Entscheidungsdatum
23.11.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W247 2009978-3/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias geb. XXXX alias geb. XXXX alias geb. XXXX , StA. Ägypten alias StA. Palästina alias StA. Italien alias StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2017, Zl. 330023110-171197489, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 21.10.2017 bis 27.10.2017 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bunde (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag auf Erlassung der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte zwischen 24.06.2005 und 16.07.2015 unter seinem Namen und den Alias Namen XXXX und XXXX insgesamt 10 Asylanträge, wobei er Letzteren wieder zurückzog. Von 20.02.2013 liegt eine rechtskräftige durchsetzbare Ausweisung gegen den BF vor.
2. Der BF wurde mehrfach gerichtlich verurteilt:
01. Verurteilung
Gericht: LG F.STRAFS.WIEN
Geschäftszahl: 071 HV 169/2011h
Urteil 1. Instanz: 08.11.2011
Rechtskräftig seit: 08.11.2011
Delikt: §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG § 15 StGB
Strafausmaß: Freiheitsstrafe 8 Monate
Nachtrag: zu LG F.STRAFS.WIEN 071 HV 169/2011h RK 08.11.2011
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 11.03.2012, bedingt, Probezeit 3 Jahre
ausgesprochen durch: LG F.STRAFS.WIEN 187 BE 349/2011b vom 06.02.2012
Nachtrag: zu LG F.STRAFS.WIEN 071 HV 169/2011h RK 08.11.2011
Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre
ausgesprochen durch: LG F.STRAFS.WIEN 161 HV 51/2015y vom 18.01.2016
02. Verurteilung
Gericht: LG F.STRAFS.WIEN
Geschäftszahl: 161 HV 51/2015y
Urteil 1. Instanz: 18.01.2016
Rechtskräftig seit: 18.01.2016
Delikt: §§ 223 (2), 224 StGB
Delikt: § 127 StGB § 15 StGB
Strafausmaß: Freiheitsstrafe 1 Jahr
Vollzugsdatum: 19.12.2016
03. Verurteilung
Gericht: LG KREMS A D DONAU
Geschäftszahl: 035 HV 42/2011m
Urteil 1. Instanz: 14.06.2011
Rechtskräftig seit: 27.01.2016
Delikt: §§ 127, 128 (1) Z 4, 129 Z 1 StGB § 15 StGB
Strafausmaß: Freiheitsstrafe 10 Monate, davon Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Nachtrag: zu LG KREMS A D DONAU 035 HV 42/2011m RK 27.01.2016
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 21.02.2017
ausgesprochen durch: LG KREMS A D DONAU 035 HV 42/2011m vom 21.03.2017
3. Von 20.07.2014 bis 21.08.2014 und von 17.07.2015 bis 21.07.2015 befand sich der BF in Schubhaft, wurde beim zweiten Mal wegen eines Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen.
4. Jeweils nach Entlassung aus der Schubhaft war der BF unsteten Aufenthalts und für die Behörden nicht greifbar. Von 27.02.2017 bis zur amtlichen Abmeldung am 25.07.2017 war der BF in XXXX gemeldet, wurde dort am 23.07.2017 wegen Verzuges nach Ungarn nicht mehr angetroffen, sondern lediglich seine Ehegattin XXXX .
5. Mit 11.08.2017 wurde durch das BFA Regionaldirektion Wien ein Festnahmeauftrag erlassen.
6. Am 20.10.2017 wurde der BF im Personenzug RF 62 auf Höhe St. Pölten, einer Personenkontrolle unterzogen. Er wies sich mit einer ungarischen "Residence Card" aus und führte keinen Reisepass mit sich. Aufgrund des vorliegenden Festnahmeauftrages wurde der BF in das PAZ St. Pölten überstellt und am selben Tag durch einen Organwalter des BFA im PAZ St. Pölten niederschriftlich einvernommen.
