TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/22 W119 2124260-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.11.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W119 2124260-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX, StA. Mongolei, vertreten durch RA Mag. REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23. 3. 2016, Zl. 15-1052406601/150203427, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21. 8. 2017 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

"Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG wird nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 24. 2. 2015 gemeinsam mit seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin zu W 119 2124259-1) und seinen beiden minderjährigen Kindern (Beschwerdeführer zu W 119 2124265-1 sowie W119 2124262-1) im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Es liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Erstbefragung am 26. 2. 2015 bei der Polizeiinspektion Traiskirchen einvernommen. Dort gab er eingangs an, aus Ulan Bator zu stammen, zehn Jahre die Grundschule, danach ein dreijähriges Kolleg für Bauwesen absolviert und später von 2002 bis 2014 als Maurer gearbeitet zu haben. Im Herkunftsstaat würden noch seine fünf Brüder und zwei Schwestern in seinem Wohnort leben. Seine Eltern seien bereits verstorben. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass er als Organisator der NGO XXXX beginnend am XXXX eine Bewegung zum Schutz des Berges "Noyon" organisiert habe. Am 9. 2. 2015 hätten sie eine Demonstration auf dem Platz Dschingis Khan mit zwei anderen NGOs namens XXXX und dem Verband der Schamanen organisiert. Nach der Demonstration seien sie dort sitzen geblieben und am 10. 2. 2015 sei dieser Streik zu Hungerstreik geworden. Als sie nicht zuhause gewesen seien, sei die Polizei in ihr Haus gekommen, habe es verwüstet und nach ihnen gesucht. Sein Bruder, welcher sein Nachbar sei und eine Jurte bewohne, sei geschlagen worden. Dieser habe ihn am Telefon verständigt, worauf er seine Frau und die Kinder mitgenommen und an einen anderen Ort namens Takhilt zum Vater eines Freundes geflüchtet sei. Von dort seien sie weiter geflüchtet. Im Fall der Rückkehr befürchte er, dass sein und das Leben seiner Familie in Gefahr sei. Nach seiner legalen Ausreise sei ihm der Reisepass vom Schlepper weggenommen worden.

Der Beschwerdeführer wurde am 18. 3. 2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einvernommen und gab dort zunächst an, gesund zu sein. Weitere Dokumente oder Identitätsnachweise könne er nicht beschaffen. Er legte eine Bescheinigung der NGO XXXX vor, welche für die Erhaltung der Heimat und Natur kämpfe, sowie einen Mitgliedsausweis dieser Organisation. Weiters gab er an, mongolischer Staatsbürger, Buddhist und Angehöriger der Volksgruppe der Khalka zu sein. In der Mongolei habe er im von den Eltern geerbten eigenen Haus gelebt. Derzeit würden sein Bruder und seine Schwester dort wohnen. Er habe als Maurer im Winter nicht gearbeitet, wobei er zuletzt im Oktober 2014 gearbeitet habe. Er habe Kontakt mit seiner Schwester im Herkunftsstaat. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass sie am 26. 1. 2014 vor dem Regierungsgebäude eine Demonstration zum Schutz des Berges, gegen die Ausbeutung seiner Bodenschätze organisiert hätten. Noch einmal hätten sie gemeinsam mit anderen Organisationen am 9. 2. 2015 dort eine Veranstaltung abgehalten und organisiert. Sie hätten einen Sitzstreik gemacht, welcher am 10. 2. 2015 zum Hungerstreik geworden sei. Am 13. 2. 2015 habe ihn die Polizei im Rahmen einer Befragung zur Beendigung des Hungerstreiks aufgefordert und vor den Folgen gewarnt. Dabei sei ihm klar geworden, dass die Polizei den Reichen diene. Ein kanadisches Unternehmen wolle am Bergbau Geld verdienen und dessen Lobbyisten seien in der mongolischen Regierung um die Bodenschätze am Berg auszubeuten. Die Politiker hätten die Polizisten benutzt, um "ihn" zu bedrohen. Bei der ca. zweistündigen Befragung durch die Polizei am 13. 2. 2015 habe er angegeben, dass er den Hungerstreik nicht beenden werde. Auf dem Tisch habe er ein Schreiben der Justiz gesehen, wonach er festgenommen habe werden sollen. Er sei in einen anderen Raum gebracht worden, wo ihm ein Schreiben gezeigt worden sei, demzufolge er mit einer Gruppe von Menschen ein chinesisches Restaurant überfallen habe, welches er unterschreiben habe sollen. Er habe nicht unterschrieben und gemeint, dass er die Beendigung des Hungerstreiks noch mit jemandem besprechen müsse, worauf er entlassen worden sei. Es sei ihm aufgetragen worden, am folgenden Tag um 10:00 Uhr mit bei der Polizei zu erscheinen und seine Entscheidung dieser mitzuteilen. Nach seiner Freilassung um 11 Uhr habe ihn sein Bruder angerufen und erzählt, dass Männer in schwarzen Anzügen des kanadischen Unternehmens XXXX gekommen seien, sein Haus zerstört und ihn geschlagen hätten. Er habe gedacht, dass er fliehen müsse, habe die Frau und die Kinder geholt und in Tahlit bei Bekannten übernachtet. Am nächsten Tag seien sie mit dem Zug nach Russland ausgereist. Er sei mit seiner Familie geflüchtet, weil die Polizei ihn suche und er verhaftet worden wäre. Im Zug sei er sowohl von mongolischen als auch von russischen Polizisten kontrolliert worden, sie hätten sich mit den Reisepässen ausgewiesen. Es habe keine Probleme gegeben und sie hätten ausreisen können. Befragt, ob er jemals konkret bedroht oder verfolgt worden sei, gab er an, telefonisch bedroht worden zu sein, weil er bei "der Organisation" gewesen sei, die gegen die Ausbeutung der Heimat tätig gewesen sei. Die meisten Anrufe hätten darauf abgezielt, dass er die Proteste beenden solle. Wer die Anrufer gewesen seien, könne er nicht sagen, körperlich sei er nie angegriffen worden. Auf konkrete Nachfrage, gab er an, niemals Schwierigkeiten mit den mongolischen Behörden gehabt zu haben. Er gehöre keiner politischen Partei an, er sei nicht politisch interessiert, aber er sei bei der Naturschutzorganisation, seit 2010 als Führungsmitglied. Auf Nachfrage gab er an, dass weder er wegen der Beschädigung des Hauses, noch sein Bruder bei der Polizei gewesen seien. Diese arbeite für die Reichen, weshalb er gedacht habe, dass das nichts bringe. Zum Vorhalt, wie er sich erkläre, dass er trotz des von ihm am 13. 2. 2015 bei der Polizei gesehenen Haftbefehls am folgenden Tag bei der Kontrolle im Zug nicht festgenommen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er sehr schnell reagiert habe und daher habe ausreisen können. Außerdem glaube er, dass der Haftbefehl nicht gültig gewesen sei, weil er einen Termin um 10 Uhr gehabt habe, welchen er nicht wahrgenommen habe. Sie seien am 14. 2. 2015 um 7 Uhr aufgestanden und hätten um 10 Uhr bei der Polizei sein sollen. Nach dem weiteren Vorhalt, dass die Polizei spätestens nach dem nicht wahrgenommenen Termin eine Fahndung hätte einleiten können, er jedoch bei seiner Kontrolle Stunden später nicht festgenommen worden sei, gab er an, er habe den Haftbefehl nicht so genau entziffern können. Zum Vorhalt, wonach seine Frau angegeben habe, dass sie um 3 Uhr in der Früh losgefahren seien, er aber angeben habe, um 7 Uhr nach dem Frühstück losgefahren zu sein, brachte er vor, dass sich seine Frau vielleicht nicht mehr so genau erinnern könne. Auch zum Vorhalt, das seine Frau angegeben habe, sie seien mit dem Auto des Freundes gefahren, wohingegen er angegeben habe, sie hätten ein Taxi benutzt, wiederholte er, dass sich seine Frau vielleicht irre, er lüge nicht. Auf den Vorhalt, wieso seine Frau angegeben habe, dass sie die Zugkarten von Freunden bekommen hätten, er jedoch angebe, dass sie die Karten bereits davor von seinem Freund bekommen hätten und am Bahnhof niemanden mehr getroffen hätten, gab er an, dies nicht erklären zu können. Ein Gerichtsverfahren sei nicht gegen ihn anhängig. Er sei niemals in Haft gewesen oder festgenommen worden, aber andere (Naturschützer) seien festgenommen und verhaftet worden oder unter zweifelhaften Umständen gestorben. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderberichten zur Mongolei gab er an, dass darin viel stehe, aber in der Mongolei alles anders sei, er wolle aber nicht schriftlich Stellung nehmen. Im Fall einer Rückkehr würde er zu seiner Schwester gehen, aber er habe Angst. Er befürchte dieselben Probleme, müsste in Angst leben und um sein Leben fürchten. Er versuche Deutsch zu lernen und sich zu integrieren und würde gerne hier bleiben.

