TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/22 W150 2148288-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.11.2017
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Entscheidungsdatum

22.11.2017

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W150 2148290-1/6E

W150 2148288-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) Herrn XXXX , geboren am XXXX 1999 , StA. SYRIEN, und 2.) Frau XXXX , geboren am XXXX 1967 , StA. SYRIEN, gegen die Spruchteile I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2017, Zlen. 1.) XXXX und 2.) XXXX zu Recht:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und 1.) Herrn XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, sowie 2.) Frau XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) Herrn XXXX und 2.) Frau XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte am 23.08.2015 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet für sich und ihren - zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen - Sohn (den Erstbeschwerdeführer) den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 25.08.2015 wurde die Zweitbeschwerdeführerin durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Zusammengefasst gab sie an, dass sie geschieden sei, der Volksgruppe der Araber angehöre und Moslem sei. Sie habe von 1973 bis 1986 die Grundschule in XXXX und nachfolgend von 1986 bis 1990 - ebendort - die Universität besucht. Eine weitere Ausbildung habe die Zweitbeschwerdeführerin von 1993 bis 1997 in Damaskus absolviert. Sie habe Syrien von XXXX aus im August 2012 zu Fuß legal –unter Verwendung ihres Reisepasses - in die Türkei verlassen. Dort sei sie für ca. drei Jahre verblieben und habe gelegentlich in einem Krankenhaus gearbeitet. Im August 2015 verließ die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer schlepperunterstützt die Türkei und reiste nach Griechenland. Die weitere Reise erfolgte – teils zu Fuß – über Mazedonien, Serbien und Ungarn bis nach Österreich. Befragt nach ihren Fluchtgründen gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie das Land aufgrund des Kriegszustandes verlassen habe. Weiters habe sie Angst um ihr Leben und um das Leben ihres Sohnes (des Erstbeschwerdeführers) gehabt. Sie habe im August 2012 einen Anruf eines Unbekannten bekommen, der eine Geldzahlung verlangt habe. Bei Nichtzahlung hätte der Erstbeschwerdeführer entführt werden sollen. Vorgelegt wurden ein syrischer Reisepass sowie ein Personalausweis.

Ebenfalls am 25.08.2015 wurde auch der Erstbeschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Vorgelegt wurden ein syrischer Reisepass sowie ein türkischer Schülerausweis. Von 2006 bis 2015 habe der Erstbeschwerdeführer in XXXX sowie in der Türkei die Grundschule besucht. Die Fluchtroute schilderte der Erstbeschwerdeführer ident zu den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass es in Syrien keine Sicherheit mehr gäbe und auch keine Schule. Die Zweitbeschwerdeführerin sei mit einer Entführung des Erstbeschwerdeführers bedroht worden. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

