Entscheidungsdatum
23.11.2017Norm
ASVG §293Spruch
W120 2119954-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 21. Dezember 2015, GZ 0001492509, Teilnehmernummer: XXXX, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 3 Abs 5 und § 6 Abs 2 RGG iVm § 47 ff Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit am 10. November 2015 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und
Radioempfangseinrichtungen.
Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren
Leistung" an und trug unter der Rubrik "Nachstehende Personen leben mit mir im gemeinsamen Haushalt (Wohnsitz)" keine Personen ein.
Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigeschlossen:
* diverse Arztbriefe,
* ein Meldezettel-Abschnitt,
* ein Bescheid der PVA über die Gewährung einer Pension und Pflegegeld,
* ein Kontoauszug sowie
* eine Betriebskostenvorschreibung.
2. Am 30. November 2015 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Ergebnis der Beweisaufnahme" folgendes Schreiben:
"[...] wir haben Ihren Antrag [...] auf
-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
geprüft und dabei festgestellt, dass
-Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.
detaillierte Mietzinsaufschlüsselung und ggf. genaue
aktuelle Pensionsaufgliederung zur genauen Berechnung
nachreichen
Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietzins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.
Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, Abteilung Befreiung, [...], eine schriftliche Stellungnahme abgeben. [...]
Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.
Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.
[...]
BERECHNUNGSGRUNDLAGE [...]
ANTRAGSTELLER
XXXX
Einkünfte
Pension
€ 1.075,18 monatl.
Pension
€ 1.261,04 monatl.
Summe der Einkünfte
€ 2.336,22
monatl.
Maßgebliches Haushaltseinkommen
€ 2.336,22
monatl.
Richtsatz für 1 Haushaltsmitglied(er)
€ 976,99
monatl.
RICHTSATZÜBERSCHREITUNG
€ 1.359,23
monatl.
1) detaillierte Mietzinsaufschlüsselung und ggf. genaue
aktuelle Pensionsaufgliederung zur genauen Berechnung
nachreichen"
3. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf:
* eine Betriebskostenvorschreibung,
* eine Verständigung über die Leistungshöhe der PVA,
* eine Bestätigung über die Bezahlung von Versicherungsprämien sowie
* ein Schreiben über die Summe der verrechneten Artikel auf Krankenkassenrezept.
Zudem übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in welcher im Wesentlichen aufgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin in der Wohnung ihrer Tochter lebe und dafür monatliche Betriebskosten in der Höhe von EUR 353,93 bezahle.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den vorliegenden Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "-Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung [...] maßgebliche Betragsgrenze übersteigt". Zur herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter I.2. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen, wobei "die Minderung der Erwerbsfähigkeit" sowie "Diäten (Diabetes, TBC)" als Abzugsposten berücksichtigt wurden.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit bei der belangten Behörde am 28. Dezember 2015 eingelangtem Schreiben fristgerecht Beschwerde und führte darin insbesondere aus, dass sie der Beschwerde die gewünschte genaue und aktuelle Pensionsaufgliederung beilege. Die Eigentumswohnung sei ihrer Tochter übergeben worden, jedoch habe die Beschwerdeführerin ein Wohnrecht. Sie bezahle eine monatliche Miete bzw. Betriebskosten in der Höhe von EUR 353,93. Der Beschwerde beigelegt war ein Lohn-/Gehaltszettel aus April 2015.
6. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 18. Jänner 2016 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. September 2017 wurde die
Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dem Bundesverwaltungsgericht ihre aktuellen Einkommensverhältnisse bekannt-zugeben bzw. das Vorhandensein allfälliger Abzugsposten gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 und 2 Fernmeldegebührenordnung in aktueller Höhe nachzuweisen.
8. Mit hg am 26. September 2017 eingelangtem Schreiben übermittelte die Beschwerdeführerin einen Lohn-/Gehaltszettel aus August 2017.
9. Der belangten Behörde wurde das von Seiten der Beschwerdeführerin vorgelegte
Dokument zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
10. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24. Oktober 2017 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nur den im vorliegenden Lohn-/Gehaltszettel aus August 2017 angeführten Auszahlungsbetrag erhalte, dh ein monatliches Haushalts-Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.169,51.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.
2. Beweiswürdigung:
Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. § 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[...]"
3.2. Zu den im Beschwerdefall relevanten materiellen Regelungen:
3.2.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2013 auszugsweise:
"Rundfunkgebühren
§ 3 (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich.
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
[...]"
Das Rundfunkgebührengesetz idF BGBl. I Nr. 70/2016 lautet auszugsweise:
"Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[...]
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970„ anzuwenden.
[...]"
3.2.2. Die §§ 47-48 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der Folge: FGO, lautet idF BGBl. I Nr. 71/2003:
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
-der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
-der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988."
Die FGO lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:
"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG), der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."
