RS Vfgh 2017/12/13 E3628/2017

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Veröffentlicht am 13.12.2017
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §85 Abs2 / Asylrecht

Leitsatz

Folge

Rechtssatz

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes betr Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem §18 Abs5 BFA-VG.

Der Beschluss des VfGH über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bedarf, weil Interessen anderer Parteien nicht berührt werden, keiner Begründung (§85 Abs2 zweiter Satz VfGG).

Die Durchführung von mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist damit bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem VfGH bzw - im Fall der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses - bis zum Abschluss einer neuerlichen Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht ausgesetzt (RV 2144 BlgNR 24. GP, 13, zu §18 Abs5 BFA-VG).

Entscheidungstexte

  • E3628/2017
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.12.2017 E3628/2017

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E3628.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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