3. Am 17.01.2017 wurde die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Vorgelegt wurden diverse Bestätigungen ihre Berufsausbildung sowie Unterlagen Deutschkurse sowie die Besuche einer Veranstaltung zur Integration betreffend. Im Rahmen der Befragung wurde eine im Akt aufliegende Kopie einer Vollmacht kurzübersetzt, welcher zu entnehmen war, dass der erziehungsberechtigte Vater des Erstbeschwerdeführers der Zweitbeschwerdeführerin die Vollmacht erteilt hat, den gemeinsamen Sohn (den Erstbeschwerdeführer) mit auf die Reise zu nehmen und für diesen Dokumente zu unterschreiben. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zusammengefasst an, dass sie seit 31.12.2000 von ihrem Ehemann geschieden sei. In Syrien habe die Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Elternhaus in XXXX mit den Eltern, sechs Schwestern und drei Brüdern gelebt. Ihre finanzielle Situation sei gut gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe ihr Studium der Chemie an der Universität XXXX 1990/91 mit dem Bachelor-Grad abgeschlossen. Nachfolgend sei sie 1992/1993 nach Bulgarien gegangen um dort ein Fachstudium der Biochemie zu absolvieren, welches sie 1997 abgeschlossen habe. Die Rückkehr nach Syrien sei zur Nostrifikation der erworbenen Qualifikationen sowie um ein Labor zu eröffnen erfolgt. Ihr Labor habe sie 1998 eröffnet und habe bis 2012 in diesem gearbeitet. Aufgrund der bürgerkriegsbedingten prekären Situation sei sie im August 2012 in die Türkei gegangen, wo sie vorerst sechs Monate abgewartet und auf eine Besserung der Situation in Syrien gehofft habe. Nachdem sich die Lage in Syrien aber verschlechtert habe, sei sie in einen anderen Bezirk in der Türkei gegangen – in dem sie auch bis zu ihrer Flucht nach Europa (Juni 2015) gelebt habe - und habe dort 10 Monate als Dolmetscherin für den medizinischen Bereich gearbeitet. Danach habe sie in der Türkei keine Arbeit mehr bekommen. Die Zweitbeschwerdeführerin verfüge über einen Ausweis für syrische Flüchtlinge in der Türkei, mit welchem sie lediglich ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen habe können. Darüber hinaus habe sie keine Unterstützungen erhalten, zumal nur Flüchtlinge, die in Camps leben würden, Lebensmittelhilfen beziehen könnten. Ihr einjähriges – verlängerbares Aufenthaltsrecht – in der Türkei sei zwischenzeitlich abgelaufen. Sie habe keine Verlängerung mehr erwirken können. Vor ihrer Ausreise aus Syrien habe sie in XXXX gelebt. Über das Viertel, in dem sie gelebt habe, hätte die Regierung die Kontrolle gehabt. Nach ihrer Ausreise 2012 sei sie noch einmal nach Syrien zurückgekehrt um ihre Eltern in die Türkei nachzuholen. Zuletzt sei sie im Sommer 2013 in Syrien gewesen. Syrien habe die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund des Bürgerkrieges verlassen. XXXX -Ost sei unter der Kontrolle der Freien syrischen Armee gewesen, ihr dort befindliches Labor sei durch Kampfhandlungen zerstört worden, weswegen sie nicht mehr arbeiten habe können. Im August 2012 habe sie einen Anruf zu Hause bekommen - einen Erpresseranruf - durch einen unbekannten Anrufer, der ihr gedroht habe, ihren Sohn zu entführen, wenn sie nicht die gewünschte Summe an Geld zahlen würde. Zwei Tage nach diesem Anruf sei die Zweitbeschwerdeführerin mit dem Erstbeschwerdeführer in die Türkei ausgereist. Der Hintergrund dieses Anrufes sei ein rein kriminelles Motiv gewesen. Sie habe den Vorfall nicht bei der Polizei angezeigt, da es keine Sicherheit in Syrien gegeben habe. Bei einer Rückkehr habe sie sehr große Angst, auch der Erstbeschwerdeführer fürchte eine Rückkehr, da er möglicherweise an Kampfhandlungen teilnehmen müsse.

Anschließend an die Befragung der Zweitbeschwerdeführerin wurde auch der Erstbeschwerdeführer vor dem BFA – in Anwesenheit der Zweitbeschwerdeführerin als seine Vertreterin - einvernommen. Er gab zusammengefasst an, dass er sieben Jahre lang die Schule in XXXX besucht habe und dort im Hause seiner Großeltern gelebt habe. Nach seiner Ausreise habe er die Schule in der Türkei besucht und dort die 10. Klasse abgeschlossen. Nachfolgend sei er mit der Zweitbeschwerdeführerin nach Österreich gereist. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass Unbekannte die Zweitbeschwerdeführerin angerufen und Geld von ihr gefordert hätten, anderenfalls wäre der Erstbeschwerdeführer entführt worden. Weiters habe er aufgrund des Krieges nicht mehr zur Schule gehen können und die Zweitbeschwerdeführerin habe aufgrund der kriegsbedingten Zerstörung ihres Labors keiner Arbeit mehr nachgehen können. Nach diesem Erpressungsversuch seien sie im August 2012 aus Syrien ausgereist. Er sei nicht mehr dorthin zurückgekehrt. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte der Erstbeschwerdeführer zum syrischen Militär einrücken und kämpfen zu müssen. Er wolle niemanden töten auch selbst nicht getötet werden.

