Entscheidungsdatum
27.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W201 1238432-3/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr Benno J. Wageneder, Promenade 3, 4910 Ried/Innkreis, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2015, Zl. 723328902/2157267,nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.11.2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 18.11.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (ehemals Bundesasylamt) vom 26.05.2003 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß § 8 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt. Durch den unabhängigen Bundesasylsenat wurde gemäß § 8 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht zulässig ist und gemäß § 15 AsylG 1997 dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.06.2009 erteilt.
Diese Aufenthaltsberechtigung wurde letztmals mit Bescheid vom 02.06.2012 verlängert.
Am 08.10.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des versuchten Mordes und der gefährlichen festgenommen und war vom 09.10.2011 bis 19.05.2012 in Untersuchungshaft.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, die befristete Aufenthaltsgenehmigung entzogen und eine Ausweisung nach Afghanistan ausgesprochen.
Mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach den §§ 15 Abs. 1, 87 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Mit Beschluss vom 17.03.2004 wurde der Aberkennungsbescheid der belangten Behörde durch das Bundesverwaltungsgericht behoben und die Angelegenheit zur Entlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
Im Rahmen einer Einvernahme durch die belangte Behörde am 17.07.2015 gab der Beschwerdeführer an, seine Geschwister sowie deren Ehepartner lebten in XXXX . Er selbst lebe seit 18.11.2002 ununterbrochen in Österreich und habe das Land nie verlassen. Seine Frau sei verstorben und seine Kinder lebten nach wie vor in Afghanistan. Seine Tochter sei verheiratet und lebe in XXXX , zwei seiner Söhne lebten bei seinem Bruder in XXXX , sein verheirateter Sohn lebe in XXXX . Er selbst habe in Österreich fünf Jahre als Pizzakoch, und Staplerfahrer gearbeitet. Seit etwa einem Jahr und zwei Monaten dürfe er jedoch nicht mehr arbeiten, bekomme aber keine Unterstützung. Er habe inzwischen seine Ersparnisse ausgegeben und habe rd. 4000 Euro Schulden. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin, die er nach der Haft kennen gelernt habe, seit 2012 zusammen. Diese sei rumänische Staatsbürgerin, arbeite bei XXXX und unterstütze ihn finanziell. Er habe keine Verwandten in Österreich. Er habe in XXXX viele Freunde, darunter auch Österreicher. XXXX sei sein Zuhause.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des Bundesasylsenates vom 02.06.2008 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die mit erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FGP die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe Angehörige in XXXX . So lebten seine Geschwister sowie ein Teil seiner Kinder in dieser Region. Da er bereits vor seiner Ausreise aus Afghanistan bei seinen Angehörigen Unterstützung gefunden habe, könne auch zum gegenständlichen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer Rückkehr bei seinen Verwandten und seinen mittlerweile erwachsenen Kindern Unterkunft und finanzielle Unterstützung finden könne. Die Sicherheitslage in der Stadt Kabul sei infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen partiell stabil und überwiegend unter Kontrolle. Es seien keine konkreten Umstände hervorgehen„ dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht wieder am Erwerbsleben teilnehmen könnte. Er spreche die Landes- bzw. Amtssprache auf Muttersprachniveau und verfüge somit über entsprechende Artikulationsmöglichkeit, die die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses erleichtern. Hinweise dafür, dass ausgewiesene Personen bei der Rückkehr nach Afghanistan mit staatlichen Sanktionen bzw. Repressionen zu rechnen hätten, gebe es nicht. Ergänzend wurde noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer weder in der I. noch in der II. Instanz Gründe für die Zuerkennung von Asyl glaubhaft habe machen können. Aufgrund der vorliegenden Rechtskraft sei diese Frage auch nicht mehr erneut zu prüfen gewesen.
Der Beschwerdeführer sei mittlerweile knapp 13 Jahre im österreichischen Bundesgebiet aufhält, habe seit drei Jahren eine Lebensgefährtin, bei der es sich um eine rumänische Staatsbürgerin handle, die er im Wohnhaus kennen gelernt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er bereits vom Laufen des Aberkennungsverfahrens gewusst und habe damit rechnen müssen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet nur ein vorübergehender sei. Es sei auffällig, dass der Beschwerdeführer trotz der langen Aufenthaltsdauer nicht wesentlich integriert sei. Er verstehe die deutsche Sprache in einfacher Art und Weise, nachweislich auf dem Niveau A1. Er sei jedoch in keinem Verein, in keiner Organisation und verbringe seine Freizeit mit Sport, Deutsch lernen und Haushaltsverrichtungen. Insgesamt sei er seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet ca. 4 Jahre berufstätig gewesen. Seinen Lebensunterhalt habe er im Wesentlichen durch Zuwendungen durch die öffentliche Hand bestritten.
Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach den §§ 15 Abs. 1 und 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden sei. Aufgrund dieses straffälligen Verhaltens sei festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer nicht an die österreichische Rechtsordnung halten wolle und zudem eine Beeinträchtigung für die öffentliche Sicherheit darstelle.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 25.11.2015 Beschwerde und führte aus, er sei vor 13 Jahren, nämlich am 16.11.2002 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Er habe gemäß § 15 Asylgesetz 1997 eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 02.06.2009 erhalten, diese sei vom Bundesasylamt bis zum 02.06.2012 verlängert worden. Am 08.10.2011 sei er des versuchten Mordes beschuldigt worden und in die obligatorische Untersuchungshaft gekommen. Diese habe vom 09.10.2011 bis 19.05.2012 angedauert. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 15.05.2012, rechtskräftig seit 19.05.2012 sei er wegen versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt worden, wobei zwei Drittel der Strafe bedingt nachgesehen worden seien.
Im Rahmen des durch die Beklagte Behörde durchgeführt Ermittlungsverfahren habe der Beschwerdeführer Unterlagen zu seinen persönlichen Verhältnissen über. Ebenso sei er von der Beklagten Behörde einvernommen worden und habe seine persönlichen Verhältnisse und jene Angehörigen in Afghanistan geschildert. Die Sicherheitslage in seinem Heimatsgebiet sei nach wie vor sehr kritisch, seine Gattin sei am 27.10.2010 verstorben. Er habe nunmehr in Österreich eine Lebensgemeinschaft mit einer rumänischen Staatsangehörigen.
Der Beschwerdeführer erreiche sprachlich das B1 Niveau, sei beim Hören und Lesen unter dem A2 Niveau und schreibe die deutsche Sprache nicht. Der Umstieg auf die Rot-Weiß Rot- Karte-plus sei im Jahr 2013 gescheitert. Der Beschwerdeführer habe in Österreich eine Lenkerberechtigung erworben. Über die Firma XXXX Personalservice GmbH arbeite er bei der Firma XXXX . Er spreche Persisch, Türkisch und Deutsch auf B1 Niveau, seine Hobbys seien Laufen und Fahrradfahren.
Am 21.11.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sah von einer Teilnahme ab.
In der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2017 gab der Beschwerdeführer an, von seinen vier Kindern lebten derzeit drei in Afghanistan in der Provinz XXXX bzw in der Provinz Jozi Jan, ein Sohn würde in XXXX leben. Seine Frau sei 2010 verstorben, er lebe seit 2012 mit einer in Österreich wohnhaften Rumänin in Lebensgemeinschaft zusammen.
Finanziell würden er, sein in Afghanistan lebender Bruder und seine Kinder durch einen Cousin unterstützt, der Ländereien in XXXX , XXXX und XXXX sowie ein Haus in der XXXX habe. Einer seiner Söhne, habe Landwirtschaft studiert und arbeite für seinen Cousin und in unterschiedlichen Provinzen in Afghanistan.
Er selbst besitze mit seinem Bruder Grundstücke in der Größe von 3000 bis 4000 ha. Dabei handle es sich um Brachland, das sie versucht hätten zu verkaufen. Sie hätten jedoch keinen Käufer gefunden. Sein Cousin führe eine Truppe von ca. 5000 bewaffneten Männern an, er werde logistisch von der Regierung unterstützt. Der Bruder dieses Cousins sei Anwalt. Ein weiterer Onkel des Beschwerdeführers sei in XXXX Apotheker.
Der Cousin habe alle Verwandten um sich versammelt und finanziere auch deren Lebensunterhalt.
Zu seiner Lebensgemeinschaft führte der Beschwerdeführer aus, er lebe mit Frau XXXX , einer in Österreich lebenden rumänischen Staatsbürgerin, zusammen. Sie wohnten in derselben Wohnung und zwar in der Wohnung des Beschwerdeführers, da diese größer sei. Sie würden zwei Wohnungen im selben Haus halten, da er Probleme mit dem AMS bezüglich der Arbeitslosenversicherung habe. Diese habe ihm gegenüber eine Forderung von € 7.698,82 geltend gemacht.
