TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/22 W119 2124265-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.11.2017
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Entscheidungsdatum

22.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W119 2124265-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, vertreten durch RA Mag. REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23. 3. 2016, Zl. 15-1052405702-150203478, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21. 8. 2017 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

"Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG wird nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die minderjährige Beschwerdeführerin stellte am 24. 2. 2015 gemeinsam mit ihren Eltern (W119 2124260-1 und W119 2124259-1) und ihrem minderjährigen Bruder (W119 2124262-1), vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, einen Antrag auf internationalen Schutz. Es liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.

Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Erstbefragung am 26. 2. 2015 bei der Polizeiinspektion Traiskirchen einvernommen. Dort gab sie zu Beginn an, Mongolin und Buddhistin sowie standesamtlich verheiratet und von Beruf Köchin zu sein. Sie habe zehn Jahre lang die Grundschule besucht. Zu ihrem Fluchtgrund führte sie aus, dass sie von ihrem Ehemann in der Arbeit angerufen und von ihm und den Kindern abgeholt worden sei, weil ihr Leben in Gefahr sei. Für ihre Kinder würden die gleichen Fluchtgründe wie für sie selbst gelten, eigene Fluchtgründe hätten sie nicht. Sie seien legal ausgereist. Im Fall der Rückkehr befürchte sie, dass ihr politisch aktiver Mann, der Organisator einer Bewegung gegen die Regierung gewesen sei, bestraft und bedroht werden würde. Sie befürchte, dass ihr Leben in Gefahr sein werde. Der in Ulan Bator ausgestellte Reisepass sei ihnen vom Schlepper abgenommen worden.

Der Vater der Beschwerdeführerin gab bei seiner Erstbefragung am gleichen Tag zu seinem Fluchtgrund an, dass er als Organisator der NGO XXXX beginnend am 26. 1. 2015 eine Bewegung zum Schutz des Berges "Noyon" organisiert habe. Am 9. 2. 2015 hätten sie eine Demonstration auf dem Platz Dschingis Khan mit zwei anderen NGOs namens XXXX und dem Verband der Schamanen organisiert. Nach der Demonstration seien sie dort sitzen geblieben und am 10. 2. 2015 sei dieser Streik zu einem Hungerstreik geworden. Als sie nicht zuhause gewesen seien, sei die Polizei in ihr Haus gekommen, habe es verwüstet und nach ihnen gesucht. Sein Bruder, welcher sein Nachbar sei und eine Jurte bewohne, sei geschlagen worden. Dieser habe ihn am Telefon verständigt, worauf er seine Frau und die Kinder mitgenommen und an einen anderen Ort namens Takhilt zum Vater eines Freundes geflüchtet sei. Von dort seien sie weiter geflüchtet. Im Fall der Rückkehr befürchte er, dass sein und das Leben seiner Familie in Gefahr sei. Nach seiner legalen Ausreise sei ihm der Reisepass vom Schlepper weggenommen worden.

Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde am 18. 3. 2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen und gab eingangs an, Probleme mit Leber und Herz zu haben und Medikamente zu nehmen. Auch für die Schilddrüse nehme sie Medikamente und sie befinde sich in ärztlicher Betreuung. Die Kinder seien gesund. Sie legte vier Geburtsurkunden und eine Heiratsurkunde vor, Reisepässe habe sie nicht und diese könne sie auch nicht besorgen. Weiters legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Sie sei mongolische Staatsbürgerin, Angehörige der Volksgruppe der Khalkha und Buddhistin, ebenso ihre Kinder und ihr Ehemann. Außer diesen Familienangehörigen habe sie keine Verwandten in Österreich. Sie habe bis zur Ausreise in Ulan Bator gelebt und als Köchin gearbeitet. Im Herkunftsstaat lebe noch ihre Mutter, ihr Vater sei bereits verstorben. Zudem lebten dort noch ihre sechs Brüder und zwei Schwestern. Zu diesen bestehe kein Kontakt mehr. Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab sie an, dass dies vorrangig die Probleme ihres Mannes seien. Auch sei sie krank und wolle aus diesem Grund hier bleiben. Ihre gesundheitlichen Probleme habe sie schon seit sechs oder sieben Jahren und die mongolischen Ärzte hätten ihr geraten, sich im Ausland behandeln zu lassen. Sie und ihre Kinder seien aus dem gleichen Grund bedroht worden, wie ihr Ehemann. Dieser habe sie am Tag ihrer Flucht, am 13. 2. 2015, angerufen, weil sein Bruder zu Hause gewesen sei als Männer in ihre Wohnung gekommen seien, diese verwüstet und gesagt hätten, dass sie ihren Ehemann festnehmen und ermorden wollten. Ihr Ehemann habe ihr gesagt, dass sie die Arbeit unterbrechen müsse. Sie seien zu einem Ort gefahren, wo sie übernachtet hätten ehe sie nach Russland gefahren seien. Auf Nachfrage gab sie an, dass weder sie selbst noch die Kinder direkt bedroht oder verfolgt worden seien. Zuerst habe ihr Ehemann sie abgeholt und dann die Kinder von der Schule. Mit dem Auto eines Freundes ihres Ehemannes seien sie bis nach Tahilt gefahren, am nächsten Tag weiter nach Darchan und von dort mit dem Zug weiter. Die Zugtickets hätten fünf bis sechs Freude ihres Ehemannes besorgt, welche sie in Darchan getroffen hätten, um die Zugtickets entgegen zu nehmen. Bei der Ausreise seien sie von mongolischen und russischen Behörden kontrolliert worden. Es habe keine Probleme gegeben und sie hätten ausreisen können. Ihr Ehemann habe sich noch nicht zu Hause befunden als er am 13. 2. 2015 von seinem Bruder angerufen worden sei. Vom 8. 2. 2015 bis zum 13. 2. 2015 habe es einen Hungerstreik gegeben. Ihr Mann sei am 13. 2. 2015 auf dem Weg nach Hause vom Schwager angerufen worden. Auf Nachfrage führte sie aus, dass ein Freund ihres Mannes mit dem Auto bei ihnen zu Hause vorbeigefahren und die Reisepässe geholt habe. Sie glaube, dass die Verfolger, das sei die Geheimpolizei, auf der Straße auf sie gewartet hätten. Auf den Vorhalt, wie sie sich erkläre, dass ein Freund nach Hause kommen und die Pässe holen könne, wenn die Geheimpolizei in der Nähe warte, führte sie aus, sie glaube von der Geheimpolizei bis zum Ort ihrer Übernachtung verfolgt worden zu sein und danach hätten sie diese abschütteln können. Sie seien um 3 Uhr losgefahren. Zum Vorhalt, ob sie glaube, dass sie die Geheimpolizei hätten abschütteln können, wenn sie um 3 Uhr mit demselben PKW losgefahren wären, brachte die Beschwerdeführerin vor, dies zu glauben, weil sie entkommen seien. Ihre Fluchtgründe lägen in der Bedrohung ihres Ehemannes und in ihrem Gesundheitszustand. Sie sei nie persönlich konkret bedroht oder verfolgt worden, auch ihre Kinder nicht, nur ihr Ehemann. "Die" hätten nur ihrem Ehemann gesagt, dass die Familie vernichtet würde. Weder sie selbst noch ihre Kinder hätten in der Mongolei Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Sie sei nicht politisch interessiert. Es sei kein Gerichtsverfahren gegen sie anhängig und sie sei niemals in Haft gewesen oder festgenommen worden. Zu den ihr zur Kenntnis gebrachten Länderberichten gab sie an, dass in der Mongolei alles anders sei. Die Krankenversicherung sei sehr formell, sich mit dieser Versicherung behandeln zu lassen, sei eigentlich unmöglich, man müsse für alles selbst bezahlen. Im Fall ihrer Rückkehr würde sie zur Familie ihrer Schwester gehen. Es würden Sie dann die gleichen Probleme erwarten. Sie müssten in ständiger Angst leben, hätten keine Wohnung und für die Kinder gäbe es Probleme mit der Schule. Es wäre auf keinen Fall leicht für sie. Sie versuche Deutsch zu lernen, sei in keinem Verein Mitglied und gehe manchmal in die Kirche. Sie wolle hier bleiben. Die (österreichische) Vertrauensperson merkte zur Geheimpolizei an, dass es durch Korruption auch möglich sei, dass es Schlägertruppen gewesen seien und die Konzerne. Einem vorgelegten Ambulanzprotokoll vom 16. 12. 2015 zufolge wurde bei der Beschwerdeführerin "chronische Hepatitis B, niedrig virämisch, jedoch vor dem Hintergrund einer positiven Hepatitis Be-Antigenämie" diagnostiziert. Eine antivirale Therapie sei derzeit bei normalen Transaminasen (Enzyme, die am Zellstoffwechsel und am Ab- und Umbau von Eiweißbausteinen beteiligt sind) und einem PCR (Polymerase-Kettenreaktion) von 144 nicht indiziert. Einem Schilddrüsenbefund vom 16. 7. 2015 ist eine medikamentöse Behandlung seit Juni 2014 zu entnehmen sowie die Diagnose "AK-negative Autoimmunthyreopathie vom Typ Basedow mit manifester Hyperthyreose". Einer Medikamentenverordnung vom 5. 11. 2015 eines Facharztes für innere Medizin zufolge, wurden der Mutter der Beschwerdeführerin die Medikamente INDERAL FTBL 40 MG und THIAMAZOL SAN TBL 20 MG verordnet.

Im Akt befindet sich ein Unterstützungsschreiben vom 13. 3. 2016 einer Frau, bei deren Vater die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie eingezogen sei. In diesem wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Mitglieder der Aktivistengruppe, bei der sich der Vater der Beschwerdeführerin engagiert habe, von Schlägertrupps bedroht, zusammengeschlagen und auch getötet worden seien. Die Polizei spreche im Fall eines Freundes des Vaters der Beschwerdeführerin von Selbstmord und gehe der Sache nicht nach. Er sei daher aus Angst vor Folter und Tod geflohen und habe auch die Befürchtung geäußert, bei einer Rückkehr langjährig im Gefängnis zu landen. Die Familie sei integrationsbereit und die Kinder könnten es mit einer guten Ausbildung weit bringen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23. 3. 2016, Zl 15-1052406710-150203443, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass für die Beschwerdeführerin keine Bedrohung oder Verfolgung geltend gemacht worden sei. Da keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für die Beschwerdeführerin die Zuerkennung dieses Status nicht im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Betracht.

Zu Spruchpunkt II wurde dargelegt, dass mangels glaubhafter Verfolgung auch eine Gefährdung im Fall der Rückkehr nicht angenommen werden könne. Auf Grund des familiären Netzwerkes, des noch existierenden Wohnhauses sowie der Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr sei es ihr möglich, die existenziellen Grundbedürfnisse zu befriedigen. Ihr Asylantrag stelle im Fall der Rückkehr keinen Verfolgungsgrund dar. Im Herkunftsstaat herrsche keine Situation vor, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen sei oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen seien. Auch im Familienverfahren gemäß § 34 AslyG 2005 lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vor.