Im Akt befindet sich ein Unterstützungsschreiben vom 13. 3. 2016 einer Frau, bei deren Vater der Beschwerdeführer mit seiner Familie eingezogen sei. In diesem wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Mitglieder der Aktivistengruppe, bei der sich der Beschwerdeführer engagiert habe, von Schlägertrupps bedroht, zusammengeschlagen und auch getötet worden seien. Die Polizei spreche im Fall eines Freundes des Beschwerdeführers von Selbstmord und gehe der Sache nicht nach. Er sei daher aus Angst vor Folter und Tod geflohen und habe auch die Befürchtung geäußert, bei einer Rückkehr langjährig im Gefängnis zu landen. Die Familie sei integrationsbereit und die Kinder könnten es mit einer guten Ausbildung weit bringen.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 23. 3. 2016, Zl 15-1052406601/150203427, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde als Umweltschützer verfolgt, nicht glaubhaft sei. Zwar sei er für eine Umweltschutzorganisation in leitender Funktion tätig gewesen, jedoch habe er diese Mitgliedschaft zur Vortäuschung eines Fluchtgrundes benutzt, denn der Hauptgrund seien der gesundheitliche Zustand seiner Frau und die Behandlungsmöglichkeiten in Europa gewesen. Er habe seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen und privaten Gründen verlassen. Im konkreten Fall sei zudem auf Grund der Länderfeststellungen bei privaten Übergriffen von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der mongolischen Behörden auszugehen. Auch im Familienverfahren seien die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben.

Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines bestehenden familiären Netzwerks in der Mongolei eine ausreichende Existenzgrundlage vorfinden würde. Er habe als Maurer gearbeitet und könne dies wieder tun. Auch gebe es sein Haus noch. Die Asylantragstellung führe im Fall der Rückkehr zu keiner Verfolgung . Es sei daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Mongolei in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt würde, die seine Rückkehr in die Mongolei unzumutbar erscheinen ließe. Auch im vorliegenden Familienverfahren lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vor. Zu Spruchpunkt III wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein Familienleben führe, in welches jedoch bei einer Rückkehr gemeinsam mit seinen Familienangehörigen nicht eingegriffen werden würde. Sein erst sehr kurzer Aufenthalt in Österreich spreche gegen das Vorhandensein von Bezugspersonen im Bundesgebiet. Er sei erwachsen und könne als Asylwerber seine Familie nicht finanziell unterstützen. Nach Abwägung aller Interessen im Rahmen einer Gesamtabwägung komme den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen besondere Bedeutung zu und es seien keine weiteren Umstände ersichtlich, die zu seinen Gunsten sprechen würden, sodass ein möglicher Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte jedenfalls gerechtfertigt erscheine. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 und § 55 AsylG. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Mongolei. Gemäß § 18 Abs.1 Z 1 BFA-VG sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme. Im Fall des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Dem Beschwerdeführer sei es zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten und trete sein Interesse aneinem Verbleib in Österreich hinter jenes auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.