Die in der Verhandlung als Zeugin einvernommene XXXX erklärte, mit dem Beschwerdeführer ca. 7 Jahre zusammen zu sein. Sie hätten auch 4,5 Jahre in einer Wohnung zusammengelebt. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch wegen der Wohngemeinschaft Schwierigkeiten mit dem AMS bekommen hätte, sei sie wieder in ihre im selben Haus im Erdgeschoß gelegene Wohnung gezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er ist der tadschikischen Volksgruppe zugehörig und sunnitischen Glaubens. Er stellte am 18.11.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 02.06.2008 durch den Unabhängigen Bundesasylsenat zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt.
In Österreich leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers, seine eine Zeitlang bestehende Lebensgemeinschaft wurde vor einiger Zeit wieder aufgelöst. Er hat eine Teilnahmebestätigung der Volkshochschule Oberösterreich vorgelegt, die bestätigt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 20.09.2016 bis 01.12.2016 einen Deutschkurs A2 besucht hat. Seine Deutschkenntnisse sind jedoch für ein einfaches Gespräch nicht ausreichend. Im Entscheidungszeitpunkt ist der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig. Wie aus einer durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sozialversicherungsauskunft hervorgeht, war der Beschwerdeführer während des Zeitraumes vom 01.01.2010 bis 20.11.2017 meistens arbeitslos und auf öffentliche Unterstützung angewiesen.
Der Beschwerdeführer konnte keine Kontakte zu einem Freundes- oder Bekanntenkreis in Österreich anführen.
Aus dem Akteninhalt bzw. einem am 20.11.2017 seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Auszug aus dem Strafregister geht eine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers hervor. So wurde er mit Urteil des LG XXXX gemäß § 15 und 87 (1) STGB wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon Freiheitsstrafe 16 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den hierzu nicht in Widerspruch stehenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.11.2017.
Die Feststellung der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Datum seines Asylantrages.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandten in Österreich hat, nicht verheiratet ist, beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Zur Frage der von ihm behaupteten Lebensgemeinschaft kam im Rahmen der mündlichen Verhandlung hervor, dass diese aufgrund der daraus resultierenden Nachteile bezüglich der Arbeitslosenversicherung zwischenzeitig aufgelöst ist und der Beschwerdeführer und seine ehemalige Lebensgefährtin seit längerer Zeit wieder in getrennten Wohnungen leben.
Zu den familiären Verhältnissen in seiner Heimat Afghanistan befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie finanziell sehr gut dasteht. Sein wohlhabender Cousin unterstütze sämtliche Familienmitglieder, zu welchen auch die Söhne sowie der Bruder des Beschwerdeführers zählen, finanziell. Ein bereits verstorbener Cousin hat den Beschwerdeführer auch während der ersten Zeit in Österreich von Afghanistan aus finanziell unterstützt.
Die Feststellungen zu den sozialen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen Angaben.
Die erkennende Richterin hat in der mündlichen Verhandlung durch auf Deutsch an den Beschwerdeführer gerichtete Fragen und dessen Antworten einen unmittelbaren Eindruck von seinen Deutschkenntnissen bekommen, welcher der entsprechenden Feststellung zugrunde liegt.
Die Feststellung zu den strafgerichtlichen Verurteilungen ergibt sich aus einem eingeholten Strafregisterauszug vom 21. 11. 2017 sowie dem im Akt einliegenden Urteil des LG XXXX .
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß 11. Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
Gemäß § 11 Abs. 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.
Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 11 Abs. 4 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
Gemäß § 11 Abs. 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung), nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hierfür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852ff.).
Es ist daher vom Bundesverwaltungsgericht eine Interessenabwägung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG, § 11 Abs. 3 NAG und Artikel 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmen.
Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2002 in Österreich. Er ist nicht verheiratet und lebt auch in keiner Lebensgemeinschaft.
Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sind im Entscheidungszeitpunkt, nach einem Aufenthalt von ca. 15 Jahren, selbst für ein einfaches Gespräch nicht ausreichend. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und ist auch in der Vergangenheit immer nur kurzzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Der Beschwerdeführer hat weder ein schützenswertes Familienleben in Österreich noch ist sein Privatleben in der Komponente der sozialen Kontakte ausgeprägt.
Das im Sinne der Interessenabwägung nicht stark ausgeprägte private Interesse des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib in Österreich wiegt in einer Gesamtbetrachtung weniger schwer als das nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich als hoch anzusehende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch ein funktionierendes Fremdenwesen, welches im konkreten Fall durch seine Straftat sowie seine Abhängigkeit von öffentlichen Zuwendungen während seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich, gravierend beeinträchtigt wird. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer zwar in Rahmen des gegenständlichen Verfahrens angab, in einer Lebensgemeinschaft zu leben. Dies jedoch offenkundig dem Arbeitsmarktservice gegenüber anders kommunizierte, da eine Lebensgemeinschaft im Hinblick auf die Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung einen finanziellen Nachteil bedeuten würde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat auch zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 15 und 87 (1) StGB) rechtskräftig verurteilt wurde.