Zu Spruchpunkt III wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Mongolei mit ihren Eltern und ihrem Bruder, welche nun ebenfalls Asylwerber seien, zusammengelebt habe und im Fall einer negativen Entscheidung über ihre Asylanträge gemeinsam mit diesen zurückkehren würde, sodass kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben vorliege. Sie befinde sich erst seit Februar 2015 in Österreich. Zudem wurde - bei der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung 12-jährigen Beschwerdeführerin - in der rechtlichen Beurteilung begründend ausgeführt: "Sie sind unbescholten. Sie arbeiten nicht (...)". Eine Integrationsverfestigung in Österreich habe nicht festgestellt werden können. Für eine Rückkehrentscheidung spreche: "Sie beziehen kein geregeltes Einkommen, haben keine Arbeit und sind in Österreich auf Unterstützungen angewiesen." Weiters: "Sie nehmen nicht am sozialen Leben teil und sind auch nicht selbsterhaltungsfähig". Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG sei daher nicht in Betracht gekommen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG unter Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme. Da ihr keine reale Gefahr im Herkunftsstaat drohe, sei es ihr zumutbar, den Ausgang ihres Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.

Mit Verfahrensanordnung vom 24. 3. 2016 wurde der Beschwerdeführerin der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter, diese verstreten durch ihren nunmehr bevollmächtigten Vertreter, mit Schriftsatz vom 6. 4. 2016 Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Das Ermittlungsverfahren sei im gegenständlichen Fall völlig mangelhaft geblieben. Das Bundesamt habe es verabsäumt, nähere Recherchen zum Fluchtvorbringen des Vaters der Beschwerdeführerin anzustellen und habe der Entscheidung lediglich Länderfeststellungen zur Mongolei zu Grunde gelegt. Auch unter Zugrundelegung der aktuellen Berichte hätte die Behörde zu dem Schluss gelangen müssen, dass die mongolischen Behörden nicht in der Lage seien, Übergriffe allfälliger Privatpersonen hintanzuhalten, sodass es sich um eine quasi-staatliche Verfolgung von privaten Personen handle, der jedenfalls Asylrelevanz zukomme. Die Behörde habe die in der Mongolei verbreitete Korruption völlig unberücksichtigt gelassen und hätten Personen, welche sich gegen die Regierung wenden und ihre politische Meinung kundtun würden, mit erheblichen Sanktionen durch staatliche Stellen zu rechnen. Gerichtsverfahren selbst würden Art. 6 EMRK nicht gerecht werden. Die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen müssten auf Grund ihrer Asylantragstellung bei zwangsweiser Rückkehr mit umgehender Festnahme und Inhaftierung am Flughafen und allenfalls mit drakonischen Strafen rechnen. Menschenrechtsverletzungen selbst seien auch in der Mongolei evident, sodass jedenfalls das Leben der Beschwerdeführerin und ihrer Familienmitglieder auf das Gröbste gefährdet wäre. Deshalb hätte ihr zumindest die subsidiäre Schutzberechtigung zuerkannt werden müssen. Auch die Erkrankung ihrer Mutter und deren ständiger Behandlungsbedarf seien nahezu unberücksichtigt geblieben. Feststellungen über das Krankheitsbild der Mutter der Beschwerdeführerin seien nicht getroffen worden. Diese würde eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare medizinische Behandlung in der Mongolei nicht erhalten. Allein dieser Umstand stelle berücksichtigungswürdige Gründe für einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG dar. Die gegenständliche Entscheidung greife vehement in das Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK ein. Ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen im Bundesgebiet stelle keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Die Behörde habe im gegenständlichen Fall überhaupt keine Interessensabwägung vorgenommen, was einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 EMRK darstelle. Das Bundesamt habe die dargelegten Verfolgungsgründe nur unzureichend berücksichtigt und deren Glaubhaftigkeit von vornherein in Abrede gestellt, weil kleine Diskrepanzen zum Fluchtweg zwischen den Aussagen ihrer Eltern vorgelegen seien. Der Behörde sei eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten. Eine Würdigung von Beweisen hinsichtlich einer subjektiven Glaubwürdigkeit sei nur nach deren Aufnahme möglich. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. 4. 2016, Zl. W119 2124265-1/5Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 21. 8. 2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teil. Der Vater der Beschwerdeführerin gab dabei zunächst an, gesund zu sein. Er legte eine Bestätigung über Deutschkurse und über den Besuch von Gottesdiensten vor und verwies auf die bisher vorgelegten Bescheinigungsmittel. Er sei in Ulan Bator geboren und habe 10 Jahre die Mittelschule und anschließend drei Jahre ein Kolleg für Bauwesen besucht. Mit seiner Ehefrau und den Kindern habe er im gemeinsamen Haushalt in einem kleinen Haus gelebt, davor mit seinen Eltern und Geschwistern. Er habe fünf Brüder und drei Schwestern, die älteste Schwester sowie seine Eltern seien bereits verstorben. Auch seine Schwester habe dort in einem kleinen Haus gewohnt und sein Bruder in einer Jurte. Er sei von Beruf Maurer und habe seit 2002 bis zur Ausreise jeweils in den drei Sommermonaten gearbeitet. Zuletzt habe er im September/Oktober 2014 gearbeitet. Seine Geschwister würden noch in der Mongolei leben. Er habe 2001/2002 am Standesamt die Ehe geschlossen und 2003 habe die Hochzeitsfeier stattgefunden. Befragt, ob er sich in der Mongolei politisch betätigt habe, führte er aus, dass er dies in einer Nichtregierungsorganisation (NGO) namens XXXX getan habe. Ab 2010 habe er sich für diese Organisation interessiert. Diese kämpfe für Ökologie, sauberes Wasser und Berge. Zunächst seien es fünf bis sechs Mitglieder gewesen, später mehr. Zum Zeitpunkt der Ausreise seien es ungefähr 500 bis 600 gewesen. Dieser Verein habe keinen Standort, es seien immer Räumlichkeiten