7. Im Wesentlichen gab der BF im Rahmen seiner Einvernahme vom 20.10.2017 vor dem BFA an, dass er seit Jänner 2017 mit einer Österreicherin verheiratet sei, aber keine Kinder habe. Er sei nicht mehr in Wien, sondern in Ungarn wohnhaft, wo er über einen 5 jährigen Aufenthaltstitel verfügen würde. Er habe zugegeben über einen ägyptischen Reisepass zu verfügen, welcher aber in Ungarn sei. Er sei nur nach Österreich für zwei Tage eingereist um seine Frau zu besuchen, welche in Wien lebe. Er habe ein Photo seines Reisepasses vorzeigen können, aus dem ersichtlich war, dass der Reisepass bereits am 07.12.2015 ausgestellt worden war. Der BF habe weiters angegeben, keine weiteren Familienangehörigen im EU-Raum zu haben. In Ungarn verdiene er seinen Lebensunterhalt mit dem Einräumen von Supermarktregalen. Diese Tätigkeit übe er seit ca. 2 Monaten aus. An Barmitteln verfüge er über ca. 16. Euro. Die Unterschrift des Einvernahmeprotokolls habe der BF schließlich verweigert.
8. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 21.10.2017, Zl. 330023110-171197489, über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF, iVm § 57 Abs. 1 AVG idgF, zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründend wurde im Wesentlichen zur Fluchtgefahr des BF ausgeführt, dass aufgrund seines bisherigen nicht vertrauenswürdigen Verhaltens (Unterschriftverweigerung, Freipressung mittels Hungerstreik, Verletzung der Meldepflicht, Auftreten unter verschiedenen Alias-Identitäten, Unterdrückung des Reisepasses, falsche Angaben gegenüber Behörde, ) im Verfahren eine konkrete Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG bestehen würde und davon auszugehen sei, dass der BF dem österreichischen Rechtsstaat weiterhin ablehnend gegenüberstehen würde und sich einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entziehen, diese umgehen und behindern würde. Insbesondere wurde die bisherige Unterdrückung des Reisepasses im Verfahren als massives Fehlverhalten des BF zur Verzögerung seiner Außerlandesbringung gewertet. Die belangte Behörde würde daher den weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit werten. Ein gelinderes Mittel gemäß § 77 FPG komme weiters nicht Betracht und die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung sei gegeben.
9. Mit Schreiben vom 06.11.2017 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 21.10.2017, Zl. 330023110-171197489, sowie gegen die (von 21.10.2017 bis 27.10.2017 erfolgte) Anhaltung in Schubhaft ein.
Die Beschwerdeseite wandte im Wesentlichen ein, dass der BF mit einer freizügigkeitsberechtigten österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und in Ungarn eine Aufenthaltskarte erhalten habe. Er sei berechtigt sich auf dieser Grundlage für einen Zeitraum von maximal drei Monaten in Österreich aufzuhalten und wurde dennoch verhaftet und in Schubhaft genommen. Es bestehe gegen den BF weder ein Aufenhaltsverbot, noch ein Einreiseverbot. Die Unrechtmäßigkeit der Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft ergäbe sich aus der nicht ausreichenden Begründung der Erforderlichkeit der Schubhaft durch die belangte Behörde, welche die von BF vorgelegten Beweismittel nicht zur Kenntnis genommen habe. Die Schubhaftnahme sei daher rechts- und verfassungswidrig gewesen und die Anhaltung weder notwendig noch zweckmäßig. Ebenso habe die belangte Behörde eine gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung unterlassen. Das Vorliegen eines Fluchtrisikos sei nicht stichhaltig, ein gelinderes Mittel wäre möglich gewesen und die Schubhaftentscheidung nicht die "ultima ratio". Beantragt wurde daher, das BVwG möge 1) eine mündliche Verhandlung durchführen, 2) die Schubhaftnahme für rechtswidrig erklären, 3) den behämpften Bescheid beheben, in eventu 3) die ordentliche Revision zulassen, 4) der belangten Behörde auftragen die Verfahrenskosten zu ersetzen und 5) den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien;
10. Am 07.11.2017 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20.10.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, seiner Beschwerde vom 06.11.2017 gegen den angefochtenen Schubhaftbescheid der belangten Behörde vom 21.10.2017, sowie der Einsicht in den bezughabenden Verwaltungsakt werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zur Grunde gelegt:
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist ägyptischer Staatsangehöriger und gehört dem muslimischen Glauben an. Der BF ist volljährig, gesund, seit 17.01.2017 mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX verheiratet, kinderlos und seit 25.07.2017 ohne ordentliche Wohnsitzmeldung in Österreich.