4. Mit Bescheiden vom 20.01.2017 – zugestellt am 25.01.2017 - wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Die Zweitbeschwerdeführerin betreffend wurde zu ihrer Person und ihren Fluchtgründen durch das BFA Folgendes festgestellt:

Die Identität der Zweitbeschwerdeführerin stehe fest. Sie sei syrische Staatsangehörige, gehöre der arabischen Volksgruppe an und sei eine sunnitische Muslime. Sie sei geschieden und habe ein – damals – minderjähriges Kind.

Syrien verlassen habe die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund des herrschenden Bürgerkrieges und der damit verbundenen schlechten Sicherheitslage. Eine individuell gegen die Zweitbeschwerdeführerin gerichtete Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung habe nicht festgestellt werden können und sei auch im Zuge des Verfahrens nicht hervorgekommen. Auch aus sonstigen Umständen habe keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festgestellt werden können.

Festgehalten wurde, dass eine Beunruhigung der Zweitbeschwerdeführerin im Zusammenhang mit der versuchten Erpressung durchaus verständlich sei, aber dieser Erpressung habe nur ein ausschließlich kriminelles Motiv zugrunde gelegen. Es mangele somit an einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe.

Rechtlich begründete das BFA die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten damit, dass eine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr nicht zu erkennen gewesen sei.

Dem Bescheid den Erstbeschwerdeführer betreffend sind die Feststellungen zu seiner Person und seinen Fluchtgründen wie folgt zu entnehmen:

Seine Identität stehe fest. Er sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der arabischen Volksgruppe an und sei sunnitischer Moslem.

Syrien verlassen habe er aufgrund des herrschenden Bürgerkrieges und der damit verbundenen schlechten Sicherheitslage. Eine individuell gegen den Erstbeschwerdeführer gerichtete Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe nicht festgestellt werden können.

Festgehalten wurde maßgeblich, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner drohenden Entführung bzw. der Erpressung der Zweitbeschwerdeführerin Syrien verlassen habe. Eine befürchtete Zwangsrekrutierung des Erstbeschwerdeführers betreffend hielt das BFA fest, dass sich aus den Länderberichten kein Hinweis auf systematische Zwangsrekrutierung von Minderjährigen durch die syrische Armee ergäbe. Syrien habe überdies das Zusatzprotokoll der UN-Kinderrechtskonvention über die Beteiligung von Kindern in bewaffneten Konflikten ratifiziert und erklärt, dass niemand unter 18 Jahren in die nationalen syrischen Streitkräfte eingezogen werden dürfte. Es komme in XXXX , dass sich nach der allgemeinen Nachrichtenlage zufolge unter der Kontrolle der syrischen Regierung befinde, zu keinen methodischen Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen durch das syrische Regime. Daher drohe dem Erstbeschwerdeführer für den Zeitraum seiner Minderjährigkeit keine maßgebliche wesentliche Gefahr, vom syrischen Regime zwangsweise zum Militär eingezogen zu werden. Davon abgesehen bestehe die Möglichkeit, aufgrund von Ausbildungen den obligatorischen Wehrdienst bis zu einem Höchstalter von 32 Jahren aufzuschieben auch weiterhin. Es gäbe auch durchaus Männer im wehrfähigen Alter die frei in Syrien leben würden, auch wenn das Militär in der derzeitigen Situation dringend Rekruten benötige. Dem BFA sei es aus anderen Verfahren bekannt, dass die syrischen Militärbehörden auch weiterhin Militärdienstaufschübe an in Syrien lebende Wehrpflichtige während ihrer Ausbildungszeit faktisch vergeben würden. Im Übrigen gehe der Erstbeschwerdeführer derzeit einer höheren schulmäßigen Ausbildung außerhalb von Syrien nach (Bundeshandelsakademie Lienz), welche voraussichtlich erst 2022 abgeschlossen werde. Somit erfülle der Erstbeschwerdeführer alle Voraussetzungen für einen Aufschub des Wehrdienstes nach Erreichen des wehrpflichtigen Alters (ab 18 Jahren). Gemäß einer Accord-Anfragebeantwortung könne der Wehrdienst auch aufgrund einer Ausbildung/eines Studiums im Ausland aufgeschoben werden. Wie aus vielen zurückliegenden Verfahren bekannt sei, würden die syrischen Militärbehörden gerade bei Auslandssachverhalten regelmäßig Wehrdienstaufschübe gewähren. Künftige Wehrdienstaufschübe bis zum 25. Lebensjahr seien äußerst wahrscheinlich. Dass der innerstaatliche Konflikt in Syrien bis dahin – somit noch acht Jahre – anhält, sei nicht plausibel anzunehmen. Das BFA gehe davon aus, dass auch mit Erreichen der Volljährigkeit keine maßgebliche Gefährdung des Erstbeschwerdeführers zum Kriegsdienst in der syrischen Armee herangezogen zu werden vorläge.