angemietet worden. Im Jahr 2010 habe er im Fernsehen gehört, dass sie im Bezirk Bayangol seien und er sei einfach hingegangen. In der Sendung sei auch gesagt worden, dass die Politiker Minen an ausländische Investoren verkaufen würden und wer dagegen kämpfen wolle, könne dorthin kommen. Im Jahr 2010 sei er Mitglied geworden und sie seien oft auf dem Land gewesen, wo es Goldminen gebe. Dort hätten sie mit den Besitzern geredet und diese gefragt, ob sie Lizenzen hätten. Sie hätten auch mit den Bewohnern geredet. Sie seien auch bei Flüssen und in der Nähe von Minen gewesen und hätten nachgesehen, ob diese sauber seien und im Fall der Verschmutzung die Besitzer der Minen aufgefordert, damit aufzuhören. Nicht alle Minenbesitzer seien einverstanden gewesen und im Kampf hätten die Aktivisten auch Reifen von Autos zerstochen. Obwohl die Minenbesitzer ihnen erklärt hätten, dass sie das nichts angehe, hätten sie weitergekämpft. Am 26. 1. 2015 hätten sie für den Berg Nayon Uul eine Demonstration organisiert, weil die Politiker diesen durch eine Gesetzesänderung an ausländische Investoren verkaufen hätten wollen. Die Minenbesitzer seien meistens Ausländer gewesen. Viele Parlamentsmitglieder hätten durch Bestechung Lizenzen bzw. Genehmigungen für diese Minen verkauft. Er habe seit 2013 als Organisator möglichst viele Teilnehmer "organisiert" und bekannt gegeben, dass diese Demonstration stattfinden würde. Diese habe dann am 9. 2. 2015 in einem Hungerstreik mit zwei anderen NGOs geendet. Auf Nachfrage zu seinen anderslautenden Angaben beim Bundesamt, so habe er dort angegeben, dass er seit 2010 Führungsmitglied gewesen sei, führte er aus, er sei seit 2010 aktives Mitglied und seit 2013 offizieller Organisator gewesen. Es habe insgesamt vier Organisatoren gegeben. Es sei jedoch nicht bekannt gewesen, dass er ein Organisator gewesen sei, sie hätten die Arbeit untereinander geteilt. Die Mitglieder wüssten, dass er Organisator sei und vielleicht manche Minenbesitzer. Er habe den Mitgliedern Aufgaben gegeben und über ihm seien zwei Führungskräfte gewesen. Von den beiden Männern habe einer aufgehört, also sei einer neu gewesen. Diese beiden hätten an der Demonstration im Jahr 2015 teilgenommen und seien am Hungerstreik beteiligt gewesen. Dies sei die dritte Demonstration gewesen, davor habe es zwei kleinere mit weniger Teilnehmern gegeben. Auch bei diesen beiden Demonstrationen sei die Polizei erschienen und habe beobachtet. Auf die Frage, wogegen sie demonstriert hätten, gab er an, dass der Leiter einer anderen Organisation bei einer Demonstration verhaftet worden sei, weil er bei einer Mine in Richtung eines Baggers geschossen habe damit die Minenbesitzer aufhören würden weiter abzubauen. Diese Organisation habe danach für seine Freilassung demonstriert und die gleichen Interessen vertreten wie ihre NGO, eine saubere Umwelt. An der Demonstration im Jänner 2015 hätten ein Verein von Schamanen, XXXX und die NGO, bei der er gewesen sei, teilgenommen. Auf Nachfrage bejahte er, dass auch der Verein namens Dayar Mongol teilgenommen habe. Dieser Verein setze sich dafür ein, dass in der Mongolei illegal aufhältige Chinesen abgeschoben würden. Sonst verfolge der Verein die gleichen Ziele wie die NGO, bei der er gewesen sei. Einen anderen Namen für diesen Verein kenne er nicht. Zur Aufforderung, die Demonstration vom 26. 1. 2015 zu schildern, führte er aus, dass diese am 26. 1. 2015 begonnen habe und fortgesetzt worden sei. Am 9. 2. 2015 sei der Verein der Schamanen dazugekommen und diese hätten Rituale durchgeführt. Am 10. 2. 2015 hätten sie sich zum Hungerstreik entschlossen. Die Demonstration habe am 26. 1. 2015 um 9 Uhr am Dschingis Khan-Platz begonnen und die Teilnehmer seien um 10 Uhr gekommen. Dort habe eine ihrer Führungskräfte eine Rede gehalten und es seien mehr und mehr Leute gekommen. Dieser habe ins Mikrofon gesprochen, dass diejenigen, welche kämpfen wollten, zu ihnen kommen sollten. Am Nachmittag, zwischen 14 und 15 Uhr, seien sie wieder nach Hause gegangen und am nächsten Tag seien sie wieder um 9 Uhr am selben Ort gewesen. Dies habe sich am nächsten Tag wiederholt. Sie seien am 26. 1. 2015, am 27. 1. 2015 und am 4. 2. 2015 sowie am 9. 2. 2015 dort gewesen. Auf Nachfrage brachte der Vater der Beschwerdeführerin vor, dass der 27. 1. 2015 und der 4. 2. 2015 Fortsetzungen der Demonstration vom 26. 1. 2015 gewesen seien. Am 26. 1. 2015 sei die Polizei anwesend gewesen und habe beobachtet. Am 27. 1. 2015 sei ebenfalls eine Rede von einer Führungskraft gehalten worden und es seien viele Leute gekommen. Die Mitglieder der NGO, für die er tätig gewesen sei, seien auch dort gewesen. Am 4. 2. 2015 sei das Gleiche passiert. Den 9. 2. 2015 habe er beim Bundesamt deswegen hervorgehoben, weil es eine Vereinigung von zwei weiteren, ihnen ähnlichen, Organisationen gegeben habe. Zuerst sei es nur ihr Verein gewesen, dann sei der Verein der Schamanen dazu gekommen und auch XXXX und Dayar Mongol. Dies habe sich so abgespielt, dass zuerst ihr Leiter eine Rede gehalten habe, dann einer von XXXX, dann einer von Dayar Mongol und dann einer der schamanischen Vereinigung. Danach hätten die Schamanen Rituale gemacht. Es habe keine Reaktion seitens der Politiker gegeben, worauf sie beschlossen hätten, in den Hungerstreik zu treten. Auf die Frage, wer zum Hungerstreik aufgerufen habe, brachte der Vater der Beschwerdeführerin vor, dass dies zunächst ihre beiden Führungskräfte und noch zwei weitere aus ihrem Verein sowie zwei von XXXX gewesen seien. Sie seien zu sechst gewesen. Dazu legte er drei Fotoausdrucke zur Demonstration vor. Es hätten sechs Personen am Hungerstreik teilgenommen. Er zählte die Teilnehmer namentlich auf und gab an, selbst nicht direkt am Hungerstreik teilgenommen zu haben, jedoch sei er bei der Demonstration gewesen. Zum Vorhalt, dass er beim Bundesamt angegeben habe, am Hungerstreik teilgenommen zu haben, führte er aus, dass er an der Entscheidung für einen Hungerstreik teilgenommen habe, aber am Hungerstreik selbst nicht.