Mit Verfahrensanordnung vom 24. 3. 2016 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen nunmehr bevollmächtigten Vertreter mit Schriftsatz vom 6. 4. 2016 Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Nach den Ausführungen in der Beschwerde sei das Ermittlungsverfahren im gegenständlichen Fall völlig mangelhaft geblieben. Das Bundesamt habe es verabsäumt, nähere Recherchen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers anzustellen und habe der Entscheidung lediglich Länderfeststellungen zur Mongolei zu Grunde gelegt. Auch unter Zugrundelegung der aktuellen Berichte hätte die Behörde zu dem Schluss gelangen müssen, dass die mongolischen Behörden nicht in der Lage seien, Übergriffe allfälliger Privatpersonen hintanzuhalten, sodass es sich um eine quasi-staatliche Verfolgung von privaten Personen handle, der jedenfalls Asylrelevanz zukomme. Die Behörde habe die in der Mongolei verbreitete Korruption völlig unberücksichtigt gelassen und hätten Personen, welche sich gegen die Regierung wenden und ihre politische Meinung kundtun würden, mit erheblichen Sanktionen von Seiten der staatlichen Stellen zu rechnen. Die Gerichtsverfahren würden Art. 6 EMRK nicht gerecht werden. Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen müssten auf Grund ihrer Asylantragstellung bei zwangsweiser Rückkehr mit umgehender Festnahme und Inhaftierung am Flughafen und allenfalls mit drakonischen Strafen rechnen. Menschenrechtsverletzungen seien auch in der Mongolei evident, sodass jedenfalls das Leben des Beschwerdeführers als auch seiner Familienmitglieder auf das Gröbste gefährdet wäre, weshalb ihm zumindest die subsidiäre Schutzberechtigung zuerkannt hätte werden müssen. Auch die Erkrankung seiner Ehegattin und deren ständiger Behandlungsbedarf seien nahezu unberücksichtigt geblieben. Feststellungen über das Krankheitsbild der Ehegattin seien nicht getroffen worden. Diese würde eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare medizinische Behandlung in der Mongolei nicht erhalten. Allein dieser Umstand stelle berücksichtigungswürdige Gründe für einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG dar. Die gegenständliche Entscheidung greife vehement in das Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK ein. Ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen im Bundesgebiet stelle keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Die Behörde habe im gegenständlichen Fall überhaupt keine Interessensabwägung vorgenommen, was einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 EMRK darstelle. Das Bundesamt habe die vom Beschwerdeführer dargelegten Verfolgungsgründe nur unzureichend berücksichtigt und die Glaubwürdigkeit von vornherein in Abrede gestellt, weil kleine Diskrepanzen zum Fluchtweg zwischen seiner Aussage und jener seiner Ehefrau vorgelegen seien. Diese würden dies nicht rechtfertigen. Der Behörde sei antizipierende Beweiswürdigung anzulasten. Eine Würdigung von Beweisen sei nur nach deren Aufnahme möglich. Auch sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, weshalb einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. 4. 2016, Zl. W119 2124260-1/5Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 21. 8. 2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teil. Der Beschwerdeführer gab dabei zunächst an, gesund zu sein. Er legte eine Bestätigung über Deutschkurse und über den Besuch von Gottesdiensten vor und verwies auf die bisher vorgelegten Bescheinigungsmittel. Er sei in Ulan Bator geboren und habe 10 Jahre die Mittelschule und anschließend drei Jahre ein Kolleg für Bauwesen besucht. Mit seiner Ehefrau und den Kindern habe er im gemeinsamen Haushalt in einem kleinen Haus gelebt, davor mit seinen Eltern und Geschwistern. Er habe fünf Brüder und drei Schwestern, die älteste Schwester sowie seine Eltern seien bereits verstorben. Auch seine Schwester habe dort in einem kleinen Haus gewohnt und sein Bruder in einer Jurte. Der Beschwerdeführer sei von Beruf Maurer und habe seit 2002 bis zur Ausreise jeweils in den drei Sommermonaten gearbeitet. Zuletzt habe er im September/Oktober 2014 gearbeitet. Seine Geschwister würden noch in der Mongolei leben. Er habe 2001/2002 am Standesamt die Ehe geschlossen und 2003 habe die Hochzeitsfeier stattgefunden. Befragt, ob er sich in der Mongolei politisch betätigt habe, führte er aus, dass er dies in einer Nichtregierungsorganisation (NGO) namens XXXX getan habe. Ab 2010 habe er sich für diese Organisation interessiert. Diese kämpfe für Ökologie, sauberes Wasser und Berge. Zunächst seien es fünf bis sechs Mitglieder gewesen, später mehr. Zum Zeitpunkt der Ausreise seien es ungefähr 500 bis 600 gewesen. Dieser Verein habe keinen Standort, es seien immer Räumlichkeiten angemietet worden. Im Jahr 2010 habe er im Fernsehen gehört, dass sie im Bezirk Bayangol seien und er sei einfach hingegangen. In der Sendung sei auch gesagt worden, dass die Politiker Minen an ausländische Investoren verkaufen würden und wer dagegen kämpfen wolle, könne dorthin kommen. Im Jahr 2010 sei er Mitglied geworden und sie seien oft auf dem Land gewesen, wo es Goldminen gebe. Dort hätten sie mit den Besitzern geredet und diese gefragt, ob sie Lizenzen hätten. Sie hätten auch mit den Bewohnern geredet. Sie seien auch bei Flüssen und in der Nähe von Minen gewesen und hätten nachgesehen, ob diese sauber seien und im Fall der Verschmutzung die Besitzer der Minen aufgefordert, damit aufzuhören. Nicht alle Minenbesitzer seien einverstanden gewesen und im Kampf hätten die Aktivisten auch Reifen von Autos zerstochen. Obwohl die Minenbesitzer ihnen erklärt hätten, dass sie das nichts angehe, hätten sie weitergekämpft. Am 26. 