RS Vfgh 2017/12/1 E3486/2017

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Veröffentlicht am 01.12.2017
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Index

L7030 Buchmacher, Totalisateur, Wetten

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
G betr Totalisateur- und Buchmacherwetten, Gebühren, StGBl 388/1919 idF LGBl für Wien 26/2015 §1, §2 Abs4

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Zurückweisung einer Beschwerde bzw Einstellung des Verfahrens betreffend den - im Zusammenhang mit einem Straferkenntnis wegen Vermittlung von Wettkunden ausgesprochenen - Verfall näher bezeichneter Gegenstände infolge widersprüchlicher Begründung

Rechtssatz

Das Verwaltungsgericht Wien wies die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft vor dem VfGH mit der Begründung zurück, dass im angefochtenen Bescheid kein Verfall ausgesprochen worden sei. Dies widerspricht nicht nur dem Inhalt des im angefochtenen Beschluss wiedergegebenen Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, sondern auch den eigenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes Wien im angefochtenen Beschluss. Zusätzliche Unklarheit entsteht in diesem Zusammenhang dadurch, dass der von den Einschreitern vor dem Verwaltungsgericht Wien bekämpfte Bescheid des Magistrates der Stadt Wien an unterschiedlichen Stellen des angefochtenen Beschlusses zwar mit identer Geschäftszahl, aber mit unterschiedlichem Datum (31.01.2017 bzw 08.02.2017) angeführt ist. Ob und inwiefern über eine sich gegen den Verfallsausspruch richtende Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers abgesprochen wird, bleibt unersichtlich.

Damit erweist sich die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien, welche über mehrere Beschwerden in einem abspricht, insgesamt als widersprüchlich.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wetten, Verwaltungsstrafrecht, Verfall, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E3486.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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