RS Vfgh 2017/11/30 G133/2017, V86/2017

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Veröffentlicht am 30.11.2017
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Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
Bundes-EnergieeffizienzG §10 Abs1, Abs2, Abs3, §27 Abs4 Z6 litb, §31 Abs1 Z4

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags von Energielieferanten auf Aufhebung des ab 2018 geltenden Verbots der Anrechnung einer bestimmten Energieeffizienzmaßnahme mangels aktueller Betroffenheit der Antragsteller sowie auf Aufhebung von Regelungen über die Verpflichtung zur Durchführung von Endenergieeffizienzmaßnahmen als zu eng gefasst

Rechtssatz

Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des §27 Abs4 Z6 litb des Bundes-EnergieeffizienzG - EEffG, BGBl I 72/2014, (Hauptantrag 1) sowie der in diesem Zusammenhang gestellten Eventualanträge (betr Bestimmungen der Energieeffzienz-RichtlinienV - EE-RLV, BGBl II 394/2015 idF BGBl II 172/2016).

§27 Abs4 Z6 litb EEffG legt fest, dass der Austausch von alten Ölheizungen durch neue Öl-Brennwertgeräte ab dem Jahr 2018 nicht mehr als Energieeffizienzmaßnahme anrechenbar ist. Eine Anrechnung einer derartigen Maßnahme als Energieeffizienzmaßnahme ist daher jedenfalls ausgeschlossen. Dass sich dieses Gebot (auch) an den Verordnungsgeber richtet, der diese konkrete Maßnahme nicht als anrechenbar erfassen darf, ändert nichts daran, dass es dieses Gebot bereits unmittelbar kraft Gesetzes für die antragstellenden Parteien ausschließt, den Austausch von alten Ölheizungen durch neue Öl-Brennwertgeräte ab dem Jahr 2018 als Energieeffizienzmaßnahme geltend zu machen.

Energielieferanten, die Endenergieverbraucher im Vorjahr in Österreich beliefert haben, keiner Branchenverpflichtung unterliegen und nicht unter eine gesetzliche Ausnahme fallen, haben gemäß §10 EEffG die Durchführung von Endenergieeffizienzmaßnahmen bei sich selbst, ihren eigenen Endkunden oder anderen Endenergieverbrauchern nachzuweisen. Diese Verpflichtung berührt die antragstellenden Parteien in ihrer Rechtssphäre. Der angefochtene §27 Abs4 Z6 litb EEffG gestaltet diese Verpflichtung näher aus.

Die antragstellenden Parteien machen keine Umstände geltend, denen zufolge es für sie unzumutbar wäre, alle oder auch nur einige der möglichen alternativen Maßnahmen zu ergreifen.

§27 Abs4 Z6 litb EEffG nimmt den antragstellenden Parteien ab dem Jahr 2018 eine von mehreren Handlungsmöglichkeiten, ihrer Verpflichtung nach §10 EEffG nachzukommen. Der VfGH vermag angesichts des einschlägigen Vorbringens der antragstellenden Parteien nicht zu erkennen, dass es ihnen unzumutbar wäre, zunächst andere Handlungsoptionen wahrzunehmen und die durch §27 Abs4 Z6 litb EEffG behauptetermaßen bewirkte Einschränkung ihres unternehmerischen Handlungsspielraums zu bekämpfen, wenn diese für die antragstellenden Parteien wirksam wird (vgl VfSlg 13886/1994). Die vorliegende Fallkonstellation ist insoweit insbesondere nicht mit jenen Umständen zu vergleichen, unter denen der VfGH ausnahmsweise wegen der Vorwirkungen einer - unbedingten und eindeutigen - Verpflichtung die Anfechtung einer Bestimmung schon vor dem Zeitpunkt für zulässig erachtet hat, ab dem die Bestimmung für den Antragsteller wirksam wird (vgl VfSlg 19412/2011, 20065/2016).

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der in Verfassungsrang stehenden Absätze 1 bis 3 des §10 EEffG (Hauptantrag 2) und der in diesem Zusammenhang gestellte Eventualantrag als zu eng gefasst.

Die antragstellenden Parteien sehen vor dem Hintergrund ihrer Bedenken - es bestehe außerhalb eines Verwaltungsstrafverfahrens nach §31 EEffG kein Verfahren, in dem rechtsverbindlich geklärt werden könne, ob und in welchem Ausmaß eine von den antragstellenden Parteien nachgewiesene Maßnahme zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aufgrund des §10 Abs1, 2 und 3 EEffG anrechenbar sei - den Sitz des von ihnen erblickten Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Baugesetz der Bundesverfassung bzw gegen Art47 GRC mit §10 Abs1, Abs2 und Abs3 EEffG in jenen Bestimmungen, die ihre einschlägige Verpflichtung zu Energieeffizienzmaßnahmen begründen. Der fehlende Rechtsschutz außerhalb eines Verwaltungsstrafverfahrens belaste die Verpflichtung selbst mit der behaupteten Verfassungswidrigkeit.

Die antragstellenden Parteien unterlassen es aber, zumindest auch die Verfassungsbestimmung des §31 Abs1 Z4 EEffG mitanzufechten, die es unter verwaltungsstrafrechtliche Sanktion stellt, wenn ein Energielieferant seiner in §10 EEffG festgelegten individuellen Einsparverpflichtung nicht nachkommt und auch weder die an Stelle auszuschreibende Effizienzmaßnahme gemäß §20 EEffG oder den an Stelle zu entrichtenden Ausgleichsbeitrag gemäß §21 EEffG nicht oder nicht fristgerecht in die Wege geleitet bzw entrichtet hat.

Damit nehmen die antragstellenden Parteien dem VfGH aber die Möglichkeit, ihren Bedenken, sollte er sie teilen, Rechnung zu tragen, auch wenn er es für den geringeren Eingriff in die bestehende Rechtslage halten sollte, die ausschließlich verwaltungsstrafrechtliche Sanktion für die in §10 EEffG festgelegten Verpflichtungen denn diese Verpflichtung selbst aufzuheben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Energierecht, Rechtsstaatsprinzip, Rechtsschutz, Grundprinzipien der Verfassung, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:G133.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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