1. 2015 hätten sie für den Berg Nayon Uul eine Demonstration organisiert, weil die Politiker diesen durch eine Gesetzesänderung an ausländische Investoren verkaufen hätten wollen. Die Minenbesitzer seien meistens Ausländer gewesen. Viele Parlamentsmitglieder hätten durch Bestechung Lizenzen bzw. Genehmigungen für diese Minen verkauft. Der Beschwerdeführer habe seit 2013 als Organisator möglichst viele Teilnehmer "organisiert" und bekannt gegeben, dass diese Demonstration stattfinden würde. Diese habe dann am 9. 2. 2015 in einem Hungerstreik mit zwei anderen NGOs geendet. Auf Nachfrage zu seinen anderslautenden Angaben beim Bundesamt, so habe er dort angegeben, dass er seit 2010 Führungsmitglied gewesen sei, führte der Beschwerdeführer aus, er sei seit 2010 aktives Mitglied und seit 2013 offizieller Organisator gewesen. Es habe insgesamt vier Organisatoren gegeben. Es sei jedoch nicht bekannt gewesen, dass er ein Organisator gewesen sei, sie hätten die Arbeit untereinander geteilt. Die Mitglieder wüssten, dass er Organisator sei und vielleicht manche Minenbesitzer. Er habe den Mitgliedern Aufgaben gegeben und über ihm seien zwei Führungskräfte gewesen. Von den beiden Männern habe einer aufgehört, also sei einer neu gewesen. Diese beiden hätten an der Demonstration im Jahr 2015 teilgenommen und seien am Hungerstreik beteiligt gewesen. Dies sei die dritte Demonstration gewesen, davor habe es zwei kleinere mit weniger Teilnehmern gegeben. Auch bei diesen beiden Demonstrationen sei die Polizei erschienen und habe beobachtet. Auf die Frage, wogegen sie demonstriert hätten, gab der Beschwerdeführer an, dass der Leiter einer anderen Organisation bei einer Demonstration verhaftet worden sei, weil er bei einer Mine in Richtung eines Baggers geschossen habe damit die Minenbesitzer aufhören würden weiter abzubauen. Diese Organisation habe danach für seine Freilassung demonstriert und die gleichen Interessen vertreten wie ihre NGO, eine saubere Umwelt. An der Demonstration im Jänner 2015 hätten ein Verein von Schamanen, XXXX und die NGO, bei der er gewesen sei, teilgenommen. Auf Nachfrage bejahte er, dass auch der Verein namens Dayar Mongol teilgenommen habe. Dieser Verein setze sich dafür ein, dass in der Mongolei illegal aufhältige Chinesen abgeschoben würden. Sonst verfolge der Verein die gleichen Ziele wie die NGO, bei der er gewesen sei. Einen anderen Namen für diesen Verein kenne er nicht. Zur Aufforderung, die Demonstration vom 26. 1. 2015 zu schildern, führte der Beschwerdeführer aus, dass diese am 26. 1. 2015 begonnen habe und fortgesetzt worden sei. Am 9. 2. 2015 sei der Verein der Schamanen dazugekommen und diese hätten Rituale durchgeführt. Am 10. 2. 2015 hätten sie sich zum Hungerstreik entschlossen. Die Demonstration habe am 26. 1. 2015 um 9 Uhr am Dschingis Khan-Platz begonnen und die Teilnehmer seien um 10 Uhr gekommen. Dort habe eine ihrer Führungskräfte eine Rede gehalten und es seien mehr und mehr Leute gekommen. Dieser habe ins Mikrofon gesprochen, dass diejenigen, welche kämpfen wollten, zu ihnen kommen sollten. Am Nachmittag, zwischen 14 und 15 Uhr, seien sie wieder nach Hause gegangen und am nächsten Tag seien sie wieder um 9 Uhr am selben Ort gewesen. Dies habe sich am nächsten Tag wiederholt. Sie seien am 26. 1. 2015, am 27. 1. 2015 und am 4. 2. 2015 sowie am 9. 2. 2015 dort gewesen. Auf Nachfrage brachte der Beschwerdeführer vor, dass der 27. 1. 2015 und der 4. 2. 2015 Fortsetzungen der Demonstration vom 26. 1. 2015 gewesen seien. Am 26. 1. 2015 sei die Polizei anwesend gewesen und habe beobachtet. Am 27. 1. 2015 sei ebenfalls eine Rede von einer Führungskraft gehalten worden und es seien viele Leute gekommen. Die Mitglieder der NGO, für die er tätig gewesen sei, seien auch dort gewesen. Am 4. 2. 2015 sei das Gleiche passiert. Den 9. 2. 2015 habe er beim Bundesamt deswegen hervorgehoben, weil es eine Vereinigung von zwei weiteren, ihnen ähnlichen, Organisationen gegeben habe. Zuerst sei es nur ihr Verein gewesen, dann sei der Verein der Schamanen dazu gekommen und auch XXXX und Dayar Mongol. Dies habe sich so abgespielt, dass zuerst ihr Leiter eine Rede gehalten habe, dann einer von XXXX, dann einer von Dayar Mongol und dann einer der schamanischen Vereinigung. Danach hätten die Schamanen Rituale gemacht. Es habe keine Reaktion seitens der Politiker gegeben, worauf sie beschlossen hätten, in den Hungerstreik zu treten. Auf die Frage, wer zum Hungerstreik aufgerufen habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass dies zunächst ihre beiden Führungskräfte und noch zwei weitere aus ihrem Verein sowie zwei von XXXX gewesen seien. Sie seien zu sechst gewesen. Dazu legte er drei Fotoausdrucke zur Demonstration vor. Es hätten sechs Personen am Hungerstreik teilgenommen. Der Beschwerdeführer zählte die Teilnehmer namentlich auf und gab an, selbst nicht direkt am Hungerstreik teilgenommen zu haben, aber bei der Demonstration gewesen zu sein. Zum Vorhalt, dass er beim Bundesamt angegeben habe, am Hungerstreik teilgenommen zu haben, führte er aus, dass er an der Entscheidung für einen Hungerstreik teilgenommen habe, aber am Hungerstreik selbst nicht.