Auf die Frage, warum er aus der Mongolei geflüchtet sei, brachte der Vater der Beschwerdeführerin vor, er glaube, dass er am 12. 12. 2015 eine Ladung von der Polizei erhalten habe. Er habe am 11. 12. eine Ladung für den 12. 12. bekommen, bei der Polizei zu erscheinen. Ein Polizist habe ihm gesagt, dass sie mit dem Hungerstreik aufhören sollten. Er habe geantwortet, dass er mit den anderen reden werde. Es sei ihm bei der Polizei gesagt worden, dass er am nächsten Tag wieder kommen solle. Anschließend habe der Polizist ihm gesagt, dass er in ein anderes Zimmer gehen solle. Er habe ein vorbereitetes Schreiben unterschreiben sollen, wonach er ein chinesisches Restaurant überfallen und die Gäste beraubt habe. Er habe gefragt, warum der dieses Schreiben unterschreiben solle, wenn er es nicht getan habe. Er habe das so verstanden, dass er durch polizeiliche Gewalt ein Geständnis habe ablegen sollen. Deswegen habe er Angst bekommen und sei geflüchtet. Weitere Gründe habe er nicht. Ein bekannter Umweltschützer sei auch ermordet worden, weshalb er Angst gehabt habe. Auf die Frage, warum er das beim Bundesamt nicht erzählt habe, gab er an, nicht danach gefragt worden zu sein. Zum Vorhalt, dass er nun auch nicht danach gefragt worden sei, führte er aus, er habe erklärt, warum er Angst bekommen habe. Sonst sei bei der Polizei nichts mehr vorgefallen. Zur Frage, warum er den beim Bundesamt angegebenen Haftbefehl auf dem Schreibtisch des Polizisten heute nicht erwähnt habe, brachte der Vater der Beschwerdeführerin vor, dass er verhaftet worden wäre, wenn er dieses Schreiben unterschrieben hätte. Er glaube, dass auch die im Hungerstreik befindlichen Personen, jedenfalls ein Organisator ihres Vereines, auch eine solche Ladung bekommen hätten. Wenn einer verhaftet worden wäre, hätten die anderen Angst bekommen. Er habe von anderen Mitgliedern erfahren, dass auch ein anderer Organisator eine Ladung bekommen habe. Dies habe er beim Bundesamt nicht gesagt, weil er nicht danach gefragt worden sei. Zum weiteren Vorhalt, dass er beim Bundesamt angegeben habe, sein Haus sei von Männern in schwarzen Anzügen zerstört worden, warum er heute davon nichts erwähnt habe, führte er aus, dass er gedacht habe, (er würde es erzählen) wenn er danach gefragt werde. Zum Vorhalt, dass er nach seinen Fluchtgründen gefragt worden sei, gab er an, er habe eines nach dem anderen erzählen wollen. Der Hauptgrund sei, dass er Angst bekommen habe, für eine Tat, welche er nicht begangen habe, ins Gefängnis zu kommen. Dem Vorhalt, dass ihm ausreichend Zeit zur Darstellung seiner Fluchtgründe eingeräumt worden sei, und es somit keinen Grund gegeben habe, warum er den Überfall auf sein Wohnhaus nicht erwähnt habe, stimmte er zu. Befragt, was gegen eine Rückkehr in die Mongolei spreche, brachte er vor, er habe Angst und könne nicht zurückkehren. Außerdem sei er telefonisch immer wieder terrorisiert worden, er denke durch die Minenbesitzer. Es sei ihm immer wieder gesagt worden, dass er minderjährige Kinder habe. Es seien immer wieder unbekannte Anrufe gewesen, er solle aufhören weiter zu organisieren. Die Minenbesitzer seien immer noch da und er habe Angst. Es könne auch sein, dass er dort umgebracht werde. Befragt, ob er sich deswegen an die Sicherheitsbehörden gewandt habe, gab er an, dass man das nicht könne, weil diese Behörden nur für die Leute mit Geld arbeiten würden. Dies betreffe die Polizei, das Gericht, die Staatsanwaltschaft und die Nachrichtenagenturen. Es gebe Menschenrechtsorganisationen in der Mongolei, aber diese könnten dagegen nichts tun. Über Befragung seines Vertreters gab er an, dass eine Mitgliederliste seines Vereines existiere und sich bei der Führungskraft befinde. Er habe diese glaublich bereits vorgelegt. Auf die Frage seines Vertreters, wieso er nach der Zerstörung seines Hauses durch schwarzgekleidete Männer und der Misshandlung seines Bruders nicht zur Polizei gegangen sei, gab er an, er sei davon ausgegangen, dass die Polizei "schon davon" wisse. Sie wisse, dass er sein Bruder sei. Er habe die Verwüstung des Hauses nicht gemeldet, sondern sich dazu entschlossen, zu fliehen. Die Polizei hätte ihm nicht geholfen, denn sie helfe nur Leuten, die Geld und Macht hätten.