Rechtlich begründete das BFA die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten damit, dass eine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr nicht zu erkennen gewesen sei.

5. Gegen die oben angeführten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht am 16.02.2017 Beschwerde und begründete diese zusammengefasst damit, dass die Zweitbeschwerdeführerin Teil einer "sozialen Gruppe" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei, da sie eine alleinstehende, geschiedene Frau sei sowie aufgrund der Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer der sozialen Gruppe der jungen wehrfähigen syrischen Männer angehöre. Im Rahmen des Kampfes für das syrische Militär sei die Begehung von Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, schwere nichtpolitische Straftaten oder Handlungen die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen widersprechen zu erwarten. Der Erstbeschwerdeführer sei – zum Beschwerdezeitpunkt – 17 Jahre alt und, sollte die Familie den subsidiären Schutz verlieren, wäre der Erstbeschwerdeführer im besten wehrfähigen Alter und würde somit Gefahr laufen, für das syrische Regime rekrutiert zu werden. Dazu wurde auf die Länderfeststellungen im Bescheid verwiesen.

6. Die belangte Behörde legte, datiert mit 21.02.2017 - eingelangt am 23.02.2017 -, die Beschwerden – ohne von der Möglichkeit von Beschwerdevorentscheidungen Gebrauch zu machen – dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und verzichtete zugleich auf die Durchführung und Teilnahme an einer etwaigen mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der erhobenen Anträge auf internationalen Schutz vom 23.08.2015 der Einvernahmen der Beschwerdeführer durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des BFA, der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des BFA vom 20.01.2017, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zu den Beschwerdeführern:

Die Beschwerdeführer tragen die im Spruch angeführten Namen und sind zu den dort jeweils angegebenen Daten geboren. Sie sind syrische Staatsangehörige, Moslems (genauer: Sunniten), gehören der arabischen Volksgruppe an und stammen aus XXXX .

Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Mutter des – nunmehr volljährigen – Erstbeschwerdeführers.

Der Erstbeschwerdeführer ist 18 Jahre alt und als in Syrien wehrdienstpflichtig anzusprechen. Ehemals geltende Befreiungen bzw. Aufschübe vom Wehrdienst – z.B. für Studenten – betreffend wird festgestellt, dass diese aufgrund eines erhöhten Personalbedarfes der syrischen Armee nicht mehr zur Anwendung kommen bzw. nicht mehr beachtet werden.

Die Beschwerdeführer sind in Österreich unbescholten.

Die Beschwerdeführer leben in Österreich als subsidiär Schutzberechtigte.

1.2. Zur im vorliegenden Fall relevanten Situation in Syrien:

1.2.1. Politische Lage

Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten.

Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, vom sogenannten "Islamischen Staat" (IS), von der Kurdisch Demokratischen Unionspartei (PYD) und von anderen Rebellen- Fraktionen kontrollierte Gebiete aufgeteilt.

Das syrische Regime kontrolliert ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, lebt. Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten oder wieder errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen, inklusive irregulär aufgebauten Gerichten. Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickt Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe, von syrischen Militärbasen aus, auszuführen, wobei hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt wird. Die von den USA geführte internationale Koalition führte Luftangriffe gegen den IS durch.

Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava oder Westkurdistan genannt werden. Noch sind die beiden größeren Gebietsteile voneinander getrennt, das Ziel der Kurden ist es jedoch entlang der türkischen Grenze ein zusammenhängendes Gebiet unter ihre Kontrolle zu bringen.

Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in den Gouvernements Deir al-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes. Der IS rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus.

Präsident Bashar al-Asad regiert die Arabische Republik Syrien seit dem Jahr 2000. 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Asad führten. Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Diese Wahl wurde jedoch als undemokratisch bezeichnet, die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce".

Am 16. April 2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden. Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen.

(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom 5. Jänner 2017, S. 4 f.)

1.2.2. Wehrdienst

Für männliche Syrer und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten. Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen.

Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht.

In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden.

Oppositionsgruppen haben ihre eigenen Vorgangsweisen bei der Rekrutierung und die Situation kann von der jeweils verantwortlichen Person abhängen.

Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst

Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es werden Rekrutierungsschreiben verschickt, wenn Männer das wehrfähige Alter erreichen. Männer, die sich außer Landes oder in Gebieten, die nicht von der Regierung kontrolliert werden, befinden, erhalten ihre Rekrutierungsschreiben häufig nicht. Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, welche das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden.

Männer werden jedoch auch auf der Straße an Checkpoints oder an anderen Orten rekrutiert. Es gibt auch Massenverhaftungen und Tür-zu-Tür-Kampagnen, um Wehrdienstverweigerern habhaft zu werden.

Bestechung als Mittel, um den Wehrdienst zu vermeiden, ist mittlerweile schwieriger geworden – zumindest wenn jemand keine großen Geldsummen zur Verfügung hat. Nach der Massenwanderung von Syrern im Jahr 2015 wurde das Wehrdienstalter erhöht, und mehr Männer wurden an Checkpoints rekrutiert, auch solche, die ihren Militärdienst bereits beendet hatten. Das Höchstalter für den Militärdienst betrug zuvor 42 Jahre, wurde jedoch

inzwischen erhöht, wobei es hierzu keine offizielle Regelung und daher auch kein offizielles Höchstalter mehr gibt.

Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Sie werden mittels Brief, den die Polizei persönlich zustellt, oder an Checkpoints rekrutiert. Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person, sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde.

Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit. Möglicherweise kommt es bei diesen Ausnahmen zum Wehrdienst derzeit jedoch auch zu Willkür. Durch den erhöhten Bedarf an Soldaten wird mittlerweile ebenso auf "geschützte" Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten zurückgegriffen.

Entlassungen aus dem Militärdienst sind sehr selten geworden. Es gibt Männer in der Armee, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. Die Dauer des Militärdienstes hat sich verlängert, möglicherweise ist sie auch nicht mehr begrenzt. 2011 konnte der Wehrdienst noch um ein paar Monate verlängert werden, und danach wurde man entlassen. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg.

Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden.

Wehrdienstverweigerung/Desertion

Es gab Amnestien der syrischen Regierung, um Deserteure und Wehrdienstverweigerer zu ermutigen, sich zum Dienst zu melden. Es ist jedoch nicht bekannt, ob Männer, die dieses Angebot in Anspruch nehmen, Konsequenzen erfahren oder nicht. Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, welche gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden.

Auf Desertion steht die Todesstrafe. Es ist jedoch nicht bekannt, wieweit die Todesstrafe wirklich angewendet wird. Ein Deserteur würde jedoch zumindest inhaftiert werden. Wenn ein Deserteur an einem Checkpoint rekrutiert wird, kann er direkt zum Dienst – auch an die Front – oder ins Gefängnis geschickt werden. Die Konsequenzen für Desertion hängen vom Bedarf an der Front und von der Position und dem Rang des Deserteurs ab. Für ‚desertierte‘, vormals bei der Armee arbeitende Zivilisten gelten dieselben Konsequenzen wie für einen Deserteur. Solche Personen werden als Verräter angesehen, weil sie über Informationen über die Armee verfügen.

Auch Familien von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern haben mit Konsequenzen zu rechnen. Eine Familie könnte von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Deserteur dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen. Manchmal wird ein Bruder oder der Vater eines Deserteurs ersatzweise zur Armee rekrutiert.