Auf die Frage, warum er aus der Mongolei geflüchtet sei, brachte der Beschwerdeführer vor, er glaube, dass er am 12. 12. 2015 eine Ladung von der Polizei erhalten habe. Er habe am 11. 12. eine Ladung für den 12. 12. bekommen, bei der Polizei zu erscheinen. Ein Polizist habe ihm gesagt, dass sie mit dem Hungerstreik aufhören sollten. Er habe geantwortet, dass er mit den anderen reden werde. Es sei ihm bei der Polizei gesagt worden, dass er am nächsten Tag wieder kommen solle. Anschließend habe der Polizist ihm gesagt, dass er in ein anderes Zimmer gehen solle. Er habe ein vorbereitetes Schreiben unterschreiben sollen, wonach er ein chinesisches Restaurant überfallen und die Gäste beraubt habe. Er habe gefragt, warum der dieses Schreiben unterschreiben solle, wenn er es nicht getan habe. Er habe das so verstanden, dass er durch polizeiliche Gewalt ein Geständnis habe ablegen sollen. Deswegen habe er Angst bekommen und sei geflüchtet. Weitere Gründe habe er nicht. Ein bekannter Umweltschützer sei auch ermordet worden. Deswegen habe er Angst gehabt. Auf die Frage, warum er das beim Bundesamt nicht erzählt habe, gab er an, nicht danach gefragt worden zu sein. Zum Vorhalt, dass er nun auch nicht danach gefragt worden sei, führte er aus, er habe erklärt, warum er Angst bekommen habe. Sonst sei bei der Polizei nichts mehr vorgefallen. Zur Frage, warum er den beim Bundesamt angegebenen Haftbefehl auf dem Schreibtisch des Polizisten heute nicht erwähnt habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er verhaftet worden wäre, wenn er dieses Schreiben unterschrieben hätte. Er glaube, dass auch die im Hungerstreik befindlichen Personen, jedenfalls ein Organisator ihres Vereines, auch eine solche Ladung bekommen hätten. Wenn einer verhaftet worden wäre, hätten die anderen Angst bekommen. Er habe von anderen Mitgliedern erfahren, dass auch ein anderer Organisator eine Ladung bekommen habe. Dies habe er beim Bundesamt nicht gesagt, weil er nicht gefragt danach worden sei. Zum weiteren Vorhalt, dass er beim Bundesamt angegeben habe, sein Haus sei von Männern in schwarzen Anzügen zerstört worden, warum er heute davon nichts erwähnt habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er gedacht habe, (er würde es erzählen) wenn er danach gefragt werde. Zum Vorhalt, dass er nach seinen Fluchtgründen gefragt worden sei, gab er an, er habe eines nach dem anderen erzählen wollen. Der Hauptgrund sei, dass er Angst bekommen habe, für eine Tat, welche er nicht begangen habe, ins Gefängnis zu kommen. Dem Vorhalt, dass ihm ausreichend Zeit zur Darstellung seiner Fluchtgründe eingeräumt worden sei, und es somit keinen Grund gegeben habe, warum er den Überfall auf sein Wohnhaus nicht erwähnt habe, stimmte der Beschwerdeführer zu. Befragt, was gegen eine Rückkehr in die Mongolei spreche, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe Angst und könne nicht zurückkehren. Außerdem sei er telefonisch immer wieder terrorisiert worden, er denke durch die Minenbesitzer. Es sei ihm immer wieder gesagt worden, dass er minderjährige Kinder habe. Es seien immer wieder unbekannte Anrufe gewesen, er solle aufhören weiter zu organisieren. Die Minenbesitzer seien immer noch da und er habe Angst. Es könne auch sein, dass er dort umgebracht werde. Befragt, ob er sich deswegen an die Sicherheitsbehörden gewandt habe, gab er an, dass man das nicht könne, weil diese Behörden nur für die Leute mit Geld arbeiten würden. Dies betreffe die Polizei, das Gericht, die Staatsanwaltschaft und die Nachrichtenagenturen. Es gebe Menschenrechtsorganisationen in der Mongolei, aber diese könnten dagegen nichts tun. Über Befragung seines Vertreters gab er an, dass eine Mitgliederliste seines Vereines existiere und sich bei der Führungskraft befinde. Er habe diese glaublich bereits vorgelegt. Auf die Frage seines Vertreters, wieso er nach der Zerstörung seines Hauses durch schwarzgekleidete Männer und der Misshandlung seines Bruders nicht zur Polizei gegangen sei, gab er an, er sei davon ausgegangen, dass die Polizei "schon davon" wisse. Sie wisse, dass er sein Bruder sei. Er habe die Verwüstung des Hauses nicht gemeldet, sondern sich dazu entschlossen, zu fliehen. Die Polizei hätte ihm nicht geholfen, denn sie helfe nur Leuten, die Geld und Macht hätten.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab zu den Fluchtgründen an, ihr Ehemann habe sie telefonisch benachrichtigt, dass sie möglichst schnell flüchten sollten. Sie sei bei der Arbeit gewesen. Er sei dorthin gekommen und habe sie abgeholt. Er habe ihr erzählt, dass deren Leben in Gefahr sei und sie flüchten müssten. Sie habe ihn mit den Kindern begleitet, weil er sich so entschieden habe. Als Grund gab sie an, dass ihr Ehemann an einer Demonstration teilgenommen und einen Hungerstreik organisiert habe. Daher bestehe große Gefahr, dass er verhaftet werden könnte oder ins Gefängnis komme. Sie habe Kontakt zu ihrer Schwester in der Mongolei. Sie leide an Hepatitis B und C, habe Schilddrüsenprobleme und Herzbeschwerden. Die Schilddrüsenprobleme habe sie bereits in der Mongolei gehabt. Hier sei ihr nach einer Untersuchung gesagt worden, dass Leber und Herz nicht in Ordnung seien. Wegen der Schilddrüse habe sie auch in der Mongolei Herzschmerzen gehabt und hier habe der Arzt das auch festgestellt. Sie habe alle Erkrankungen außer der Leber bereits in der Mongolei gehabt und sei behandelt worden, habe aber die Medikamente nicht vertragen und auch Magenschmerzen bekommen. Sie sei nur wegen der Probleme ihres Ehemannes aus der Mongolei geflüchtet. Auf die Frage, ob eine Behandlung auch in der Mongolei möglich gewesen wäre, gab sie an, dass dort ihr der Arzt gesagt habe, dass sie operiert werden müsse. Hier habe der Arzt gesagt, dass man vielleicht wegen der Schilddrüse operieren müsse. Auf die Frage des Beschwerdeführervertreters, ob sie jemanden habe, der sie bei der Krankenbehandlung finanziell unterstützt habe, gab die Ehefrau des Beschwerdeführers an, dass die Ärzte in der Mongolei diese Operation nicht durchführen könnten. Sie hätte unter Umständen nach China reisen sollen, habe das Geld dafür aber nicht gehabt. Für eine Behandlung im Ausland bekomme man von der Krankenversicherung kein Geld. Auf die weitere Frage des Beschwerdeführervertreters, warum sie bei der Ersteinvernahme angegeben habe, im Fall einer Rückkehr keine Wohnung zu haben, gab sie an, dass sie vor der Ausreise nach einem Streit mit ihrem Mann, mit ihren Kindern in einer Mietwohnung gelebt habe. Deswegen habe er sie angerufen als sie in der Arbeit gewesen sei. Weil er es so dargestellt habe, sei sie, um das Leben ihrer Kinder zu retten, mit ihm geflüchtet.

