wovon 15 Rettungs- und Ambulanzflüge oder solche der Sicherheitsverwaltung gewesen seien. Bei den übrigen Flügen habe es sich um solche gehandelt, die sowohl den Wortlaut des Betriebsaufnahmebewilligungsbescheides als auch der Z 14 lit a der Anlage 1 UVP-G 2000 entsprechend, Rettungsflügen gedient hätten.

Aufgrund luftfahrtrechtlicher, einsatztaktischer und letztlich sicherheitsbezogener Erfordernisse seien Schulungen der Besatzungen der Hubschrauber, die im Einzugsgebiet des Flugplatzes D stationiert seien, unumgänglich. Sämtliche dieser Ausbildungs- und Trainingsflüge würden letztlich der sicheren Durchführung tatsächlicher Rettungsflüge dienen.

Der Beschwerdeführer weist daher den Tatvorwurf, es würden auf dem Flugplatz D Flüge außerhalb der Privilegierung des UVP-G 2000 abgewickelt werden, als unzutreffend zurück. Kein einziger der verfahrensrelevanten Flüge habe gewerblichen, touristischen oder ähnlichen Zwecken gedient. Dementsprechend habe ein von der belangten Behörde unterstelltes „Erschleichen“ einer UVP-Freiheit nicht stattgefunden.

Ausgehend vom Wortlaut der Z 14 lit a der Anlage 1 UVP-G 2000 hält der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fest, dass das UVP-G 2000 lediglich für die Neuerrichtung und Erweiterung bestimmter Flugplätze, jedoch nicht für deren Betrieb, eine UVP-Pflicht normiere. Zum Zeitpunkt der Neuerrichtung ? eine Erweiterung habe bislang nicht stattgefunden ? des gegenständlichen Flugplatzes habe eine Bewilligungspflicht nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 nicht bestanden. Sowohl die Antragstellerin als auch die bewilligende Behörde hätten die Auffassung vertreten, dass überwiegend solche Flüge durchgeführt würden, die durch die Bestimmungen der Z 14 lit a der Anlage 1 UVP-G 2000 privilegiert seien. Die Rechtsauffassung der Bezirkshauptmannschaft X, „wonach die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens nach dem UVP-G gleichsam rückwirkend entstehen könne oder ein rechtskonformes (bewilligungsfreies) Vorhaben rückwirkend gegen die Genehmigungspflicht verstoßen könne, wenn der Zweck der tatsächlich durchgeführten Flüge nicht überwiegend privilegiert gewesen sei“, lasse sich aus den Bestimmungen des UVP-G 2000 nicht ableiten. Darüber hinaus seien die Bestimmungen des UVP-G 2000 für die Annahme eines nachträglichen Entstehens einer Genehmigungspflicht derart unzureichend formuliert, dass nicht erkennbar gewesen sei, ab welchem Zeitpunkt der Betrieb des Flugplatzes D einzustellen gewesen und ein Bewilligungsverfahren nach dem UVP-G 2000 abzuführen gewesen wäre.

Mit seiner weiteren Argumentation bestreitet der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer den in Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses vom 02.12.2016, Zl ****, angegebenen Tatzeitraum, den von der belangten Behörde angenommenen erheblichen Unrechtsgehalt sowie die Höhe der verhängten Strafe.

IV.       Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 02.08.2007, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft X der CC GmbH mit (damaligem) Sitz in **** X, Adresse 3, die Zivilflugplatz-Bewilligung sowie die Errichtungsbewilligung für zivile Bodeneinrichtungen für den Hubschrauberplatz „Heliport W“ auf Gst Nr **1, GB **** V, unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt.

Die in dem zitierten Bescheid enthaltene Bedingung 1. lautet wie folgt:

„Vom oder zum bewilligten Flugplatz dürfen nur Flüge, die Rettungseinsätzen dienen, durchgeführt werden.“

Mit Bescheid vom 26.11.2010, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft X für den Hubschrauberplatz „Heliport W“ die Betriebsaufnahmebewilligung sowie die Benützungsbewilligung ziviler Bodeneinrichtung unter Vorschreibung zahlreicher Nebenbestimmungen erteilt.