Wenn ein Wehrdienstverweigerer von den Behörden aufgegriffen würde, würde er verhaftet und überprüft werden. Anschließend könnte die Person zum Dienst in der Armee geschickt werden. Die Konsequenzen hängen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab.

Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gibt, wären die Konsequenzen ernster.

(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom 5. Jänner 2017, S. 19 ff)

1.2.3. Rückkehr

Länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Quellen des kanadischen IRB gaben an, dass Personen bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen Damaskus oder andere Einreiseorte kontrolliert werden. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter wird auch kontrolliert, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Männer im wehrfähigen Alter sind bei der Einreise besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu werden.

Die Sicherheitsorgane haben am Flughafen freie Hand, und es gibt keine Schutzmechanismen, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt wird. Es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter wird. Oder der Person wird die Einreise nach Syrien erlaubt, sie muss sich jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erneut melden und verschwindet dann. Eine Person kann auch Opfer von Misshandlungen werden, ohne dass es dafür einen bestimmten Grund gibt. Das System ist sehr unberechenbar. Bereits im Jahr 2012 hat ein britisches Gericht festgestellt, dass für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr besteht, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Seit dieser Feststellung hat sich die Situation weiter verschlimmert.

Bei Rückkehr nach einem abgelehnten Asylantrag würde eine Person inhaftiert und im Zuge von Befragungen gefoltert werden. Die Person könnte für die Verbreitung falscher Informationen über Syrien im Ausland verurteilt werden, oder die Behörden würden versuchen durch Folter Informationen über andere Asylwerber oder die Opposition zu bekommen. Es kann jedoch auch sein, dass eine Person, trotz eines abgelehnten Asylantrages, auch nach der Rückkehr nach Syrien noch als Unterstützer des Asad-Regimes angesehen wird.

Das Gesetz bestraft auch Personen, welche versuchen in einem anderen Land Zuflucht zu suchen, um eine Strafe in Syrien zu vermeiden.

(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom 5. Jänner 2017, S. 37 f)

1.2.4. Oppositionelle

Die Kräfte der Nationalen Verteidigung (National Defence Forces - NDF) sind eine Schirmorganisation für verschiedene pro-Regime-Milizen oder paramilitärische Gruppierungen, welche sich erstmals 2013 organisierte. Die NDF wurden aus kriminellen Gruppen, Shabiha, und Volkskomitees, die lokal organisiert sind, gegründet und dienen dem Regime und der syrischen Armee. Die genaue Mannstärke der NDF ist nicht bekannt, Schätzungen variieren jedoch zwischen 60.000 und 100.000 Personen.

Diese Gruppierungen nehmen am bewaffneten Konflikt teil. Sie nehmen Personen fest, die sie der Unterstützung der Opposition verdächtigen, inhaftieren und foltern sie.

(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom 5. Jänner 2017, S. 14)

Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten.

(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom 5. Jänner 2017, S. 16)

1.2.5. Risikogruppen

In seinen Richtlinien "zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen" vom Oktober 2014 geht UNHCR u.a. von folgenden "Risikoprofilen" aus:

* Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen – darunter fallen auch Wehrdienstverweigerer

* Angehörige ethnischer Minderheiten (u.a. Kurden)

* Mitglieder religiöser Gruppen (u.a. Sunniten)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person und den Familienverhältnissen der Beschwerdeführer basieren auf ihren Angaben sowie den vorgelegten Dokumenten (u.a. syrische Reisepässe, ein syrischer Personalausweis).

Die Beschwerdeführer haben bei allen Befragungen von Anfang an im Wesentlichen übereinstimmende Angaben gemacht.

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass der Erstbeschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien – aufgrund seines Alters – Gefahr läuft zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Aus diesen ergibt sich auch, dass vormals geltende Befreiungen bzw. Aufschübe den Wehrdienst betreffend momentan – aufgrund des erhöhten Personalbedarfs der syrischen Armee – nicht bzw. nicht zwingend eingehalten werden und somit die Begründung des BFA, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund von Ausbildungen – sei es der Schulbesuch oder auch der Besuch einer Universität – die Einziehung zum syrischen Militär nicht zu fürchten hat, ins Leere laufen.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den genannten (aktualisierten Quellen), die schon das BFA seinen Bescheiden zugrunde legte. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität deren Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt habe.