Seit 27.07.2017 ist der BF in Besitz eines ungarischen Aufenthaltstitels, hat seinen Lebensmittelpunkt in Ungarn und geht - nach eigenen Angaben - in Ungarn seit ca. August 2017 einer Arbeit nach. Seine Ehegattin lebt in Wien. Zwischen 24.06.2005 und 16.07.2015 hat der BF unter seinem Namen und Alias Namen insgesamt 10 Asylanträge gestellt, wobei er Letzteren wieder zurückzog. Gegen den BF liegt seit 20.02.2013 eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Seinen Asylfolgeantrag hat er selbständig zurückgezogen. Der BF wurde in Österreich bereits mehrfach rechtskräftig verurteilt:
01. Verurteilung
Gericht: LG F.STRAFS.WIEN
Geschäftszahl: 071 HV 169/2011h
Urteil 1. Instanz: 08.11.2011
Rechtskräftig seit: 08.11.2011
Delikt: §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG § 15 StGB
Strafausmaß: Freiheitsstrafe 8 Monate
Nachtrag: zu LG F.STRAFS.WIEN 071 HV 169/2011h RK 08.11.2011
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 11.03.2012, bedingt, Probezeit 3 Jahre
ausgesprochen durch: LG F.STRAFS.WIEN 187 BE 349/2011b vom 06.02.2012
Nachtrag: zu LG F.STRAFS.WIEN 071 HV 169/2011h RK 08.11.2011
Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre
ausgesprochen durch: LG F.STRAFS.WIEN 161 HV 51/2015y vom 18.01.2016
02. Verurteilung
Gericht: LG F.STRAFS.WIEN
Geschäftszahl: 161 HV 51/2015y
Urteil 1. Instanz: 18.01.2016
Rechtskräftig seit: 18.01.2016
Delikt: §§ 223 (2), 224 StGB
Delikt: § 127 StGB § 15 StGB
Strafausmaß: Freiheitsstrafe 1 Jahr
Vollzugsdatum: 19.12.2016
03. Verurteilung
Gericht: LG KREMS A D DONAU
Geschäftszahl: 035 HV 42/2011m
Urteil 1. Instanz: 14.06.2011
Rechtskräftig seit: 27.01.2016
Delikt: §§ 127, 128 (1) Z 4, 129 Z 1 StGB § 15 StGB
Strafausmaß: Freiheitsstrafe 10 Monate, davon Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Nachtrag: zu LG KREMS A D DONAU 035 HV 42/2011m RK 27.01.2016
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 21.02.2017
ausgesprochen durch: LG KREMS A D DONAU 035 HV 42/2011m vom 21.03.2017
Von 20.07.2014 bis 21.08.2014 und von 17.07.2015 bis 21.07.2015 und von 21.10.2017 bis 27.10.2017 befand sich der BF in Schubhaft, wurde beim zweiten und dritten Mal wegen eines Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen.
Jeweils nach Entlassung aus der 1. und 2. Schubhaft war der BF unsteten Aufenthalts und für die Behörden nicht greifbar. Von 27.02.2017 bis zur amtlichen Abmeldung am 25.07.2017 war der BF in XXXX gemeldet, wurde dort am 23.07.2017 wegen Verzuges nach Ungarn nicht mehr angetroffen, sondern lediglich seine Ehegattin XXXX .
