RS Vfgh 2017/11/30 G213/2017

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Veröffentlicht am 30.11.2017
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Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
WohnungsgemeinnützigkeitsG §18 Abs3b
AußStrG §23
VfGG §14a Abs3, §15, §62a Abs3 Z2
GOG 1896 §89d Abs1, Abs2
ZPO §222

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des WohnungsgemeinnützigkeitsG als verspätet

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §18 Abs3b WohnungsgemeinnützigkeitsG (WGG) idF BGBl I 162/2001 (betr offenkundige Unangemessenheit des Fixpreises für die Übertragung von Wohnungen ins Eigentum).

Die vierwöchige Rekursfrist in Verfahren zur Geltendmachung offenkundiger Unangemessenheit des Fixpreises (vgl §37 Abs3 Z15 MRG iVm §22 Abs4 WGG iVm §22 Abs1 Z6a WGG) endete am Montag, dem 21.08.2017.

Soweit der Antragsteller vorbringt, dass bereits am 21.08.2017 die Versendung des Antrags an den VfGH erfolgt und bestätigt worden sei, geht aus den der Äußerung des Antragstellers beigelegten ERV-Übermittlungsprotokollen hervor, dass zwar eine Eingabe am genannten Tag beim VfGH erfolgte, diese aber nur den Sachbeschluss des BG Favoriten sowie den Rekurs enthielt. Ein Antrag gemäß §15 VfGG iVm Art140 Abs1 Z1 litd B-VG wurde nicht gestellt. Aus einem weiteren, ebenfalls der Äußerung des Antragstellers beigelegten ERV-Übermittlungsprotokoll ergibt sich, dass der Antrag an den VfGH erst am 22.08.2017 eingebracht wurde. Der Antrag auf Gesetzesprüfung wurde daher beim VfGH verspätet eingebracht.

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §23 AußStrG.

Der Verfahrensgesetzgeber hat bei der Frage, in welchen Fällen er keine Hemmung der Notfristen vorsieht, einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum. Es kann daher dem Verfahrensgesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er in Außerstreitsachen wegen der offenkundigen Unangemessenheit des Fixpreises nach dem WGG keine Fristenhemmung entsprechend der Regelung des §222 ZPO vorsieht.

Auch wirkt sich die Fristenhemmung gemäß §222 ZPO auf den Zeitpunkt der Einbringung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG beim VfGH nur dann aus, wenn die Rechtsmittelfrist vor dem ordentlichen Gericht gehemmt ist, weil ein Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG dann rechtzeitig ist, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten gestellt wird.

Entscheidungstexte

  • G213/2017
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.11.2017 G213/2017

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht, Zivilprozess, Fristen, elektronischer Rechtsverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:G213.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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