TE Vfgh Beschluss 2017/11/30 G280/2017

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Veröffentlicht am 30.11.2017
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98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
WohnungsgemeinnützigkeitsG §14 Abs1 Z4

Leitsatz

Ablehnung des Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des WohnungsgemeinnützigkeitsG; Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht überschritten

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl. VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl. VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §14 Abs1 Z4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl 139/1979 idF BGBl 800/1993, wegen eines Verstoßes gegen das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art5 StGG; Art1 1. ZPEMRK; Art17 GRC).

Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lässt das Vorbringen des Antrages zur Unverletzlichkeit des Eigentums die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz kommt dem Gesetzgeber bei eigentumsbeschränkenden Regelungen ein Gestaltungsspielraum zu (VfSlg 17.071/2003, 17.817/2006). §14 Abs1 Z4 WGG ermöglicht es, bei Berechnung des Entgelts gemäß §14 WGG im Falle der Einräumung eines Baurechtes den jeweils zu entrichtenden Bauzins anzurechnen. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Bestimmung in den vom Kostendeckungsprinzip getragenen Entgeltberechnungsregelungen des WGG (vgl. Rudnigger, in: Illedits/Reich-Rohrwig [Hrsg.], Wohnrecht2, 2015, §14 WGG Rz 1; Würth/Zingher/Kovanyi/Etzersdorfer, Miet- und Wohnrecht23, Ergänzungsband 2016, §14 WGG Rz 1 ff.) angesichts des Umstands, dass der Oberste Gerichtshof von einer gerichtlichen Überprüfbarkeit des Entgeltbestandteils "Bau(rechts)zins" ausgeht (OGH 23.1.2017, 5 Ob 81/16x mwN), den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers überschreitet. Es kann daher dahinstehen, ob Art17 GRC hier zur Anwendung kommt (vgl. VfSlg 19.632/2012).

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formalerfordernisse hin geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:G280.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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