Die Mutter der Beschwerdeführerin gab zu den Fluchtgründen an, ihr Ehemann habe sie telefonisch benachrichtigt, dass sie möglichst schnell flüchten sollten. Sie sei bei der Arbeit gewesen. Er sei dorthin gekommen und habe sie abgeholt. Er habe ihr erzählt, dass deren Leben in Gefahr sei und sie flüchten müssten. Sie habe ihn mit den Kindern begleitet, weil er sich so entschieden habe. Als Grund gab sie an, dass ihr Ehemann an einer Demonstration teilgenommen und einen Hungerstreik organisiert habe. Daher bestehe große Gefahr, dass er verhaftet werden könnte oder ins Gefängnis komme. Sie habe Kontakt zu ihrer Schwester in der Mongolei. Sie leide an Hepatitis B und C, habe Schilddrüsenprobleme und Herzbeschwerden. Die Schilddrüsenprobleme habe sie bereits in der Mongolei gehabt. Hier sei ihr nach einer Untersuchung gesagt worden, dass Leber und Herz nicht in Ordnung seien. Wegen der Schilddrüse habe sie auch in der Mongolei Herzschmerzen gehabt und hier habe der Arzt das auch festgestellt. Sie habe alle Erkrankungen außer der Leber bereits in der Mongolei gehabt und sei behandelt worden, habe aber die Medikamente nicht vertragen und auch Magenschmerzen bekommen. Sie sei nur wegen der Probleme ihres Ehemannes aus der Mongolei geflüchtet. Auf die Frage, ob eine Behandlung auch in der Mongolei möglich gewesen wäre, gab sie an, dass dort ihr Arzt gesagt habe, dass sie operiert werden müsse. Hier habe ihr Arzt gesagt, dass man vielleicht wegen der Schilddrüse operieren müsse. Auf die Frage des Beschwerdeführervertreters, ob sie jemanden habe, der sie bei der Krankenbehandlung finanziell unterstützt habe, gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, dass die Ärzte in der Mongolei diese Operation nicht durchführen könnten. Sie hätte unter Umständen nach China reisen sollen, habe das Geld dafür jedoch nicht gehabt. Für eine Behandlung im Ausland bekomme man von der Krankenversicherung kein Geld. Auf die weitere Frage des Beschwerdeführervertreters, warum sie bei der Ersteinvernahme angegeben habe, im Fall einer Rückkehr keine Wohnung zu haben, gab sie an, dass sie vor der Ausreise nach einem Streit mit ihrem Mann, mit ihren Kindern in einer Mietwohnung gelebt habe. Deswegen habe er sie angerufen als sie in der Arbeit gewesen sei. Weil er es so dargestellt habe, sei sie, um das Leben ihrer Kinder zu retten, mit ihm geflüchtet.

Auf die weiteren Fragen gab der Vater der Beschwerdeführerin an, dass sein Bruder glaublich im Elternhaus lebe. Er habe keinen Kontakt zu diesem, aber zu einer Schwester. In Österreich sei er nicht erwerbstätig, auch nicht ehrenamtlich. Er habe noch keine Zustimmung von der Gemeinde erhalten. Er gehe jeden Sonntag mit seiner Familie in die Kirche, in einem Verein sei er nicht. Er habe auch österreichische Freunde innerhalb der Kirche. Er sei von niemandem finanziell abhängig. Er besuche einen Deutschkurs und verbringe mit seinen Kindern in den Ferien viel Zeit. Sie würden gerne zum See und auf den Spielplatz gehen.

Die Mutter der Beschwerdeführerin gab an, dass sie nicht erwerbstätig sei, auch noch nicht ehrenamtlich. Österreichische Freunde habe sie innerhalb der Kirche. Verwandte habe sie nicht in Österreich. Sie sei kein Mitglied in einem Verein. Anhand einiger Fragen an die Eltern der Beschwerdeführerin auf Deutsch zeigten sich deren Deutschkenntnisse. Der Vater der Beschwerdeführerin brachte vor, dass er am 15. 11. 2017 vielleicht zur A2-Deutschprüfung antreten werde. Es gebe noch kein Unternehmen, welches ihn beschäftigen würde. Der Beschwerdeführervertreter merkte an, dass die Beschwerdeführerin und ihr Bruder akzentfrei Deutsch sprechen würden. Auf die Frage, ob es im Fall einer Rückkehr Wohnraum für sie gäbe, gab der Vater der Beschwerdeführerin an, dass es diesen nicht gebe. In seinem Elternhaus sei mittlerweile sein Bruder eingezogen, es laute nicht auf seinen Namen und er sei nicht der Besitzer. Sein Bruder lebe mit dessen Frau und einem Kind dort. Das Haus sei klein, ungefähr 6 mal 7 Meter. Abschließend gab der Vater der Beschwerdeführerin an, dass sie ohne Angst und Gefahr hierbleiben wollten und er gerne arbeiten würde, sofern er eine Arbeitsbewilligung bekomme. Er hoffe, dass seine Frau medizinische Hilfe bekomme. Dafür könne er arbeiten. Seine Kinder würden weiterhin die Schule besuchen, er werde machen, was er könne.

Am Ende der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführervertreter eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme zu den ihm übergebenen vorläufigen Sachverhaltsannahmen zur Situation in der Mongolei gewährt.

Mit Schriftsatz vom 27. 9. 2017 erstattete der Beschwerdeführervertreter eine Stellungnahme, in der er ausführte, dass das Leben der Beschwerdeführer in der Mongolei gefährdet sei. Die Korruption in der Mongolei stelle ein weit verbreitetes Problem dar. Allein die Asylantragstellung der Beschwerdeführer in Österreich würde bei zwangsweiser Rückkehr für die Gefahr einer Verfolgung im Herkunftsstaat ausreichen. Sollten die mongolischen Behörden zur Auffassung gelangen, der Vater der Beschwerdeführerin habe die Mongolei durch den Asylantrag in Misskredit gebracht, hätten die Beschwerdeführer mit drakonischen Strafen zu rechnen. Die Beschwerdeführerin und ihr Bruder würden in ein Kinderheim kommen und gezwungen, ohne ihre Eltern aufzuwachsen. Gegen die Eltern würde ein Strafverfahren eingeleitet werden, das nicht dem Art. 6 EMRK entspreche. Es stehe fest, dass die Beschwerdeführer sozial integriert seien und im Herkunftsstaat über keine existentielle Grundlage verfügten, sodass die Voraussetzungen vorlägen, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und ihnen einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuzuerkennen. Vorgelegt wurden Schulbesuchsbestätigungen, Schulzeugnisse aus den Schuljahren 2014/15 bis 2016/17 sowie ergänzende differenzierte Leistungsbeschreibungen für die Beschwerdeführerin und ihren Bruder sowie ärztliche Befunde der Mutter der Beschwerdeführerin, darunter ein Schilddrüsenbefund vom 3. 6. 2016, Blutbefunde vom 11. 9. 2017 und vom 29. 6. 2017 sowie eine Karteikarte eines Facharztes für innere Medizin über Behandlungstermine der Mutter der Beschwerdeführerin von 2. 2. 2017 bis 13. 9. 2017 mit den Dauerdiagnosen Morbus Basedow und Hepatitis

B.

Am 7. 11. 2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Deutsch-Sprachzertifikat auf Niveau A2 des Vaters der Beschwerdeführerin vom 20. 10. 2017 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die minderjährige Beschwerdeführerin ist mongolische Staatsangehörige stammt aus Ulan Bator. Dort lebte sie mit ihren Eltern und ihrem jüngeren Bruder (Beschwerdeführer W119 2124260-1, W119 2124259-1 und W119 2124262-1).

Sie besucht im Bundesgebiet seit zwei Jahren die Schule.

In der Mongolei leben die Großmutter sowie Onkel und Tanten der Beschwerdeführerin. Sie stellte am 24. 2. 2015, vertreten durch ihre Mutter, einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Der Vater der Beschwerdeführerin engagierte sich in der Mongolei seit 2010 als Mitglied der nationalistischen Organisation XXXX, die sich auch dem Umweltschutz widmet.

Nicht festgestellt werden kann jedoch, dass der Vater der Beschwerdeführerin wegen einer angeblichen Tätigkeit seit 2013 als Organisator bei XXXX im Zusammenhang mit einem Hungerstreik im Februar 2015, an welchem er selbst nicht teilgenommen hat, von der Polizei unter Druck gesetzt wurde, ein fabriziertes Geständnis eines Raubüberfalles zu unterschreiben und es gegen ihn einen Haftbefehl gegeben hat. Eine Verfolgung des Vaters der Beschwerdeführerin wegen seines Engagements für den Umweltschutz durch Personen aus der Sphäre eines ausländischen Bergbauunternehmens kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin Verfolgung wegen der politischen Aktivitäten ihres Vaters droht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin bei einer zwangsweisen Rückkehr wegen ihres Asylantrages in Österreich Verfolgung durch die mongolischen Behörden drohen würde.

Die Mutter der Beschwerdeführerin befand sich bereits 2014 in der Mongolei wegen ihrer Schilddrüsenprobleme (Morbus Basedow) in ärztlicher Behandlung. In Österreich wurde zudem eine chronische Hepatitis B diagnostiziert, weswegen sie medikamentös behandelt wird. Schwere gesundheitliche Folgeschäden, wie etwa eine Leberzirrhose, wurden bei ihr nicht diagnostiziert.

Die Beschwerdeführerin führt in Österreich ein Familienleben mit ihren Eltern und ihrem Bruder, welche ebenfalls Asylwerber sind. Weitere Familienangehörige oder Verwandte in Österreich hat sie nicht. Sie hat Deutschkenntnisse, so ist sie im Unterrichtsfach Deutsch im Abschlusszeugnis der sechsten Schulstufe einer neuen Mittelschule mit der Note 3 beurteilt worden. Ihre Schulnoten sind in diesem Abschlusszeugnis überwiegend sehr gut oder gut. Durch den zweijährigen Schulbesuch in Österreich hat sie soziale Kontakte geknüpft.

Situation in der Mongolei:

Politische Lage

Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch USDOS 13.4.2016). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch AA 11.2016a).

Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammernparlament mit 76 Sitzen (ÖB Peking 11.2016). Die 76 Abgeordneten werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl für vier Jahre gewählt. Im April 2016 erging eine Verfassungsgerichtsentscheidung zugunsten des Mehrheitswahlrechts (AA 11.2016a). Unter dieser Entscheidung litten vor allem die Chancen von kleinen Parteien und Frauen. So wurde zum Beispiel die Frauenquote von bisher 30% auf 20% gesenkt (KAS 1.7.2016).

