Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §85 Abs2 / AsylrechtLeitsatz
FolgeRechtssatz
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes betr Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem §18 Abs5 BFA-VG.
Der Beschluss des VfGH über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bedarf, weil Interessen anderer Parteien nicht berührt werden, keiner Begründung (§85 Abs2 zweiter Satz VfGG).
Die Durchführung von mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist damit bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem VfGH bzw - im Fall der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses - bis zum Abschluss einer neuerlichen Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht ausgesetzt (RV 2144 BlgNR 24. GP, 13, zu §18 Abs5 BFA-VG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:E3628.2017Zuletzt aktualisiert am
15.12.2017