Der BF trat in Österreich unter folgenden Alias-Identitäten in Erscheinung:
* ?XXXX , geb. XXXX in Gaza, Palästina;
* ?XXXX , geb. XXXX , in Rom, Italien;
* ?XXXX , geb. XXXX , in Aleppo, Syrien;
* ?XXXX , geb. XXXX , in Gaza, Palästina;
Er verfügt über einen gültigen ägyptischen Reisepass, Nr. XXXX , dessen Ablichtung er der belangten Behörde vorgelegt hat. Dieser Pass hat Gültigkeit bis 06.12.2022. Weiters verfügt er über eine ungarische Residence Card, NR: XXXX , ausgestellt am 27.07.2017.
Der Beschwerdeführer verfügt nur über geringe Barmittel in der Höhe von ca. € 16,-.
1.3. Zur Fluchtgefahr des Beschwerdeführers, der Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung und der Frage nach einem gelinderen Mittel.
Das erkennende Gericht stellt fest, dass für den Beschwerdeführer eine erhebliche Fluchtgefahr gegeben und die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung zwischen 21.10.2017 und 27.10.2017 rechtmäßig und verhältnismäßig war. Des Weiteren kann festgestellt werden, dass der Zweck der Schubhaft im gegenständlichen Fall nicht durch ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG hätte erreicht werden können.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang und die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts. Zweifel an der Haftfähigkeit des BF sind zwischenzeitig nicht hervorgekommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.4. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
3.5. Zu Spruchpunkt A:
3.5.1. Der § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I. Nr. 87/2012, idgF, lautet:
"§ 22a (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
3.5.2. Der § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer von 21.10.2017 bis 27.10.2017 in Schubhaft angehalten war.
3.5.3. Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, lautet auszugsweise:
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Begriffsbestimmungen
§ 2.
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(4) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist
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11. begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;
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Begünstigte Drittstaatsangehörige
§ 15b. (1) Begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 11) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang I zur Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums.
(2) Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa an begünstigte Drittstaatsangehörige sind prioritär zu führen und von Verwaltungsabgaben befreit.
(3) Über den dreimonatigen Zeitraum nach Abs. 1 hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Inhaber von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten (§§ 54 und 54a NAG) oder von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten anderer Mitgliedstaaten sind zur visumfreien Einreise berechtigt.
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Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige
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Aufenthaltsverbot
§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
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Schubhaft
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
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3.5.4. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH vom 28.06.2001, Zl. 2002/02/0138). Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH vom 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039).
Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden.
Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der aktuelle Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender, familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko das Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH vom 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH vom 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; VwGH vom 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280;).
3.6. Zur Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides und der weiteren Anhaltung in Schubhaft vom 21.10.2017 bis 27.10.2017;
3.6.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
3.6.2. Auf Seite 3 der Beschwerdeschrift wird bemängelt, dass die Schubhaftnahme des BF wegen mangelhafter Begründung der Erforderlichkeit der Schubhaft durch die belangte Behörde rechts- und verfassungswidrig und die Anhaltung weder notwendig noch zweckmäßig gewesen sei. Darüber hinaus habe die belangte Behörde die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung unterlassen. Die Beschwerdeseite vermag mit ihren Vorbringen nicht durchzudringen.