Gemäß § 28 abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß " 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die anderen Prozessvoraussetzungen vor.

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrelevante Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. VwGH 27.4.2011, 2008/23/0124; VwGH 25.3.2015, Ra 2014/20/0085). Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009 m.w.N.; Puter, Leitfaden, Asylrecht, 2. Auflage [2011], Rz 97; EuGH 26.2.2015, Fall Shepherd, C-472/13). Auch dem Zwang zum Vorgehen gegen Mitglieder der eigenen Volksgruppe kann Asylrelevanz zukommen (vgl. VwGH 27.4.2011, 2008/23/0124 m.w.N.).

3.1.2. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien besteht für den Erstbeschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, weil er sich durch die Ausreise aus Syrien dem – nunmehr aufgrund seines Alters drohenden - Wehrdienst, in dessen Rahmen er zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen (wie Angriffen auf die Zivilbevölkerung) gezwungen und bei Weigerung mit Haft und Folter bedroht würde, entzogen hat und ihm dadurch eine oppositionelle Gesinnung durch das syrische Regime unterstellt werden würde. (vgl. VwGH 25.3.2015, Ra 2014/20/0085).

Damit fällt der Beschwerdeführer jedenfalls in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe, nämlich der "Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen [u.a. Wehrdienstverweigerer]. (siehe oben Punkt 1.2.5.; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182, m. w.N.). Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist schon deswegen auszuschließen, da die Verfolgung gerade von diesem ausgeht.

Im Ergebnis ist bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr und bei Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ein erhebliches Risiko für den Erstbeschwerdeführer, vom syrischen Regime aus den dargelegten Gründen verfolgt zu werden – und damit das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Judikatur – zu bejahen.

Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist in Bezug auf die Verfolgung durch das syrische Regime gegeben, da der Grund für die Verfolgung des Erstbeschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der ihm zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung zu sehen ist. Für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ist es nicht maßgeblich, ob der Asylwerber wegen einer von ihm tatsächlich vertretenen oppositionellen Gesinnung verfolgt wird. Es reicht aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist, oder dass eine Strafe für ein Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (vgl. etwa das VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156).

Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. etwa VwGH 25.3.2015, Ra 2014/18/0168; VwGH 29.6.2015, Ra 2014/18/0070).

3.1.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer – und sei es auch nur durch die syrische Regierung unterstellten - oppositionell-politischen Gesinnung außerhalb Syriens aufhalten und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C, D oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Der Beschwerde ist daher stattzugeben und dem Erstbeschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am23.08.2015, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden.

3.1.4. Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten ebenfalls zuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 fallen unter "Familienangehörige" insbesondere der Ehegatte, die [minderjährigen] Kinder, sofern diese ledig sind und im Falle von ledigen minderjährigen Kindern – wie dies im vorliegenden Verfahren der Fall ist, der Erstbeschwerdeführer war bei der gegenständlichen Antragstellung noch minderjährig – die Eltern des Fremden.

3.1.5. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Mutter des Erstbeschwerdeführers und somit ist diese als Familienangehörige des Erstbeschwerdeführers anzusprechen. Es hat sich im Verfahren auch nicht ergeben, dass das zwischen den Beschwerdeführern bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte.

Wie bereits ausgeführt, war dem Erstbeschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zu gewähren und gemäß § 34 AsylG 2005 somit dieser Status auch auf die Zweitbeschwerdeführerin zu übertragen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war mit dem Ausspruch der Gewährung des Status von Asylberechtigten gleichzeitig festzustellen, dass der Zweitbeschwerdeführerin und dem Erstbeschwerdeführer von Gesetzes wegen somit die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.1.7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben, zumal die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen - ergänzt um aktuellere Feststellungen - unverändert die zur Beurteilung des konkreten Falls notwendige Aktualität aufweisen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Stattgabe der Beschwerden hinsichtlich des Spruchpunktes I. der angefochtenen Bescheide ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W150.2148288.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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