3.2.3. Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
3.3. Im angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ab, weil das festgestellte "maßgebliche Haushaltseinkommen" die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Bei ihrer Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens gemäß § 48 Abs. 1 FGO führte die belangte Behörde betreffend die Beschwerdeführerin ein Einkommen in der Höhe von insgesamt EUR 2.336,22 an. Als Abzugsposten wurden die "Minderung der Erwerbsfähigkeit" und "Diäten (Diabetes, TBC)" berücksichtigt.
3.4. Hinsichtlich der Anerkennung der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid berücksichtigten "Minderung der Erwerbsfähigkeit" und der "Diäten (Diabetes, TBC)" als abzugsfähige Ausgaben war Folgendes zu erwägen:
Gemäß § 48 Abs. 5 FGO können lediglich anerkannte außergewöhnliche Belastungen iSd §§ 34 und 35 EStG 1988 als abzugsfähige Ausgaben geltend gemacht werden. Das Erfordernis des Vorliegens einer anerkannten außergewöhnlichen Belastung kann sich daher lediglich auf eine Anerkennung derselben durch die für den Vollzug des EStG 1988 zuständige Abgabenbehörde beziehen. So verstanden setzt das Vorliegen einer anerkannten außergewöhnlichen Belastung im Verständnis des § 48 Abs. 5 FGO das Vorliegen eines Bescheides der zuständigen Abgabenbehörde, welcher einen solchen Anerkennungsakt enthält, voraus. Darunter ist etwa eine Veranlagung im Verständnis des § 39 Abs. 1 EStG 1988, allenfalls iVm § 41 EStG 1988 zu verstehen, in welcher die Bezug habenden Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen iSd §§ 34 und 35 EStG 1988 Berücksichtigung fanden. Des Weiteren kann eine Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 auch durch Erlassung eines Freibetragsbescheides gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 erfolgen (vgl. konkret zu den Voraussetzungen der Anerkennung der Invalidität als außergewöhnliche Belastung VwGH 28.01.2004, 2002/03/0292).
Dass die "Minderung der Erwerbsfähigkeit" sowie die "Diäten (Diabetes, TBC)" von den für den Vollzug des Einkommensteuerrechtes zuständigen Abgabenbehörden iSd vorstehenden Ausführungen als außergewöhnliche Belastungen anerkannt worden wären, macht die Beschwerdeführerin weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde geltend.
Vor dem Hintergrund der nicht erfolgten Vorlage von Bescheiden der Abgabenbehörde betreffend die Jahre 2014, 2015 und 2016 im gegenständlichen Verfahren - selbst nach einer diesbezüglichen Aufforderung der belangten Behörde (arg. "[...] vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen [...]") und jener durch das Bundesverwaltungsgericht (arg. "das Vorhandensein allfälliger Abzugsposten gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 und 2 Fernmeldegebührenordnung in aktueller Höhe nachzuweisen (beispielsweise durch die Vorlage entsprechender Einkommensteuerbescheide betreffend die Jahre 2014, 2015 und 2016"); vgl. zu der in diesem Zusammenhang zum Tragen kommenden Mitwirkungspflicht des Befreiungswerbers nach § 50 FGO:
VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133 - wurden die unter dem Titel "Minderung der Erwerbsfähigkeit" und "Diäten (Diabetes, TBC)" von der belangten Behörde berücksichtigten Posten zu Unrecht in Abzug gebracht.
3.5. Grundsätzlich hat die "Rechtsmittelbehörde" nach jener Sach- und Rechtslage zu entscheiden, die im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides vorliegt (vgl. ua VwGH 19.02.1991, 90/08/0177; speziell zum Verwaltungsgericht: VwGH 24.02.2016, Ro 2015/05/0012), es sei denn, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum (wie beispielsweise betreffend die Steuerpflicht, die Feststellung von Beitragsgrundlagen, die Beitragspflicht etc.) Rechtens war oder der Gesetzgeber sieht etwas anderes vor (vgl. ua VwGH 17.11.2009, 2009/06/0024; 18.03.1992, 91/12/0077; 19.02.1991, 90/08/0177).
Im vorliegenden Fall kann jedoch dahingestellt bleiben, welche Sach- und Rechtslage im vorliegenden Fall anzuwenden ist, da sowohl im Zeitpunkt der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags bzw. der Erlassung des angefochtenen Bescheides als auch zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Überschreitung der für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenze gemäß § 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO vorliegt:
3.5.1. Zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. der Erlassung des angefochtenen Bescheides bezog die Beschwerdeführerin eine monatliche Nettopension in der Höhe von EUR 1.110,84 (= Bruttobezug EUR 1.706,37 - Pflegegeld EUR 154,20 - Pensionsbetrag EUR 177,30 - Sozialversicherung EUR 105,90 - Lohnsteuer EUR 158,13).