3.6.3. Wie von der belangten Behörde in hinreichendem Maße festgestellt, ist der Beschwerdeführer erstmals am 24.06.2005 illegal nach Österreich eingereist und hat insgesamt 9 Asylanträge in Österreich gestellt, welche alle negativ entschieden worden sind. Das bisher vom Beschwerdeführer in Österreich zur Schau getragene und von der belangten Behörde zu Recht als vertrauensunwürdig einzustufende Verhalten lässt unzweifelhaft den Unwillen des Beschwerdeführers erkennen sich an nationale und, wie auch durch seine in der Vergangenheit erfolgten illegalen Reisetätigkeit belegt, an europäische Rechtsvorschriften zu halten und seine Tun und Unterlassen nach der geltenden Rechtsordnung auszurichten. Der Beschwerdeführer ist zudem nachweislich ein in Österreich verurteilter Rechtsbrecher. Neben den bereits erwähnten aktenkundigen mehrfachen, gerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich (siehe Feststellungen), der Annahme von Alias-Identitäten im Asylverfahren und des wiederholten Abtauchens des BF um sich den Behörde und seinen Verfahren bewusst zu entziehen, ist im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens zusätzlich hervorgekommen, dass er entgegen seinen bisher im Verfahren getätigten Angaben seit 07.12.2015 über einen ägyptischen Reisepass verfügt und diesen Umstand vor den Behörden bewusst geheim gehalten hat, um so seine Abschiebung massiv zu erschweren. Die Nichtmitnahme seines ägyptischen Passes bei seiner jüngsten Einreise nach Österreich im Oktober 2017, lässt die konkrete Vermutung zu, dass er sich im Falle eines Aufgriffes seiner Person in Österreich jedenfalls wieder einer Ausweisung seiner Person aufgrund des in Österreich bestehenden Ausweisungstitels entziehen wollte bzw. sonstige eine mögliche Aufenthaltsbeendigung erschweren wollte. Dieses Vorverhalten des BF ist unbestritten. Ebenso muss der belangten Behörde zugestimmt werden, wenn sie feststellt, dass der BF ohne seinen Reisepass in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und somit wiederum Einreisebestimmungen im Sinne des Schengenabkommens verletzt habe.
3.6.4. Erst mit seiner Heirat am 17.01.2017 einer freizügigkeitsberechtigten Österreicherin ist der BF zu einem begünstigten Drittstaatsangehörigen geworden, welcher aber gemäß § 67 im 4. Abschnitt des FPG trotzdem Gegenstand einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme werden kann, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Der 4. Abschnitt des FPG, übertitelt mit "aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige" enthält Adaptionen auf Grund der Vorgaben des Kapitel VI ("Beschränkungen des Einreise- und Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder Gesundheit") der Freizügigkeits-RL ist daher EU-rechtskonform.
3.6.5. Die belangte Behörde begründete die erhebliche Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der mangelnden Mitwirkung des BF am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 1) und mit dem bisher vom BF gezeigten vertrauensunwürdigen Verhalten, welches die belangte Behörde zutreffender Weise davon ausgehen ließ, dass sich der BF auch dem nun laufenden Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme für den BF - als begünstigten Drittstaatsangehörigen - entziehen würde bzw. dieses erschweren würde. Dies ist aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid hinreichend klar ersichtlich. Dem Vorliegen dieses in § 76 Abs. 3. Z 1 FPG enthaltenen Kriteriums konnte auch in der Beschwerde nicht sustantiiert entgegen getreten werden.
3.6.6. Wenn von Beschwerdeseite die im Jänner 2017 geschlossene Ehe des BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin angesprochen wird, welche den BF zu einem begünstigten Drittstaatsangehörigen macht, so ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme am 20.10.2017 angegeben hat, dass er keine Kinder habe, seine Ehegattin zur Zeit in Wien wohnt, während er seinen Lebensmittelpunkt in Ungarn habe und er lediglich seine Frau in Wien besucht habe. Ein sonstiges soziales Netz in Österreich sei für den BF nicht gegeben. Es kann beim betreffenden Eheverhältnis nicht von einem aufrechten Familienleben gesprochen werden bzw. liegt kein gemeinsamer Haushalt vor. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die familiäre Situation des BF und seine sonstige soziale Vernetzung in Österreich in ihre Erwägungen miteinbezogen.