Auf die weiteren Fragen gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder glaublich im Elternhaus lebe. Er habe keinen Kontakt zu diesem, aber zu einer Schwester. In Österreich sei er nicht erwerbstätig, auch nicht ehrenamtlich. Er habe noch keine Zustimmung von der Gemeinde erhalten. Er gehe jeden Sonntag mit seiner Familie in die Kirche, in einem Verein sei er nicht. Er habe auch österreichische Freunde innerhalb der Kirche. Er sei von niemandem finanziell abhängig. Er besuche einen Deutschkurs und verbringe mit seinen Kindern in den Ferien viel Zeit. Sie würden gerne zum See und auf den Spielplatz gehen.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab an, dass sie nicht erwerbstätig ist, auch noch nicht ehrenamtlich. Österreichische Freunde habe sie innerhalb der Kirche. Verwandte habe sie nicht in Österreich. Sie sei kein Mitglied in einem Verein. Anhand einiger Fragen an den Beschwerdeführer und seine Ehefrau auf Deutsch zeigten sich deren Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er am 15. 11. 2017 vielleicht zur A2-Deutschprüfung antreten werde. Es gebe noch kein Unternehmen, welches ihn beschäftigen würde. Der Beschwerdeführervertreter merkte an, dass die Kinder des Beschwerdeführers akzentfrei Deutsch sprechen würden. Auf die Frage, ob es im Fall einer Rückkehr Wohnraum für sie gäbe, gab der Beschwerdeführer an, dass es diesen nicht gebe. In seinem Elternhaus sei mittlerweile sein Bruder eingezogen, es laute nicht auf seinen Namen und er sei nicht der Besitzer. Sein Bruder lebe mit dessen Frau und einem Kind dort. Das Haus sei klein, ungefähr 6 mal 7 Meter. Abschließend gab der Beschwerdeführer an, dass sie ohne Angst und Gefahr hierbleiben wollten und er gerne arbeiten würde, sofern er eine Arbeitsbewilligung bekomme. Er hoffe, dass seine Frau medizinische Hilfe bekomme. Dafür könne er arbeiten. Seine Kinder würden weiterhin die Schule besuchen, er werde machen, was er könne.