Die letzten Parlamentswahlen fanden am 29.6.2016 statt. Bei dieser regulär verlaufenen Wahl löste die Mongolische Volkspartei (MVP) die Demokratische Partei (DP) in der Regierung ab. (AA 11.2016a). Die MVP erhielt 65 Mandate, die bisher regierende DP neun, die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und der unabhängige Musiker S. Javkhlan, erhielten je ein Mandat. Die Wahlbeteiligung lag bei 72,1% (Mongoleionline 10.7.2016; vgl. auch KAS 1.7.2016). Die neue Regierung unter Premierminister Erdenebat besteht aus 16 Ministern, 2 davon Frauen (ÖB Peking 11.2016). Die OSZE war mit etwa 300 Wahlbeobachtern in der Mongolei vertreten und attestierte, dass die Wahl, nach hartem, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit respektierendem Wahlkampf, geordnet ablief (OSZE 4.10.2016).

Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 11.2016). Aktuelles Staatsoberhaupt ist der am 26.6.2013 wiedergewählte Staatspräsident Tsakhiagiin Elbegdorj (Demokratische Partei - DP). Der Staatspräsident ist zugleich Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates, dem auch der Ministerpräsident und der Parlamentspräsident angehören, und er ist der Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er kann Gesetze initiieren, setzt vom Parlament verabschiedete Gesetze in Kraft oder verhindert diese mit einem Veto, welches nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann (AA 11.2016a). Die nächste Präsidentschaftswahl ist für das Jahr 2017 angesetzt (ÖB Peking 11.2016).

In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Mongolei 11 erfolgreiche Präsidentschafts-, und Parlamentswahlen abgehalten (USDOS 5.7.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Mongolei, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.12.2016

-

KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (1.7.2016): Erdrutschsieg der Mongolischen Volkspartei, Parlamentswahlen in der Mongolei, http://www.kas.de/mongolei/de/publications/45759/, Zugriff 22.12.2016

-

Mongoleionline, Bormann (10.7.2016): Wahlergebnisse - Wahlen 2016, http://www.mongolei.de/news/Ergebnisse2016.htm, Zugriff 19.12.2016

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ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

-

OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (4.10.2016): Mongolia, Parliamentary Elections, 29 June 2016: Final Report, http://www.osce.org/odihr/elections/mongolia/237626, Zugriff 22.12.2016

-

USDOS - U.S. Department of State (5.7.2016): Investment Climate Statements for 2016 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/332456/473881_de.html, Zugriff 22.12.2016

-

USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 19.12.2016

Sicherheitslage

Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ 2016).

Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, die Staatsgewalt herauszufordern. Abgesehen von den Unruhen im Zuge der Wahlen 2008, sowie lokalem Widerstand von Umweltaktivisten gegen Bergbautätigkeiten seit 2010, gab es keine bedeutenderen Gewaltanwendungen durch oppositionelle Kräfte. Es gibt jedoch ultra-nationalistische Kräfte, die gegen den Einfluss aus dem Ausland opponieren, und daher Fremde, insbesondere ethnische Chinesen attackieren (Bertelsmann 2016).

Die Binnenlage des dünn besiedelten Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden Nachbarn bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1992 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union (insbesondere Deutschland) zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn") (AA 11.2016a).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Mongolei, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.12.2016

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Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016

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BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (12.2016): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 21.12.2016

Rechtsschutz/Justizwesen

Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht. Die Mongolei hat drei verschiedene Ebenen von Gerichten:

1. Soum, Intersoum und Bezirksgerichte: Gerichte erster Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von 10 Millionen Tugrik zuständig.

2. Aimag Gerichte: Die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über 10 Millionen Tugrik. Aimag Gerichte sind gleichzeitig Berufungsgerichte für die niederrangigen Gerichte.

3. Oberster Gerichtshof: Für alle anderen Verfahren zuständig und in der Hauptstadt angesiedelt (ÖB Peking 11.2016).

Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt (ÖB Peking 11.2016).

2013 trat unter anderem das Gesetz über den Opfer- und Zeugenschutz, das Gesetz über den Marshal-Service, das Gesetz über einen Rechtsbeistand für insolvente Beklagte und eine Änderung des Polizeigesetzes in Kraft (USDOS 25.6.2015). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch FH 2016). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes, was die Möglichkeiten der Justiz untergräbt, unabhängige Aufsicht über die anderen Regierungszweige auszuüben. (Bertelsmann 2016).

Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 11.2016).

Quellen:

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Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016

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FH - Freedom House (2016): Freedom in the world 2016, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/mongolia, Zugriff 22.12.2016

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ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

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USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Mongolia;

http://www.ecoi.net/local_link/306322/443597_de.html, Zugriff 16.11.2015

Sicherheitsbehörden

Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 11.2016). Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. So gibt es Fälle von ungestraftem Missbrauch Verdächtiger durch Sicherheitskräfte. Aufsichtsorgan über nationale und lokale Polizeiaktionen ist die National Police Agency (NPA), der bis September 2015 elf Beschwerden wegen körperlicher Übergriffe durch die Polizei gemeldet wurden, die zu strafrechtlichen Ermittlungen führten (USDOS 13.4.2016).

Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Weiters ist die Miliz berechtigt, betrunkene Personen bis zu 24 Stunden in Kurzzeitarrest zu nehmen und auch Geldstrafen zu verhängen. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 11.2016).

Quellen:

-

ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

-

USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 3.1.2017

Folter und unmenschliche Behandlung

Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden. Gemäß Kapitel 11, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter (ÖB Peking 11.2016). Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen, insbesondere bei Verhören durch Ordnungskräfte zum Erzwingen von Geständnissen, noch immer an der Tagesordnung (AI 24.2.2016; vgl. auch USDOS 13.4.2016). Er wird auch von Drohungen gegen Familienmitglieder zu ermitteln, sollten Geständnisse nicht erfolgen, berichtet (USDOS 13.4.2016). Im Februar 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur VN-Antifolterkonvention (OPCAT). Das UN-Antifolterkomitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte unter anderem Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus (ÖB Peking 11.2016).

Quellen:

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AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/319803/466758_de.html, Zugriff 19.12.2016

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ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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