Mit Erkenntnis vom 08.03.2016, G 440/2015 ua., führte der Verfassungsgerichtshof zur Verfassungskonformität von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten ist, wenn er zur Konkretisierung des Begriffs "schwere Straftat" im Sinne des Artikel 17 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 (Statusrichtlinie – Neufassung) auf die im österreichischen Recht vorgefundene Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen (§ 17 StGB) zurückgreift. Er bewegt sich damit innerhalb der grundlegenden Systematik der Einteilung von Straftaten nach der Schwere ihres Unrechtsgehalts, sodass angesichts dessen der Gesichtspunkt des Gebotes der Angemessenheit einer Sanktion zu den Umständen des Einzelfalles zurücktreten könne. Da die Kategorie des Verbrechens definitionsgemäß mit strengeren Strafdrohungen bewehrt sei, liegt es im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, daran auch zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen.
Unter Bezugnahme auf dieses Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24.05.2016, Zl. Ra 2015/20/0047, aus: "In Anbetracht des unzweifelhaft klaren Wortlautes sowie des nunmehr aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom 8. März 2016, G 440/2015-14, unbedenklichen Inhaltes der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist, war eine vom Revisionswerber geforderte Einzelfallprüfung in Richtung Gemeingefährlichkeit nicht erforderlich."
Verbrechen sind nach § 17 StGB, auf den § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 verweist, vorsätzlich strafbare Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind (§ 17 Abs. 1 StGB).
Der Beschwerdeführer ist nach den §§ 15 Abs. 1 und 87 Abs. 1 StGB vom XXXX rechtskräftig verurteilt worden. Dabei handelt es sich um ein Vorsatzdelikt mit einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Es handelt sich somit um ein Verbrechen im Sinne des § 17 Abs. 1 StGB.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Begehung der angeführten Straftat nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgte (vgl. VfGH 16.12.2010, U 1769/10).
§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist daher erfüllt und dem Beschwerdeführer ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Auf weitere Umstände kommt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut der genannten Bestimmung und der oben zitierten Judikatur nicht an. Verbunden mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist der Entzug der Aufenthaltsberechtigung, den die belangte Behörde in Spruchpunkt II. ausgesprochen hat.
Daher erweist sich eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF iVm § 52 Abs. 3 FPG als zulässig.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Beim Beschwerdeführer konnten keine besonderen Bindungen an Österreich festgestellt werden. Seine Familie lebt nach wie vor in Afghanistan, ist sehr wohlhabend und der Beschwerdeführer hat auch regelmäßigen Kontakt. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich, keine freundschaftlichen Kontakte und wurde zudem straffällig. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in keine existenzielle Notlage geraten würde. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Unterstützung bei seiner Familie, insbesondere seinem Cousin in XXXX finden würde. Damit sind die Basisversorgung und der Schutz des Privatlebens des Beschwerdeführers gesichert. Da dieser Cousin über eine eigene bewaffnete Truppe verfügt, ist auch die Sicherheit des Beschwerdeführers in Afghanistan gewährleistet. Da auch sein Bruder je nach Gefahrenlage seinen Wohnort wechselt (Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung), die Familie verfügt über mehrere Wohnsitze in- und außerhalb Afghanistans, hat der Beschwerdeführer auch verschiedene Alternativen seinen Wohnsitz zu nehmen.
In Anbetracht der dargelegten Umstände ist zusammenfassend davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer regelmäßige Kontakte in seinen Herkunftsstaat hat und auch durch seine Familie unterstützt wurde, ist davon auszugehen, dass anhaltende und hinreichende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal der Beschwerdeführer auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht.
Insgesamt betrachtet ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Der Beschwerdeführer ist erwerbsfähig und im Wesentlichen gesund und hat familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Es liegt aufgrund seiner Lebenssituation im Falle seiner Verbringung in seinen Herkunftsstaat mangels außerordentlicher Integration keine Verletzung des Art. 8 EMRK vor.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen war dem Beschwerdeführer nicht zu erteilen. Im Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, welche auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Aufenthaltsberechtigung aus den in § 57 AsylG angeführten Gründen hätten schließen lassen. Ferner sind auch keine Umstände bekannt, welchen zufolge gegenständlich von einem Anwendungsfall des § 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG gesprochen werden könnte.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, und 57 AsylG sowie §§ 52 und 55 FPG, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W201.1238432.3.00Zuletzt aktualisiert am
15.12.2017