3.5.2. Zum Zeitpunkt der Entscheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht bezieht die Beschwerdeführerin eine monatliche Nettopension in der Höhe von EUR 1.169,51 (= Bruttobezug EUR 1.729,65 - Pflegegeld EUR 157,30 - Pensionsbetrag EUR 191,24 - Sozialversicherung EUR 107,68 - Lohnsteuer EUR 103,92).
3.5.3. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren - trotz konkreter Aufforderung durch die belangte Behörde (arg. "detaillierte Mietzinsaufschlüsselung [...] nachreichen") und das
Bundesverwaltungsgericht (arg. "das Vorhandensein allfälliger Abzugsposten gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 und 2 Fernmeldegebührenordnung in aktueller Höhe nachzuweisen") - nicht dargetan und auch nicht nachgewiesen, dass ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen bestehe. Das Vorliegen eines derartigen Rechtsverhältnisses war auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Abgesehen davon, dass die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Betriebskosten mittels einer an XXXX, der gemäß dem Vorbringen der Beschwerdeführerin seit 13 Jahren in XXXX wohnhaft sei, adressierten Betriebskostenvorschreibung nachgewiesen werden, können diese mangels eines Rechtsverhältnisses nach dem Mietrechtsgesetz nicht in Abzug gebracht werden. Mit anderen Worten traf der Gesetzgeber bis zum 1. September 2016 die Wertung, dass eine Berücksichtigung von Ausgaben betreffend eine Eigentumswohnung nicht möglich sein soll. Im vorliegenden Fall sind für die verfahrensgegenständliche Wohnung die übermittelten Betriebskosten zu bezahlen. Dass die Beschwerdeführerin zusätzlich Mietkosten bezahlen würde, wurde nicht vorgebracht. Eine Berücksichtigung von Betriebskosten für eine Eigentumswohnung in einem Verfahren wie dem vorliegenden ist aber ausgeschlossen.
Der Verfassungsgerichtshof (vgl. das Erkenntnis vom 03.07.2015, G176/2014 ua, V89/2014 ua) sah keine Verfassungswidrigkeit in dem Umstand gelegen, dass aufgrund der in Rede stehenden Gesetzesstellen "wiederkehrende Ausgaben für Wohnräumlichkeiten im Eigentum der Befreiungs- bzw. Zuschusswerber nicht abgezogen werden können." Aus einem anderen Grund wurden Teile von § 48 Abs. 5 FGO als verfassungswidrig aufgehoben.
Mit Inkrafttreten des § 48 FGO idF BGBl. I Nr. 70/2016 am 1. September 2016 ist "als abzugsfähige Ausgabe", wenn kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen besteht, ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von EUR 140,-- als Wohnaufwand anzurechnen. Im vorliegenden Fall steht fest, dass kein Rechtsverhältnis iSd Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze gegeben ist.
Daher kann nur ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von EUR 140,-- als Wohnaufwand angerechnet werden. Für das Bundesverwaltungsgericht ist auch nicht erkennbar, dass eine planwidrige Lücke bestehen würde oder eine verfassungskonforme Auslegung - gerade auch im Lichte der zitierten Judikatur - ein anderes Ergebnis verlangen würde.
3.5.4. Aufgrund der taxativen Aufzählung der Abzugsposten in § 48 Abs. 5 FGO und mangels Erwähnung von Versicherungsprämien und entrichteten Rezeptgebühren in § 48 Abs. 5 FGO, können diese beiden im Verfahren vor der belangten Behörde ins Treffen geführten Ausgaben nicht als abzugsfähige iSd § 48 Abs. 5 FGO geltend gemacht werden. Dass andere abzugsfähige Ausgaben zu berücksichtigen gewesen wären, wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und war auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar.
3.5.5. Das Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin lag bzw. liegt daher zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. der Erlassung des angefochtenen Bescheides sowie zum Zeitpunkt der Entscheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht über der unter II.3.4.3. dargestellten, für eine Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenze, hier für einen Ein-Personen Haushalt zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in der Höhe von EUR 976,99 bzw. in der Höhe von derzeit EUR 996,62, bei deren Überschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung unzulässig ist.
Zum Antragszeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides und unter Heranziehung eines Richtsatzes in der Höhe von EUR 976,99 überschreitet die Beschwerdeführerin diesen um EUR 133,85; zum Entscheidungszeitpunkt vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Heranziehung eines Richtsatzes in der Höhe von EUR 996,62 und unter Berücksichtigung des Pauschalbetrages als Wohnaufwand in der Höhe von EUR 140,-- überschreitet die Beschwerdeführerin den Richtsatz um EUR 32,89.
Aus den genannten Gründen war die Beschwerde abzuweisen.
3.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Berechnung, Betriebskosten, Einkommensnachweis, Kognitionsbefugnis,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W120.2119954.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.12.2017