Entscheidungsdatum
23.11.2017Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W117 2166728-1/10E
Gekürzte Ausfertigung des in der Verhandlung am 06.11.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, vertreten durch Mag. Sebastian SCHWAIGER, die weitere Anhaltung in Schubhaft betreffend, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG, § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF, § 76 Abs. 2a FPG idgF, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Der beschwerdeführenden Partei wurde die Niederschrift in der Verhandlung vom 06.11.2017 ausgefolgt, der Verwaltungsbehörde am 07.11.2017 zugestellt. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.11.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Anhaltung, Fortsetzung der Schubhaft, gekürzte Ausfertigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W117.2166728.4.00Zuletzt aktualisiert am
15.12.2017