Unter der Überschrift „Bedingungen“ heißt es unter Punkt 7. wörtlich:

„Der Hubschrauberflugplatz hat überwiegend Rettungsflügen im Sinne des § 2 Zivilluftfahrzeug- Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV) 1985 zu dienen.“

Im Zeitraum zwischen 12.02.2011 bis 05.08.2017 haben 53 Landungen stattgefunden, von denen 19 als Rettungsflüge im engeren Sinn zu qualifizieren sind, nämlich

?    am 12.02.2011,

?    am 10.07.2011,

?    am 02.06.2012,

?    am 16.08.2014, 14:30 Uhr (4 Landungen),

?    am 16.08.2014, 16:20 Uhr (2 Landungen),

?    am 10.04.2015,

?    am 25.05.2015,

?    am 11.07.2015 (2 Landungen),

?    am 02.08.2015 (3 Landungen),

?    am 05.08.2017 (3 Landungen)

Auf die restlichen 34 Landungen entfallen 22 Landungen auf Schulungsflüge, nämlich

?    am 15.07.2011 ? 2 Landungen,

?    am 24.07.2011 ? 2 Landungen,

?    am 23.10.2012 ? 4 Landungen,

?    am 09.04.2013 ? 3 Landungen,

?    am 27.06.2013 ? 5 Landungen,

?    am 17.12.2013 ? 3 Landungen und

?    am 18.12.2013 ? 3 Landungen,

sowie 8 Landungen auf Übungsflüge, nämlich

?    am 17.06.2012 ? 5 Landungen,

?    am 18.11.2015 ? 2 Landungen und

?    am 18.07.2017 ? 1 Landung.

Die weiteren 4 Landungen resultieren aus Erkundungsflügen am 06.02.2014 (2 Landungen) und am 23.06.2014 (2 Landungen).

Sämtliche im Zeitraum zwischen 12.02.2011 und 05.08.2017 vorgenommenen Flugbewegungen waren Rettungsflüge im engeren Sinn oder haben der ortsgebundenen Ausbildung oder dem ortsgebundenen Training für Rettungsflüge gedient. Auch die 4 Landungen für Erkundungsflüge sind darunter zu subsumieren.

V.         Beweiswürdigung

In Kapitel „I. Ausgangssituation“ dieses Erkenntnisses nimmt das Landesverwaltungsgericht Tirol auf das unter der Zl LVwG-2015/31/2880 nach den luftfahrtrechtlichen Bestimmungen abgeführte administrative Verfahren Bezug. Dieses Verfahren hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 06.10.2017, Zl LVwG-2015/31/2880-17, abgeschlossen.

Die Sachverhaltsdarstellung stützt sich auf die Ermittlungsergebnisse des unter der Zl LVwG-2015/31/2880 durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

VI.       Rechtslage:

1.         Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl Nr 697/1993 in den anzuwendenden Fassungen BGBl I Nr 95/2013 (§ 45) und BGBl I Nr 58/2017 (Anhang 1), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Strafbestimmungen“

§ 45. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde zu bestrafen mit einer Geldstrafe

1.   bis zu € 35.000, wer ein UVP-pflichtiges Vorhaben (§§ 3, 3a, 23a, 23b) ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Genehmigung (§§ 17, 24f) durchführt oder betreibt;

[…]

Anhang 1

Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben. In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die ‚Neuerrichtung‘, der ‚Neubau‘, oder die ‚Neuerschließung‘, erfasst. In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen. Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragsstellung ausgewiesen sind.

[…]

 

UVP

 

Spalte 1

Z 14

a)

Neubau von Flugplätzen1b), ausgenommen Segelflugfelder und Flugplätze1b) für Hubschrauber, die überwiegend Rettungs- und Ambulanzflügen im Sinn des § 2 der ZARV 1985, Einsätzen der Sicherheitsverwaltung, der Erfüllung von Aufgaben der Landesverteidigung oder der Verkehrsüberwachung mit Hubschraubern dienen;

[…]

2.       Verwaltungsstrafgesetz 1991:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 45 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 22/2013, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1.       die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

[…]“

3.       Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 24/2017, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Verhandlung

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

[…]“

„Erkenntnisse

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden in gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]

VII.      Erwägungen:

1.         Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, BGBl Nr 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 138/2017, vier Wochen.

Die vom rechtsfreundlich vertretenen Rechtsmittelwerber erhobene Beschwerde wurde am 28.12.2016 und folglich innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Post aufgegeben. Die Beschwerde ist daher fristgerecht.

2.         In der Sache:

2.1.      Zum Straftatbestand des § 45 Z 1 iVm § 3 iVm Spalte 1 Z 14 lit a des Anhanges 1 UVP-G 2000:

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenem Organ der CC GmbH zur Last gelegt, dass die eben genannte Gesellschaft den Hubschrauberflugplatz „Heliport DD“, ***, im Zeitraum von 12.02.2011 bis 26.05.2015 betrieben habe, ohne dass für den Neubau dieses Flugplatzes eine Genehmigung nach § 17 UVP-G 2000 vorgelegen habe. Eine solche Bewilligung wäre nämlich gemäß § 3 iVm Spalte 1 Z 14 lit a des Anhanges 1 UVP-G 2000 erforderlich gewesen, da der Hubschrauberflugplatz jedenfalls im Zeitraum zwischen 12.02.2011 und 26.05.2015 nicht überwiegend Rettungs- und Ambulanzflügen iSd § 2 ZARVG 1985, Einsätzen der Sicherheitsverwaltung, der Erfüllung von Aufgaben der Landesverteidigung oder der Verkehrsüberwachung mit Hubschraubern gedient habe.

Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 26.11.2010, Zl ****, enthält die Bewilligungsbedingung, dass der Hubschrauberplatz „Heliport W“ auf dem Gst Nr **1, GB **** V, überwiegend Rettungsflügen iSd § 2 ZARV dienen müsse. Diese Bedingung ist gemäß ihrer Textierung dahingehend zu verstehen, dass zu den Flug-bewegungen, die auf dem Flugplatz überwiegend stattzufinden haben, nicht nur Rettungsflüge iSd § 2 ZARV, sondern alle Flüge, die Rettungsflüge iSd § 2 ZARV dienen, zählen. Darunter sind neben Rettungsflügen im engeren Sinn auch Ausbildungs- und Trainingsflüge zu verstehen, die standortgebunden abgewickelt werden müssen, um Rettungsflüge unter Inanspruchnahme des gegenständlichen Flugplatzes überhaupt erst zu erlernen und im Weiteren zu trainieren (so ausdrücklich VwGH 21.06.2017, Zl Ro 2016/03/0026-9).

Ausgehend von diesem weiten Begriffsverständnis sind jedenfalls die innerhalb des relevanten Tatzeitraums ? 12.02.2011 bis 26.05.2015 ? durchgeführten Flugbewegungen entweder als Rettungsflüge im engeren Sinn zu qualifizieren oder haben der ortsgebundenen Ausbildung oder dem ortsgebundenen Training für Rettungsflüge gedient (so ausdrücklich LVwG Tirol vom 06.10.2017, Zl LVwG-2015/31/2880-17). Es fanden somit im Tatzeitraum ausschließlich Flüge statt, die der Bewilligungstatbestand des § 3 iVm Spalte 1 iVm Z 14 lit a des Anhanges 1 UVP-G 2000 nicht erfasst. Schon aus diesem Grund ist ? entgegen den Ausführungen der belangten Behörde ? der Straftatbestand des § 45 Z 1 UVP-G 2000 nicht erfüllt.

2.2.      Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Die dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer mit Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.12.2016, Zl ****, zur Last gelegte Tat ? Durchführung näher definierter Flugbewegungen am Hubschrauberplatz „Heliport DD“ im Zeitraum zwischen 12.02.2011 und 26.05.2015 ? erfüllt nicht den Straftatbestand des § 45 Z 1 UVP-G 2000 und bildet somit keine Verwaltungsübertretung. Spruchpunkt 1. des Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.12.2016, Zl ****, ist daher aufzuheben. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 44 Abs 2 VwGVG hat daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entfallen.

VIII.     Ergebnis:

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hat die ihm mit Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.12.2016, Zahl ****, zur Last gelegte Verwaltungsübertretung mangels Erfüllung des Tatbestandes nach § 45 Z 1 iVm § 3 iVm Spalte 1 Z 14 lit a des Anhanges 1 des UVP-G 2000 nicht begangen. Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.12.2016, Zahl ****, war daher aufzuheben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Darüber hinaus war auch der Kostenspruch, bezogen auf Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.12.2016, Zahl ****, im Umfang vom Euro 525,-- aufzuheben. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG waren für das gegenständliche Beschwerdeverfahren dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. Die mündliche Verhandlung hatte aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Spruchpunktes 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.12.2016, Zahl ****, gemäß § 44 Abs 2 VwGVG zu entfallen.

IX.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl Nr 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzten, ob im angeführten Tatzeitraum am Hubschrauberflugplatz „Heliport DD“ Flugbewegungen durchgeführt wurden, die nicht vom Ausnahmetatbestand des § 3 iVm Spalte 1 Z 14 lit a des Anhanges 1 UVP-G 2000 erfasst sind. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich ? wie bereits das Landesverwaltungsgericht Tirol in seiner Entscheidung vom 06.10.2017, Zl LVwG-2015/31/2880-17, ? am Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.06.2017, Zl Ro 2016/03/0026-9, orientiert. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung war daher nicht zu lösen, dementsprechend wird die Revision für nicht zulässig erklärt (vgl Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Wolfgang Hirn

(Richter)

Schlagworte

Hubschrauberflugplatz; Rettungsflug; Ambulanzflug;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.37.1607.6

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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