Am Ende der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführervertreter eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme zu den ihm übergebenen vorläufigen Sachverhaltsannahmen zur Situation in der Mongolei gewährt.

Mit Schriftsatz vom 27. 9. 2017 erstattete der Beschwerdeführervertreter eine Stellungnahme, in der er ausführte, dass das Leben der Beschwerdeführer in der Mongolei gefährdet sei. Die Korruption in der Mongolei stelle ein weit verbreitetes Problem dar. Allein die Asylantragstellung der Beschwerdeführer in Österreich würde bei zwangsweiser Rückkehr für die Gefahr einer Verfolgung im Herkunftsstaat ausreichen. Sollten die mongolischen Behörden zur Auffassung gelangen, der Beschwerdeführer habe die Mongolei durch den Asylantrag in Misskredit gebracht, hätten die Beschwerdeführer mit drakonischen Strafen zu rechnen. Die minderjährigen Beschwerdeführer würden in ein Kinderheim kommen und gezwungen, ohne ihre Eltern aufzuwachsen. Gegen die Eltern würde ein Strafverfahren eingeleitet werden, das nicht dem Art. 6 EMRK entspreche. Es stehe fest, dass die Beschwerdeführer sozial integriert seien und im Herkunftsstaat über keine existentielle Grundlage verfügten, sodass die Voraussetzungen vorlägen, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und ihnen einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuzuerkennen. Vorgelegt wurden Schulbesuchsbestätigungen, Schulzeugnisse aus den Schuljahren 2014/15 bis 2016/17 sowie ergänzende differenzierte Leistungsbeschreibungen für die minderjährigen Beschwerdeführer sowie ärztliche Befunde der Ehefrau des Beschwerdeführers, darunter ein Schilddrüsenbefund vom 3. 6. 2016, Blutbefunde vom 11. 9. 2017 und vom 29. 6. 2017 sowie eine Karteikarte eines Facharztes für innere Medizin über Behandlungstermine der Ehefrau des Beschwerdeführers von 2. 2. 2017 bis 13. 9. 2017 mit den Dauerdiagnosen Morbus Basedow und Hepatitis

B.

Am 7. 11. 2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Deutsch-Sprachzertifikat auf Niveau A2 des Beschwerdeführers vom 20. 10. 2017 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist mongolischer Staatsangehöriger und stammt aus Ulan Bator. Dort lebte er mit zunächst mit seinen Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt. Er absolvierte nach seiner 10-jährigen Schulausbildung ein dreijähriges Baukolleg und war danach bis zur Ausreise saisonal als Maurer erwerbstätig. Im Jahr 2001/2002 schloss er die Ehe mit seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin zu W119 2124259-1). Er ist Vater von zwei minderjährigen Kindern (Beschwerdeführer zu W119 2124265-1 und W119 2124262-1). In der Mongolei leben fünf Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers, seine Eltern und eine Schwester sind bereits verstorben. Der Beschwerdeführer lebte in Ulan Bator im Haus seiner verstorbenen Eltern. Er stellte am 24. 2. 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Der Beschwerdeführer engagierte sich in der Mongolei seit 2010 als Mitglied der nationalistischen Organisation XXXX, die sich auch dem Umweltschutz widmet.

Nicht festgestellt werden kann jedoch, dass der Beschwerdeführer wegen einer angeblichen Tätigkeit seit 2013 als Organisator bei XXXX im Zusammenhang mit einem Hungerstreik im Februar 2015, an welchem er selbst nicht teilgenommen hat, von der Polizei gezwungen wurde, ein fabriziertes Geständnis eines Raubüberfalles zu unterschreiben und es gegen ihn einen Haftbefehl gegeben hat. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seines Engagements für den Umweltschutz durch Personen aus der Sphäre eines ausländischen Bergbauunternehmens kann ebenfalls nicht festgestellt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer zwangsweisen Rückkehr wegen seiner Asylantragstellung in Österreich Verfolgung durch die mongolischen Behörden drohen würde.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren körperlichen oder psychischen Erkrankung.

Der Beschwerdeführer lebt in Österreich mit seiner Ehefrau und seinen zwei minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt, sonst hat er keine Verwandten im Bundesgebiet. Er befindet sich im erwerbsfähigen Alter und hat eine Ausbildung und Berufserfahrung als Maurer in der Mongolei erworben. Er hat ausreichende Deutschkenntnisse. Einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder einer Erwerbstätigkeit geht er im Bundesgebiet nicht nach. Er hat auch keine Einstellungszusage und ist außer dem wöchentlichen Kirchenbesuch nicht Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation. Seit 24. 2. 2015 befindet er sich laufend in staatlicher Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet unbescholten.

Situation in der Mongolei:

Politische Lage

Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch USDOS 13.4.2016). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch AA 11.2016a).

Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammernparlament mit 76 Sitzen (ÖB Peking 11.2016). Die 76 Abgeordneten werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl für vier Jahre gewählt. Im April 2016 erging eine Verfassungsgerichtsentscheidung zugunsten des Mehrheitswahlrechts (AA 11.2016a). Unter dieser Entscheidung litten vor allem die Chancen von kleinen Parteien und Frauen. So wurde zum Beispiel die Frauenquote von bisher 30% auf 20% gesenkt (KAS 1.7.2016).

Die letzten Parlamentswahlen fanden am 29.6.2016 statt. Bei dieser regulär verlaufenen Wahl löste die Mongolische Volkspartei (MVP) die Demokratische Partei (DP) in der Regierung ab. (AA 11.2016a). Die MVP erhielt 65 Mandate, die bisher regierende DP neun, die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und der unabhängige Musiker S. Javkhlan, erhielten je ein Mandat. Die Wahlbeteiligung lag bei 72,1% (Mongoleionline 10.7.2016; vgl. auch KAS 1.7.2016). Die neue Regierung unter Premierminister Erdenebat besteht aus 16 Ministern, 2 davon Frauen (ÖB Peking 11.2016). Die OSZE war mit etwa 300 Wahlbeobachtern in der Mongolei vertreten und attestierte, dass die Wahl, nach hartem, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit respektierendem Wahlkampf, geordnet ablief (OSZE 4.10.2016).

Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 11.2016). Aktuelles Staatsoberhaupt ist der am 26.6.2013 wiedergewählte Staatspräsident Tsakhiagiin Elbegdorj (Demokratische Partei - DP). Der Staatspräsident ist zugleich Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates, dem auch der Ministerpräsident und der Parlamentspräsident angehören, und er ist der Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er kann Gesetze initiieren, setzt vom Parlament verabschiedete Gesetze in Kraft oder verhindert diese mit einem Veto, welches nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann (AA 11.2016a). Die nächste Präsidentschaftswahl ist für das Jahr 2017 angesetzt (ÖB Peking 11.2016).

In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Mongolei 11 erfolgreiche Präsidentschafts-, und Parlamentswahlen abgehalten (USDOS 5.7.2016).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Mongolei, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.12.2016

-

KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (1.7.2016): Erdrutschsieg der Mongolischen Volkspartei, Parlamentswahlen in der Mongolei, http://www.kas.de/mongolei/de/publications/45759/, Zugriff 22.12.2016

-

Mongoleionline, Bormann (10.7.2016): Wahlergebnisse - Wahlen 2016, http://www.mongolei.de/news/Ergebnisse2016.htm, Zugriff 19.12.2016

-

ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

-

OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (4.10.2016): Mongolia, Parliamentary Elections, 29 June 2016: Final Report, http://www.osce.org/odihr/elections/mongolia/237626, Zugriff 22.12.2016

-

USDOS - U.S. Department of State (5.7.2016): Investment Climate Statements for 2016 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/332456/473881_de.html, Zugriff 22.12.2016

-

USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 19.12.2016

Sicherheitslage

Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ 2016).

Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, die Staatsgewalt herauszufordern. Abgesehen von den Unruhen im Zuge der Wahlen 2008, sowie lokalem Widerstand von Umweltaktivisten gegen Bergbautätigkeiten seit 2010, gab es keine bedeutenderen Gewaltanwendungen durch oppositionelle Kräfte. Es gibt jedoch ultra-nationalistische Kräfte, die gegen den Einfluss aus dem Ausland opponieren, und daher Fremde, insbesondere ethnische Chinesen attackieren (Bertelsmann 2016).

Die Binnenlage des dünn besiedelten Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden Nachbarn bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1992 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union (insbesondere Deutschland) zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn") (AA 11.2016a).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Mongolei, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.12.2016

-

Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016

-

BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (12.2016): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 21.12.2016

Rechtsschutz/Justizwesen

Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht. Die Mongolei hat drei verschiedene Ebenen von Gerichten:

1. Soum, Intersoum und Bezirksgerichte: Gerichte erster Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von 10 Millionen Tugrik zuständig.

2. Aimag Gerichte: Die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über 10 Millionen Tugrik. Aimag Gerichte sind gleichzeitig Berufungsgerichte für die niederrangigen Gerichte.

3. Oberster Gerichtshof: Für alle anderen Verfahren zuständig und in der Hauptstadt angesiedelt (ÖB Peking 11.2016).

Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt (ÖB Peking 11.2016).

2013 trat unter anderem das Gesetz über den Opfer- und Zeugenschutz, das Gesetz über den Marshal-Service, das Gesetz über einen Rechtsbeistand für insolvente Beklagte und eine Änderung des Polizeigesetzes in Kraft (USDOS 25.6.2015). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch FH 2016). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes, was die Möglichkeiten der Justiz untergräbt, unabhängige Aufsicht über die anderen Regierungszweige auszuüben. (Bertelsmann 2016).

Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 11.2016).

Quellen:

-

Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016

-

FH - Freedom House (2016): Freedom in the world 2016, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/mongolia, Zugriff 22.12.2016

-

ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

-

USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Mongolia;

http://www.ecoi.net/local_link/306322/443597_de.html, Zugriff 16.11.2015

Sicherheitsbehörden

Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 11.2016). Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. So gibt es Fälle von ungestraftem Missbrauch Verdächtiger durch Sicherheitskräfte. Aufsichtsorgan über nationale und lokale Polizeiaktionen ist die National Police Agency (NPA), der bis September 2015 elf Beschwerden wegen körperlicher Übergriffe durch die Polizei gemeldet wurden, die zu strafrechtlichen Ermittlungen führten (USDOS 13.4.2016).

Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Weiters ist die Miliz berechtigt, betrunkene Personen bis zu 24 Stunden in Kurzzeitarrest zu nehmen und auch Geldstrafen zu verhängen. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 11.2016).

Quellen:

-

ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

-

USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 3.1.2017

Folter und unmenschliche Behandlung

Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden. Gemäß Kapitel 11, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter (ÖB Peking 11.2016). Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen, insbesondere bei Verhören durch Ordnungskräfte zum Erzwingen von Geständnissen, noch immer an der Tagesordnung (AI 24.2.2016; vgl. auch USDOS 13.4.2016). Er wird auch von Drohungen gegen Familienmitglieder zu ermitteln, sollten Geständnisse nicht erfolgen, berichtet (USDOS 13.4.2016). Im Februar 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur VN-Antifolterkonvention (OPCAT). Das UN-Antifolterkomitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte unter anderem Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus (ÖB Peking 11.2016).

Quellen:

-

AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/319803/466758_de.html, Zugriff 19.12.2016

-

ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten