RS Vfgh 2017/11/30 G280/2017

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Veröffentlicht am 30.11.2017
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Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
WohnungsgemeinnützigkeitsG §14 Abs1 Z4

Leitsatz

Ablehnung des Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des WohnungsgemeinnützigkeitsG; Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht überschritten

Rechtssatz

Ablehnung des Parteiantrags auf Aufhebung des §14 Abs1 Z4 WohnungsgemeinnützigkeitsG (WGG) idF BGBl I 800/1993 (betr die Berechnung des Nutzungsentgelts).

§14 Abs1 Z4 WGG ermöglicht es, bei Berechnung des Entgelts gemäß §14 WGG im Falle der Einräumung eines Baurechtes den jeweils zu entrichtenden Bauzins anzurechnen. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Bestimmung in den vom Kostendeckungsprinzip getragenen Entgeltberechnungsregelungen des WGG angesichts des Umstands, dass der Oberste Gerichtshof von einer gerichtlichen Überprüfbarkeit des Entgeltbestandteils "Bau(rechts)zins" ausgeht (OGH 23.01.2017, 5 Ob 81/16x mwN), den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers überschreitet.

Entscheidungstexte

  • G280/2017
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.11.2017 G280/2017

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:G280.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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