3.6.7. Auf Seite 3 der Beschwerdeschrift wird weiters eingewendet, dass die Schubhaftverhängung durch die belangte Behörde nicht als "ultima ratio" Entscheidung anzusehen sei, da jedenfalls mit einem gelinderen Mittel das Auslangen hätte gefunden werden können. Mit diesem Einwand ist für die Beschwerdeseite nichts zu gewinnen.
Aufgrund der klar erkennbaren Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des BF manifestiert, überwogen daher - wie im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 24 bis 26 richtig dargelegt – die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als Ultima-ratio-Maßnahme notwendig.
Zur finanziellen Situation des BF ergibt sich aus dem Protokoll vom 20.10.2017, dass der Beschwerdeführer zum Einvernahmezeitpunkt über Barmittel von ca. € 16,- verfügt hat. Dieser Umstand schließt folgerichtig die Option einer finanziellen Sicherheitsleistung aus.
Sonstige Aufenthalts- und Meldepflichten iSd § 77 FPG konnten vor dem von der belangten Behörde richtigerweise angenommenen hohen Risikos eines Abtauchens des BF zur Erreichung des Sicherungszweckes durch gelindere Mittel nicht als gleichermaßen geeignet angenommen werden.
Die Schubhaft ist am 21.10.2017 zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt worden. Das von der belangten Behörde in Folge verhängte Aufenthaltsverbot für den BF wurde per Bescheid am 30.11.2017 erlassen. Somit war die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Verfahren nicht nur zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung denkmöglich, sondern erfolgte recht zeitnahe dazu. Nach Angabe der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid geht diese auch von einer zeitnahen Aufenthaltsbeendigung des BF aus. Somit ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung als auch der Anhaltung in Schubhaft zwischen 21.10.2017 und 27.10.2017 als gegeben anzusehen.
In Gesamtschau der kriminellen Vergangenheit des BF, seines Widerstrebens sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, seines bisherigen Betragens im Verfahren und vor dem Hintergrund seines bisherigen Verhaltensmusters, sich durch wiederholtes Abtauchen und Leben im Verborgenen und Zurückhaltung wesentlicher Reisedokumente seinem Verfahren und seiner Abschiebung mutwillig zu entziehen, ist der belangten Behörde in ihrer Begründung beizupflichten, dass die Schubhaftverhängung des BF, sowie dessen Anhalten im Zeitraum 21.10.2017 bis 27.10.2017 verhältnismäßig und geboten war, um eine möglichst rasche Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten. Die Bestimmung des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist von der belangten Behörde zutreffender Weise durch das o.a. Verhalten des BF als erfüllt zu betrachten.
3.6.8. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 21.10.2017 und die Anhaltung in Schubhaft von 21.10.2017 abzuweisen.
3.7. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
3.7.1. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Das gilt insbesondere für das Vorliegen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme.
3.7.2. Welcher Sachverhalt nicht hinreichend geklärt sein sollte, wurde im Übrigen auch in der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargelegt. Für die Beurteilung von Rechtsfragen – insbesondere, ob die Anordnung der Schubhaft über den BF als begünstigten Drittstaatsangehörigen erfolgen konnte – bedarf es keiner persönlichen Befragung des Beschwerdeführers. Zudem ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt zu diesen Fragen in den Akten hinreichend dokumentiert (und weitgehend unstrittig).
3.8. Kostenersatz
3.8.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
3.8.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz (im beantragten Umfang) hat.
Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen.
3.8.3. Ein Befreiung von der Eingabegebühr wurde im gegenständlichen Verfahren aufgrund der finanziellen Lage des BF beantragt. Für diese gibt es jedoch keine rechtliche Grundlage, insbesondere wird die Eingabegebühr auch nicht in § 35 VwGVG als Aufwand genannt.
Zu Spruchpunkt II.) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr spricht die gegenständliche Tatsachenlastigkeit des vorliegenden Falles gegen das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Folgeantrag, Kostentragung, Schubhaft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W247.2009978.3.00Zuletzt aktualisiert am
15.12.2017